Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war ab dem 3. April 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 3. April 2004 einen Verkehrsunfall (Frontalkollision zwischen zwei Automobilen) erlitt (Urk. 10/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt; es wurden eine Commotio cerebri, ein stumpfes Thorax- und Bauchtrauma, eine Mikrohämaturie sowie diverse Kontusionen an der linken Körperseite diagnostiziert (Urk. 10/6). Die SUVA richtete die gesetzlichen Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Der Versicherte wurde ambulant und stationär behandelt; die SUVA nahm zahlreiche medizinische Berichte zu den Akten (vgl. dazu die Aktenzusammenfassung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. März 2009, UV.2007.00145, Sachverhalt Ziffer 1 und E. 3.2 [Urk. 10/133]).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/113) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 ein. Zur Begründung führte die SUVA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 3. April 2004 zurückzuführen seien. Aus medizinischer Sicht hinterlasse der Unfall vom 3. April 2004 keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen würde. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte als auch seine Krankenversicherung, die SWICA Gesundheitsorganisation, Einsprache (Urk. 10/116 und 10/124). Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 30. November 2006 (Urk. 10/128) ab.
Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2009 (UV.2007.00145; Urk. 10/133) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die SUVA zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und Erlasses einer neuen Verfügung über ihre Leistungspflicht ab 1. September 2006 zurückgewiesen wurde.
1.2 In der Folge beauftragte die SUVA das B.___ mit der Ausarbeitung eines Gutachtens (Urk. 10/151). Dem Versicherten wurde zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Urk. 10/148-150); binnen erstreckter Frist liess sich der Versicherte hierzu nicht vernehmen. Am 25. März 2010 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, das in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/153; nachfolgend: B.___-Gutachten).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 10/158) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen erneut per 31. August 2006 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 3. April 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2010 (Urk. 10/161) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 (Urk. 2 = Urk. 10/174) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Versicherten seien weiterhin die UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, allenfalls Rente und Integritätsentschädigung nach Eintritt des definitiven Zustandes) zu gewähren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2011 (Urk. 9) beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 13 und 19).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2006 im Wesentlichen damit, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 3. April 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe. Ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (zumindest teilweise) vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ausging oder diese Frage offen lassen wollte, ist unklar (vgl. dazu die inkohärenten Bemerkungen in Urk. 2 S. 7 E. 2d und S. 13 E. 6). Im Rahmen der Adäquanzprüfung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei nicht von einem Grenzfall zu einem schweren Unfall auszugehen; der erlittene Unfall sei vielmehr als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren. Da aber höchstens zwei Adäquanzkriterien, nämlich die Kriterien erhebliche Beschwerden und allenfalls erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, erfüllt seien (jedoch nicht in ausgeprägter Weise), sei die Adäquanz nicht gegeben.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass keine organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen, der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 3. April 2004 aber ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, was durch das eingeholte Gutachten bestätigt worden sei. Allerdings sei die Adäquanz zu verneinen, weil in casu ein mittelschwerer Unfall vorliege und kein Adäquanzkriterium erfüllt sei; auf keinen Fall seien aber mehr als zwei Kriterien gegeben (Urk. 9 und 19).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die Adäquanz - selbst wenn man lediglich von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausginge - zu bejahen sei, weil genügend Adäquanzkriterien erfüllt seien. Zwar seien die erlittenen Verletzungen weder schwer noch von besonderer Art gewesen, dafür müsse aber von einer spezifisch belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier Rehabilitationsaufenthalte absolviert und unterziehe sich bis heute ambulanten Psycho- und Physiotherapien. Zudem sei auch das Kriterium erhebliche Beschwerden erfüllt, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. Eine ärztliche Fehlbehandlung liege nicht vor, aber es könne von einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Im Weiteren sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gegeben. Somit seien mindestens drei Kriterien erfüllt, zwei davon in ausgeprägter Weise. Die Adäquanz sei demzufolge zu bejahen. Da zwischen den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 3. April 2004 zweifelsfrei auch ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliege, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer vortragen, dass sogar vier Adäquanzkriterien erfüllt seien, nämlich zusätzlich auch noch das Kriterium besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls (Urk. 13).
3.
