Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00106
UV.2011.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ ist der Y.___ als Taxifahrer angeschlossen (Urk. 8/10/2). Nach einer Abklärung der Unterstellungspflicht (vgl. Urk. 8/1/1) erfasste die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ mit Verfügung vom 26. November 2010 als unselbständig Erwerbenden (Urk. 8/3). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Dezember 2010 Einsprache (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2011 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache von X.___ ab (Urk. 8/11 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 6. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt die Zuständigkeit im Rechtspflegeverfahren. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Abs. 1). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Abs. 3).
1.2     Adressaten des angefochtenen Entscheids waren nebst dem Beschwerdeführer die Taxizentrale Y.___, die Chauffeure Z.___ und A.___, die Chauffeuse B.___ sowie der Aushilfsfahrer C.___. Diese und die Y.___ haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls Beschwerde erhoben (vgl. die Verfahren UV.2011.00048, UV.2011.00113, UV.2011.00114, UV.2011.00116, UV.2011.00130). Zwei weitere angeschlossene Fahrer, D.___ und E.___, erhoben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde (vgl. Urk. 10). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bejahte seine Zuständigkeit hinsichtlich der beiden Beschwerden, trat darauf ein und fällte die Urteile am 11. August 2011 (Urk. 19-20 im Verfahren UV.2011.00130).
1.3     Entsprechend dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG hat der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in F.___ als Verfügungsadressat am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. Die vom Versicherungsgericht des Kantons Schwyz für die Beschwerden von D.___ und E.___ bejahte Zuständigkeit ändert daran nichts. Die Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist eindeutig. Auch ein negativer Kompetenzkonflikt ändert daran rechtsprechungsgemäss nichts. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Gerichtsurteilen kann die Sistierung der in anderen Kantonen anhängig gemachten Prozesse verlangt werden (BGE 135 V 153 E. 4.11). Letzteres ist vorliegend nicht mehr nötig, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz seine Entscheide bereits gefällt hat.

2.      
2.1     Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).
         Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind (vgl. auch Art. 78 lit. a UVV). Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).
2.2     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können gegebenenfalls Indizien für die AHV-rechtliche Qualifikation sein, ausschlaggebend sind sie nicht. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher sowie arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
2.3     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
         Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).
2.4     Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2012) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- erhebliche Investitionen
- Verlusttragung
- Inkasso- und Delkredererisiko
- Unkostentragung
- Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Beschaffung von Aufträgen
- Beschäftigung von Personal
- eigene Geschäftsräumlichkeiten
         Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015).
- Weisungsrecht
- Unterordnungsverhältnis
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Konkurrenzverbot
- Präsenzpflicht
         Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende, dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (RZ 4120).
         Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, anlässlich der Revision bei der Y.___ sei die sozialversicherungsrechtliche Stellung der angeschlossenen Fahrer überprüft worden. Dabei habe sich ergeben, dass diese in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Taxizentrale stünden. Sie trügen bei ihrer Tätigkeit kein eigentliches Unternehmerrisiko, sondern sie stellten der Y.___ ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Bei einer sogenannten Selbstausleihe oder Vermietung der eigenen Arbeitskraft könne nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die Chauffeure stünden in einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Taxizentrale. Die Arbeitszeiten seien vorgegeben und es bestehe die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. Das Erscheinungsbild des Fahrzeuges sei ebenfalls vorgegeben und ein Neuerwerb eines Fahrzeugs müsse mit der Zentrale abgesprochen werden. Bei Missachtung von Vorschriften sei die Zentrale befugt, die Fahrer nicht zum Dienst zuzulassen. Die Schichtleitung und die Einteilung der Schichten sei Sache der Zentrale. Ferienwünsche müssten längere Zeit im Voraus bekannt gegeben werden. Kreditkunden und Pauschalpreise lege weitgehend die Zentrale fest. Für die Auflösung der Zusammenarbeit gelte eine Kündigungsfrist. Der Umstand, dass die Chauffeure ihre eigenen Fahrzeuge verwendeten, ändere rechtsprechungsgemäss nichts an der Arbeitnehmereigenschaft. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass die Einnahmen durch die Taxifahrten generiert würden. Überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart sei, verhalte es sich ebenso (Urk. 2 S. 3 ff.).
