Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2011.00104 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war als arbeitslose Person durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. Januar 2008 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) erlitt (Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2008, Urk. 11/4).
Mit Verfügung vom 14. September 2010 stellte die SUVA gut zweieinhalb Jahre nach dem Unfall mangels Nachweisbarkeit und Adäquanz der noch geklagten Beschwerden die bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen per 30. September 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/150). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2010 Einsprache (Urk. 11/153), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2011 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. April 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zusammengefasst, die Sache sei mit der Feststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand noch nicht stabilisiert habe; eventualiter unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Subeventualiter beantragte sie, es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 % und nach Massgabe eines noch festzustellenden Integrationsschadens (richtig: Integritätsschadens) in der Höhe von mindestens 10 % auszurichten. Subsubenventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss der laufenden Infiltrationstherapie und bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Integration (ca. Juli 2011) zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin sei ausserdem zu verpflichten, die Kosten der begonnenen Infiltrationstherapie und die Honorarkosten von Dr. med. Y.___ zu übernehmen. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
Am 27. April 2011 (Urk. 6), am 29. Juni 2011 (Urk. 13), am 5. Juli 2011 (Urk. 15) und am 24. August 2011 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach (Urk. 3/16-17; Urk. 14; Urk. 16; Urk. 19).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Am 23. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abklärungsverfahrens der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, (Urk. 20), welches mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (Urk. 21) bewilligt wurde. Am 20. Januar 2012 reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 23-24). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, nachdem die Mitteilung der Invalidenversicherung vom 14. August 2013 über die abgeschlossene, rentenausschliessende Eingliederung (Urk. 26) eingegangen war (Urk. 27).
Am 17. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festhalte (Urk. 30). Am 24. April 2014 reichte sie erneut verschiedene Unterlagen ein (Urk. 31–32). Zu diesen nahm die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2014 Stellung (Urk. 33; Urk. 35).
Im Rahmen der am 28. Oktober 2014 durchgeführten Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, es sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen unter Einbezug der neuro-otologisch, der neuro-ophtalmologischen, der neuro-psychologischen und der psychiatrischen Fachrichtung. Zudem sei von der Beschwerdegegnerin ein hochauflösendes MRT, eine Doppler-Sonographie, ein Schädel-CT und eine allumfassende Angiographie zu veranlassen. Ferner beantragte sie, es seien die Haftpflichtakten beizuziehen und die Haftpflichtversicherung zum Verfahren beizuladen. Weiter seien die Akten der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der unternommenen Eingliederungsanstrengungen beizuziehen. Schliesslich sei über die gestellten Beweisanträge gerichtlich eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen (Protokoll S. 6 i.V.m. Urk. 41 S. 12 f.). In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin am Einspracheentscheid und dem in der Beschwerdeantwort Vorgebrachten fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Protokoll S. 6 f.).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Unfall, welcher die hier strittigen Leistungen betrifft, ereignete sich, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen frontal mit einem anderen Personenwagen kollidierte, weil der Lenker des anderen Fahrzeugs einen durch ein Stoppsignal signalisierten Vortritt missachtete und die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte. Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung (Triage) vom 25. September 2008 (Urk. 11/35) erfuhr ihr Fahrzeug durch den frontalen Anprall eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) im Sinne einer Verlangsamung in Richtung der Fahrzeuglängsachse, die innerhalb eines Bereichs von 20–30 km/h gelegen haben dürfte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht über zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2008 per 30. September 2010 mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin noch vorliegenden Kopfschmerzsymptome mit Migränesymptomen eines objektivierbaren organischen Substrats entbehren, da weder bildgebend noch anderswie eine unfallbedingte strukturelle Veränderung habe nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 4 ff.). Sie prüfte den adäquaten Zusammenhang der verbliebenen Beschwerden mit dem Unfallereignis und kam zum Schluss, dass die rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 7 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber hauptsächlich geltend, dass der in ihrem Auftrag durch Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, erstattete audio-neurootologische Bericht vom 16. Februar 2011 (Urk. 11/166) Anhaltspunkte dafür liefere, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus ein vielschichtig zusammenwirkendes somatisch-psychisches Beschwerdebild bestehe (Urk. 1 S. Ziff. 16–23). Genaueres müsste eine interdisziplinäre Begutachtung zeigen. Ferner führte sie an, dass die Beschwerdegegnerin in anderen Leistungsfällen auch schon auf audio-neurootologische Untersuchungsberichte von Dr. Y.___ abgestellt habe (Urk. 1 Ziff. 24, vgl. auch Urk. 41). Andernorts hielt sie fest, dass aufgrund des genannten Berichtes ein objektivierbares organisches unfallkausales Substrat habe nachgewiesen werden können, weshalb eine Adäquanzprüfung eigentlich obsolet sei. Der Unfall sei mindestens als Mitauslöser für die heutigen Beschwerden anzusehen. Ferner müsse die psychische Problematik, insbesondere ob ein eigenständiges psychisches Leiden vorliege, untersucht werden. Auch die Adäquanzkriterien, sofern sie überhaupt zu prüfen seien, könnten aufgrund der mangelhaften Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden. Mindestens drei der Kriterien könnten aber als erfüllt betrachtet werden, womit mehrere Kriterien in gehäufter Form vorlägen (alles unter Urk. 1 Ziff. 25, vgl. auch Urk. 41). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Fall ohnehin zu früh abgeschlossen, da es fachärztlich ausgewiesen sei, dass ein somatisches Verbesserungspotential vorliege (Urk. 1 Ziff. 26, vgl. auch Urk. 41).
3.
