UV.2011.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki
Schmucki Partner Anwaltsbüro
Marktgasse 3, 9004 St. Gallen

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Die 1988 geborene X.___ (Urk. 10/K5) war seit dem 27. Oktober 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ SA tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie mit Unfallmeldung vom 10. November 2008 (Urk. 10/M1) eine während eines Volleyballspiels am 30. Oktober 2008 erlittene Distorsion des linken Knies anzeigte. Die Helsana Unfall AG trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 10/K7). Mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 10/K31) verneinte sie in der Folge nicht nur das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne, sondern auch das Bestehen einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit auch eine Leistungspflicht, wobei sie auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete. Die hiergegen am  10. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 10/K36) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 15. März 2011 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ am 26. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Unfalles vom 30. Oktober 2008 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/K1-K46, Urk. 10/M1-M16) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere dafür, es sei davon auszugehen, dass eine Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht vorgelegen habe, sondern sich ein üblicher Bewegungsablauf während des Volleyballspiels zugetragen habe, womit es an einem Unfall im Sinne des Gesetzes mangle (Urk. 2 S. 3). Weil sodann Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessend aufzähle und Distorsionen nicht erfasst seien, ergebe sich auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung keine Leistungspflicht (Urk. 2 S. 4).
1.2     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die entstandene Verletzung durch eine Krafteinwirkung auf das Knie und nicht durch innere Vorgänge hervorgerufen worden sei. Weil es nicht alltäglich und üblich sei, dass die Krafteinwirkung auf das Knie ein Mass erreiche, welches zu einer Knorpelfraktur führe, sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne Weiteres als gegeben (Urk. 1 S. 6) und die Verdrehung des Knies als besonderes Vorkommnis zu betrachten (Urk. 1 S. 7). Sodann komme der Aussage, wonach bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis kein Unfall im Rechtssinne vorliege, keine absolute Bedeutung zu, sondern es genüge, dass grosse Kräfte den Gesundheitsschaden hervorgerufen hätten, was vorliegend klar erfüllt und durch medizinische Feststellungen auch bestätigt sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich lasse es das Bundesgericht auch zu, dass medizinische Feststellungen den Nachweis eines Unfalls ersetzen könnten oder zumindest als Indizien dienten. Dr. med. Z.___ habe dargelegt, dass der Knorpelschaden auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei, was das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors zumindest überwiegend wahrscheinlich mache (Urk. 1 S. 9). Endlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu begründen, weshalb die medizinischen Feststellungen nicht relevant seien. Damit habe sie mangels genügender Begründung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Urk. 1 S. 10, 11).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.3 und 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, E. 5.).
2.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a.       Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.         Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

3.      
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Dabei muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis, 118 V 58 E. 5b).
3.2     Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht mit genügender Klarheit hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne beziehungsweise eines unfallähnlichen Ereignissses einstellte. Es war für die Beschwerdeführerin zudem erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin für die Frage, ob ein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung vorliege, das Abstützen auf medizinische Berichte als nicht zulässig erachtete. Um der Begründungspflicht zu genügen, musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder vorgebrachten Rüge auseinandersetzen, sondern es genügte, dass die Begründung des Entscheides so abgefasst war, dass die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte, kurz genannt waren, so dass die Beschwerdeführerin den Entscheid anfechten konnte (E. 3.1). In diesem Sinne kam die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nach und fehlt es damit an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 1.2).

