UV.2011.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, ist als Laborantin in einem 50%-Pensum bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 7. Dezember 2009 war sie als Lenkerin eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt, als bei stockendem Kolonnenverkehr ein nachfolgender Personenwagen auffuhr (Polizeibericht vom 22. Januar 2010, Urk. 11/9/2 ff.). Der Versicherten wurde anfänglich bis am 14. Dezember 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/15/2), ab dem 15. Dezember 2012 arbeitete sie zu 50 % und nach dem Aufenthalt in der Z.___ (9. März bis 13. April 2010, Urk. 11/22) ab dem 14. April zu 75 % (stets bezogen auf das 50%-Pensum, vgl. Urk. 11/44). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 11/53) verneinte die SUVA gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11/46) den adäquaten Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2010 ein. Die dagegen am 21. Januar 2011 (Urk. 11/60) erhobene Einsprache wies sie am 8. März 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 8. April 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 1. Januar 2011 hinaus die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und hernach über die weitere gesetzliche Leistungspflicht neu verfüge. Sie legte den Operationsbericht vom 18. März 2011 (Urk. 3/5) über die am 17. März 2011 in der C.___ durchgeführte Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ins Recht. Gleichzeitig verwies sie auf den ebenfalls beigelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie an der C.___, vom 31. März 2011 (Urk. 3/6).
        
         Mit der Beschwerdeantwort vom 31. August 2011 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie legte darüber hinaus eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Oktober 2011 (Urk. 10) ins Recht. Am 5. April 2012 (Urk. 14) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und legte ihrerseits eine Entgegnung von Dr. B.___ ins Recht, woraufhin sich die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2012 (Urk. 21) erneut, zusammen mit einer weiteren ärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 22), vernehmen liess und auf Abweisung schloss.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem 31. Dezember 2010.
2.2     Die SUVA begründete den Fallabschluss per 31. Dezember 2010 damit, dass im Rahmen der umfangreichen medizinischen Abklärungen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hätten gefunden werden können. Im Übrigen sei auch die adäquate Kausalität des Unfalls zu den über diesen Zeitpunkt bestehenden Beschwerden nicht gegeben.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, gestützt auf die neuen Befunde der C.___ anlässlich der am 17. März 2011 durchgeführten Schulterarthroskopie sei erstellt, dass die geklagten gesundheitlichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallkausale, organisch nachweisbare bzw. objektivierbare Funktionsdefizite zurückzuführen seien. Bei objektiv ausgewiesenen, organischen Unfallfolgen decke sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität, weshalb die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zu verpflichten sei, ihr über den 31. Dezember 2010 hinaus die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2.4     Damit ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulterbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

3.      
3.1     Nach dem Heckauffahrunfall vom 7. Dezember 2009 (Urk. 11/9/2 ff.) begab sich die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 (Urk. 11/2) zum Arzt (der Name des ausstellenden Arztes ist nicht erkennbar), wo eine HWS-Distorsion QTF II diagnostiziert wurde. Sie klagte über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Armschmerzen rechts und über Schmerzen im thorakolumbalen Übergang. Am Untersuchungstag erfolgte offenbar auch eine Röntgenuntersuchung (HWS ap/seitlich, Dens transbuccal, Schulter rechts ap/seitlich, vgl. Urk. 11/15; die diesbezüglichen Unterlagen finden nicht bei den Akten). Diese zeigten keine ossären Läsionen (vgl. Urk. 11/15).
        
         Anlässlich eines ambulanten Assessments in der Z.___ vom 19. Februar 2010 (Urk. 11/15) wurde von einer erheblichen Symptomausweitung berichtet. Die Beschwerdeführerin habe über ständige, rechts halbseitige Kopfschmerzen (NRS 5-8), ständige Schmerzen des gesamten rechten Armes, teilweise blitzartig verstärkt, ständige Schmerzen des Nackens, vermehrte Müdigkeit und ein subjektives Gefühl verminderter Energie sowie über intermittierende schmerzbedingte Durchschlafstörungen geklagt. Die gesundheitliche Situation habe sich seit dem Unfall nur leicht gebessert. Es hätten sich eine undifferenzierte Schmerzbeschreibung, ein nicht adäquates Schmerzverhalten sowie ein schlechtes Leistungsverhalten gezeigt (Urk. 11/15/8).