3.1 Die Erstbehandlung am Unfalltag erfolgte im Spital Z.___. Die Ärzte der chirurgischen Notfallstation berichteten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ambulanz gebracht worden sei, nachdem sie mit ihrem Fahrzeug frontal in ein von links aus einer Stoppstrasse kommendes Auto gefahren sei. Sie sei angegurtet gewesen, der Airbag sei ausgelöst worden. Es habe keinen Kopfanprall gegeben. Beim Aussteigen habe ihr ein Passant geholfen. Hierbei sei es ihr vor den Augen schwarz geworden und sie sei zu Boden gesunken. Sie sei weinend am Boden zu sich gekommen. An den Unfall könne sie sich gut erinnern. Es sei ihr schwindlig und ein bisschen übel gewesen. Der Kreislauf sei allzeit stabil gewesen. Als Diagnose nannten die Ärzte eine HWS-Distorsion Grad II, eine Thorax- und eine BWS-Kontusion. Die Halswirbelsäule sei sehr schmerzhaft mit Druckdolenz über der gesamten HWS mit Ausstrahlung vor allem in die rechte Schulter. Ebenfalls bestehe Druckdolenz über der Wirbelsäule interscapulär und am thorakolumbären Übergang sowie thorakal rechts. Es bestehe kein Achsenstossschmerz. Die Ohrenuntersuchung sei unauffällig gewesen. Es läge weder ein Thorax- oder Sternum- noch ein Beckenkompressionsschmerz vor. Sämtliche Extremitäten seien in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich ohne Druckdolenzen. Die Sensibilität sei symmetrisch und intakt. Die Röntgenaufnahmen böten keine Hinweise für Frakturen. Im Ultraschall gebe es keine Anzeichen für eine Organverletzung. Als Medikament habe sie 500mg Mephadolor viermal täglich erhalten. Ebenfalls habe man ihr eine Infobroschüre über HWS-Distorsion und eine Verordnung für eine ambulante Physiotherapie abgegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden, da die Beschwerdeführerin zurzeit auf Arbeitssuche sei (Urk. 11/134).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, berichtete am 3. Juni 2008, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst keine Schmerzmittel eingenommen und erst vier Wochen später wegen persistierender Schmerzen im Rücken erstmals zu ihm in die Konsultation gekommen sei. Er habe ein posttraumatisches zerviko-thorakovertebrales Syndrom mit Myotendinosen bei Status nach Autounfall sowie nach Commotio cerebri diagnostiziert. Am 25. März 2008 seien erstmals heftige Kopfschmerzen aufgetreten. Die Schmerzen würden hauptsächlich auf der rechten Kopfseite empfunden, maximal unter dem rechten Auge, teilweise auch mit Sehstörungen und Lichtempfindlichkeit. Sie habe primär auf Triptane angesprochen (Maxalt, Zomig). In den letzten Wochen hätten sich die Migräneattacken gehäuft auf zwei- bis dreimal pro Woche, teilweise mit Erbrechen und zunehmend schlechterem Ansprechen auf Triptane. Aus diesem Grund, und auch weil die Beschwerdegegnerin eine Abklärung wünschte, wies Dr. A.___ die Beschwerdeführerin Dr. med. B.___, FMH Neurologie, zur neurologischen Untersuchung zu (Urk. 11/20).
3.3 Dr. B.___ gab am 25. Juni 2008 an, dass die HWS eingeschränkt beweglich sei, vor allem für die Reklination und für die Kopfrotation nach rechts. Palpatorisch habe er eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskultur rechts deutlicher als links festgestellt. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise für traumatische Gefässschäden erbracht. Der EEG-Befund sei normal, die visuell evozierten Potentiale beidseits im Normbereich. Eine Verletzung am Nervensystem sei wenig wahrscheinlich. Er empfehle die Aufnahme einer Physiotherapie mit ergänzend leichter Aktivierung (Urk. 11/24).
3.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 25. September 2008 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durchgeführt. In der biomechanischen Bewertung wurde angegeben, dass keine biomechanisch relevanten Besonderheiten aktenkundig seien, weder bezüglich der Kollisionsumstände noch der persönlichen Anamnese, so dass keine Abweichung vom Normalfall vorliege. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlage, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher erklärbar seien. Für die Diagnose „Commotio cerebri“ würden sich anhand der vorliegenden Angaben eines Kopfanpralls an die Kopfstütze – bei einer frontalen Kollision könne dies nur beim energiearmen Rückprall entstehen – und einer mutmasslichen Kreislaufschwäche nach dem Aussteigen ohne wesentliche Gedächtnislücke aus biomechanischer Sicht keine Hinweise ergeben. Im Gegenteil: ein organisch bedingter Hirnschaden sei infolge der Kollision auszuschliessen. Bei Kollisionen oder auch anderen mechanischen Ereignissen, die überraschend auftreten würden und mit erheblichen Geräuschen und einer unbewussten Angstsituation verbunden seien, werde von den Beteiligten häufig berichtet, sie seien anschliessend „benommen“, „verwirrt“, „erschreckt“ oder gar „bewusstlos“ gewesen. Es könne durch eine als gefährlich oder bedrohlich erscheinende Situation auch dazu kommen, dass man sich an die Details des Ereignisses nicht mehr genau erinnern könne. Wenn – wie hier – durch die biomechanische Analyse und die Aktenlage erstellt sei, dass erstens kein Kopfanprall stattgefunden hatte und dass zweitens ein Beschleunigungsmechanismus bei der ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bezüglich des Gehirnes in einem nur unerheblichem Ausmass habe stattfinden können, so ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass ein echter, hirnorganisch bedingter Bewusstseinsverlust, welcher allenfalls auf eine „milde traumatische Hirnverletzung“ hinweisen könnte, auszuschliessen sei (Urk. 11/35).
3.5 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 18. November 2008, dass er die Beschwerdeführerin neu hausärztlich betreue. Sie leide seit dem Unfall an Nackenschmerzen und zusätzlichen unspezifischen Gesundheitsstörungen. Zudem bestehe eine mittelschwere Depression (Urk. 11/40).
3.6 Am 20. Januar 2009 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation führte an, dass bei der Beschwerdeführerin eine residuelle, eher gering ausgeprägte linksseitige Zervikalgie bestehe sowie rechts ein hemikranieller migräneartiger Kopfschmerz nach Frontalkollision ohne Nachweis struktureller Läsionen im Bereich der HWS. Ferner liege eine Depression vor.