3.1 Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und in den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch Behandlungen zur Diskussion standen, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten waren. Der per 31. August 2006 erfolgte Fallabschluss ist daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGE 134 V 109 S. 113 E. 3.2). Insoweit kann auch auf E. 3.1 des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 20. März 2009 verwiesen werden (Urk. 10/133). Weshalb der Beschwerdeführer dennoch die Ausrichtung von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen beantragen liess (ohne dies irgendwie begründen zu lassen), ist nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag erweist sich jedoch - wie ausgeführt - als unbegründet, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses, mithin ab 1. September 2006 einen Anspruch auf Dauerleistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat, was davon abhängt, ob die noch vorhandenen Beschwerden natürlich- und adäquat-kausale Unfallfolgen darstellen oder nicht.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der medizinischen Aktenlage kann auf die Aktenzusammenfassung im Rückweisungsentscheid vom 20. März 2009 (Urk. 10/133 E. 3.2) verwiesen werden. Seit Erlass dieses Urteils ist im Wesentlichen nur das polydisziplinäre B.___-Gutachten zu den Akten genommen worden (vgl. nachfolgend E. 3.2.2).
3.2.2 Die B.___-Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 25. März 2010 (Urk. 10/153) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- postcommotionelle Kopfschmerzen und
- leichte traumatische Hirnfunktionsstörung
- nach Unfall mit leichter traumatischer Hirnschädigung (MTBI) am 03.04.2004
- Neurasthenie
- als sekundäre Folge des Unfalles vom 03.04.2004
- bei akzentuierten Persönlichkeitszügen
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien das diagnostizierte intermittierende leichte cervicovertebrale Syndrom (nach HWS-Distorsion am 3. April 2004), die unklaren, restless-legs-ähnlichen Symptome im linken Bein und der Status nach Unfall mit leichter traumatischer Hirnschädigung 1993. Die Gutachter verneinten die ihnen gestellte Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (etwa Nacken-/Schulterschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Müdigkeit, Lärmempfindlichkeit, Kraftlosigkeit, nächtliches Einschlafen beider Hände und Arme [vgl. Urk. 10/153 S. 17]) ganz oder teilweise auf Simulation oder Aggravation zurückzuführen seien. Dafür bestünden nicht genügend Hinweise. Auch ein Symptomvalidierungstest habe nicht in diese Richtung gewiesen. Die Kopfschmerzen seien wahrscheinlich eine Folge des am 3. April 2004 erlittenen Unfalls. Entsprechendes gelte für das rezidivierende cervicovertebrale Syndrom. Die Neurasthenie sei wahrscheinlich zu einem Teil Ausdruck einer postcommotionellen (neurologischen) Symptomatik (im Sinne einer Pseudoneurasthenie), aber auch eine wahrscheinlich mittelbare Unfallfolge im Sinne einer ängstlichen Fehlverarbeitung der physischen Unfallfolgen im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit. Die mittelbar auch auf den Unfall zurückzuführende psychische Symptomatik stehe nicht im Vordergrund. Als Therapiemöglichkeiten werde eine berufliche Belastungserprobung mit einer gleichzeitigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung empfohlen. Gleichzeitig benötige der Beschwerdeführer weiterhin auch eine hausärztliche Führung. Damit sollten ihm wieder berufliche Perspektiven eröffnet werden, was sich psychohygienisch günstig auswirken dürfte.
3.3
3.3.1 Wie bereits ausgeführt wurde, steht aufgrund der Akten fest, dass der sogenannte medizinische Endzustand bereits seit geraumer Zeit eingetreten ist, weshalb der per 31. August 2006 erfolgte Fallabschluss nicht zu beanstanden ist. Von weiteren Therapien ist nach Lage der Dinge keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. E. 3.1; vgl. dazu auch Urk. 10/153 S. 50 Ziffer 8.7).
Das hiesige Gericht hatte bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 20. März 2009 festgehalten (Urk. 10/133 E. 3.3), dass bei grundsätzlicher Betrachtungsweise zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 3. April 2004 ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben war. Eine weitere Begutachtung war lediglich deshalb erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen des seinerzeitigen Prozesses Observationsmaterial ins Recht reichte, die begründete Zweifel an der genannten Kausalitätseinschätzung hervorriefen, beziehungsweise die Frage zu beantworten war, ob die geklagten (ursprünglich unfallbedingten) Beschwerden immer noch vorhanden sind (vgl. Urk. 10/133 E. 3.3). Diese Zweifel konnten nunmehr durch das B.___-Gutachten ausgeräumt werden. Die Gutachter führten nämlich ausdrücklich aus, dass die in den eingereichten Videos erfassten und sichtbaren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den von ihm gemachten Angaben und zu den erhobenen Befunden stünden. Zweifellos sei es aber so, dass die Beschwerden, insbesondere die Ausprägung der Kopfschmerzen oder der Erschöpfbarkeit, an verschiedenen Tagen und je nach gegebenen Umständen unterschiedlich seien (Urk. 10/153 S. 48 f.).
