Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1941, arbeitete seit dem 1. Dezember 1989 als Angestellte bei der Y.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Alpina Versicherungen (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Unfallversicherer) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 4. September 2002 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Erteilen von Unterricht im Fischen stürzte und ihr rechtes Knie verletzte (Urk. 8/3). Der konsultierte Arzt, Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, durch welchen die Versicherte seit 21. August 2002 wegen eines sich bereits im Juli 2002 ereigneten Fehltritts und Sturzes auf das rechte Knie sowie einer vorbestehenden Gonarthrose zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, äusserte den Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2002 (Urk. 8/M1, Urk. 8/11). Die MRI-Abklärung vom 2. September 2002 zeigte eine laterale Gonarthrose, eine komplexe Läsion des lateralen Meniskus, eine leichte Läsion im medialen Meniskuskorpus und Hinterhorn, eine alte partielle Ruptur im vorderen Kreuzband sowie einen leichten retropatellären Knorpelschaden (Urk. 8/M2). Der Unfallversicherer trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/6, Urk. 8/20).
1.2 Am 13. August 2006 rutschte die Versicherte beim Spazieren in einem Park in A.___ auf einer Wurzel aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 7/1, Urk. 7/6). Dr. med. B.___ von der Klinik C.___ stellte nach erfolgtem MRI des linken Knies am 6. Oktober 2006 eine partielle ansatznahe Läsion der Quadrizepssehne, einen diffusen Knorpelabbau sowie eine Läsion des lateralen Meniskus und einen leichten Erguss fest (Urk. 7/M1). Auch für diesen Schadenfall erbrachte der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Am 11. Januar 2008 erfolgte eine Kniearthroplastik rechts Typ VKS (Urk. 8/M33), und mit Bericht vom 3. April 2008 meldete Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die Versicherte sei beschwerdefrei und arbeitsfähig (Urk. 8/M38). Nachdem der Unfallversicherer im Herbst 2009 bei Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten veranlasst hatte und dieses am 30. November 2009 erstattet worden war (Urk. 8/M48), stellte er mit Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/109) mangels natürlicher Kausalität die Leistungen für Taggelder per 31. Mai 2008 und die Heilbehandlung ab Verfügungsdatum ein (S. 5 Ziff. 3). Dagegen erhob die Krankenkasse der Versicherten am 21. Juni 2010 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/110), zog diese mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (Urk. 8/116) jedoch wieder zurück. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 (Urk. 8/124) beziehungsweise vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/128) aus A.___ (Urk. 8/124) sowie vom 28. September 2010 (Urk. 8/129) erhob die Versicherte Einsprache, welche der Unfallversicherer mit Entscheid vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/130) respektive nach erfolgter Wiedererwägung infolge falscher Rechtsmittelbelehrung mit Entscheid vom 11. März 2011 (Urk. 8/134 = Urk. 2) abwies.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. April 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz über den 31. Mai 2008 hinaus zu erbringen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 28. Juni 2011 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Leistungseinstellung mit dem Abstellen auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 30. November 2009. Dr. E.___ habe in seinem Gutachten bezüglich beider Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Status quo sine als erreicht errachtet (Urk. 6 S. 2 Mitte). Die Behandlung des rechten Knies sei nach Einsetzen der Totalendoprothese im April 2008 abgeschossen worden (S. 2 unten), für das linke habe die MRI-Abklärung vom 21. September 2009 gegenüber der Abklärung vom 28. April 2009 praktisch unveränderte Befunde gezeigt, weshalb der Status quo sine spätestens Ende April 2008 erreicht sei (S. 3 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Nachweis, dass der Status quo sine bezüglich beider Knie per 31. Mai 2008 eingetreten beziehungsweise der natürliche Kausalzusammenhang zu diesem Zeitpunkt gänzlich weggefallen sei, durch das Gutachten von Dr. E.___ nicht erbracht sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die nach Leistungseinstellung hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 4. September 2002 beziehungsweise vom 13. August 2006 stehen und die Beschwerdegegnerin somit nach dem 14. Juni 2009 nicht mehr leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Nach dem Sturz auf das rechte Knie am 4. September 2002 diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis UVG vom 25. November 2002 (Urk. 8/M1) eine laterale Meniskusläsion und eine aktivierte Gonarthrose. Er befand die Beschwerdeführerin nach der Rekonvaleszenz als vollumfänglich arbeitsfähig ab 1. November 2002 (Ziff. 9).
