Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00122[8C_920/2012]
UV.2011.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2009 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er am 1. September 2009 (Urk. 8/1; Urk. 8/18/2 ff.) einen Motorradunfall erlitt.
         Am 1. September 2009 (Urk. 8/3/2) suchte er seinen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, der ihm vorerst bis zum 13. September 2009 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte. Anlässlich einer Untersuchung im A.___ vom 4. September 2009 (Urk. 8/7) wurden ein Verdacht auf eine undislozierte Scaphoidfraktur links (DD Handgelenksdistorsion), eine Thoraxkontusion rechts lateral (DD undislozierte Rippenfraktur), eine Kontusion des proximalen medialen Oberschenkels rechts, eine Kniekontusion rechts sowie eine Kontusion der linken Ferse diagnostiziert. Der Versicherte wurde insgesamt bis am 4. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 5. Oktober 2009 nahm er seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang auf (Urk. 8/6). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Ab dem 6. Oktober 2010 (Urk. 8/47) attestierte Dr. Z.___ dem Versicherten erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und am 12. Oktober 2010 (Urk. 8/50) erfolgte eine Rückfallmeldung.
         Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/72) schloss die SUVA den Fall per sofort ab und stellte fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 1. September 2009 erlittenen Unfall und den geklagten rechtsseitigen Schulter-/Nackenbeschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 6. Oktober 2010. Die gegen diesen Entscheid am 2. Februar 2011 (Urk. 8/77) erhobene Einsprache der Progrès Versicherungen AG, zog diese am 30. März 2011 (Urk. 8/85) zurück. Die vom Versicherten am 11. Februar 2011 (Urk. 8/79) erhobene Einsprache wies die SUVA am 22. März 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 26. April 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die rechtsseitigen Schulter-/Nacken-beschwerden inklusive Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem 6. Oktober 2010 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Beschwerden auch nach dem mit der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/72) per sofort erfolgten Fallabschluss Leistungen der Unfallversicherung als Folge des Unfalles vom 1. September 2009 beanspruchen kann.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es mangle an der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Schulter.
2.3     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, er habe bereits ab der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit am 5. Oktober 2009 unter Schulterbeschwerden gelitten und diese deshalb geschont. Nachdem sich auch ein Jahr nach der Wiederaufnahme der Arbeit keine Besserung eingestellt habe, sei ihm von Seiten des behandelnden Arztes eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden, was richtigerweise bereits ab dem 5. Oktober 2009 hätte attestiert werden können. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ihre Leistungspflicht für die Folgen der Schulterverletzung verneint.

3.
3.1     Der erstbehandelnde Dr. Z.___, den der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (Urk. 8/3/2) aufgesucht hatte, berichtete im Arztzeugnis UVG vom 16. September 2009 (Urk. 8/5), es bestünden multiple Weichteilverletzungen sowie eventuell eine Navicularefissur, und er hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen des linken Handgelenks und des linken Fusses geklagt.
3.2     Dem Bericht des A.___ über eine ambulante Konsultation am 4. September 2009 (Urk. 8/7) ist anamnestisch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, den 2. September 2009 (recte: 1. September 2009; vgl. dazu auch den Polizeirapport vom 2. Dezember 2009, Urk. 8/18/2 ff.), bei der Abfahrt von der Schwägalp mit seinem Motorrad frontal mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte. Er habe die volle Schutzbekleidung getragen. Im Anschluss an den Unfall sei er nicht bewusstlos gewesen und es sei auch keine Amnesie festgestellt worden. Initial habe er nur wenige Beschwerden gehabt, so dass direkt nach dem Unfall keine weiteren medizinischen Abklärungen erfolgt seien. Im Laufe der Nacht seien dann an diversen Körperstellen Schmerzen aufgetreten, weshalb er am darauffolgenden Tag den Hausarzt konsultiert habe. Es hätten atemabhängige Schmerzen thorakal rechts lateral, Schmerzen im linken Handgelenk sowie in der linken Ferse bestanden. Darüber hätten sich diverse muskuläre Verspannungen und Hämatome gefunden.