3.2    
3.2.1   Vom 9. März bis zum 13. April 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Z.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 15. April 2010, Urk. 11/22). Ein MRI der HWS vom 16. März 2010 (Urk. 11/19) zeigte degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose in den Segmenten HWK4 bis HWK7. Es wurden eine breitbasige dorsale Diskusprotrusion HWK4/5 mit einer Einengung des ventralen Subarachnoidalraums ohne Kompromittierung der neuralen Strukturen, eine Diskusprotrusion HWK5/6 links mit Einengung des linksseitigen Neuroforamens ohne eindeutige Kompromittierung der austretenden Nervenwurzel C6 links und eine Diskusprotrusion HWK6/7 links mit Einengung des linksseitigen Neuroforamens und einer möglichen Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links festgestellt. Ein gleichentags durchgeführtes MRI der rechten Schulter ergab degenerative Veränderungen am AC-Gelenk mit diskreten, ödematösen Veränderungen und wenig freier Flüssigkeit subacromial als Hinweis auf eine Aktivierung und eine begleitende Bursitis. Eine Rotatorenmanschettenläsion konnte nicht nachgewiesen werden. Eine hyperintense Signalalteration der distalen Supraspinatussehne wies auf eine Tendinopathie hin. Im Rahmen der Beurteilung wurde der Verdacht auf eine ventrokraniale Labrumläsion geäussert, was differenzialdiagnostisch auch ein grosses sublabrales Foramen sein könne.
3.2.2   Aufgrund einer Untersuchung vom 30. März 2010 (Bericht vom 6. April 2010, Urk. 11/20) hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, im Rahmen des orthopädischen Konsiliums fest, im Bereich der HWS stünden die im MRI erhobenen Befunde in keiner Korrelation zu den beschriebenen Beschwerden. Während die erhobenen Befunde allenfalls linksseitige neuroforaminale Strukturen beträfen, habe die Beschwerdeführerin von Anfang an über rechtsseitige Beschwerden geklagt. Knöcherne Läsionen seien keine feststellbar. Was die Schulter anbelange, so stehe die Aktivierung der AC-Degeneration mit einer begleitenden subacromialen Bursitis und einem Impingement im Vordergrund. Klinische Anhaltspunkte für eine Labrumläsion mit Instabilität konnte er nicht erheben. Er empfahl schliesslich eine neurologische Untersuchung wegen des Verdachts auf ein Karpaltunnel-Syndrom.
3.2.3   Anlässlich des neurologischen Konsiliums (Untersuchung vom 6. April 2010, Bericht vom 7. April 2010, Urk. 11/21) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Residualbeschwerden nach einer HWS-Distorsion, so ein Zervikalsyndrom mit deutlicher myo-fascialer Komponente, zervikogene Kopfschmerzen, eine Zervikobrachialgie rechts, wahrscheinlich hauptsächlich myogen, eventuell zum Teil spondylogen. Darüber hinaus äusserte er den Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung sowie auf eine Symptomausweitung. Weiter diagnostizierte er Residualbeschwerden an der Daumenbasis respektive der Mittelhand rechts nach einer Kontusion am 7. Dezember 2009 und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts, wahrscheinlich subklinisch, das er als möglichen Zufallsbefund bezeichnete. Insgesamt wurde ein neurologisch unauffälliger Befund erhoben. Ein zerviko-radikuläres Problem wurde verneint und es wurde darauf hingewiesen, dass die geschilderten Beschwerden mit den organischen Befunden nicht erklärt werden könnten.
3.2.4   Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 15. April 2010 (Urk. 11/22) ist zu entnehmen, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine bessere Leistung zu erbringen, als sie bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe. Infolge ihrer Selbstlimitierung und der ungenügenden Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen und kognitiven Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie aufgrund der Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.
         Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführerin für die aktuelle Tätigkeit als Laborantin bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag noch für zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu attestieren, danach werde eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 0 % empfohlen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie vollumfänglich arbeitsfähig, dies gelte für eine mindestens leichte Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten oberen Extremität und ohne häufige Zwangshaltung im Nackenbereich. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Schliesslich liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöchte (Urk. 11/22/2).
