UV.2011.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch kmu Krankenversicherung
Bachtelstrasse 5,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2008 als Elektromonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1).
         Mit Schadenmeldung (UVG) liess der Versicherte der SUVA am 28. September 2010 mitteilen, er habe sich am 20. September 2010 im Schlaf (Traum) durch eine unkontrollierte Bewegung die linke Schulter ausgerenkt (Urk. 7/1). Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten in der Folge eine dorsale Schulterluxation links mit Impressionsfraktur des Tuberculum minus und berichteten über die bereits erfolgte Reposition der linken Schulter sowie über die aufgrund des Verdachts auf einen epileptischen Anfall vorgesehene Diagnostik mittels MRI des Schädels (Urk. 7/3).
         Mit Schreiben vom 9. November 2010 (Urk. 7/10) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden, da es sich dabei weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. Nachdem der Versicherte hiegegen telefonisch opponiert hatte (Urk. 7/11), liess die SUVA den Sachverhalt durch ihren Aussendienst abklären (Urk. 7/17 und 7/16). Am 5. Januar 2011 erliess die SUVA eine Verfügung, in der sie das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erneut negierte (Urk. 7/20). Der Versicherte liess durch seinen Krankentaggeldversicherer, die kmu-Krankenversicherung, Einsprache erheben (Urk. 7/23); diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. März 2011 ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___, nach wie vor vertreten durch die kmu-Krankenversicherung, am 13. April 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
 2.  Es seien die gesetzlichen Leistungen (Pflege und Taggeld) für die aus dem Ereignis vom 20. September 2010 resultierenden Behandlungen (Schulterluxation links) bzw. den Lohnausfall von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.“
         Die SUVA schloss am 27. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 E. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:     a.         Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
         Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV somit mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2; Urteil U 94/03 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
         Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b, 114 V 305 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.
2.1     Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, das Ereignis vom 20. September 2010 sei nicht als Unfall zu qualifizieren, da die erlittene Schulterluxation nicht auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen sei. Die diagnostizierte Schulterluxation falle zwar ohne Zweifel unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen. Für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes auch hier an einem ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren sinnfälligen Vorfall (Urk. 2 S. 4).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass unabhängig davon, ob er sich die Schulterluxation während eines Traumes, in welchem er einen Flick Flack gemacht habe, zugezogen habe, oder ob ein epileptischer Anfall die Ursache für die Schulterverletzung gewesen sei, sei das reflexartige Ausschlagen des linken Armes klar unkontrolliert und unkoordiniert erfolgt. In beiden Fällen habe er keine Kontrolle mehr über seine Bewegungen gehabt, weshalb es sich nicht um eine bloss alltägliche Lebensverrichtung, sondern um einen ungewöhnlichen Vorgang mit gesteigertem Gefährdungspotential gehandelt habe (Urk. 1 S. 3-4). Angesichts dieser Gegebenheiten seien mindestens sämtliche Voraussetzungen einer unfallähnlichen Köperverletzung im Sinne von Art. 9 UVV erfüllt (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 20. September 2010 um 01.00 Uhr eine Schulterluxation links mit Impressionsfraktur des Tuberculum minus erlitt und im Spital Z.___ noch in der selben Nacht die Reposition vorgenommen wurde (Urk. 7/1 und 7/4). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses bis zum 20. März 2011 vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 7/27). Strittig ist hingegen, wie es zu dieser Schulterluxation gekommen ist und ob das Ereignis vom 20. September 2010 den Unfallbegriff oder den Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hatte in der Unfallmeldung und im Gespräch mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA angegeben, dass er in der Nacht vom 20. September 2010 einen intensiven Traum gehabt habe. Er sei als Kind und junger Erwachsener Kunstturner gewesen. In besagtem Traum habe er seiner kleinen Tochter zeigen wollen, wie man den Flick Flack mache. Er vermute, dass er eine heftige Bewegung mit den Armen nach hinten gemacht habe, genau so wie man das bei einem Flick Flack mache. Vermutlich sei er an der Bettdecke hängen geblieben. Gemäss Angaben des Arztes müsse es eine heftige, kräftige Bewegung gewesen sein. Er habe jedoch nirgends angeschlagen, auch keine blauen Flecken oder eine Verstauchung gehabt. Er sei erwacht und habe noch gehört, wie seine Frau gesagt habe „Jetzt häsch mi aber verschreckt“. Seine Frau habe erzählt, dass er im Bett immer noch in Rückenlage gewesen sei und stark gezittert habe. Danach habe er während 30 Minuten nicht mehr auf die Fragen seiner Frau geantwortet. Er vermute, dass er sich aufgrund der Schmerzen so verhalten habe. Das Spital Z.___ habe wegen dieser 30 Minuten dauernden Phase, in welcher er nicht ansprechbar gewesen sei, neurologische Abklärungen (EEG und ein MRI des Schädels) veranlasst, da ein Verdacht auf Epilepsie bestanden habe. Man habe im EEG zwar nichts gefunden, was auf einen epileptischen Anfall hinweise, und er selbst glaube auch nicht, dass er einen epileptischen Anfall gehabt habe, dennoch dürfe er während 6 Monaten nicht Auto fahren, nicht auf Leitern steigen und nicht an rotierenden Maschinen arbeiten (Urk. 7/16 und 7/17).
3.2     Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/4 = 7/15) war, da sich der Beschwerdeführer nicht an ein Trauma erinnern konnte, ein neurologisches Konsilium durchgeführt worden. Da auch nach diesem Konsilium ein komplex fokaler epileptischer Anfall nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde ein MRI des Schädels vorgesehen (Urk. 7/4 S. 2).
         Über die Ergebnisse der neurologischen Abklärungen (EEG und MRI) finden sich keine medizinischen Berichte in den Akten. Diesbezüglich liegen nur die Angaben des Beschwerdeführers vor, dass man im EEG nichts gefunden habe, was auf einen epileptischen Anfall hinweise, und er selbst auch nicht glaube, dass er einen epileptischen Anfall gehabt habe, zumal noch nie vorher ein Anfall aufgetreten und auch familiär keine solche Erkrankung bekannt sei (Urk. 7/16 und 7/17).
         Da die neurologischen Abklärungen somit keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen ergaben, und der Beschwerdeführer selber eine glaubhafte Erklärung abgab, ist gestützt auf seine schlüssige und überzeugende Aussage davon auszugehen, dass er sich die Schulterluxation zugezogen hat, als er im Traum seiner kleinen Tochter einen Flick Flack zeigen wollte und dabei im Schlaf mit dem Arm die flick-flack-typische Ausholbewegung rückwärts ausführte.

4.
4.1     Mit der diagnostizierten Schulterluxation hat sich der Beschwerdeführer unbestritten eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zugezogen. Von einer Degeneration oder einer Erkrankung als eindeutiger Ursache der Verletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) ist nach Lage der Akten nicht auszugehen (Urk. 7/4). Zu prüfen ist indes, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind.
4.2     Auch wenn es sich bei Bewegungen, die eine schlafende Person ausführt, weil sie sich in ihren Träumen gerade so bewegt, normalerweise um alltägliche Bewegungen handeln wird, ändert es nichts daran, dass diese in einem Bewusstseinszustand ausgeführt werden, in welchem die bewusste Steuerung beziehungsweise die Kontrolle und Koordination des Körpers unmöglich ist. Der Schlaf und das Träumen stellen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Faktoren dar, welche die Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen unkontrollierbar machen, und der Situation ein gesteigertes Schädigungspotential zukommen lassen können. Anders als im von beiden Parteien zitierten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 31. März 2003 (UV.2002.00080) hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass sich mit dem geschilderten Flick-Flack-Traum während des Schlafes etwas - mindestens im Sinne eines Auslösefaktors - ereignet hat, das als sinnfällig bezeichnet werden muss, und sich die Luxation somit nicht unter normalen Bedingungen ereignet hat.
         Erfolgte die Bewegung somit im Rahmen einer Situation mit - gegenüber einer alltäglichen Beanspruchung - allgemein gesteigertem Gefährdungspotential, erfüllt das Ereignis vom 20. September 2010 das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors. Es ist demnach von einem unfallähnlichen Mechanismus auszugehen.
         Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. März 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. September 2010 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- kmu Krankenversicherung
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).