Ein Jahr nach dem Unfallereignis bestünden im Bereich der HWS noch geringfügige Restbeschwerden. Strukturell nachweisbare Läsionen seien im Bereich der HWS nicht gefunden worden, neurologische Auffälligkeiten oder Defizite seien ebenfalls zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Da muskulär keine Auffälligkeiten tastbar seien und lediglich leichte Druckdolenzen bestünden sowie die HWS frei beweglich sei, sei die HWS-Distorsion mit Kategorie-III zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass relativ frühzeitig ca. eine Woche nach dem Unfallereignis Migräneattacken aufgetreten seien. Von medizinischer Seite werde dies erstmals von Dr. A.___ genannt (vgl. E. 3.2), welcher sinnvollerweise eine Behandlung mit Triptanen begonnen habe, worunter die Beschwerdeführerin eine deutliche Linderung erfahren habe. In der neurologischen Untersuchung bei Dr. B.___ sei dann allerdings keine mögliche posttraumatische Migräne benannt worden. Das Fehlen von Kopfschmerzen vor dem Unfall und die recht typischen migräneartigen Beschwerden, die gut auf die Triptane angesprochen und deutlich remittiert seien, bewege ihn dazu, mindestens initial von Unfallfolgen auszugehen und die Medikamentenkosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu sehen. Inwiefern die Migränesymptomatik von der erst ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis aufgetretenen Depression akzentuiert oder auch durch die Eisenmangelanämie beeinflusst worden sei, sei schwer zu beurteilen. Es sei schon vorstellbar, dass diese zusätzlichen Aspekte einen nicht unfallbedingten Einfluss auf die Migräne verursacht hätten. Erfreulicherweise nehme die Anfallshäufigkeit jedoch deutlich ab. Die Beschwerdeführerin sei aktuell ganztägig arbeitsfähig, jedoch sollten noch keine allzu hellen oder stark wechselnden Lichtverhältnisse vorherrschen und noch keine Tätigkeiten verrichtet werden, bei denen die HWS länger andauernd in einer Rotation, Inklination oder Flexion im letzten Drittel des vollen Bewegungsausmasses gehalten werden müsse (Urk. 11/47).
3.7 Am 11. Februar 2009 berichteten Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Dipl. Analyt. Psychologin, Psychotherapeutin SPV/ASP, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2008 in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei, die Gesprächstherapie und Psychopharmakotherapie umfasse. Sie leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, Urk. 11/56).
3.8 Am 25. März 2009 gab Kreisarzt Dr. D.___ an, dass die Fragestellung noch offen sei, inwiefern die zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung noch eine Dynamik bezüglich der Anfallshäufigkeit aufweisenden migräneartigen Kopfschmerzen bereits einen Endzustand erreicht hätten bzw. ob die jetzigen Beschwerden überhaupt noch unfallkausal seien. Für die Beantwortung dieser Fragestellung sei das Dossier der Neurologie vorzulegen (Urk. 11/62).
3.9 Am 1. April 2009 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, von seiner neurologischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe eine Kollision erlitten, wobei sie sich nicht an die Kollision erinnern könne. Es sei eine kurze Bewusstlosigkeit entstanden. Somit habe sie eine Commotio cerebri erlitten. Die Hauptwirkung der Kollision sei jedoch neben dem Zervikalsyndrom eine neurovegetative Störung mit Migräne oder Migräneäquivalenten. Die Untersuchung habe eine eingeschränkte HWS im Bereich der Kopfgelenke und der unteren HWS bei Rotationen kombiniert mit Inklination und Reklination gezeigt. Es bestehe eine Hypomobilität der Rotationen nach links im Sinne der muskulären Dysbalance. Es lägen keine sensomotorischen Ausfälle vor. Als Nebendiagnose liege eine Hauterkrankung vor. Bisher habe die Basistherapie nichts genützt, deshalb habe Inderal eingeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verbrauche immer noch viel Maxalt. In der Physiotherapie werde sie weiter behandelt. Die Tavalsalbe diene der Entspannung der Muskulatur. Die heutige Verordnung von Inderal 10 mg könne langsam bis 40 mg, dann 60 mg und bei guter Verträglichkeit auch auf 80mg gesteigert werden, je nachdem, wie die Beschwerdeführerin darauf anspreche. Es werde ein Migränekalender geführt. Statt Maxalt Muster sei ein Zomig Nasenspray mitgegeben worden, der nach zehn Minuten wirke (Urk. 11/106).
3.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 7. August 2009 ein neurologisches Gutachten. Er beschrieb in seiner Zusammenfassung und Beurteilung (S. 13 ff.) den normalen Heilungsverlauf bei einer HWS-Distorsion, wie sie die Beschwerdeführerin erlitten hatte, und gab an, dass über einen Zeitraum von drei Monaten anhaltende oder gar zunehmende Zervikalbeschwerden, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen, nicht dem erwartungsgemässen, verletzungskonformen Verlauf einer entzündlich-reparativen Gewebsreaktion nach einer mechanischen Weichteilverletzung mit Überdehnung von Bändern, Sehnen, Muskeln und Nerven entsprechen würden. In dieser Situation müsse nach anderen unfallfremden Faktoren gesucht werden. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen hätten sich mit den Faktoren beschäftigt, die zu einer Beschwerdechronifizierung nach leichter HWS-Distorsion, wie man sie in 10 bis 15 % der Fälle finde, beitrügen. Hierbei handle es sich nicht um eine homogene Population, so dass die bestehenden Beschwerden und die sonstigen Umstände subtil zu differenzieren seien und individuelle Therapiestrategien in einem vorzugsweise multimodalen Behandlungskonzept erfordern würden.
Nach Literaturangaben begünstigten insbesondere psychische Faktoren und psychiatrische Komorbidität, besonders depressive Erkrankungen sowie chronische Schmerzen einen protrahierten Verlauf. Im Fall der Beschwerdeführerin sei im weiteren Verlauf eine Depression diagnostiziert worden und sie klage über chronische, nicht ausreichend somatisch abstützbare Schmerzen. Daneben spielten gemäss Literatur psychosoziale und demographische Faktoren neben den direkten unfallbedingten Variablen eine Rolle. Nicht zuletzt begünstigten nach Literaturangaben auch unsachgemässe Behandlung, iatrogene Fehlattribution, inadäquate Unfallverarbeitung und juristische Interventionen sowie unangemessene Vergeltungs- und Kompensationsforderungen eine Chronifizierung und Fixierung der Krankenrolle massgeblich. Bei der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass keine adäquate Behandlung der im Vordergrund stehenden Kopfschmerzproblematik erfolge.
Zur Frage, ob es im Rahmen des Ereignisses vom 10. Januar 2008 neben der leichten HWS-Distorsion zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, sei eine differenzierte Betrachtung notwendig. Zunächst sei festzustellen, dass die echtzeitlichen Angaben, ob überhaupt ein Kopfanprall als notwendige Voraussetzung einer Kopfverletzung, stattgefunden habe, widersprüchlich seien. So sei im HWS-Erstdokumentationsbogen vom Unfalltag ein Anprall des Kopfes gegen die Nackenstütze festgehalten. Im ersten Arztzeugnis des Spitals Z.___, basierend auf einer ambulanten Untersuchung am Unfalltag, würde dagegen keine Kopfverletzung erwähnt. Auch im Arztbrief über die Notfallbehandlung im Spital Z.___ sei festgestellt worden, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe. Die spätere biomechanische Aufarbeitung des Unfalles habe ergeben, dass es sich allenfalls um einen energiearmen Kopfanprall gegen die Nackenstütze gehandelt haben könnte, der biomechanisch nicht geeignet gewesen sei, eine Schädel-Hirnverletzung zu verursachen.