3.3     Am 26. Oktober 2010 (Urk. 11/46) wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt Dr. A.___ untersucht. Er stellte fest, es bestehe ein Schmerzsyndrom der rechten oberen Körperhälfte, begleitet von unspezifischen Symptomen, wie Erschöpfung und Müdigkeit. Auch ihm seien Hinweise auf Selbstlimitierung und eine Symptomausweitung und zudem Inkonsistenzen aufgefallen. Es werde eine Symptomatik geschildert, welche nicht mit den bekannten klinischen Symptomen korreliere. Einen Schmerzschwerpunkt sehe die Beschwerdeführerin im Bereich der rechten Schulter. Der Kreisarzt verwies auf die MRI-Untersuchung vom 16. März 2010 (vgl. Urk. 11/19), wo allenfalls diskrete, nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen erhoben worden seien, und hielt fest, diese Veränderungen korrelierten auch nicht mit der geschilderten Symptomatik. Zusätzlich führte er aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung weitere diagnostische Massnahmen gefordert, er habe jedoch aufgrund der bisher durchgeführten Abklärungen und gestützt auf seine eigenen Befunden keine Indikation dafür gesehen.
         Er erachtete die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig, eine fortbestehende 25%ige Arbeitsunfähigkeit für eine 50%ige Tätigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht weiter begründet werden, da auf der somatischen Ebene die beschriebene Symptomatik und die Einschränkungen nicht mit den Unfallfolgen erklärbar seien.

4.
4.1     Am 17. März 2011 wurde an der C.___ eine Schulterarthroskopie rechts mit Akromioplastik, Tenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion durchgeführt (Operationsbericht vom 18. März 2011, Urk. 11/71).
4.2     Mit Bericht vom 31. März 2011 (Urk. 3/6) hielt Dr. B.___ fest, es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mechanische, strukturelle, nachweisbare Veränderungen vor, welche zu den entsprechenden Funktionsausfällen hätten führen können. Anlässlich der Arthroskopie der rechten Schulter vom 17. März 2011 hätten folgende, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch bedingte Veränderungen nachgewiesen werden können: eine Läsion des ventralen Limbus glenoidalis, eine Luxation der langen Bizepssehne aus dem Sulcus intertuberkularis nach medial, eine transmurale, intervallnahe Partialruptur der ventrodistalen Supraspinatussehne. Zusammenfassend handle es sich hier um eine intervallnahe Rotatorenmanschettenruptur mit konsekutiver Instabilität der langen Bizepssehne. Diese Pathologie sei häufig posttraumatisch bedingt. Weiter führte er aus, die Verletzungen würden zu dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Trauma-Hergang passen. Sie habe sich während des Auffahrunfalls mit der rechten Hand am Lenkrad festgehalten und dabei ein axiales Stauchungs-Trauma auf die rechte obere Extremität erlitten.
4.3     Mit der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 2. August 2011 ins Recht (Urk. 10). Er wies darauf hin, im Bericht über das ambulante Assessment vom 1. März 2010 in der Z.___ sei festgestellt worden, dass beide Schultergelenke frei beweglich seien. Dieselbe Feststellung sei dem Austrittsbericht der Z.___ vom 15. April 2010 zu entnehmen, dort sei allerdings erwähnt worden, dass sich ein schmerzhafter Bogen im Sinne eines Impingements gezeigt habe. Dies sei vereinbar mit den Befunden der Röntgenaufnahmen vom 16. März 2010, welche einen nach kaudal ausgezogenen Sporn an der Unterseite des Akromions gezeigt hätten. Dieser stosse gegen die auf dem Oberarmkopf liegende Rotatorenmanschette, so dass beim Durchqueren der Horizontalen Schmerzen aufträten, jedoch ohne eine Einschränkung des Bewegungsausmasses zu bewirken. Die verursachende knöcherne Ausziehung (Osteophyt) sei degenerativ bedingt und stelle keine Unfallfolge dar. Auch habe dieser Gesundheitsschaden zumindest präoperativ zu keiner Atrophie einer beteiligten Muskelgruppe geführt.
         Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Subscapularis-Sehne intakt sei. Die Supraspinatus-Sehne weise Veränderungen auf; aufgrund eigener Beurteilung der MRI-Bilder sei die arthroskopisch gesehene Partialruptur nachvollziehbar. Eine transmurale Ruptur liege jedoch nicht vor. Die nicht-transmurale Läsion der Supraspinatus-Sehne liege nahe des Ansatzes. Kernspintomographisch handle es sich um einige flächige Veränderungen, nicht um eine Rissbildung. Bildmorphologisch seien alle Kriterien einer Degeneration erfüllt. Wegen der osteophytären Ausziehung an der Unterseite des Akromions sei im vorliegenden Fall die mechanische Belastung unter dem Gesichtspunkt des Verschleisses besonders gross und es bestehe somit eine Prädisposition. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin mit 60 Jahren in einer Altersgruppe sei, in welcher degenerative Veränderungen häufiger aufträten.
