Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Winterthurerstrasse 28, Postfach 3186, 8050 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 19.. geborene Y.___ war als Mitarbeiter der Z.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
. als Schneeschuhläufer in der Ostflanke des Berges A.___ ein Schneebrett auslöste, von den Schneemassen mitgerissen, verschüttet wurde und nur noch tot geborgen werden konnte (vgl. Schadenmeldung vom
, Urk. 10/Z1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (Urk. 10/Z32) sprach der Unfallversicherer seiner Ehefrau X.___ eine um 50 % gekürzte monatliche Witwenrente von Fr. 2100.-- mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 26. Juli 2010 (Urk. 10/Z60 unter Beilage des Gutachtens von Dr. iur. B.___,_____, vom 20. Juli 2010, Urk. 10/Z47) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Entscheid vom 11. März 2011 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess die Witwe des Verunglückten, X.___, am 13. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ungekürzte Witwenrente in Höhe von monatlich Fr. 4200.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/Z1-Z74, Urk. 10/ZM1, Urk. 10/Za1-Za15, Urk. 10/ZK1-ZK7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Witwenrente insbesondere damit, dass Schneeschuhtouren zwar kein absolutes Wagnis, jedoch je nach Situation ein relatives Wagnis darstellten, bei welchem die Gefahren grundsätzlich durch die handelnden Personen auf ein vernünftiges Mass reduziert werden könnten (Urk. 2 S. 4). Indem sich der Verunfallte und seine Partnerin am Berg A.___ nicht mehr auf einer markierten Route befunden, vorgängig weder die Internetseite von C.___ noch das Lawinenbulletin konsultiert, keine bzw. keine grosse Lawinenausbildung besessen noch eine vollständige Tourenausrüstung mit sich geführt hätten, hätten sich die beiden Schneeschuhläufer - obwohl eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre - den offensichtlichen Gefahren ausgesetzt. Damit seien sie ein relatives Wagnis eingegangen, womit die Kürzung der Hinterlassenenrente rechtens sei (Urk. 2 S. 6). Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, bereits das Verlassen der markierten Routen habe bei den im Unfallzeitpunkt herrschenden Verhältnissen (erhebliche Lawinengefahr) die konkrete Gefahrensituation ergeben (Urk. 9 S. 4). Der Unfallort, ein auf 1680 Meter über Meer liegender, nach Nordosten gerichteter, mit Fels und Geröll durchsetzter Hang, welcher in Kammnähe eine Steilheit von 45 Grad und mehr aufweise, habe die im Lawinenbulletin genannten Kriterien - es sei vor Steilhängen (steiler als 30 Grad) in allen Expositionen ab einer Höhe von 1400 Metern über Meer gewarnt worden - klarerweise erfüllt (Urk. 9 S. 5-6). Hätten die beiden Sportler von den genannten Warnungen und/oder des Lawinenbulletins Kenntnis gehabt, so wären sie nicht in den Osthang des Berges A.___ gestiegen und hätte sich die konkrete Gefahr einer Lawine nicht realisiert (Urk. 9 S. 6). Mithin hätte sich das Risiko der sich letztlich verwirklichten Gefahrensituation durch einfachste und allgemein übliche Vorkehren auf ein vertretbares Mass herabsetzen lassen, was der Verstorbene und seine Begleiterin jedoch unterlassen hätten (Urk. 9 S. 7).
