UV.2011.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 2. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, erlitt am 4. November 1993 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Auffahrunfall (Urk. 2/8/1).

2.       Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 hielt die SUVA an einer von ihr in Aussicht genommenen Begutachtung bei der Y.___-Stelle (Y.___) fest (Urk. 2/2).
          Auf die dagegen am 6. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. November 2011 nicht ein (Urk. 2/11).
         
3.       Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit Urteil vom 14. April 2011 (Urk. 2/14 = Urk. 1) gut und wies dies Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde vom 6. September 2010 gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 entscheide (S. 7 Ziff. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar. Selbständig anfechtbar sind allein Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe. Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 136 V 157 E. 3.2, 132 V 93 E. 6.1).
          In der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören namentlich die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist (BGE 136 V 157 E. 3.2, 132 V 93 E. 5 ff. S. 100 ff.).
1.2     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 E. 7.1, 120 V 364 E. 3).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde (Urk. 2/1), schon das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2009 habe ausser Acht gelassen, dass sich der seinerzeitige Vergleich mit der SUVA auf ein gerichtliches Verfahren im Kanton Schaffhausen gestützt habe, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtskräftig erstritten worden sei. Es seien daher die Akten des Vorverfahrens beizuziehen und ihr zu unterbreiten, damit sie sich dazu äussern könne (S. 3 Ziff. 2). Weiter bemängelte sie, dass die mit der Begutachtung betraute „Y.___“ als MEDAS-Stelle nicht über die erforderliche Unab-hängigkeit verfüge (S. 4 f. Ziff. 3 f). Zudem sei es nicht korrekt, dass sich die Invalidenversicherung einfach mit Zusatzfragen der Begutachtung durch die „Y.___“ angeschlossen habe, ohne dass die Beschwerdeführerin bezüglich des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ihre Verfahrensrechte hätte wahrnehmen können (S. 5 f. Ziff. 5). Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin den Fragenkatalog und ersuchte das Gericht, bei der SUVA, aber auch bei der Invalidenversicherung für eine korrekte Fragestellung zu sorgen (S. 6 f. Ziff. 6). Schliesslich sei die Belehrung betreffend Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit ersatzlos zu streichen, da einerseits der Gutachter den Begriff kennen müsse oder andernfalls nichts tauge und da die Belehrung andererseits auch die alleinerziehenden Mütter diskriminiere (S. 7 f. Ziff. 7).
          Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden der II. Kammer, Sozialversicherungsrichter Mosimann, vorsorglich darum, von sich aus in den Ausstand zu treten; andernfalls müsse sie ein formelles Ablehnungsgesuch stellen (S. 8 f. Ziff. 8).
2.2          Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) den Standpunkt, die angeführten Motive würden keine Ablehnung der „Y.___“ begründen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 2/7) fügte sie an, dass sie über die Anordnung von Begutachtungen gar nicht zu verfügen habe (S. 5 und S. 7). Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf einen Experten ihrer Wahl; vielmehr habe der Versicherer die Begutachtung durchzuführen (S. 6). Selbst wenn die „Y.___“ wiederholt von den Sozialversicherungsträgern mit Begutachtungen beauftragt werde, stelle dies allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Ausstandsgrund genannt, der gegen eine Begutachtung durch die „Y.___“ sprechen würde (S. 6 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die MEDAS unabhängig (S. 7). Zur Fragestellung könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern, doch sei ihr Gelegenheit eingeräumt worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Materielle Einwände seien im Rahmen der Beweiswürdigung vorzubringen (S. 7 f.).
 
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin zog hauptsächlich die Unabhängigkeit der „Y.___“ in Frage, da sie mit der Z.___-Stelle (Z.___) und der Beschwerdegegnerin im Rahmen von ärztlichen Weiterbildungen als Partner zusammenarbeite (vgl. auch Urk. 2/3/4) beziehungsweise einen Rahmenvertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen abgeschlossen habe (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 3).
3.2     Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., mit Hinweis auf: SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2).
3.3          Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., mit Hinweis auf SVR: 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2a/bb).
          Weshalb das Networking und eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Weiterbildung (vgl. Urk. 2/3/4) zu einem anderen Schluss führen sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.4     Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten Müller/Reich äusserte sich zur Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung. Inwiefern dies für das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der „Y.___“ und der SUVA von Belang sein sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
          Überdies hat das Bundesgericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit dem genannten Gutachten dargelegt, dass und warum dessen Vorwurf, das geltende Abklärungsverfahren sei konventionswidrig, unzutreffend ist (BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 227 f.).
 3.5          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der beschwerdeweise erhobene Befangenheits-Vorwurf gegenüber der „Y.___“ - soweit er in der vorgebrachten pauschalen und nicht auf Personen bezogenen Weise überhaupt justiziabel ist (vorstehend E. 3.2) - als unbegründet erweist.
          Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.
4.1     Die Kritik am Urteil vom 24. November 2009 des hiesigen Gerichts (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 2) hätte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren erheben müssen. Sie hat seinerzeit nicht einmal ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Rechtskraft des Gerichtsurteils einer anderen Beurteilung von vornherein entgegen steht.
          Auf diesen Einwand ist daher nicht einzutreten.
4.2     Auf die Vorbringen betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren und die dort geltenden Parteirechte (Urk. 2/1 S. 5 f. Ziff. 5) kann im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mangels eines drohenden Nachteils nicht eingetreten werden.
          Gleiches muss in Bezug auf den beanstandeten Fragenkatalog und die im Gutachtensauftrag angebrachten Belehrungen seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1 S. 6 f. Ziff. 6) gesagt werden. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt wurde, den Fragenkatalog zu ergänzen, was sie nach Lage der Akten - und angesichts der geäusserten Kritik unerklärlicherweise - versäumt hat.
          Jedenfalls kann das Gericht nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der Unfallversicherung auf das Verwaltungsverfahren und die Begutachtensanordnung eines anderen Versicherungsträgers Einfluss nehmen. Vielmehr wird es später im Rahmen der Beweiswürdigung prüfen, ob dem Gutachten Beweiswert zukommt und verwertbar ist.
4.3     Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 4).
          Rechtsprechungsgemäss kann unter anderem von einer beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 122 V 57 E. 3b/cc und 3b/dd S. 56 f.).
          Von letzterem ist nach dem Gesagten hier auszugehen, weshalb von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Nichts anderes kann unter dem Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gesagt werden, welchem Grundsatz das Bundesgericht bei der Frage der Anfechtbarkeit von Gutachtensanordnungen erhebliches Gewicht beigemessen hat (BGE 132 V 105 E. 5.2.9).
          Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen.
4.4     In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin nicht, dass Sozialver-sicherungsrichter Mosimann in den Ausstand trete, sondern ersuchte diesen vorsorglich, sich von sich aus nicht an diesem Entscheid zu beteiligen (Urk. 2/1 S. 8 f. Ziff. 8).
          Hiefür liegen keine Gründe vor, weshalb für Sozialversicherungsrichter Mosimann, der sich im Übrigen im Rahmen der Referentenaudienz vom 28. Sep-tember 2009 auch nicht im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn (Urk. 2/1 S. 8 Mitte) geäussert hat, keine Veranlassung besteht, hier nicht mit-zuwirken.
          Ein formelles Ausstandsgesuch wurde ausdrücklich nicht gestellt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist.
4.5     Somit sind die weiteren - nebst der Befangenheitsrüge vorgebrachten - Kritikpunkte und Anträge abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).