         Schliesslich wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Heckaufprall annährend achsenparallel nach hinten (relativ zum Fahrzeug) bewegt habe. Sie sei somit gegen die Lehne ihres Sitzes gedrückt worden und nicht gegen das Lenkrad. Es habe keine Kraft im Sinne der Dehnung auf die Bizepssehne eingewirkt. Der Bizeps sei ein Beuger des Ellbogengelenks. Wenn die Beschwerdeführerin Abstand zum Lenkrad hätte halten wollen, nachdem sie primär zunächst in die Gegenrichtung, nämlich in die Rückenlehne, gedrückt worden sei, wären die Ellbogenstrecker - insbesondere der Muskulus trizeps - angespannt worden, aber nicht die Beugemuskulatur. Daher passe die Verletzung, entgegen der Darstellung von Dr. B.___, eben gerade nicht zum Unfallhergang.
4.4     Am 24. Oktober 2011 (Urk. 15) äusserte sich Dr. B.___ zuhanden des vertretenden Rechtsanwalts zum Bericht von Dr. D.___. Er wies darauf hin, dass er dessen Beurteilung nicht mit klaren Fakten widerlegen könne, dass aber die anlässlich der Schulter-Arthroskopie vom 17. März 2011 erhobenen Befunde durchaus posttraumatischer Natur sein könnten. Insbesondere habe mit Sicherheit kein sublabraler Recessus als physiologische Normvariante vorgelegen, sondern eine Instabilität im Bereich des kranialen Limbus glenoidalis, entsprechend einer SLAP-Läsion. Im Bereich der Supraspinatussehne habe sich eine gelenkseitige Partialruptur und nicht etwa eine bursaseitige Partialruptur gezeigt, wie man es im Rahmen degenerativer, verschleissbedingter Rotatorenmanschetten-Läsionen erwarten würde. Auch diese intervallnahe Rotatorenmanschetten-Läsion entspreche eher einer posttraumatischen Veränderung. Insofern halte er an seiner Beurteilung vom 31. März 2011 fest.
4.5     Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 (Urk. 21) legte die SUVA erneut eine Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 22) ins Recht. Dieser kam zum Schluss, das Schreiben von Dr. B.___ sowie die von ihm konsultierte intraoperative Videodokumentation erbrächten keine neuen medizinischen Erkenntnisse oder neuen Argumente, welche eine andere Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Beurteilung vom 2. August 2011 rechtfertigen würde.

5.      
5.1     Die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 2. August 2011 (Urk. 10), ergänzt durch den Bericht vom 16. Mai 2012 (Urk. 22), entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3 hievor). Sie ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Meinung von Dr. B.___ ist erfolgt. Demzufolge kann auf diese Beurteilung abgestellt werden.
5.2     Die Stellungnahmen von Dr. B.___ vermögen den Bericht von Dr. D.___ nicht zu entkräften. Zwar äusserte er in der Stellungnahme vom 31. März 2011 (Urk. 3/6), es hätten anlässlich der Arthroskopie der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatische Veränderungen nachgewiesen werden können. Er begründete dies jedoch lediglich damit, dass die genannte Pathologie „häufig“ posttraumatisch bedingt sei. Weiter ergab die biomechanische Kurzbeurteilung der G.___ vom 9. August 2010 (Urk. 11/35), dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfahren hatte, die unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben dürfte. Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich relativ zu ihrem Fahrzeug nach hinten bewegt (Urk. 11/35/3). Somit erscheint auch der von Dr. B.___ postulierte Unfallhergang nicht plausibel, da es aufgrund der biomechanischen Beurteilung eben gerade nicht zu einer axialen Stauchung der rechten oberen Extremität gekommen ist (vgl. auch Urk. 22/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 (Urk. 15) selbst einräumte, er könne die Beurteilung von Dr. D.___ nicht mit klaren Fakten widerlegen.
5.3     Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 31. Dezember 2010 hinaus geklagten Schulterbeschwerden nicht natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).