         Im Rahmen des Eintrittsbefunds wurde berichtet, es bestünden keine Kontusionsmarken am Kopf, die HWS sei frei mobilisierbar. Festgestellt wurden Myelogelosen paravertebral im Bereich der HWS sowie am thorakolumbalen Übergang sowie ein Thoraxkompressionsschmerz mit Ausstrahlung nach rechts ventro-lateral, ein vesikuläres Atemgeräusch über allen Lungenfeldern, eine Kontusionsmarke wurde inguinal bzw. am proximalen Oberschenkel rechts festgestellt mit Druckdolenz in diesem Bereich. Eine weitere Kontusionsmarke mit Hämatom wurde am medialen Kompartiment des rechten Knies erhoben. Auch im Bereich der Ferse (links) wurde ein Hämatom mit deutlicher Druckdolenz über dem Tuber cacanei erhoben.
3.3     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 8/23) erwähnte der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ neben den bisherigen Diagnosen neu auch eine Schultergürtelkontusion. Es erfolge keine spezifische Behandlung. Die Belastbarkeit sei bei schwerer körperlicher Tätigkeit noch leicht reduziert, der provisorische Abschluss sei am 18. Dezember 2009 erfolgt.
         Am 19. Februar 2010 (Urk. 8/19) teilte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit, die Behandlung sei leider noch nicht abgeschlossen, neu seien Schulterschmerzen rechts hinzugekommen, welche Dr. Z.___ auf den Unfall zurückführe. Dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. Z.___ vom 2. März 2010 (Urk. 8/20) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über chronische Schulter-/Nackenschmerzen rechts sowie über ein intermittierendes Kribbeln in den Langfingern klagte.
3.4     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 20. September 2010 (Urk. 8/41/3) die Diagnose einer anlässlich des Unfalls erlittenen Armplexuszerrung rechts, attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, allerdings unter Vermeidung von repetitivem Heben schwerer Gewichte.
3.5     Ab dem 6. Oktober 2010 (Urk. 8/47) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und am 12. Oktober 2010 (Urk. 8/50) erfolgte eine Rückfallmeldung. Am 13. Oktober 2010 (Urk. 8/53 = Urk. 8/55 = Urk. 8/57) diagnostizierte Dr. med. C.___, Chefarzt und Leiter der Schulterchirurgie des A.___, einen Verdacht auf eine AC-Gelenks-Distorsion Tossy I rechts, dominant bei einem Status nach Motorradunfall vom 2. September 2009 (recte: 1. September 2009).
3.6     Der Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, kam anlässlich der Untersuchung vom 7. Januar 2011 (Urk. 8/68) zum Schluss, angesichts der initialen Symptomatik, der konventionellen Bildgebung und des von Dr. C.___ geäusserten Verdachts auf eine Distorsion des AC-Gelenks Tossy I könne eine Arbeitsunfähigkeit 13 Monate nach dem Geschehen nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einen unfallursächlichen Zusammenhang gebracht werden (Urk. 8/68/4).
3.7     Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte am 8. März 2011 (Urk. 8/83) eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin.
         Dieser führte aus, der klassische Unfallmechanismus, der zur Entstehung einer AC-Gelenksluxation führe, sei ein Sturz seitlich auf die Schulter bei adduziertem Arm. Selten könne ein Sturz mit Landung auf dem Ellbogen und konsekutivem axialem Stoss nach proximal zu einer ACG-Luxation führen (vgl. Illustrationen, Urk. 8/83/9). Weiter erläuterte er, die Luxation des AC-Gelenks werde nach Schweregrad eingestuft. Eine der am häufigsten verwendeten Einstufungen sei diejenige von Tossy, welche drei Typen kenne. Dabei werde der Typ I durch eine leichte Krafteinwirkung erzeugt, die zu einer Zerrung der ACG-Bänder führe, wobei das Gelenk stabil bleibe und die Ligamente intakt seien. Bei einer klinischen Untersuchung sei das AC-Gelenk leicht bis mässig druckdolent und stabil.
         Da es sich bei einer Tossy I Distorsion um eine leichte Verletzung handle, werde der Arm in der Regel in einer Mittella für fünf bis sieben Tage ruhiggestellt, um den Stress auf das AC-Gelenk zu minimierten. Eis könne man während der ersten 48 bis 72 Stunden lokal applizieren. Auch sei die Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika empfehlenswert. Sofortige isometrische Übungen und Bewegungsübungen seien erlaubt. Die meisten Sportler dürften ihre Aktivitäten nach einer bis zwei Wochen wieder aufnehmen.