         In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt des Betriebsbesuchs bei der Y.___ am 24. November 2010 (vgl. Urk. 8/1/1) habe der Anschlussvertrag vom Juli 2009 (vgl. Urk. 8/1/2) respektive ein Mantelvertrag vom 21. Dezember 2006 (Urk. 8/8/2) gegolten. Im Einspracheverfahren sei der neue Anschlussvertrag vom 1. Januar 2011 vorgelegt worden (vgl. Urk. 8/9/2). Dies erwecke den Anschein, als ob unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens neue Verträge abgeschlossen worden seien. Es frage sich, was mit den Klauseln des alten Vertrages geschehen sei, die im neuen nicht mehr aufgeführt seien. Gemäss WML seien Taxifahrer unselbständig erwerbend, wenn sie einer Taxizentrale angeschlossen seien. Dies gelte auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützten. Dieser von der Rechtsprechung bestätigte Grundsatz gelte seit langem. Für ein Abweichen davon bestünden vorliegend keine Gründe. Auch der neue Anschlussvertrag bestätige die Richtigkeit des Grundsatzes der WML. Die Fahrer und Fahrerinnen müssten den Namen und das äussere Erscheinungsbild der Zentrale verwenden. Es müssten die von der Zentrale bereit gestellten Standplätze genutzt werden. Die Zentrale teile die Arbeitsschichten ein, um den Dienst rund um die Uhr zu gewährleisten. Die Zentrale lege auch die Anzahl der angeschlossenen Fahrzeuge fest. Damit definiere die Zentrale die Betriebsgrösse und die Anzahl der Angestellten. Die angeschlossenen Fahrer müssten die von der Zentrale vermittelten Fahrten ausführen. Damit seien sie ihrer unternehmerischen Freiheit beraubt. Bei den angeschlossenen Fahrern fehle es ferner an einem erheblichen Unternehmerrisiko. Umfangreiche Investitionen seien ein Indiz für ein Unternehmerrisiko. Die Anschaffung eines Personenwagens sei praxisgemäss keine erhebliche Investition. Der Umstand, dass Taxifahrerinnen über kein festes Einkommen verfügten, stelle ebenfalls kein erhebliches Geschäftsrisiko dar. Die Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg sei nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn gleichzeitig beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen seien. Das treffe vorliegend nicht zu. Hinzu komme, dass Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise mit erheblichen Investitionen verbunden seien. In solchen Fällen sei dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urk. 7 S. 2 ff. Ziff. 4 ff.).
3.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei selbständig erwerbend. Seine Fahrten würden jeweils direkt von den Kunden bezahlt. Für die Benützung des Standplatzes bezahle er einen monatlichen Betrag an die Y.___. Dies beweise, dass er das wirtschaftliche Risiko selber trage und kein Lohnempfänger der Y.___ sei. Die meisten Taxibetriebe arbeiteten auf der gleichen Basis. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Anschaffung eines Taxifahrzeuges sei keine erhebliche Investition, könne nicht beigepflichtet werden. Im Taxigewerbe sei das Fahrzeug als Werkzeug einzustufen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Taxifahrzeugs trage er selber (Urk. 1 S. 1 f.).

4.       In der Regel werden Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als unselbständig Erwerbende qualifiziert (vgl. Rz 4120 der WML, Stand 1. Januar 2012, sowie ZAK 1971 S. 30 ff.). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko - auch im vorliegenden Fall individuell zu prüfen sind.

5.
5.1     Im Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 8/1/1) wurde der Beschwerdegegnerin der Anschlussvertrag vom Juli 2009 vorgelegt (Urk. 8/1/2). Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Mantelvertrag zwischen ihm und der Y.___ ein (Urk. 8/1/2), teilte gleichzeitig aber mit, seit 1. Dezember 2010 verfüge er über keinen gültigen Anschlussvertrag mehr (Urk. 8/8/1). Am 10. Februar 2011 (Urk. 8/9/1) wurde der neue Anschlussvertrag vom 1. Januar 2011 eingereicht (Urk. 8/9/2). Einen neuen Anschlussvertrag schloss die Y.___ auch mit Z.___ (Urk. 9/16/2 im Verfahren UV.2011.00113) und B.___ (Urk. 7/10/2) im Verfahren UV.2011.00114) ab.
5.2     Auffallend ist, dass die neuen Verträge im Anschluss an die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2010 (Urk. 8/3) abgeschlossen wurden. Ob die Änderung mit einer tatsächlichen Anpassung der Tätigkeit der angeschlossenen Fahrer einherging, kann offen bleiben. Sowohl gestützt auf die Bestimmungen der alten Verträge als auch gestützt auf die Bestimmungen des neuen Vertrages überwiegen die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. nachstehend E. 6-7).

6.
6.1     Aus den Anschlussverträgen ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit (vgl. dazu WML Rz 1015 sowie AJP 1997 S. 1469 ff.) der angeschlossenen Fahrer gegenüber der Y.___.
