Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist seit dem 1. April 1998 im Y.___ als Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 6/1 und Urk. 6/3). Am 22. Juni 2009 (Urk. 6/1) meldete sie mit einer Bagatellunfall-Meldung UVG, sie sei am 21. März 2009 beim Spielen mit einem Kind zusammengestossen und der Finger des Kindes sei direkt in den Nabel gelangt. Am 3. November 2010 (Urk. 6/2) meldete sie bezüglich dieses Unfalls einen Rückfall an und beantragte in der Folge die Kostengutsprache für eine Umbilicalhernienoperation (Urk. 6/3).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (Urk. 6/5) lehnte die AXA mit Verweis auf die medizinische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6/M6) eine Leistungspflicht für die am 24. November 2010 (Urk. 6/M4) durchgeführte Umbilicalhernienoperation ab, da kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gemeldeten Bauchnabelbeschwerden bestehe.
Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2011 (Urk. 6/8) wies die AXA am 16. März 2011 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 21. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. März 2011 sei aufzuheben und es sei die Leistungspflicht des Unfallversicherers festzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2011 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere die Voraussetzungen für die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs, im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. Es ist unbestritten, dass es sich beim Hergang des Geschehens, dem Zusammenstoss mit einem siebenjährigen Kind beim Spielen (Urk. 6/1), um einen Unfall im Rechtssinn (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gehandelt hat, umstritten jedoch ist, ob durch diesen Vorfall eine unfallbedingte Verletzung verursacht wurde.
3. Der vorinstanzlichen Beurteilung ist beizupflichten, wenn sie darlegt, dass Bauch- und Unterleibsbrüche nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung in der Regel krankheitsbedingte Leiden sind und nur in seltenen Ausnahmefällen als Folgen eines Unfalls auftreten. Eine Hernie kann nach der Rechtsprechung als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Weder war der beschriebene Stoss des Fingers eines siebenjährigen Kindes (Urk. 6/1) gegen die Bauchdecke geeignet, eine penetrierende Verletzung mit Zerstörung des Gewebes zu verursachen (vgl. auch Urk. 6/M6), noch zeigten sich unverzüglich schwerwiegende Symptome. Eine Ultraschalluntersuchung wurde erst drei Monate später, am 22. Juni 2009 durchgeführt (Urk. 6/M1), und die Operation erfolgte, da die Beschwerdeführerin keine massgeblichen Beschwerden hatte, erst im November 2010 (Urk. 6/M4). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 21. März 2009 und der im Juni 2009 festgestellten und am 24. November 2010 (Urk. 6/M4) operierten Umbilicalhernie ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).