1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter vielfachem Hinweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten mit Nachdruck geltend, der Versicherte habe keine Lawine und auch kein Schneebrett ausgelöst, sondern sei Opfer einer Wechte geworden, mit welcher er nicht gerechnet habe und auch nie habe rechnen müssen (Urk. 1 S. 8). Nachdem er und seine Begleiterin den Berg A.___ erreicht hätten, seien sie vom Gipfel den ersten kurzen Abhang auf dem flacheren Bereich der Ostseite abgestiegen. Um den weiteren Weg zu erkunden, habe der Versicherte sodann die Führung übernommen und sei dabei in den Nahbereich des Erosionstrichters - auf diesen werde im Internet und in der Literatur mit keinem Wort hingewiesen - gekommen, welcher von oben nicht habe erkannt werden können und mit welchem der Versicherte im Nahbereich markierter Routen auch nicht habe rechnen müssen. Ahnungslos habe er die Wechte oberhalb des Trichters betreten und sei mit dieser in die Tiefe gestürzt. Nähere man sich im Winter dieser Gefahrenstelle, so erhalte man erst Einblick in den Trichter, wenn man längst auf der Wechte stehe, welche jederzeit abbrechen könne (Urk. 1 S. 14). Es widerspreche den Berufskenntnissen des Gutachters, dass sich Schneeschuhläufer absichtlich in derart extremes Steilgelände (ca. 45 Grad gemäss Polizeirapport) begäben, sei doch solches Gelände aus technischen Gründen gar nicht begehbar (Urk. 1 S. 13). Es könne sodann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, der Unfall hätte sich vermeiden lassen, wenn die beiden Schneeschuhläufer vom Gipfel des Berges A.___ zum Punkt 1661 abgestiegen wären und von da die Route Richtung Norden und die Traversierung des Osthangs in Angriff genommen hätten, wäre es doch infolge fehlender Spuren ohne Weiteres möglich gewesen, dass sie den Osthang zu hoch traversiert und wiederum einen Wechtenabbruch mit nachfolgender Schneebrettlawine ausgelöst hätten (Urk. 1 S. 15). Unter diesen Aspekten sei die Forderung des Gutachters nach einer Warntafel und einem Sperrseil entlang dem Trichterrand allemal gerechtfertigt und müsse die sehr unübersichtliche Situation der schwarzen Route rund um den Berg A.___ deutlich verbessert werden (Urk. 1 S. 15-16). Weil das Risiko der konkreten Gefahrensituation Wechte weder durch besondere Fähigkeiten, Eigenschaften noch Vorkehren auf ein vertretbares Mass hätte herabgesetzt werden können, könne nicht von einer vorwerfbaren Unterlassung gesprochen werden. Es liege weder ein relatives Wagnis gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.V.m. Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) noch eine grobfahrlässige Herbeiführung eines Unfalles im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG vor (Urk. 1 S. 18). Im Übrigen habe der Versicherte nicht das steile Gelände betreten, sondern sich einzig einen Überblick über die weitere Schneeschuhwanderung verschaffen wollen (Urk. 1 S. 24). Die von den zwei Sportlern gewählte Schneeschuhwanderung gelte als leichte Tour und dürfe ohne grosse Vorkehren begangen werden (Urk. 1 S. 25, 28). Schliesslich gelte sie gar als nicht lawinengefährlich (Urk. 1 S. 29). Was die Bezeichnung der Tour als schwer betreffe, so sei dies nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern beziehe sich auf deren Dauer von 4,5 Stunden (Urk. 1 S. 29-30). Endlich müssten die Informationen auf der Homepage von C.___ zur eigentlichen Unfallstelle als völlig ungenügend bezeichnet werden, da lediglich ein Hinweis vorhanden gewesen sei, ostwärts des Berges A.___ sei Vorsicht geboten und es solle ausnahmslos die markierte Route begangen werden. Konkrete Angaben darüber, weshalb dem so sei, fehlten demgegenüber (Urk. 1 S. 48, 53). Angesichts dieser Umstände habe es am Wagnischarakter gefehlt (Urk. 1 S. 57), weshalb eine Reduktion der Rente unter keinen Umständen gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 59).
2.
2.1 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenrenten (Art. 28 UVG).
2.2 Der Bundesrat hat von der Befugnis, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen (Art. 39 UVG), mit dem Erlass von Art. 50 UVV Gebrauch gemacht. Danach werden die Geldleistungen bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV).
Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).
2.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu verschiedenen gefährlichen Sportarten gelten solche als absolute Wagnisse, welche wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankommt (etwa Motocross-Rennen). Im Weiteren gelten Boxwettkämpfe als absolutes Wagnis, da die Angriffe direkt auf den Körper zielen. Die Ausübung anderer Sportarten kann je nach Beeinflussbarkeit des Risikos einmal ein absolutes, ein andermal - bei weiteren gegebenen Umständen - ein relatives Wagnis darstellen (BGE 125 V 312 E. 2.a S. 314). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 97 V 72 festgehalten, dass Bergsteigen wie auch der Klettersport als an sich schützenswerte ausserbetriebliche Betätigungen in der Nichtbetriebsunfallversicherung grundsätzlich eingeschlossen sind und das ausserhalb der Leistungspflicht liegende Wagnis bei alpinistischen Unternehmungen beginnt, die um des Abenteuers willen unternommen werden und deren objektive Gefahren für Leib und Leben unabhängig von der Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung und Befähigung der Beteiligten so erheblich sind, dass sie praktisch nicht auf eine vertretbares Mass herabzusetzen sind. Das Gericht führte sodann aus, im Bereich der nicht in dieser Weise im voraus - nach objektiven Gesichtspunkten - schon ausgeschlossenen Handlungen und Unternehmungen sei nicht danach zu fragen, ob eine bestimmte Kletterpartie für einen Durchschnittskletterer ein Wagnis darstelle, sondern ob die handelnden Personen im massgeblichen Zeitpunkt alle jene Anforderungen hinsichtlich persönlicher Fähigkeit, Eigenschaften und Vorkehren erfüllten, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko auf Grund ihrer Fähigkeiten auf ein vertretbares Mass herabsetzen zu können. Massgebend war in jenem Fall, ob der Verunfallte am Unglückstag unter den damals herrschenden äussern Umständen alle jene Anforderungen erfüllte, die an eine Person gestellt werden müssen, welche die in concreto zu beurteilende Kletterpartie nach den Regeln der alpinistischen Kunst zu bewältigen im Stande ist (BGE 97 V 72 E. 3 S. 79 f.). Bei der Ausübung von Canyoning hat das Bundesgericht festgestellt, der in concreto zu prüfende Abschnitt einer Tour stelle kein absolutes Wagnis dar, weshalb im weiteren abzuklären sei, ob die konkreten Umstände - im Besonderen die Wetterverhältnisse, der Wasserstand, die Ausrüstung sowie die Ausbildung und Erfahrung der versicherten Person - den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf eine vertretbares Mass herabgesetzt wurden (BGE 125 V 312 E. 3.a S. 315).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Verhalten des Versicherten Y.___ als Wagnis im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.