         Der Anschlussvertrag vom Juli 2009 (Urk. 8/1/2) nennt einleitend ein fixes Arbeitspensum (S. 1 oben) und es gilt eine Kündigungsfrist für die Auflösung der Zusammenarbeit (Ziff. 9.2). Ohne Zustimmung der Zentrale dürfen die Fahrer und Fahrerinnen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine anderweitigen gewerblichen Fahrten durchführen (Ziff. 9.6). Die Anschlussgebühr kann von der Zentrale geändert werden. Es besteht lediglich ein Anspruch der Fahrer und Fahrerinnen auf eine schriftliche Begründung der Änderung (Ziff. 4.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Zentrale durch den Vertrag berechtigt, Arbeitszeiten festzulegen. Spezielle Wünsche haben die Fahrer und Fahrerinnen frühzeitig anzumelden (Ziff. 4.6). Die durchschnittliche Einsatzzeit pro Woche ist auf 50 Stunden beschränkt (Ziff. 4.5). Es bestehen klare Verhaltensvorschriften (Ziff. 9.3), insbesondere auch gegenüber der Kundschaft (Ziff. 2), und Vorschriften betreffend das Erscheinungsbild der Fahrzeuge (Ziff. 3). Über kreditwürdige Kunden und über Pauschaltarife für Überlandfahrten bestimmt die Y.___ weitgehend alleine (Ziff. 5.1, Ziff. 7.2). Ferienwünsche müssen im Voraus mitgeteilt werden (Ziff. 8.1).
         Analoge Bestimmungen hinsichtlich Kündigung, durchschnittliche Arbeitszeiten, Verhaltensvorschriften, Ausrüstung der Fahrzeuge und Ferien enthält auch der Mantelvertrag (Urk. 8/8/2).
6.2     Im neuen Anschlussvertrag (vgl. Urk. 8/9/2) weisen die zentralen Ziffern 4 (Rechte) und 5 (Pflichten) wiederum auf eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung der angeschlossenen Fahrer hin. Diese sind verpflichtet, die vermittelten Bestellungen auszuführen (Ziff. 5 Abs. 2). Das Debitorenrisiko für die kreditierten Fahrten trägt die Zentrale. Diese besorgt auch das Inkasso (Ziff. 5 Abs. 1). Vorgesehen ist ein auf durchschnittlich 50 Stunden pro Woche beschränkter Einsatz. Während den Einsätzen hat der Fahrer den Namen und das Erscheinungsbild der Y.___ zu verwenden und er hat deren Dienste zu benützen. Insbesondere muss er die von der Zentrale bereit gestellten Standplätze nutzen (Ziff. 4 Abs. 1). Die Zentrale legt die Arbeitsschichten fest, ebenso die Höhe sowie eine allfällige Anpassung der Anschlussgebühr und die Anzahl der Fahrzeuge (Ziff. 4 Abs. 2 und Ziff. 6).
6.3     Von den in der WML genannten Kriterien für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit (vgl. vorstehende E. 2.4) sind vorliegend die wesentlichen erfüllt. Wie dargelegt wurde, besteht in zentralen Punkten ein Weisungsrecht der Zentrale. Diese legt die Arbeitsschichten und damit die Arbeitszeiten fest. Die Aufgabenerfüllung obliegt den Fahrern und Fahrerinnen und es gilt ein Konkurrenzverbot (Verbot gewerbsmässiger Fahrten nach altem Vertrag respektive die Pflicht, nur die bereitgestellten Standplätze zu nutzen nach neuem Vertrag).
6.4     Indiz für einen gewissen betriebswirtschaftlichen Freiraum ist, dass vertraglich keine fixen Arbeitszeiten festgelegt sind. Jedoch gibt diese die Zentrale durch die Einteilung der Schichten doch weitgehend vor (Urk. 8/9/2 Ziff. 4 Abs. 2).
         Dass für die Erhöhung der angeschlossenen Fahrer die Zustimmung der Mehrheit der bereits angeschlossenen Fahrer und Fahrerinnen erforderlich ist (Ziff. 4 Abs. 2), die Aufnahme von Kunden in die Kreditliste gemeinsam beschlossen wird und die Fahrer über die zu ihren Lasten gehenden Rabatte selber entscheiden (Ziff. 7), führt zu keinem grösseren eigenverantwortlichen Spielraum und ändert nichts am Umstand, dass die wesentlichen Gegebenheiten von der Zentrale vorgegeben werden.