         Zum konkreten Fall äusserte er sich dahingehend, es sei zwar mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Arthropathie des AC-Gelenks erkrankt sei. Aufgrund der fehlenden initialen Beschwerden in diesem Bereich und der asymptomatischen Latenzzeit von mehreren Wochen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach einer AC-Gelenksdistorsion in der Regel von einer raschen Genesung auszugehen sei, könne die Unfallkausalität nicht bejaht werden. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an eine ACG-Symptomatik aufgewiesen, wäre dies durch Dr. Z.___ oder im A.___ festgestellt worden.
         Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe ein Zustand nach diversen Prellungen und Distorsionen aufgrund des am 1. September 2009 erlittenen Motorradunfalls. Diese Weichteilverletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Ferner liege aus neurologischer Sicht ein Status nach einer leichten Zerrung des Armplexus rechts mit Kribbelparästhesien in den Fingern als Symptome, jedoch ohne weitere sensomotorische Ausfälle vor. Die Unfallkausalität der ebenfalls festgestellten ACG-Arthropathie rechts sei zu verneinen.
         Dr. E.___ kam zum Schluss, ein Fallabschluss per 13. Januar 2011 sei richtig, da keine Behandlungsbedürftigkeit der unfallbedingten Läsionen mehr bestanden habe. Die Schulterbeschwerden rechts, die auf eine ACG-Arthropathie zurückzuführen seien und die der Hausarzt für die Arbeitsunfähigkeit von 20 % verantwortlich gemacht habe, sei keine wahrscheinliche Unfallfolge, weshalb sich keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Oktober 2010 begründen lasse.
3.8     Zusammen mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 3/4) ins Recht. Darin hielt er fest, die Abhandlung über die Pathologien des AC-Gelenks von Dr. E.___ sei äusserst ausführlich, lasse sich kaum weiter ergänzen und die entsprechende Interpretation des im vorliegenden Fall umstrittenen Gesundheitsschadens sei absolut nachvollziehbar. Die Betrachtungen seien jedoch seines Erachtens zu stark aus dem Blickwinkel des Versicherers erfolgt und er frage sich, wie Dr. E.___ argumentieren würde, wenn er nicht auf Seiten der Versicherung Partei ergreifen müsste. Er führte an, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keine ACG-Probleme gehabt und konventionell radiologisch seien keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen des AC-Gelenks nachweisbar. Er räumte jedoch auch ein, dass bei einer Tossy I Distorsion die Beschwerden in der Regel unmittelbar nach der Verletzung aufträten, es sei jedoch durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der multiplen Kontusionen die AC-Gelenksarthralgie nur unterschwellig wahrgenommen habe.

4.      
4.1     Die ärztliche Beurteilung durch Dr. E.___ der SUVA entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.3 hievor). Sie ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen von Dr. C.___ und Dr. Z.___ ist erfolgt.
4.2     Selbst der vom Beschwerdeführer erneut herangezogene Dr. C.___ erachtet die Interpretation und die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ als korrekt und absolut nachvollziehbar und vermag dem nichts Substanzielles entgegenzuhalten. So lässt der Umstand, dass vor dem Unfall keine Symptome auftraten, den Schluss nicht zu, dass der Unfall für die Symptome verantwortlich sei. Im Anschluss an den Unfall fanden umfassende Untersuchungen durch Dr. Z.___ (Urk. 8/5) und im A.___ (Urk. 8/7) statt. Es ist davon auszugehen, dass anlässlich dieser Untersuchungen auch eine Prellmarke an der rechten Schulter festgestellt worden wäre, hätte eine solche bestanden. Es steht jedoch fest, dass eine solche Prellmarke, die einen klassischen Unfallmechanismus, der zur Entstehung einer AC-Gelenksluxation führen würde, belegen könnte, nicht erhoben wurde. Weiter spricht insbesondere die Latenzzeit bis zum Auftreten der Beschwerden gegen eine Ursächlichkeit des Unfalls und darüber hinaus ist davon auszugehen, dass selbst bei einem allenfalls erfolgten Anprall eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr begründet werden könnte.
         Zusammenfassend ist auf die Einschätzung von Dr. E.___ abzustellen. Die vom Beschwerdeführer über den am 13. Januar 2011 per sofort verfügten Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).