3.2 Gemäss Angaben von D.___ (polizeiliches Befragungsprotokoll vom ..., Urk. 10/Za2), Begleiterin des verstorbenen Y.___, folgten die beiden Schneeschuhläufer am ... bei schönem Wetter ab E.___ einer nicht mehr frischen Spur auf der schwarzen Route und gelangten ohne anzuhalten auf den Gipfel des Berges A.___ (1703 m ü.M.). Weil vom Gipfel keine Spuren bis zu jenen der roten Route zu sehen waren - D.___ sagte auf die Frage, weshalb sie vom Gipfel in den Nordosthang gelaufen seien: Wir mussten dort hinunter auf die untere Spur, die rote Tour führte dort durch. Es hatte keine Spur gehabt bis zu den unteren Spuren (vgl. Urk. 10/Za2 S. 3) -, liefen die beiden unter Führung von D.___ in den ersten dahinter liegenden Hang. Beim Absatz in den zweiten Hang übernahm Y.___ die Führung, wobei sich nach zwei bis drei Schritten ein Schneebrett löste. Den Ausführungen von D.___ zufolge lag die Abbruchkante der Lawine einen Meter oberhalb des Standorts des Versicherten, während sie selber etwa vier Meter davon entfernt stand. Nachdem sie den Versicherten noch relativ lange auf der Lawine hatte sehen können, war von ihm nach dem Stillstand der Lawine nichts mehr zu erblicken. D.___ alarmierte die Rega (Abgabe des Notrufs um 11.38 Uhr, Urk. 10/Za4 S. 4) und begab sich zum Lawinenkegel, wo sie sofort anfing zu graben. Hierbei stiess sie zuerst auf die Beine, dann auf den Rucksack und schliesslich auf den Hinterkopf des Verschütteten (Urk. 10/Za2 S. 1). Die um 12.13 Uhr nachfolgende Rettungsmannschaft konnte den Versicherten nur noch tot bergen (Urk. 10/Za4 S. 2).
Gegenüber der Polizei gab D.___ zu Protokoll, sie hätten bereits alle drei Touren (schwarz, rot, blau) schon einmal gemacht, wozu sie den im Internet auf der C.___er Website verfügbaren Tourenführer verwendet hätten. Am Unfalltag hätten sie die entsprechende Internetseite daher nicht erneut konsultiert. Ebenso wenig hätten sie Kenntnis vom Lawinenbulletin genommen (Urk. 10/Za2 S. 2). Aus den weiteren Aufzeichnungen ergibt sich sodann, dass D.___ sechs Jahre zuvor zwei Lawinenkurse absolviert hatte, während der Versicherte über keinerlei Lawinenausbildung verfügte. Schliesslich führten die beiden Sportler weder ein Lawinenverschüttetensuchgerät (LVS) noch anderes Rettungsmaterial mit sich (Urk. 10/Za2 S. 3).