3.2 Am 21. Oktober 2002 wurde in der Klinik F.___ eine Arthroskopie des rechten Knies durchgeführt samt Teilresektionen am Meniskus lateral und medial. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge wieder arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/M4-7).
3.3 Am 13. August 2006 verletzte die Beschwerdeführerin ihr linkes Kniegelenk. Deswegen weilte sie vom 26. bis 27. Oktober 2006 im Kantonsspital J.___ (Urk. 7/M6). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten mit Bericht vom 27. Oktober 2006 eine Meniskusläsion am Übergang Hinterhorn zur Mittelzone mit weitgehender Auffaserung und Zerstörung des Vorderhorns, einen Knorpelschaden Stadium II am medialen Femurkondylus sowie einen Knorpelschaden am medialen Tibiaplateau Stadium I-II und ausgeprägte Synovialitis und Ergussbildung (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
3.4 Dr. med. G.___, Leitender Arzt Sportmedizin, Spital H.___, nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/M36) folgende Diagnosen (S. 1):
- valgisierende Pangonarthrose rechts
- Status nach partieller lateraler Meniskektomie rechts 26. Oktober 2002 nach Distorsionstrauma 20. August 2006
- Status nach Viscosupplementation ohne Erfolg
- Status nach Magnetresonanz (MR)-Standortbestimmung Oktober 2006
- leichtere, knapp kompensierte lateralbetonte Gonarthrose links
- Status nach partieller lateraler ME nach Distorsionstrauma am 26. Oktober 2006 (Winterthur)
- Chondromalacie Grad II lateral, Grad I medial
- Hypotrophie m. vastus medialis, overuse wegen Knie rechts
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei eine sehr bekannte Fischer-Instruktorin und unterrichte auch in A.___. Durch die aufgeführten Diagnosen sei sie in der täglichen Arbeit und Leben nun massiv eingeschränkt, nehme regelmässig 100 mg Olfen und beschreibe links und rechts einen meist dekompensierten Zustand mit Reizknien und eingeschränkter Belastungsfähigkeit. Er habe ihr erklärt, dass die Lösung für das rechte, zunehmend valgisierende Knie in seinen Augen nur eine Arthroplastik sein könne, auch in der Hoffnung, dass sich dann die Beschwerden im weniger dramatischen linken Knie wieder etwas erholen könnten (S. 1 unten). Aufgrund der Magnetresonanz-Dokumente hätten schon vor dem ersten Meniskusunfall rechts im Jahre 2002 arthrotische Gelenksverhältnisse rechts vorgeherrscht, sodass die Folgen nun nicht mehr auf die (eventuell sekundäre) Meniskusverletzung lateral abzuwälzen oder als meniskopriv zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin habe nach einer genauen Erklärung und Zeichnung dies auch verstanden (S. 2 oben).
3.5 Am 11. Januar 2008 erfolgte in der Klinik C.___ durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am rechten Knie eine Kniearthroplastik Typ VKS, da die Beschwerdeführerin zunehmende, konservativ nicht mehr beeinflussbare Knieschmerzen hatte (Urk. 8/M33).
3.6 Mit Stellungnahme vom 10. April 2008 (Urk. 8/M37) beantwortete Dr. G.___ die am 11. Oktober 2007 vom Unfallversicherer gestellten Fragen (Urk. 8/53). Dabei nahm er betreffend die Frage zum Kausalzusammenhang insofern Stellung, als dass er aufgrund der vorliegenden MR-Bilder vom Oktober 2006 von einem eher unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang ausging (Ziff. 5). Er führte aus, dass eine primäre Gonarthrose als unfallfremde Ursache mitgewirkt habe (Ziff. 5.2.1) und aufgrund dieser von einem eher progredienten Zerfallzustand auszugehen sei (Ziff. 5.2.2).
3.7 PD Dr. med. I.___ berichtete am 28. September 2009, dass die Beschwerdeführerin zum einen an einem retropatellärem Schmerzsyndrom beidseits leide, was sich mit dem ihm vorliegenden MRI-Befund gut verifizieren lasse (Urk. 8/M45). Daneben leide sie an einem eindeutigen lateralen Meniskushinterhornriss im linken Knie. Er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Knorpelschadens im Patellabereich möglicherweise Restbeschwerden behalten könnte, die Hauptbeschwerden sollten aber nach einer erneuten KAS praktisch verschwinden. Insgesamt sei dieses Leiden mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die initiale Meniskusläsion zurückzuführen. Durch die damit veränderte Biomechanik und Druckverteilung im Kniegelenk könnten dann relativ gering Traumen eine Re-Ruptur des Restmeniskus auslösen. Folge man dieser Argumentation, sei die neue Meniskushinterhornläsion als Folge des ersten Unfallereignisses zu sehen (S. 1 unten).