Insoweit seien auch die wiederum diskrepanten echtzeitlichen Angaben zu einer stattgehabten Bewusstseinsveränderung oder einer posttraumatischen Amnesie eher kritisch zu bewerten. Im HWS-Erstdokumentationsbogen würden zwar eine Bewusstlosigkeit im Sekundenbereich und eine Erinnerungslücke von weniger als einer Minute genannt, wohingegen im Ambulanzbrief keine Gedächtnislücke festgehalten worden sei. Bei biomechanisch nicht relevantem Kopfanprall sei das von der Beschwerdeführerin berichtete „Schwarzwerden vor Augen“ und das „auf den Boden sinken“ beim Verlassen des Unfallfahrzeugs auch nicht als hirnorganisch bedingte Bewusstseinsveränderung, sondern eher als Kreislaufreaktion zu bewerten. Für eine psychogene Schockreaktion spreche zudem die mehrfach dokumentierte affektive Labilisierung nach dem Unfall.
Unter Berücksichtigung aller Fakten könne eine im Rahmen des Unfallereignisses stattgehabte traumatische Schädel-Hirnverletzung mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Bei der aktuellen neurologischen Begutachtung schildere die Beschwerdeführerin einen drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis erstmals aufgetretenen attackenartigen Kopfschmerz, der unter Berücksichtigung der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-II der IHS (International Headache Society) eindeutig als Migräne mit Aura mit der Kodierung 1.2 zu diagnostizieren sei. Eine Migräne als zyklisch-konstitutionelle Kopfschmerzform mit hoher Spontanprävalenz in der Normalbevölkerung könne aus heutiger fachlicher Sicht nicht durch eine HWS-Distorsion ausgelöst werden. Eine vorübergehende Verschlechterung einer vorbestehenden Migräne sei gemäss medizinischer Studien dagegen über sechs bis zwölf Monate vorstellbar. Bei der Beschwerdeführerin falle der Zeitpunkt der Migräneerstmanifestation überwiegend wahrscheinlich zufällig in die Zeit nach dem Unfall. Die von ihr selbst berichtete Latenz von drei bis vier Wochen stütze die Annahme einer nur zufälligen Koinzidenz. Würde man eine zeitlich begrenzte unfallbedingte Verschlechterung anerkennen, wäre dennoch allerspätestens nach einem Jahr von einer eigenständigen Dynamik des primären Kopfschmerzes auszugehen. Der hier vorliegende, sich sukzessive entwickelte Übergebrauch von Medikamenten sowie die psychiatrische Komorbidität würden Risikofaktoren für eine Chronifizierung darstellen.
Unter Berücksichtigung der Medikamentenanamnese seien bei der Beschwerdeführerin inzwischen die diagnostischen Kriterien eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch gemäss ICHD-II-Kode 8.2 erfüllt. Es sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine adäquate Behandlung der Kopfschmerzen erfolge. So nehme sie regelmässig nicht unerhebliche Mengen des Triptans Maxalt und die initiierte Migräneprophylaxe mit dem Betablocker Inderal werde nicht konsequent betrieben. So nehme die Beschwerdeführerin das Medikament nur sporadisch unter der falschen Vorstellung, dass es zur symptomatischen Akutbehandlung diene. Hier wäre weitere Aufklärungsarbeit durch den behandelnden Neurologen zu leisten.
Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund sei bei der aktuellen Begutachtung unauffällig und die Halswirbelsäule nicht bewegungseingeschränkt gewesen. Es habe sich auch kein relevanter muskulärer Hartspann palpieren lassen und hätten sich keine umschriebenen Myogelosen im Bereich der Zervikalmuskulatur gefunden. Eine klinisch relevante HWS-Problematik sei insoweit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
Organisch nachweisbare Beschwerden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, lägen damit keine vor. Als organisch nicht nachweisbare und glaubhafte Beschwerden bestünden Kopfschmerzen, die wie ausgeführt zu qualifizieren seien. Die Migräne als zyklisch-konstitutionelle Kopfschmerzform stelle eine eigenständige Krankheitsentität dar. Bei den sich sekundär entwickelten Kopfschmerzen infolge Medikamentenübergebrauchs handle es sich um eine Folge der unsachgemässen Behandlung. Die Kopfschmerzen seien jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. Januar 2008 zurückzuführen (Urk. 11/95).
3.12 Dr. G.___ führte am 30. Dezember 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 10. Januar 2008 keine Migräne gehabt habe. Die Kopfschmerzen seien nach dem Unfall entstanden. Zwar stellten sie vom Charakter her Migräneäquivalente dar und sprächen auf die Akutbehandlung mit Maxalt an. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2009 zu viel Maxalt genommen, was auf einen Übergebrauch hinweise. Die Beschwerdeführerin habe Maxalt in der Überzeugung genommen, es handle sich um eine „Kopfschmerzbehandlung“ und nicht lediglich um eine Akutmedikation. Allerdings würden genaue Statistiken über die Häufigkeit der Kopfschmerzen im Jahr 2008 und bis März 2009 fehlen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne das Unfallereignis keine Triptane wie Maxalt genommen. Bei Absetzen des Maxalts habe sie wieder starke Migräne bekommen. Durch Einführung von Inderal sei jedoch die Frequenz geringer geworden bei gleichbleibender Intensität, allerdings bei einer Dosis von 40 mg. Die Dosis sei jetzt schrittweise auf 80 mg erhöht worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Kriterien für Medikamenten-Übergebrauch-Kopfweh nicht ganz erfüllt seien, sondern nur teilweise (Urk. 11/106).
3.13 Am 25. Januar 2010 gab Dr. D.___ an, dass auch Dr. H.___ im Rahmen der Untersuchung zu seinem Gutachten eine völlig freie HWS vorgefunden habe. Es gehe hier, auch wenn Dr. G.___ nochmals ein Funktions-CT der HWS gemacht habe, nicht um eine strukturelle Folgeerscheinung im Bereich der HWS. Organisch nachweisbare strukturelle Schädigungen lägen keine vor. Die Frage sei einzig, ob es sich bei der Migräne um eine Unfallursache handle oder nicht. Dr. G.___ sei hier offenbar anderer Ansicht als Dr. H.___. Der medizinische Endzustand sollte daher aus neurologischer Sicht beurteilt werden (Urk. 11/108).
