Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ war als Küchenchef beim Hotel Y.___ in Z.___ tätig und dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 13. August 2010 beim Versuch, einen herabfallenden Öl-Behälter aufzufangen, einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürte (Urk. 6/1). Am 15. August 2010 suchte der Versicherte Dr. med. A.___ auf, welcher einen Verdacht auf akute BWK-Blockade diagnostizierte (Urk. 6/3). Die ÖKK anerkannte ihre Leistungspflicht und stellte in Aussicht, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 6/5).
1.2 Am 22. August 2010 konsultierte X.___ Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der ihn in das Spital C.___ überwies (Urk. 6/12). In der Medizinischen Klinik des Spitals C.___ wurde darauf insbesondere eine Gichtarthritis am rechten Knie und an den oberen Sprunggelenken diagnostiziert (Austrittsbericht vom 31. August 2010, Urk. 6/10).
1.3 Nach Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. D.___ (Bericht vom 29. Dezember 2010, Urk. 6/15), verneinte die ÖKK mit Verfügung vom 6. Januar 2011 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Hospitalisation im Spital C.___ (vom 23. bis 27. August 2010) und dem Ereignis vom 13. August 2010 (Urk. 6/17). X.___ und sein Krankenversicherer, die '___', erhoben Einsprache (Urk. 6/21, 6/19). Am 8. Februar 2011 zog die '___' ihre Einsprache zurück (Urk. 6/24). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2011 wies die ÖKK die Einsprache von X.___ ab (Urk. 6/28 = 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 10. April 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und verlangte die Übernahme der in Zusammenhang mit der Heilbehandlung im Spital C.___ entstandenen Kosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-28]).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig ist, ob die Hospitalisierung im Spital C.___ (vom 23. bis 27. August 2010) wegen geschwollener Knie- und Sprunggelenke in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin als Unfall anerkannten BWK-Blockade vom 13. August 2010 steht.
2.2 Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Stellungnahmen hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass es sich bei der Schwellung der Knie- und Sprunggelenke um einen Gichtschub gehandelt habe und verneinte einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. August 2010 und der Hospitalisierung (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Schwellung die Folge einer allergischen Reaktion auf die vom erstbehandelnden Arzt nach dem Unfall verordnete Medikation sei. Entsprechend bestehe ein Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Nach dem Ereignis vom 13. August 2010 diagnostizierte der am 15. August 2010 konsultierte Dr. A.___ einen Verdacht auf eine akute BWK-Blockade der LWS beziehungsweise der unteren BWS und verordnete eine Therapie mit NSAR und Cortison sowie Physiotherapie (Urk. 6/3).
3.1.2 Am 22. August 2010 konsultierte der Beschwerdeführer notfallmässig Dr. B.___, der bei ihm geschwollene, heisse Gelenke feststellte und ihn infolge fehlender Beschwerdebesserung und bei Verdacht auf ein Erysipel 24 Stunden später in das Spital C.___ überwies. Im Bericht vom 11. November 2010 hielt Dr. B.___ zudem fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bisher keine Gichtschübe gehabt zu haben; jedoch sei diese Diagnose in der Folge bestätigt worden. Ein Unfallereignis sei dies nicht (Urk. 6/12).
Vom 23. bis 27. August 2010 hielt sich der Beschwerdeführer in der Medizinischen Klinik des Spitals C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. August 2010 stellten die behandelnden Spitalärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/10):
- Gichtarthritis
- Knie rechts, OSG beidseits, Zehengelenke beidseits
- Intra- und extrazelluläre Harnsäurekristalle im Kniegelenksspunktat
- Diathesis allergica (multipel)
- Vitamin-B12-Mangel
Als Nebendiagnose wurde eine chronische Bronchitis genannt (bei positiver Nikotinanamnese). Die Spitalärzte führten in ihrem Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer schmerzhaften Schwellung des rechten Knies notfallmässig vorgestellt. Im Untersuch sei eine Rötung und Überwärmung des linken Fusses und ein deutlich überwärmtes und geschwollenes rechtes Knie aufgefallen. Zudem habe ein makulapapulöses Exanthem inguinal beidseits bestanden, welches gemäss Angabe des Beschwerdeführers nach der Einnahme von Dafalgan aufgetreten sei. Im Röntgenbild des rechten Knies sei lediglich ein ausgeprägter Erguss aufgefallen. Die Behandlung sei zunächst durch Abpunktieren von ungefähr 30 ml zellreicher Flüssigkeit erfolgt. Dabei habe sich ein leukozytenreiches, steriles Punktat gezeigt. Da im Punktat sowohl intra- als auch extrazelluläre Anhäufungen von Harnsäurekristallen feststellbar gewesen seien, sei aufgrund der nachgewiesenen Gichtarthritis daraufhin eine Therapie mit systemischen Steroiden begonnen worden. Darunter sei es zu einer schnellen Beschwerdeverbesserung gekommen. Am 27. August 2010 habe sich der Beschwerdeführer soweit erholt gehabt, dass er nach Hause habe entlassen werden können.
Der beratende Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 29. Dezember 2010 fest, im Vordergrund habe ein Gichtschub gestanden, auch wenn dies zu Beginn noch nicht klar gewesen sei. Der Gichtschub würde sich aus dem Kniegelenkspunktat ergeben. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe demzufolge nicht (Urk. 6/15).
3.2 Aus den Berichten des einweisenden Arztes und der behandelnden Spitalärzte geht hervor, dass es sich bei den anlässlich der Hospitalisation vom 23. bis 27. August 2010 behandelten Beschwerden um einen Gichtschub gehandelt hat, welcher gemäss den plausiblen Stellungnahmen von Dr. D.___ und von Dr. B.___ nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur am 13. August 2010 erlittenen BWK-Blockade steht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schwellung, welche zur Hospitalisierung im Spital C.___ geführt habe, die Folge einer allergischen Reaktion auf die vom erstbehandelnden Arzt nach dem Unfall verordnete Medikation sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin Leistungen der Unfallversicherung für die Behandlung des Dr. B.___ und den stationären Aufenthalt im Spital C.___ ablehnte, nicht zu beanstanden.
4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).