3.8 Dr. med. D.___ berichtete am 22. Oktober 2009 (Urk. 8/M42), dass die Beschwerdeführerin vom 26. November 2007 bis 25. Mai 2009 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Nach erfolgter Knie-Totalprothese am rechten Knie am 11. Januar 2008 sei der Verlauf etwas protrahiert gewesen, aber komplikationslos. Probleme habe zunehmend das linke Knie gemacht (S. 1 Ziff. 6 unten). Die Frage, ob die geklagten Beschwerden noch auf die erwähnten Unfälle zurückzuführen seien, bejahte Dr. D.___ (S. 2 Ziff. 10).
3.9 Zur eingehenden Prüfung zusätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung der weiteren Leistungen des Unfallversicherers veranlasste dieser eine medizinische Begutachtung durch Dr. E.___, vor, welcher sein Gutachten am 30. November 2009 (Urk. 7/M26) erstattete. Er stellte in seiner Expertise (Untersuchung vom 30. Oktober 2009) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):
- Zustand nach Knietotalendoprothese rechts am 11. Januar 2008 bei
- vorbestehender Arthrose
- Kniedistorsion mit Meniskusläsion am 4. September 2002
- arthroskopischer Teilmeniskektomie am 21. Oktober 2002
- Fortschreiten der Arthrose bis zur TP
- Zustand nach Distorsion Knie links mit Meniskusläsion am 13. August 2006 bei
- leichter, vorbestehender Arthrose
- arthroskopischer Teilmeniskektomie am 26. Oktober 2006
- fehlender Progression der Arthrose
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen durch peripatelläre Schmerzen links eingeschränkt, hauptsächlich beim Treppensteigen und Bergabgehen. Ebenes Gehen sei im Rahmen von einer Stunde gut möglich. Eine Einschränkung bestehe auch beim Knien und Gehen. Auf der rechten Seite habe der Unfall zu einem Fortschreiten der vorbestehenden Arthrose geführt, welche mit der Implantation der Knietotalendoprothese habe saniert werden können. Links habe der Unfall zu einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose geführt, nicht jedoch zu einem Fortschreiten derselben, sodass heute ein Kausalzusammenhang nur noch als möglich eingestuft werden könne (S. 5 Ziff. 4).
Zur Frage der Kausalität führte Dr. E.___ aus, die Beschwerden am rechten Knie seien peripatellär gelegen und stünden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. September 2002. Am linken Knie habe bereits vor dem Unfall eine Arthrose bestanden. Die Arthroskopie von 2002 habe Knorpelveränderungen femoropatellär, medial und am lateralen Femurkondylus Grad I-II, am lateralen Tibiaplateau sogar Grad III-IV gezeigt, das MRI zeige dazu passende Befunde (Teilursache Krankheit). Die Arthrose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 13. August 2006 aktiviert worden (Teilursache Unfall). Der Verlauf der MRI-Untersuchungen zeige, dass zwischen 2006 und 2009 keine nachweisbare Verschlechterung des Knorpelzustandes und der Menisken stattgefunden haben, was bei einem relevanten Unfall zu erwarten gewesen wäre. Somit sei der Unfall nur noch möglicherweise als Teilursache der aktuellen Beschwerden anzusehen (S. 6 Ziff. 5.1).
Schliesslich schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden im rechten Knie mit gutem Resultat bei Knieprothese auf 20 %, im linken Knie bei mässiger Arthrose auf 30 % (S. 10 Ziff. 9.2).
4.
4.1
4.1.1 Die detaillierteste Beurteilung stammt von Dr. E.___, welcher vom Unfallversicherer um Auskunft ersucht wurde. Sein Gutachten vom November 2009 (vorstehend E. 3.9) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch umfassend Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, weshalb darauf abzustellen ist (vorstehend E. 1.3).