3.14 Aus der I.___ wurde am 21. Juli 2010 berichtet, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom leide (ICD-10: F32.10). In den letzten drei Wochen sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und sie habe vermehrt Kokain und Speed konsumiert (Urk. 11/144).
3.15 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur neurologischen Beurteilung vor. Dieser führte am 8. September 2010 aus, die gut dokumentierte Angabe, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2008 erst nach dem Aussteigen aus dem Unfallwagen „synkopierte“, könne nicht als Hinweis auf eine Bewusstlosigkeit als direkte Folge des Unfalles gewertet werden. Eine Synkope stelle keine typische Folge eines Kopftraumas dar, sondern sei als eine Art „Kreislaufkollaps“, z.B. nach einer Schreckreaktion, zu werten.
Ein Röntgen des Kopfes oder ein CT sei am Unfalltag im Spital Z.___ für nicht erforderlich erachtet worden. Vor dem Hintergrund der fehlenden äusseren Verletzungen und der offensichtlich fehlenden Notwendigkeit, eine Bildgebung des Kopfes am Unfalltag durchführen zu lassen, könne bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Unfalles keine Commotio cerebri und keine leichte traumatische Hirnverletzung angenommen werden.
Unter Berücksichtigung der fehlenden Hinweise für knöcherne Verletzungen als Folge des Unfalles vom 10. Januar 2008 und der in der Erstuntersuchung von der Versicherten angegebenen Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der HWS (und darüber hinaus) könne aus neurologischer Sicht, unter Berücksichtigung der klinischen Klassifikation des Schweregrades von HWS-Distorsionen nach der Quebec Task Force, die im Spital Z.___ gestellte Diagnose einer „HWSDistorsion Grad II“, ein „Whiplash-Associated Disorder“ (WAD) des Grades II bestätigt werden. Diese Diagnose würde durch die detaillierte Auswertung der zum Unfall angeforderten echtzeitlichen Berichte bestätigt. Die echtzeitlichen medizinischen Dokumente und die späteren fachärztlichen Untersuchungsbefunde würden nicht darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Unfalles eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems erlitten habe.
Unter anderem da die Beschwerdeführerin in der Befragung zum Ausfüllen des „Dokumentationsbogens für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma“ angegeben habe, sofort nach dem Unfall Kopfweh gehabt zu haben, könne (unter der Voraussetzung, dass sie vor dem Unfall nicht an gleichartigen Kopfschmerzen gelitten habe) ein akutes posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom nach den diagnostischen Kriterien der IHS mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ein akutes posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom könne nach den Kriterien der IHS auch bei einem ausschliesslich zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von sieben Tagen) von Kopfweh mit einem Trauma diagnostiziert werden. Am 3. Juni 2008 führte Dr. A.___ aus, dass Kopfschmerzen erstmals „heftig am 25. März 2008“ aufgetreten seien und auf Triptane angesprochen hätten. Aus dieser Angabe könne geschlossen werden, dass (wie im natürlichen Verlauf von akutem posttraumatischem Kopfweh üblich) ein akutes posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom bis zum März abgeklungen und dass dann ein andersartiger Kopfschmerz neu aufgetreten sei.
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung bei Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den echtzeitlichen Unterlagen offensichtlich andere Angaben zum Unfall und zu ihren Kopfschmerzbeschwerden gemacht. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, vor dem Unfall sei sie gesund und voll leistungsfähig gewesen, widerspreche den für diese neurologische Beurteilung angeforderten Dokumente zu den Erkrankungen und Beschwerden vor dem Unfall vom Januar 2008. Die bildgebende Untersuchung bei Dr. B.___ habe keinen Hinweis auf eine strukturelle Schädigung hirnversorgender Gefässe gegeben.
Die Einschätzung des Neurologen Dr. G.___ im Bericht vom 1. Mai 2009, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Unfalles eine Commotio cerebri erlitten habe, könne durch eine fehlende Würdigung der echtzeitlichen Dokumentation zum Unfall und durch Schlussfolgerungen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Konsultationssituation erklärt werden. In den echtzeitlichen Dokumenten fände sich kein Hinweis auf eine Bewusstlosigkeit als Folge eines Kopftraumas am Unfallort.
Die in der Befundbeschreibung des Funktions-CTs durch Dr. G.___ beschriebenen Auffälligkeiten in der radiologischen Untersuchung seien neurologisch beurteilt sämtlich nicht als wahrscheinliche organische Folgen des Unfalles vom 10. Januar 2008 zu werten. Die Einschätzung von Dr. G.___, dass die typischen Kopfschmerzen kurz nach dem Unfall angefangen hätten, könne aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Dokumente nicht bestätigt werden, nachdem für die migräneartigen Beschwerden eine Latenz von mindestens drei Wochen zum Unfall vorgelegen habe. Seine Einschätzung im Bericht vom 14. Dezember 2009, dass die Migräne seit dem Unfall erworben sei, sei nicht mit unfallbedingten organischen neurologischen Schädigungen begründet worden. Die in der Konsultation vom 26. Juni 2009 durch Dr. G.___ beschriebenen Symptome im Bereich der rechten unteren Extremität (Sensibilitätstörungen) seien aus neurologischer Sicht nicht im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Dies sei von Dr. G.___ ebenso dokumentiert worden. Aus den weiteren Befunden und Berichten zu den Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität gingen keine Hinweise auf eine Unfallbedingtheit hervor.