3.3 Der Lawinenhang befindet sich etwa 20 Höhenmeter unterhalb des Gipfels des Berges A.___ (vgl. Polizeirapport vom ..., Urk. 10/Za4). An dieser Stelle fällt das mit Fels und Geröll durchsetzte Gelände vom Nordostgrat mit einer anfänglichen Steilheit von 45 Grad und mehr gegen Nordosten ab. Dadurch teilt sich der Nordostgrat in einen Ost- und einen Nordostkamm (Urk. 10/Za4 S. 4; vgl. auch entsprechenden Kartenausschnitt, Urk. 10/Z47 Beilage 1). Den Ausführungen von Gfr F.___, Alpinkader, Kantonspolizei G.___, - aufgrund der Gefahr einer möglichen Nachlawine erfolgte die Feststellung des Sachverhalts und damit die fotografische Dokumentation der Unfallstelle aus der Luft (Urk. 10/Za4 S. 3) - zufolge stieg der Versicherte, um vom Gipfel des Berges A.___ zur H.___ zu gelangen, über den Ostkamm in den Hang ein und löste dabei die Schneebrettlawine aus (Urk. 10/Za4 S. 5). Zur Lawinensituation am Unfalltag erklärte Gfr F.___, am Vortag sei im nationalen Lawinenbulletin für Sonntag, ... , auf die erheblichen Neuschneemengen seit Donnerstag - bis 70 cm Neuschnee am östlichen Alpennordhang - und damit auf eine Verschärfung der Lawinengefahr hingewiesen worden, wobei die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb von rund 1600 m ü.M. gelegen hätten. Die Lawinengefahr sei dabei als erheblich (Stufe 3) eingeschätzt worden. Sodann seien die Angaben des nationalen Lawinenbulletins für Sonntag, den ... , durch das regionale Lawinenbulletin - dieses erscheine für den östlichen Alpennordhang jeweils um 8 Uhr und habe bis 17 Uhr Gültigkeit - präzisiert und als Gefahrenstellen Steilhänge aller Expositionen oberhalb von rund 1400 m ü.M. bezeichnet worden. Sowohl das nationale als auch das regionale Lawinenbulletin seien über Internet, telefonisch, per MMS-Nachricht, über WAP oder auf der Teletextseite 782 abrufbar. Damit hätten die beiden Schneesportler - beide hätten ihr Mobiltelefon mitgeführt - das nationale Lawinenbulletin auch unterwegs abrufen können (Urk. 10/Za4 S. 7). Endlich sei aufgrund der erheblichen Lawinengefahr im gesamten Alpenraum der Schweiz in der Sendung Meteo auf SF1 am Samstag, ... , 19.55 Uhr, auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden (Urk. 10/Za4 S. 8).
Mit Blick auf die herrschende Lawinensituation habe es sich mithin beim Lawinenhang um eine typische Gefahrenstelle gehandelt, wobei infolge der Steilheit von 45 Grad und mehr die Zusatzbelastung des in den Hang schreitenden Schneeschuhläufers genügt habe, um eine Schneebrettlawine auszulösen (Urk. 10/Za4 S. 5). Gfr F.___ hielt dafür, sowohl LVS-Gerät als auch eine Rettungsschaufel und Sondierstange gehörten zur Grundausrüstung bei Ski- und Schneeschuhtouren abseits von markierten Pisten. Das Mitführen einer Schaufel hätte es nach Ansicht des Gfr F.___ höchstwahrscheinlich erlaubt, Y.___ lebend aus den Schneemassen zu bergen (Urk. 10/Za4 S. 6). Wenngleich schliesslich D.___ offenbar der Meinung gewesen sei, die von ihnen eingeschlagene Route auf den Gipfel des Berges A.___ sei mit jener auf der Website von C.___ publizierten identisch, sei festzuhalten, dass sich die zwei Schneeschuhwanderer zum Zeitpunkt der Auslösung der Schneebrettlawine nicht auf der Schneeschuhroute Berg A.___ befunden hätten (Urk. 10/Za4 S. 8).
3.4 Dem Bericht über den Einsatz vom 31. Januar 2010 (Urk. 10/Za9) des Schweizer Alpen-Club SAC, Rettungsstation M.___, zufolge war eine Landung auf der Unfallstelle nicht möglich, weshalb für die Bergung und den Abtransport der Personen und Retter die Heliwinde eingesetzt werden musste.