         Nicht anders verhält es sich mit der im Vertrag erwähnten Verantwortlichkeit der Fahrer dafür, dass die Kunden den Fahrpreis bezahlen (Ziff. 5 Abs. 1). Dies stellt noch keine unternehmerische Eigenverantwortung dar. Auch der Arbeitnehmer hat für Einnahmenausfälle einzustehen. Er hat die dem Arbeitgeber verursachten Schäden zu ersetzen (Art. 321e Obligationenrecht; OR).
6.5     Die faktische Bindung von Arbeitszeit und Ressourcen durch die Präsenzpflicht während den Arbeitsschichten, die Pflicht zum persönlichen Ausführen der vermittelten Bestellungen und das Verbot, anderweitig gewerbsmässige Fahrten auszuführen führen dazu, dass die angeschlossenen Fahrer derart in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden sind, dass sie daneben nicht oder kaum mehr in der Lage sind, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen oder selber gewonnene Kunden zu befördern. Beim Dahinfallen des Vertragsverhältnisses ist ihre Situation ähnlich wie die beim Stellenverlust einer Arbeitnehmerin. Die sich dadurch ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit spricht daher für eine unselbständige Stellung (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, AJP 1997 S. 1470 f.). Keiner der angeschlossenen Fahrer ist an der Gesellschaft beteiligt oder übt in ihr eine massgebliche Funktion aus (vgl. Urk. 5 im Verfahren UV.2011.00130).

7.
7.1     Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos (vgl. dazu allgemein WML Rz 1014 sowie AJP 1997 S. 1471ff.) für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung.
         Die angeschlossenen Fahrer der Y.___ tragen insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten haben und für die Kosten ihrer Motorfahrzeuge selber aufkommen müssen (Urk. 8/1/2 Ziff. 3.2 u. Ziff. 4, Urk. 8/9/2 Ziff. 6). Weil die Anschaffung eines Personenwagens, der nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient, nicht als erhebliche Investition gewertet werden kann, fällt das damit verbundene Geschäftsrisiko praxisgemäss nicht stark ins Gewicht (vgl. AJP 1997 S. 1472, ZAK 1992 S. 165). Eigenes Personal beschäftigen die angeschlossenen Fahrer und Fahrerinnen nicht. Sie haben die zugewiesenen Aufträge grundsätzlich persönlich auszuführen (vgl. Urk. 8/1/2 Ziff. 8.2 u. Ziff. 9.4). Das Delkredererisiko für Kreditfahrten wird von der Y.___ getragen (Urk. 8/1/2 Ziff. 5, Urk. 8/9/2 Ziff. 5 Abs. 1). Da die Fahrer und Fahrerinnen die ihnen vermittelten Fahrten ausführen und die von der Zentrale zur Verfügung gestellten Standplätze benützen (Urk. 8/9/2 Ziff. 4 Abs. 1 u. Ziff. 5 Abs. 1) besteht kein erhebliches Geschäftsrisiko (vgl. ZAK 1992 S. 165).
7.2     Die in der WML genannten Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (vgl. vorstehende E. 2.4) sind in der Mehrzahl nicht erfüllt. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs haben die angeschlossenen Fahrer und Fahrerinnen keine Investitionen zu tätigen. Verluste haben sie nur insofern zu tragen, als durch nicht bewilligte Kreditfahrten Ausfälle entstehen oder sie ihrer Verantwortung, die Fahrpreise einzuziehen, nicht nachkommen. Nach aussen hin treten sie nicht im eigenen Namen auf. Durch die Zuweisung von Fahrten und die Benützung der vorgegebenen Standplätze innerhalb der vorgegebenen Arbeitsschichten entfällt auch das selbständige Beschaffen von Aufträgen. Personal beschäftigen die angeschlossenen Fahrer und Fahrerinnen nicht.
7.3     Unter Berücksichtigung der von Lehre und Rechtsprechung formulierten Abgrenzungskriterien ergibt sich in Würdigung der gesamten Umstände, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Y.___ und den angeschlossenen Fahrern in erster Linie Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit enthält. Es besteht eine erhebliche arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Da es sich vorliegend um eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich handelt, die nicht notwendigerweise hohe Investitionen verlangt, ist diesem Merkmal praxisgemäss ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2008 vom 5. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit treten in den Hintergrund. Das wirtschaftliche Risiko der Fahrer erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 165 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die frühere, aus dem Jahr 1991 stammende Erfassung des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender (vgl. Urk. 8/8/5) bezog sich auf andere Umstände und hat für die Vorliegende Beurteilung keine präjudizierende Wirkung.
7.4     Die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).