In der neurologischen Beurteilung der zur Abklärung von Vorzuständen angeforderten medizinischen Dokumente aus dem Zeitraum vor dem Unfall vom 10. Januar 2008 könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 wegen vielfältiger Beschwerden und Erkrankungen regelmässig in Behandlung verschiedener medizinischer Fachdisziplinen gewesen sei. Im Rahmen des Unfalles vom 10. Januar 2008 sei keine wahrscheinliche strukturelle Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems entstanden. Die erneute Auswertung der zum Unfall echtzeitlichen Dokumente mache ein relevantes Kopftrauma im Rahmen des Unfalles unwahrscheinlich. Nachdem ausschliesslich im Dokumentationsbogen für HWS-Distorsionen am Unfalltag eine Angabe der Beschwerdeführerin vorliege, dass nach den klinischen Kriterien der IHS ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz (nicht vom Migränetyp) anzunehmen sei, könne das Kopfschmerzsyndrom mit Migränesymptomen, welches bei der Versicherten frühestens drei Wochen nach dem Unfall erstmals berichtet worden sei, aus neurologischer Sicht nicht als eine wahrscheinliche Unfallfolge bezeichnet werden. Diese Einschätzung werde unterstützt durch die wissenschaftliche Literatur, in der die Auslösung einer typischen Migräne durch eine HWS-Distorsion als ungewöhnlich eingeschätzt werde.
Mit organischen oder strukturellen neurologischen Unfallfolgen könne bei der Beschwerdeführerin weder ein (wie auch immer geartetes) Kopfschmerzsyndrom noch eine psychische oder psychiatrische Störung erklärt werden, unter anderem, da es keinen Hinweis auf organische und unfallbedingte Hirnschädigungen gebe. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass eine organisch nicht begründbare Kopfschmerzerkrankung als eine Folge des Unfalles zu werten wäre, müsste zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. B.___ im Juni 2008 von einem Abklingen dieser subjektiven posttraumatischen Beschwerden ausgegangen werden.
Eine weiterführende neurologische, neuroradiologische oder neuropsychologische Diagnostik sei bezüglich der Unfallfolgen nicht erforderlich. Derartige Untersuchungen würden keinen Nachweis einer organischen neurologischen Unfallfolge erwarten lassen. Auf neurologischem Gebiet sei auch keine unfallbedingte Integritätsentschädigung begründbar. Eine Einschränkung der zeitlichen oder leistungsmässigen Arbeitsfähigkeit sei weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit mit nachweisbaren neurologischen Unfallfolgen begründbar (Urk. 11/149).
3.16 Am 25. Oktober 2010 berichtete Dr. G.___, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Moment 20 % betrage. Es sei nochmals zu betonen, dass sie vor dem Unfall keinerlei Kopfschmerzen gehabt hätte. Nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin kurz bewusstlos gewesen. Es handle sich bei den Kopfschmerzen selbstverständlich nicht um eine angeborene Migräne, jedoch seien Migräneäquivalente nach HWS-Distorsionen bekannt, wahrscheinlich über das vertebrobasiläre System. Die Behandlung sei die gleiche wie bei einer angeborenen Migräne (Urk. 3/3).
3.17 Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, erstattete am 16. Februar 2011 im Auftrag der Beschwerdeführerin einen audio-neurootologischen Bericht. Dr. Y.___ erhob den ORLStatus und nahm verschiedene audioneurootologische Untersuchungen vor (Audiometrie, visuell evozierte Potentiale, vestibulär evozierte myogene Potentiale, klinische Vestibularprüfung, Elektronystagmographie, computerisierte dynamische Posturographie, Neck Disability Index nach Vernon, Type-D Personality/DS-16 Fragebogen). Er stellte die folgenden Diagnosen:
- Status nach zerviko-zephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma mit
- milder traumatischer Hirnverletzung
- HWS-Distorsion im Rahmen der Frontalkollision vom 10. Januar 2008
- Posttraumatisches zerviko-zephales Syndrom und Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems mit
- zentral-vestibulärer Funktionsstörung
- Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes
- Funktionsstörung des „velocity storage“-Systems
- visuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung
- zerviko-proprio-nocizeptiver Funktionsstörung bei multisegmentalen Mikroläsionen der zervikalen Facettengelenke rechtsbetont mit rechtsbetonten Zerviko-Zephalgien/zervikogenen Kopfschmerzen, „third occipital headache“ rechts (Differentialdiagnose: posttraumatisches Migräne-Äquivalent)
- „analgesic overuse“-Syndrom
In seiner Beurteilung führte Dr. Y.___ aus, dass das vorliegende Beschwerdebild anhand der gesamten Beurteilungskriterien ohne das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Es gebe neben der manualmedizinischen Diagnostik nur wenige Testverfahren, welche Mikroläsionen im Bereich der zervikalen Bewegungssegmente, der Facettengelenke, des zerviko-kranialen Überganges, der zervikalen autochthonen Muskulatur und des posturalen Kontrollsystems objektivieren könnten. So eigne sich hierzu die ganze neuro-otometrische Testbatterie und speziell die modifizierte elektronystagmographischen Untersuchungen mit Zerviko-Oculometrie. Dies seien Untersuchungen, welche bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien und welche pathologische Befunde aufweisen würden. Der diagnostische Teil des Verfahrens nach P.___ müsste bei der Beschwerdeführerin noch durchgeführt werden. Daneben nannte Dr. Y.___ noch drei weitere diagnostische Verfahren zum Nachweis von Mikroläsionen. Bis auf die von ihm durchgeführte neuro-otometrische Testbatterie seien keine der diagnostischen Verfahren bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.
Obwohl bei der Beschwerdeführerin nicht der Schwindel und die Gleichgewichtsstörung mit visueller Symptomatik, sondern die Nacken- und Kopfschmerzen, im Vordergrund stünden, sei die von ihm durchgeführte Untersuchung absolut indiziert gewesen, da die oberen zervikalen Bewegungssegmente, aus welchen die Nacken- und Kopfschmerzen hervorgingen, wichtiger Teil des Gleichgewichtssystems und des posturalen Kontrollsystems seien.
Dr. Y.___ machte Ausführungen zu den Begriffen Kausalität, Kausalitätskette und Ätiologie und gab an, dass, wenn man seinen Bericht sorgfältig lese und alle Befunde der neuro-otometrischen Testbatterie analysiere, klar werde, dass die Kriterien für die Überprüfung der Ursache-Wirkung-Beziehung und für die Beurteilung der Unfallkausalität erfüllt und ausführlich begründet seien. Diese Befunde bzw. das neuro-otometrische Befundmuster liessen die posttraumatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin objektivieren und stünden in guter Korrelation mit diesen. Durch diese objektiven Befunde und das deduktive und induktive Vorgehen könne man über die Analyse der von ihm erwähnten Kausalitätskette des Ursache-Folge-Zusammenhangs verlässliche Aussagen zur Unfallkausalität machen. Die unfallfremden Ursachen hätten aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die posttraumatische Symptomatik nicht auslösen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen können. Da andere kausale Zusammenhänge auszuschliessen seien, stünden die posttraumatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im direkten, natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Januar 2008. Somit erübrige sich die Adäquanzfrage.