4.1.2 Der Gutachter legte unter Bezugnahme auf diverse MRI-Bilder, namentlich die Aufnahmen vom 6. Oktober 2006, 28. April 2008 und 21. September 2009 die Abgrenzung zwischen den unfall- und den krankheitsbedingten Schäden eingehend dar. Er wies darauf hin, dass an beiden Knien der Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles eindeutig vorbestehende Arthrosen nachgewiesen worden seien. In diesem Sinne berichtete er, dass im rechten Knie der Status quo sine erreicht sei, da der Unfall hauptsächlich den lateralen Meniskus betroffen habe, die danach fortschreitende femorotibiale Arthrose, welche sich durch den Unfall nicht verschlechtert habe, sei mit der Implantation der Prothese behoben worden. Links sei die vorbestehende Arthrose durch die Kniedistorsion traumatisiert worden, Hauptschaden sei die laterale Meniskusläsion gewesen. Trotz Angabe einer Schmerzfreiheit vor dem Unfall vom 13. August 2006 müsse ein Status quo sine angenommen werden, weil der Unfall nicht erheblich gewesen sei und weil keine Progredienz der Arthrose nachgewiesen werden könne. Zudem stünden auch auf dieser Seite die femoropatellären Schmerzen im Vordergrund (Urk. 7/M26 S. 7 Ziff. 5.2.2).
4.1.3 Zusammenfassend schloss Dr. E.___, dass für die noch vorhandenen Beschwerden in den Knien der Beschwerdeführerin die vorbestehenden Arthrosen verantwortlich seien, weshalb heute ein Kausalzusammenhang mit den Kniedistorsionen vom 4. September 2002 und 13. August 2006 für das rechte Knie überwiegend wahrscheinlich nicht mehr und für das linke Knie nur noch als möglich anzusehen sei (Urk. 7/M26 S. 6 Ziff. 5.1).
4.2 Auch Dr. G.___ erachtete im Oktober 2007 aufgrund der MR-Dokumente die arthrotischen Gelenkverhältnisse im rechten Knie für vorherrschend und nicht mehr die Meniskusverletzung (vorstehend E. 3.4). In seiner Stellungnahme vom April 2008 hielt er an seiner Einschätzung fest und beurteilte die zur Zeit noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als alleinige Ursache oder Teilursache des Unfalls für eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.6).
4.3 Die abweichende Einschätzung von Dr. I.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.7) vermag diese Feststellungen nicht zu erschüttern. Wohl hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin an einem retropatellärem Schmerzsyndrom beidseits leide. Er schloss aber aus den MRI-Aufnahmen, dass dieses Leiden auf die initiale Meniskusläsion zurückzuführen sei (Urk. 8/M45 S. 1 unten). Zudem stellte er diese Diagnose mit einiger Wahrscheinlichkeit und damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wohingegen Dr. G.___ und Dr. E.___ sich in klarer Weise und mit überzeugender Begründung äusserten und nicht von einem Kausalzusammenhang ausgingen. Die jetzigen Beschwerden sind daher nicht mehr durch die Meniskusläsion bedingt.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Meinung von Dr. D.___ vom Oktober 2009, welcher die nunmehr geklagten Beschwerden auf die erwähnten Unfälle zurückführte (vorstehend E. 3.8), diese Beurteilung jedoch nicht näher begründete.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, Gutachter Dr. E.___ habe trotz Verneinung von Unfallfolgen zu den Fragen nach dem Integritätsschaden Stellung genommen, was der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs widerspreche (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gutachter in der Festlegung der Integritätsentschädigung explizit auf die Kausalitätsbeurteilung verwiesen hatte (Urk. 7/M26 S. 10 Ziff. 9.1). Ausserdem kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass in der Expertise eine umfassende - über die reinen Unfallfolgen hinaus gehende - Beurteilung vorgenommen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5 Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die beantragten weiteren Beweisanträge wesentliche neue Erkenntisse ergeben, weshalb von weiteren Beweiserhebungen - namentlich der Veranlassung eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 5) - abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 131 I 153 E. 3). Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass nach dem 31. Mai 2008 keine unfallbedingten Folgen mehr vorlagen und somit ein Status quo sine bestanden hat. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den am 31. Mai 2008 bestehenden Beschwerden und den Unfällen vom 4. September 2002 und 13. August 2006 ist ab diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Damit aber hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/109) zu Recht per 31. Mai 2008 (Taggelder) respektive per Verfügungsdatum (Heilbehandlung) eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid (Urk. 2) rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).