Es bleibt festzuhalten, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis vom 3. April 2004 nach wie vor ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Soweit die B.___-Gutachter bei ihrer Kausalitätseinschätzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Unfallfolgen differenzierten (vgl. Urk. 10/153 und oben E. 3.2.2), ist dies vorliegend nicht von Belang. Die in E. 1.2.1 wiedergegebene Kausalitätsdefinition umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Folgen.
3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob zwischen den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 3. April 2004 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Da gemäss B.___-Gutachten keine psychische Überlagerung vorliegt (Urk. 10/153 S. 50 Ziffer 8.6.2) ist die Adäquanz nach den in E. 1.3 wiedergegebenen Grundsätzen zu prüfen, die bei Schleudertraumata, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen zur Anwendung kommen. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten liess, das hiesige Gericht habe in seinem Rückweisungsentscheid vom 20. März 2009 (Urk. 10/133) die Adäquanzfrage dem Grundsatz nach bereits zu seinen Gunsten entschieden (Urk. 1 S. 7 Ziffer 9), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht der Fall ist. Das Sozialversicherungsgericht hielt im genannten Entscheid lediglich fest, dass die Adäquanz nicht ohne Weiteres verneint werden könne und dass der Unfall weder banal noch leicht gewesen sei (Urk. 10/133 E. 3.3). Die Adäquanzfrage an sich wurde mithin offengelassen.
Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2004 (Urk. 10/5) wurde das Unfallereignis folgendermassen geschildert:
[F] fuhr mit ca. 50 km/h auf der [
]Strasse in Richtung [
]. Hinter ihm fuhr [der Beschwerdeführer] mit ca. 40 m Abstand.
[B] fuhr mit ca. 50 km/h auf der [
]Strasse in Richtung [
]. Kurz vor der Einmündung [
]Strasse nickte er ein und kam mit seinem PW auf die Gegenfahrbahn. Der ihm entgegenkommende [F] konnte nach rechts ausweichen. [Der Beschwerdeführer] hatte keine Möglichkeit auszuweichen und kollidierte in der Folge mit [B]. Dabei wurde das Fahrzeug [des Beschwerdeführers] an die Hausmauer der Liegenschaft [
] geschleudert, wobei die Hausmauer und die Treppe der Liegenschaft beschädigt wurden.
Der Unfall ist zwar keineswegs zu bagatellisieren; es liegt aber - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) - auch kein schwerer Unfall oder ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen vor. Das Unfallereignis vom 3. April 2004 ist am ehesten den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten Unfällen noch zu den schweren Unfällen vorliegt (vgl. dazu die im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegebene Kasuistik [Urk. 2 S. 11]). Dem Unfall vom 3. April 2004 kann somit nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber drei dieser Kriterien erfüllt wären (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100).
Im Rückweisungsentscheid vom 20. März 2009 wurde erwogen, dass dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden könne (Urk. 10/133 E. 3.3). Daran ist zwar festzuhalten; das bedeutet aber nicht, dass der Unfall besonders dramatisch oder besonders eindrücklich gewesen wäre. Eine solche Besonderheit liegt bei objektiver Betrachtung nicht vor: Die Kollisionsgeschwindigkeit war zwar nicht mehr unerheblich, aber eben auch noch nicht besonders hoch. Auch der Umstand, dass es zu einer Sekundärkollision mit einer Hausmauer kam, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung fand nicht statt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift können auch die vom Beschwerdeführer absolvierten Rehabilitationsaufenthalte und die besuchten Psycho- und Physiotherapie nicht als solche Behandlungen qualifiziert werden; diese Behandlungen überstiegen nicht das in vergleichbaren Fällen übliche Mass, und zwar weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht auszumachen und wurde auch nicht behauptet. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; er bewegte sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen. Es traten keine Komplikationen auf. Hingegen sind die Kriterien erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zu einem gewissen Grad erfüllt; sie sind allerdings nicht in ausgeprägter Weise gegeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Adäquanz zu begründen.
Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 3. April 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. August 2006 ein. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).