Anhand der aussagekräftigen sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie habe bei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines posttraumatischen zerviko-enzephalen Syndroms mit milder traumatischer Hirnverletzung eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems mit Funktionsstörung im Bereich der oberen zervikalen Bewegungssegmente mit Mikroläsionen der zervikalen Facettengelenke festgestellt werden können.
Einerseits könne man eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung und visuo-oculomotorische Funktionsstörung im ponto-mesenzephalen Bereich, auf der Basis der multiloculären intraaxonalen und synaptischen Mikroläsionen mit Glutamat-Mikrointoxikation (funktionell) feststellen. Darüber hinaus könne man eine Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes wegen der Enthemmung entlang des vestibulo-zerebellären Systems und auch auf objektiver Basis einer Funktionsstörung des „velocity storage“-Systems im Hirnstamm mit reduzierter Konstante des vestibulo-oculären und optokinetischen Reflexes in Kombination mit visuo-vestibulärer Integrationsstörung bei reduzierter Dominanz innerhalb des antizipierenden visuellen Systems (bei zusätzlicher verlängerter Latenz der visuellen Afferenz) feststellen. Alle diese Befunde mit unmittelbarer posttraumatischer Symptomatik am Unfallort mit kurzer Bewusstlosigkeit und Erinnerungslücken für Teile des Unfallhergangs sprächen unwiderlegbar für eine milde traumatische Hirnverletzung als Folge der Frontalkollision. Somit handle es sich auch um eine Commotio cerebri. Zusätzlich könne man anhand der bildgebenden Diagnostik in Übereinstimmung mit dem Beschwerdebild und den Ergebnissen der zerviko-oculometrischen Testverfahren auch eine zerviko-proprio-nocizeptive Funktionsstörung rechtsbetont feststellen, mit einem Reizzustand des zervikalen Rezeptoren-Pools und erhöhtem Gain entlang des zerviko-oculären und zerviko-collischen Reflexes rechtsbetont, was als pathognomonisch für die Mikroläsionen im Bereich der Kapseln der zervikalen Facettengelenke anzusehen sei.
Dieser lokalisatorische topo-anatomische Befund werde noch durch den Ablauf des Unfallherganges und die biomechanische und kinematische Belastung der zerviko-kranialen Region bekräftigt. Der Kopf der Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Kollision in sehr kurzer Zeit von ca. 100 ms ein äquivalentes Gewicht von fast 90 kg erreicht. Die in den Akten liegende biomechanische Kurzbeurteilung müsse daher dahingehend korrigiert werden, dass die Beschwerden nach dem Unfall nicht nur „eher erklärbar“ seien, sondern als erklärbar betrachtet werden könnten. Auch die patientenimmanenten Risikofaktoren seien bei der Beschwerdeführerin nur ungenügend berücksichtigt worden.
Für die Entstehung und Ausbreitung der posttraumatischen Zerviko-Zephalgien sei die neuro-anatomische Verbindung zwischen der oberen zervikalen Region und dem zentralen Nervensystems sehr wichtig, was die Entstehung der posttraumatischen Kopfschmerzen (zervikogene Kopfschmerzen) mit Ausstrahlung bis zum Gesicht der Regio temporo-mandibularis erkläre.
Nach der Beurteilung von Dr. Y.___ und unter Einbeziehung von allen Aspekten und Kriterien dieser unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen rechtsbetonten Nacken- und Kopfschmerzen (Zerviko-Zephalgien) handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um unfallassoziierte zervikogene Kopfschmerzen, was man definitiv durch die Radiofrequenz-Neurotomie der oberen Rami dorsales rechts auch ex juvantibus bestätigen könne.
Das somatische Verbesserungspotential durch eine adäquate Therapie sei ohne Weiteres vorhanden.
Anhand der erhobenen neuro-otometrischen Befunde und der Erfassung des Schwindel Handicap Indexes könne man im Rahmen der SUVA/UVG Tabelle 14 und der subjektiven und objektiven Kriterien, aus rein neuro-otologischer Sicht einen Integritätsschaden von 25 % ausrechnen. Zu dieser Prozentzahl müsse natürlich der Integritätsschaden bezüglich Nacken- und Kopfschmerzen und der psychischen Symptomatik addiert werden (Urk. 11/166).
3.18 Am 5. April 2011 berichteten Dr. rer. nat. K.___, FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin, FA Interventionelle Schmerztherapie, und Dr. L.___, Chiropraktor SCG/ECU, dass bei der Beschwerdeführerin ein zervikozephales Akzelerations-/Dezelerationstrauma, ein zervikozephales und ein zervikobrachiales Syndrom vorliege. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Gelenke C2/3 und C5/6 verletzt. Der genaue Nachweis von solchen Verletzungen könne über diagnostische Blockaden nach ISIS-Richtlinien gewonnen werden. Falls solche Beweise möglich seien, bestehe die Therapie aus der Langzeitbetäubung der betreffenden Nerven (Urk. 3/8).
3.19 Am 4. September 2013 gaben Dr. med. M.___, FMH für Neurologie, und Dr. med. N.___, Neurologe, an, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein im Rahmen des Unfallgeschehens und auch mit zeitlichem Zusammenhang aufgetretene chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik finde, die am ehesten als posttraumatisches Kopfweh anhand der IHS-Kriterien klassifiziert werden könne (Urk. 32).
3.20 Am 1. März 2013 wurde aus der Klinik O.___ von einem unauffälligen MRT des Schädels und des Myelons ohne Hinweis für eine Enzephalomyelitis disseminata berichtet (Urk. 34).
4.