4.
4.1     Im Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung vom 10. November 2008 (Urk. 10/M1) notierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, - die Erstbehandlung fand gemäss Eintrag am 31. Oktober 2008 statt - die Beschwerdeführerin habe am 30. Oktober 2008 beim Volleyballspiel eine Distorsion des linken Knies erlitten. Darüber, wie sich das Ereignis zugetragen hat, lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus den übrigen medizinischen Akten ein Hinweis auf ein besonderes Vorkommnis oder etwas Programmwidriges, wie etwa ein Stolpern oder Ausgleiten (E. 2.2). Von der Beschwerdegegnerin nach dem genauen Unfallhergang befragt, gab die Beschwerdeführerin am 11. März 2010 (Urk. 10/K15) an, es sei nichts passiert. Sie habe ganz normal Volleyball gespielt, sei etwas aufgesprungen und in der Folge normal gelandet, ohne dass sie sich den Fuss vertreten hätte oder umgeknickt wäre. Am 17. März 2010 führte sie sodann aus, zwei Jahre nach dem Ereignis wisse sie nicht mehr, ob sie kontrolliert zu Boden gegangen oder gefallen sei. Sie sei gesprungen sowie gelandet, hätte anschliessend Schmerzen im Knie verspürt und nicht mehr stehen können (Urk. 10/K16). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte deren Trainer sodann am 22. April 2010, die Beschwerdeführerin habe nach einer gelungenen Abnahme und einem gelungenen Pass einen Angriff machen wollen, als sie nach der Landung unvermittelt zusammengesackt sei und ihren Angaben zufolge einen heftigen Schmerz im linken Knie verspürt habe (Urk. 3/2).
         Wenngleich nachvollziehbar erscheint, dass zwei Jahre nach dem fraglichen Unfallereignis die Erinnerung an den genauen Geschehensablauf lückenhaft sein könnte (vgl. die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 10-11), fehlt es dennoch in den Akten an jeglichen Hinweisen auf ein besonderes Vorkommnis. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Trainers - auch wenn mehr als eineinhalb Jahre nach dem Volleyballspiel aufgezeichnet - widersprechen sich denn auch nicht, sondern gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass sich bei der Landung nach dem Sprung nichts Besonderes zugetragen hat. Dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 7), einem Sturz entgegengewirkt hätte, sind keine Anhaltspunkte aktenkundig. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ausgegangen ist (E. 1.1). Hieran vermag auch die von Dr. A.___ genannte Diagnose einer Distorsion des linken Knies (Urk. 10/M1) nichts zu ändern, ist doch die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls im Sinne des Gesetzes nicht gestützt auf etwaige Folgen zu beantworten, sondern ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.1 S. 8 Ziffer 21; E. 1.2) - auch bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3). Fehlt es damit insoweit an besonders sinnfälligen Umständen, als die Beschwerdeführerin beim Sprung samt Landung weder stolperte, ausglitt noch stürzte (vgl. dazu insbesondere 8C_189/2010 E. 5.2), sondern ging sie erst aufgrund des stechenden Schmerzes zu Boden (vgl. oben), so ist ein Unfall im Rechtssinne (E. 2.2) nicht gegeben.
         Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 schliesslich vorbringen lässt, von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens müsse zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Weder ist ein Knorpelschaden typische Folge einer äusseren Einwirkung, noch lassen sich die im angerufenen Entscheid zitierten Sachverhalte (Eindringen von Wasser ins Ohr; Zahnverletzung nach Zusammenstoss anlässlich einer Auto-Scooter-Fahrt) mit dem vorliegenden vergleichen. Gegenteils muss der Rechtsprechung folgend die unmittelbare Ursache der Schädigung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit oder vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablauf auftreten kann, unter besonders „sinnfälligen“ Umständen gesetzt worden sein (8C_189/2010, E. 3.4).
4.2     Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus unfallähnlicher Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.
4.2.1   Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung, nicht aber im (erstmaligen) Auftreten von Schmerzen als solches bestehen (BGE 134 V 466 E. 4.1 und 4.2, S. 469). Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht. Vielmehr wird für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Schädigungspotenzial innewohnt, das u.a. zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466).
         Auch wenn das Bundesgericht das Vorliegen eines gesteigerten Gefährdungspotenzials bei vielen sportlichen Betätigungen als möglich bezeichnet (BGE 129 V 466 E. 4.2.2. S. 470), fehlt es vorliegend an einem objektiv feststellbaren, sinnfälligen Ereignis wie etwa einem Straucheln oder einer anderen unkontrollierten Bewegung der Beschwerdeführerin während des Volleyballspiels. Allein die Beteiligung am Volleyballspiel mit allenfalls geringfügiger Abweichung vom optimalen Verlauf mag dafür nicht zu genügen. So bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses etwa bei einem Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie, einem Fehlschlag beim Fussballspiel (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.) oder einem Zweikampf anlässlich eines Fussballspiels (Urteil 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, E. 8.4). Solches hat sich indes am 30. Oktober 2008 im Rahmen des fraglichen Volleyballspiels nicht zugetragen, weshalb auch ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen ist.
4.2.2   Nachdem der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine unfallähnliche Körperverletzung bloss als möglich bezeichnete (Bericht vom 17. März 2010, Urk. 10/M14), der um Zweitmeinung ersuchte Prof. h.c. PD Dr. med. C.___, Chefarzt, Klinik D.___ , am 18. März 2010 (Urk. 10/M15) dafürhielt, die osteochondrale Läsion des dorso-lateralen Tibiaplateaus „dürfte klar unfallbedingter Natur sein“ und Dr. med. E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie FMH, Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, FA Vertrauensarzt FMH, am 23. März 2010 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschloss (Urk. 10/M16), erscheint denn das Vorliegen einer solchen als eher unwahrscheinlich. Mangels unfallähnlichen, sinnfälligen Ereignisses muss die Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, weshalb offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin eine Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.
4.3     Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2008 weder einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat noch die Gesundheitsschädigung auf ein unfallähnliches Ereignis zurückzuführen ist. Demnach ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht gegeben.
         Die Beschwerdegegnerin hat auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtet und die Erbringung weiterer Leistungen mit der Begründung, bei richtiger Betrachtungsweise liege ein versichertes Ereignis gar nicht vor, mit Wirkung ex nunc et pro futuro abgelehnt (Verfügung vom 7. April 2010, Urk. 10/K31, Einspracheentscheid vom 15. März 2011, Urk. 2). Damit ist ein Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung nicht erforderlich (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384) und hält der angefochtene Entscheid stand, was zur vollständigen Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).