3.5 Oblt J.___, Chef Sonderaufgaben, Kantonspolizei G.___, erklärte am ... (Urk. 10/Za14) zu Händen des Untersuchungsamtes K.___ betreffend die Frage, ob der Versicherte von der Krete nur habe Ausschau halten wollen, ohne diese zu überqueren, diesbezüglich könne er bloss auf die Aussagen von D.___ verweisen. Daraus gehe aber seines Erachtens nicht klar hervor, ob der Versicherte den Unfallhang bewusst betreten habe oder ob er oben am Gefällsbruch im Bereich der Wechte gestanden und von dort aus die Lawine ausgelöst habe, was denkbar wäre, sei doch das Begehen eines Steilhangs mit Schneeschuhen nicht einfach. Unter Verweis auf das Lawinenbulletin hielt er sodann dafür, die Winterwanderung um den Berg A.___ sei bei den geschilderten Verhältnissen machbar. Wenn die Route nicht vorgespurt sei, sei jedoch Erfahrung im winterlichen Gebirge notwendig. Sofern sich die Wanderer aber an die empfohlene Route halten würden, dürften sie, ohne ein grösseres Risiko in Kauf zu nehmen, unterwegs sein. Als weitere wichtige Voraussetzung bei der Gefahrenstufe 3 nannte Oblt J.___ eine gute Sicht. Schliesslich notierte er, der Leiter der Informationsstelle Tourismus C.___ habe betreffend die auf der Website hinterlegte Information beim Berg A.___ ist ostwärts ebenfalls Vorsicht geboten. Begehen Sie ausnahmslos die markierte Route! angegeben, der Hinweis sei auch am ... ersichtlich gewesen. Weil der Osthang sehr steil sei und immer grosse Schneemengen durch Verwehungen aufweise, bestehe eine grosse Gefahr durch Schneebretter. Abgesehen vom genannten Hinweis werde jeweils auch die aktuelle Lawinensituation auf der Website angezeigt, und es werde darauf hingewiesen, dass die Lawinensituation vor jeder Tour zu prüfen sei. Zusätzlich werde bei der Infostelle jeden Tag das aktuell gültige Lawinenbulletin ausgehängt. Schliesslich werde ab erheblicher Lawinengefahr davor gewarnt, abseits der Routen zu gehen und ab gross werde von der Begehung von Touren abgeraten (Urk. 10/Za14 S. 2-3).
3.6 Gemäss Angaben von D.___ gegenüber Dr. med. L.___, Amtsarzt, vom
(Bericht vom
, Urk. 3/4/6, Anamnese) war sie zusammen mit dem Versicherten per Schneeschuhe vom Gipfel des Berges A.___ über den Grat unterwegs. Nach dem Grat habe sich der Versicherte an den Abstieg gemacht, während sie noch einen kurzen Moment oben stehen geblieben sei. Plötzlich habe sie gesehen, wie sich eine Lawine gelöst habe. Sie habe versucht zu schauen, wo ihr Partner zu liegen komme, sei nach dem Stillstand der Lawine den Hang hinuntergelaufen, habe dann einen Schneeschuh und den Rucksack mit den Händen ausgraben, jedoch den Versicherten nicht herausziehen können. Der Arzt stellte fest, gestützt auf die Anamnese und Leichenschau handle es sich beim Tod des Versicherten eindeutig um einen Erstickungstod in einer Neuschneelawine.
3.7 Zu Händen der Beschwerdeführerin erstellte Dr. B.___ ein Gutachten zum Unfallereignis vom
am Berg A.___ (Expertise vom 20. Juli 2010, Urk. 10/Z47). Er hielt insbesondere dafür, dass es sich beim Unfallgelände nicht bloss um mit Fels und Geröll durchsetztes Gelände, sondern um einen eigentlichen Erosionstrichter handle (Urk. 10/Z47 S. 6). Bei den in der Region C.___ vorherrschenden Winden aus westlicher Richtung bildeten sich bevorzugt an Kammlagen mit Ausrichtung nach Osten Wechten, womit alles dafür spreche, dass sich im Bereich der Kante zum steil abfallenden Erosionstrichter eine Wechte von erheblichem Ausmass habe bilden können (Urk. 10/Z47 S. 7). Weil der Versicherte von oben her kommend den Erosionstrichter gar nicht habe erkennen können, sei er, als er sich einen Überblick über den Weiterweg habe verschaffen wollen, vom Wechtenabbruch überrascht worden. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Versicherte den äusserst steilen Erosionstrichter habe begehen wollen. Beim Anblick des steil abfallenden Trichters hätte er sich wohl eher dazu entschlossen, dem dort befindlichen Kamm in Richtung Osten zu folgen, um dann weiter unten nach Norden in Richtung H.___ weiterzugehen. Mithin treffe es entgegen der Darstellung im Polizeirapport nicht zu, dass der Versicherte den Erosionstrichter beschritten und dabei ein Schneebrett ausgelöst habe. Vielmehr sei gestützt auf das Spurenbild und die Aussagen von D.___ erstellt, dass der Versicherte im Bereich der Kammlage infolge Wechtenabbruchs in den Trichter gestürzt und anschliessend von den ausgelösten Schneemassen verschüttet worden sei (Urk. 10/Z47 S. 8).
Was sodann die Tour um den Berg A.___ an sich betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine markierte Rundwanderung handle. Diesbezüglich sei auf der Homepage von C.___ zwar auf der Ostseite des Berges A.___ zur Vorsicht gemahnt worden. Um welche allfälligen Gefahren es sich dabei jedoch handeln könnte, sei völlig unklar geblieben. Zudem sei dem Gipfel auf der entsprechenden Karte das Symbol einer Fotokamera zugeordnet, weshalb jederzeit davon auszugehen sei, dass sich Schneeschuhgänger einen Abstecher zu diesem Punkt nicht entgehen lassen würden. Zusammengefasst hätten im Internet Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass sich die Tour in der Region um den Berg A.___ in absturz- bzw. lawinengefährdetem Gelände befinden könnte, woran ein allgemeiner Hinweis auf einer Orientierungstafel bei der Bushaltestelle (oder im Internet) nichts ändere. Unter der Voraussetzung, dass man sich auf der optimalen Route befunden habe - diese sei indessen wegen der mangelhaften Markierung im Gelände nicht einfach zu finden gewesen -, habe ohnehin nicht mit solchen Gefahren gerechnet werden müssen (Urk. 10/Z47 S. 11). Zusammenfassend sei es damit für die beiden Schneeschuhläufer nicht erkennbar gewesen, dass sie sich einem Absturz durch Wechtenabbruch oder einer Gefahr durch niedergehende Lawinen aussetzen könnten. Es könne ihnen deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie auf die Konsultation des Lawinenbulletins verzichtet und weder eine Schaufel noch ein LVS mitgeführt hätten (Urk. 10/Z47 S.12).
4.
4.1 Ob ein Wagnis vorliegt, ist auf Grund des konkreten Geschehnisses zu beurteilen. Im Rahmen einer länger dauernden Unternehmung, wie der vorliegend in Frage stehenden Schneeschuhtour, kann die gesamte Tour ein Wagnis - relativer oder absoluter - Art sein. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob eine Einzelhandlung oder ein Handlungsabschnitt den Wagnisbegriff erfüllt (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 122/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.1). Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass - analog zum Bergsteigen oder Klettern (E. 2.3) - Schneeschuhtouren als an sich schützenswerte ausserbetriebliche Betätigung im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten und damit grundsätzlich in der Nichtbetriebsunfallversicherung miteingeschlossen sind. Ebenso ist unzweifelhaft und nicht strittig (Urk. 2 S. 4), dass beim Begehen ausgeschilderter Schneeschuhrouten die Frage nach einem absoluten Wagnis grundsätzlich entfällt. Weiter steht nicht im Streit und ist nicht zu prüfen, ob die gesamte, vom Versicherten und nachfolgend Verschütteten Y.___ und seiner Partnerin gewählte Tour als relatives Wagnis zu betrachten ist. Zu beurteilen ist hingegen, ob die Routenwahl und dabei insbesondere der Entscheid, den Gipfel des Berges A.___ zu begehen und anschliessend in Richtung Osten abzusteigen, als relatives Wagnis, welches aus sozialpolitischen Gründen den (teilweisen) Ausschluss von der Versicherung nach sich zieht, zu qualifizieren ist.
4.2 Der markierten Route folgend (vgl. Urk. 10/Za11) stiegen Y.___ und D.___ am ... bei schönem Wetter (Urk. 10/Za4 S. 1) von C.___-E.___ über N.____ zum Gipfel des Berges A.___, welcher auf einer Höhe von 1703 m ü.M. liegt, auf. Dabei verliessen sie beim Punkt/Höhe 1661 (vgl. Beilage 1 zur Urk. 10/Z47) - alten Spuren folgend (E. 3.2) - die offizielle, von Tourismus C.___ ausgeschilderte, schwarze Route, welche ostwärts des Berges A.___ in Richtung Norden verläuft (vgl. Urk. 10/Za11). Weil sie alle drei Schneeschuhtouren (schwarz, rot, blau) bereits in vorangegangen Wintern ausgeführt hatten, verzichteten die beiden Sportler darauf, sich über den aktuellen Zustand der geplanten Route zu informieren. Ebenso wenig konsultierten sie das Lawinenbulletin oder führten irgendwelches Rettungsgerät mit (E. 3.2). Ob angesichts dessen - am ... lagen am Berg A.___ 1.5 m Schnee, 50 cm davon als in den vergangenen drei Tagen gefallener Neuschnee (vgl. Urk. 10/Za4 S. 1), und es herrschte eine erhebliche Lawinengefahr (E. 3.3) - die beiden Schneeschuhläufer in diesem Abschnitt ihrer Tour - dem Besteigen des Gipfels des Berges A.___ - ein relatives Wagnis eingingen, kann vorliegend offen bleiben. Dagegen spräche, dass die Route bis zum Gipfel des Berges A.___ (mit Abstieg auf der Aufstiegsroute) in der Literatur offenbar als leicht und nicht lawinengefährlich bezeichnet (vgl. Beilage 3 zu Urk. 10/Z47), der Gipfel in der via Internet verfügbaren Routenbeschreibung als fantastischer Aussichtspunkt gelobt wird (Beilage 2 zu Urk. 3/3) und offensichtlich - ohne Folgen - auch von anderen Schneeschuhläufern (E. 2.3: nicht mehr frische Spuren; Urk. 10/Za2 S. 3: weitere Personen unterhalb des Gipfels) bestiegen worden ist. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen markierter Routen eine sorgfältige Tourenvorbereitung (aktueller Zustand der Route, Wettervorhersage, Lawinenbulletin) unabdingbar ist und zu den für sichere Schneeschuh- und Skitouren allgemein üblichen Regeln gehört (vgl. etwa Infos und Tipps für Schneeschuhläufer, www.globaltrail.ch; Regeln für sichere Schneeschuh- und Skitouren in: Wildtierfreundlich in die Natur - Schneeschuhtouren, www.bafu.admin.ch/publikationen).
4.3 Spätestens aber im Abstieg vom Gipfel des Berges A.___ in östlicher Richtung ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ein relatives Wagnis im Rechtssinne zu erkennen. Weder findet sich der Nordostgrat des Berges A.___ auf der offiziellen Route (Urk. 10/Za11), noch ist in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Führerliteratur ein solcher Abstieg dokumentiert (Beilage 3 zu Urk. 10/Z47). Vielmehr ist offenkundig, dass sich die beiden Schneeschuhläufer abseits der vorgegebenen Route Berg A.___ und damit in völlig ungesichertem Gebiet bewegten (E. 3.3). Dafür waren aber im massgeblichen Zeitpunkt beim Vorherrschen erheblicher Lawinengefahr (vgl. auch den Hinweis auf mögliche Nachlawinen und damit die Erfassung des Sachverhaltes aus der Luft: E. 3.3) viel Erfahrung in der Lawinenbeurteilung nötig (Urk. 3/4/7 S. 6) und das Mitführen von Rettungsmaterial (LVS, Schaufel, Sondiersonde) dringend geboten (vgl. etwa in E. 4.2 genannte Merkblätter). Mangels Kenntnis des Lawinenbulletins, dessen Konsultation für den Variantenskifahrer oder Schneeschuhläufer, welcher sich nicht auf markierten Routen bewegt, unabdingbar ist (vgl. auch Merkblatt Achtung Lawinen unter http://www.slf.ch/dienstleistungen/merkblaetter/index_DE), war dem Versicherten und seiner Partnerin eine korrekte Lawinenbeurteilung zum vornherein gar nicht möglich. Sodann verfügte der Versicherte über keinerlei diesbezügliche Ausbildung, und die Kursbesuche von D.___ lagen bereits sechs Jahre zurück (Urk. 10/Za2 S. 2). Schliesslich schienen die beiden nicht über geeignetes Kartenmaterial zu verfügen, waren sie sich doch offenbar über den weiteren Wegverlauf unsicher (vgl. Urk. 10/Za4 S. 4). Damit waren weder die persönlichen Fähigkeiten der beiden Schneeschuhläufer noch ihre Vorkehren den herrschenden äusseren Umständen (erhebliche Lawinengefahr bei grosser Neuschneemenge; Unfallstelle als typische Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin, E. 3.3) angepasst, weshalb die Anforderungen, die im massgeblichen Zeitpunkt und der konkret zu beurteilenden Situation (Abstieg vom Gipfel des Berges A.___) an einen vorsichtigen Schneeschuhläufer hätten gestellt werden müssen, nicht erfüllt waren. Unter den genannten Umständen hätten die zwei Sportler keinesfalls von der vorgeschlagenen Route abweichen dürfen. Angesichts dessen bleibt unerheblich, ob Y.___ vom Abbruch einer Wechte überrascht wurde oder sich gar in den Unfallhang hineinbewegte. Sowohl die Gefahr eines Wechtenabbruches (vgl. nur schon oberhalb der Unfallstelle liegender Triebschnee bzw. Wechte: Bild 2, Urk. 3/4/2) als auch eines Lawinenabgangs sind vom kundigen Schneeschuhläufer, welcher sich abseits von markierten Routen bewegt, richtig einzuschätzen. Daran fehlte es vorliegend aber offenkundig. Indem der Verschüttete Y.___ und seine Partnerin unter den gegebenen Umständen in nordöstlicher Richtung vom Gipfel des Berges A.___ abstiegen, setzten sie sich eigenverantwortlich (vgl. auch Urk. 3/4/25 S. 5-6) einem - relativen - Wagnis aus, dessen verwirklichtes Risiko sich hätte vermeiden lassen.
Hieran vermögen weder die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) noch das von ihr aufgelegte Gutachten (E. 3.7) etwas zu ändern. Insbesondere ist, wie aufgezeigt, nicht massgeblich, ob ein Wechtenabbruch dem Lawinenabgang vorausging oder nicht, mangelte es doch in verschiedener Hinsicht an den grundlegenden Voraussetzungen für eine sichere Schneeschuhtour abseits der vorgeschlagenen Route. Von weiteren Abklärungen - insbesondere von einem Augenschein (Urk. 1 S. 27) - kann daher ohne Weiteres Umgang genommen werden. Dennoch sei ergänzend darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 1.2) die Sachverhaltsvariante, dass der Verunglückte über den Nordosthang absteigen wollte, alles andere als abwegig ist. So führte dessen Partnerin aus, sie hätten auf die rote Route absteigen müssen, da erst dort wieder Spuren sichtbar gewesen seien (E. 3.2). Mit Blick auf den Verlauf der roten (westlich des Berges A.___) und schwarzen Route (bei der H.___ und damit nördlich des Berges A.___; vgl. Beilage 1 zu Urk. 3/3) ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass Y.___ direkt über den Unfallhang in die weiter unten gesichtete Spur absteigen wollte. Dieser Schluss ergibt sich nicht bloss aus dem Protokoll des Alpinkaders Gfr F.___ (E. 3.3), sondern ebenso aus der von D.___ erhobenen Anamnese durch Dr. L.___ (E. 3.6). Dafür spricht im Weiteren, dass die beiden Schneeschuhläufer den Angaben von D.___ zufolge das Gelände bzw. die verschiedenen Routen von früheren Schneeschuhwanderungen bereits kannten (E. 3.2; Urk. 1 S. 41). War es sodann D.___ möglich, die Position ihres Partners bis zu dessen Verschüttung mit den Augen nachzuverfolgen (E. 3.2), so sind an der Darstellung, der Verschüttete habe sich einzig zur Verschaffung eines Überblicks an die Kante des Abhanges begeben (E. 1.2), Zweifel angebracht. Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, der Unfall hätte sich durch einen Abstieg bis zum Punkt/Höhe 1661 und nachfolgender Traverse des Osthanges in Richtung Norden nicht sicher vermeiden lassen (E. 1.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Vorliegend zu beurteilen ist, ob sich der durch den abseits der vorgeschlagenen Tour nordöstlichen Abstieg vom Gipfel des Berges A.___ ausgelöste Lawinenabgang durch eine andere Routenwahl hätte vermeiden lassen. Dies steht ausser Frage. Zudem ist gestützt auf die Einschätzung von Oblt J.___, welcher die Winterwanderung um den Berg A.___ bei den geschilderten Verhältnissen für machbar hielt (E. 3.5), darauf abzustellen, dass sich beim Begehen der schwarzen Route kein - anderes - Unfallereignis zugetragen hätte. Davon geht denn auch der Gutachter B.___ - wohl unter der Voraussetzung, dass man sich auf der optimalen Route befände - selber aus (E. 3.7). Gehört aber nicht nur die Information bezüglich Wetter- und Schneeverhältnisse, sondern auch die korrekte Routenwahl - unter Mitführung geeigneten Kartenmaterials - zur sorgfältigen Vorbereitung einer Schneeschuhwanderung, so darf angenommen werden, dass sich die Schneeschuhläufer im Fall jener Routenwahl keiner wesentlichen Gefahr ausgesetzt hätten. Darüber, ob die an einen umsichtigen Schneeschuhläufer gestellten Anforderungen bei der Umgehung des Berges A.___ auf der schwarzen Route in östlicher bzw. nördlicher Richtung unter den aufgezeigten Umständen gegeben gewesen wären, hätte sich trotz alledem ein Lawinenunfall ereignet, ist hier nicht zu befinden. Zu entscheiden ist vielmehr, ob der effektiv getätigten Routenwahl durch den Versicherten und seine Partnerin Wagnischarakter zukommt oder nicht. Dabei ist allein entscheidwesentlich, dass sich die beiden Schneeschuhläufer im Bereich des Unfallhanges abseits der angegebenen Route in ungesichertem Gelände bewegten und sie die Anforderungen hinsichtlich persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren nicht erfüllten, um das im massgebenden Zeitpunkt diesem Tourenabschnitt innewohnende Risiko unter den gegebenen Verhältnissen - trotz offenkundiger Vermeidbarkeit - auf ein vertretbares Mass herabzusetzen. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines relativen Wagnisses bejaht.
4.4 Es steht fest, dass Y.___ unter den Schneemassen den Erstickungstod erlitten hat (Urk. 10/ZM1). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV vorgenommene Kürzung ihrer Leistungen ist mithin nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).