4.1 Aus den nachvollziehbaren, sich auf eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie auf die erforderlichen bildgebenden Untersuchungen stützenden Beurteilungen von Dr. D.___, Dr. H.___ und Dr. J.___ geht eindeutig und übereinstimmend hervor, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen nicht auf eine unfallkausale strukturelle Läsion (insbesondere auf keine traumatische Hirnverletzung) zurückführen lassen und auch sonst unfallbedingt keinerlei nachweisbare strukturelle Veränderungen vorliegen. Dr. G.___ führt zur Plausibilisierung seiner Beurteilung, dass die noch bestehenden Kopfschmerzen unfallkausal seien, nur das Argument „post hoc propter hoc“ an und vermag diese Einschätzung nicht durch neurologisch nachweisbare Befunde zu untermauern. Diese Argumentation alleine ist rechtsprechungsgemäss für die Begründung eines unfallversicherungsrechtlich relevanten Kausalzusammenhanges ungeeignet (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Einzig Dr. Y.___ erklärte gestützt auf seine audio-neurootologischen Untersuchungsbefunde und insbesondere gestützt auf die festgestellten Mikroläsionen die bei der Beschwerdeführerin noch vorliegenden Beschwerden als unfallkausal. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen jedoch die von Dr. Y.___ praktizierten Untersuchungsmethoden keine Informationen zur Ätiologie der diagnostizierten Störungen und Läsionen und damit zur allfälligen Unfallkausalität zu liefern und insbesondere keine Unfallfolge organisch objektiv nachzuweisen (Urteil 8C_614/2007 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2008 E. 4.3 m.w.H.). Angesichts der begrenzten Erklärungskraft der verwendeten Methode erweist sich damit das Gutachten von Dr. Y.___ per se als nicht geeignet, den Nachweis organischer Unfallfolgen zu erbringen. Dieses von der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten trägt damit nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei, es ist weder für die Entscheidfindung notwendig, noch ist darauf abzustellen. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die der Beschwerdeführerin zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik neu beantragt, es sei eine bestehende Schwindelproblematik durch weitere Untersuchungen abzuklären. Eine Schwindelproblematik stand aber unter Berücksichtigung der Aktenlage nie im Vordergrund der Beschwerden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der am 28. Oktober 2014 durchgeführten Verhandlung auf die entsprechende Nachfrage auch an, dass stets und vornehmlich die Kopfschmerzattacken das Beschwerdebild bestimmt hatten, auch wenn anfänglich kurz nach dem Unfall auch ein Schwindel vorlag. Für weitere diesbezügliche Untersuchungen besteht daher kein Anlass.
Unter Berücksichtigung der ganzen medizinischen Aktenlage ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass kein durch strukturelle Läsionen oder Veränderungen erklärbarer unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliegt. Weitere medizinische Abklärungen sind daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
4.2
4.2.1 Da keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen, ist zu prüfen, ob die noch geklagten Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Februar 2008 stehen. Da bei der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach dem Unfall das typische Beschwerdebild einer HWSDistorsion zumindest teilweise vorlag, hat die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Adäquanz folgerichtig die rechtsprechungsgemässen Kriterien bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle herangezogen.
Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Adäquanzprüfung und damit den Fallabschluss nicht zu früh vorgenommen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die Antwort auf die Frage, wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat, aus Art. 19 UVG (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 4 S. 113 ff.). Laut Abs. 1 Satz 1 dieser Norm entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Der Unfallversicherer hat demnach die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.). Was unter namhafter Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, ist dies nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen. Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen indessen nicht abgewartet zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.2 m.w.H.). Die Verwendung des Begriffes „namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Eine derart ins Gewicht fallende ärztliche Behandlung, Untersuchung oder Diagnostik war im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. J.___ (E. 3.15) indessen gar nicht mehr notwendig, so dass die die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss an die Hand genommen hatte.
4.2.2 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv fassbare) Unfallereignis. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die bestehenden Beschwerden zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Anknüpfend an das Unfallereignis ist – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zu unterscheiden zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhang ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).
4.2.3 Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erhebliche verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
4.2.4 Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil 8C_150/2011 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2012 E. 9.1 m.w.H.). Wie sich aus der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 25. September 2008 (Urk. 11/35) ergibt, erfuhr das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den frontalen Anprall eine Geschwindigkeitsänderung von ca. 20–30 km/h. Es handelt sich bei diesem Unfallereignis somit um einen Unfall, der als mittelschwer zu qualifizieren ist (vgl. zum Beispiel Urteil U 262/05 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007 E. 6.1), weshalb für die Beurteilung der Adäquanz die vorstehend erwähnten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
4.2.5 Besonders dramatische Begleitumstände lagen beim Unfallereignis vom 9. Februar 2008 keine vor. Ebenso wenig hatte der Unfall eine über das normale Mass hinausgehende Eindrücklichkeit, die – im Vergleich mit anderen derartigen Unfallereignissen – als besonders bezeichnet werden könnte. Hauptsächlich litt die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an den üblichen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen und erfuhr somit keine Verletzungen, die sich ausserhalb des üblichen Rahmens bewegten und als schwer oder besonders geartet bezeichnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfallereignis vorwiegend in hausärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung und konsultierte zur Behandlung ihrer Kopfschmerzen den Neurologen Dr. G.___. Diese Massnahmen sind nach einem Unfall, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten hatte, durchaus üblich und können nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden. Hingegen sind die Beschwerden im Zusammenhang mit den Migräneattacken durchaus als erheblich zu erachten, auch wenn dieses Kriterium nicht als in besonders auffallender Weise erfüllt zu erachten ist, war es der Beschwerdeführerin trotz der gelegentlichen Kopfschmerzattacken doch stets möglich, ihren Hobbys nachzugehen und ihre freundschaftlichen Kontakte zu pflegen. Eine ärztliche Fehlbehandlung lag zu keinem Zeitpunkt vor. Ebenfalls kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darin kein schwieriger Heilungsverlauf gesehen werden, dass die Therapie bei Dr. K.___ (Radio-Frequenzneurotomie) mangels Kostenträger hatte abgebrochen werden müssen, wäre doch die Kostenübernahme für notwendige medizinische Massnahmen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gewährleistet, falls diese als zweckdienlich beurteilt werden (Protokoll S. 9 f.). Somit kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat – unbeantwortet bleiben, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt zu erachten ist, wäre die Adäquanz nach dem Gesagten ohnehin zu verneinen, da die rechtsprechungsgemässen Kriterien vorliegend weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt sind.
Da die Adäquanzkriterien aufgrund der vorliegenden Akten abschliessend beurteilt werden können, besteht für den beantragten Beizug der Akten der Haftpflichtversicherung, der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung kein Anlass. Ebenfalls ist es nicht erforderlich, den Haftpflichtversicherer beizuladen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
Zusammengefasst können die von der Beschwerdeführerin noch geklagten, nicht auf ein organisches Korrelat zurückführbaren Beschwerden mangels Adäquanz nicht dem Unfallereignis vom 9. Februar 2008 zugerechnet werden.
5. Da die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2010 hinaus geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nicht in einem adäquaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 10. Januar 2008 stehen, ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSlavik