UV.2011.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Weise
Helmut Weise Rechtsanwälte
Friedrich-Engels-Strasse 23,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1950, arbeitete seit 27. Dezember 2008 als Seniopair bei der H.___ GmbH (Urk. 9/7) und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Durch die H.___ GmbH liess X.___ der Allianz melden, sie habe am 4. Januar 2009 bei einem betreuten Kunden einen Unfall erlitten (Unfallmeldung UVG vom 24. Februar 2010, Urk. 9/7). In der Beilage zur Unfallmeldung führte die Versicherte aus, während ihres Einsatzes vom 3. bis 29. Januar 2009 habe sie einen demenzkranken Pflegebedürftigen auffangen müssen, wobei sie sich den ersten Wirbel beschädigt habe und Schmerztabletten habe einnehmen müssen. Beim Einsatz vom 30. Juli bis 20. August 2009 habe sie eine pflegebedürftige Frau, welche auf der Strasse zu stürzen drohte, auffangen und stützen müssen. Sie habe wieder Schmerzen gehabt. Am 7. Januar 2010 drohte dieselbe Frau auf sie zu fallen. Um nicht zu stürzen, habe sich die Versicherte in verdrehter Haltung an einer Stange festhalten müssen. Als sie die pflegebedürftige Frau aufgerichtet habe, habe sie einen heftigen Schlag in der Wirbelsäule gespürt (Urk. 9/7/1). Am 5. Februar 2010 begab sich die Versicherte zur Untersuchung zum Orthopäden Dipl.-Med. Y.___, Z.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/8), welcher am 25. Februar 2010 im "Arztzeugnis UVG" ein "mehrfaches Verhebetrauma bei der Arbeit" festhielt und eine Knochendichtemessung mittels DXA sowie eine Knochenszintigraphie durch Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, veranlasste (Urk. 9/2). Weitere Untersuchungen fanden am 10. Februar 2010 im Klinikum B.___, (Urk. 9/4, Urk. 9/6) und am 11. Februar 2010 im Zentrum C.___ (Urk. 9/5, Urk. 9/3) statt. Die Allianz holte die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 31. März 2010 (Urk. 9/12) ein. Gestützt auf dessen Einschätzung verneinte die Allianz mit Verfügung vom 5. Mai 2010 einen Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen (Urk. 9/15).
1.2         Dagegen erhoben die Versicherte am 20. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Helmut Weise (Urk. 9/16) und der ehemalige Krankenversicherer von X.___, die Vivao Sympany AG, am 15. Juli 2010 Einsprache (Urk. 9/20). Die Allianz nahm den ausführlichen ärztlichen Bericht der Kommission E.___ vom 11. August 2010 (Urk. 9/23) und die abschliessende sozialmedizinische Stellungnahme von F.___, Radiologin Sozialmedizin, vom 24. August 2010 (Urk. 9/24) zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. September 2010 ersuchte die Allianz Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, um eine spezialärztliche Beurteilung (Urk. 9/27). Dr. G.___ erstattete sein Gutachten am 23. Dezember 2010 (Urk. 9/31). Dazu liess X.___ am 28. Februar 2011 Stellung nehmen (Urk. 9/36). Am 11. März 2011 zog die Vivao Sympany AG ihre Einsprache zurück (Urk. 9/37). Mit Entscheid vom 1. April 2011 wies die Allianz die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 28. April 2011 durch Rechtsanwalt Helmut Weise Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2010 und des Einspracheentscheids vom 1. April 2011 seien ihr Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu bewilligen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1/1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-40, Urk. 10).

3.       Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Der Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.       Die Parteien hielten replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen in der Duplik vom 28. Juni 2011 (Urk. 20), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. August 2011 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme erklärte (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin liess unaufgefordert am 5., 19. und 31. August 2011 weitere Eingaben einreichen. Darin erklärte sie, sie werde die vorhanden Röntgenbilder nochmals begutachten lassen, und ersuchte am 31. August 2011 darum, es sei dafür eine Frist bis zum 7. September 2011 zu gewähren (Urk. 23, Urk. 25, Urk. 27/2). Im Folgenden ging beim Gericht keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein.

5.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Ereignisse vom Januar 2009, August 2009 und Januar 2010 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Im Streite liegt insbesondere, ob es sich bei diesen Ereignissen um Unfälle im Rechtsinne handelt (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2011 vorab, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignisse und den Beschwerden der Beschwerdeführerin bestehe, und verneinte einen solchen, weshalb die Frage, ob diese Ereignisse als Unfälle anzusehen seien, offen bleiben könne (Urk. 2 S. 6).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bis zur Einstellung durch die H.___ GmbH habe sie nie Rückenbeschwerden gehabt (Urk. 1 S. 3). Die von Dr. G.___ mit dessen Gutachten vom 23. Dezember 2010 diagnostizierte schwere Osteoporose sei nicht belegt. Sie sei auch nicht im Rahmen seiner Untersuchung festgestellt worden. Dr. A.___ habe bei der DXA-Untersuchung eine Osteoponie bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Bei der nachfolgenden Skelettszintigraphie sei im Interesse der baldigen Weiterbehandlung nur ein Frühbild gefertigt worden, so dass insoweit auch kein wissenschaftlicher Nachweis für eine Osteoporose bzw. schwere Osteoporose vorliege (Urk. 1 S. 4). Das rund vier Wochen nach dem Arbeitsunfall vom 7. Januar 2010 gefertigte Röntgenbild spreche für eine frische Fraktur. Da die behauptete schwere Osteoporose zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen Behandlung nach dem Arbeitsunfall vom 7. Januar 2010 nachweisbar nicht festgestellt worden sei, komme Dr. G.___ zu einem unrichtigen Ergebnis, in dem behauptet werde, dass die pathologischen Frakturen im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis 3 durch eine offensichtlich schwere allgemeine Osteoporose plausibel begründet werden könnten (Urk. 1 S. 4).
1.3     Die Beschwerdegegnerin wendet ein, in den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine frische Fraktur. Im Szintigraphiebericht vom 8. Februar 2010 werde explizit festgehalten, dass eine eindeutige Hyperämie wie bei einer frischen Fraktur nicht nachweisbar sei (Urk. 8 S. 4). Sämtliche involvierten Ärzte würden von einer Osteoporose ausgehen und hätten von pathologischen Frakturen gesprochen (Urk. 8 S. 4). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine massiv verminderte Mineralisation der Lendenwirbel und somit eine stark erhöhte Gefahr für Knochenbrüche im Vergleich zu jungen, gesunden Testpersonen (Urk. 8 S. 5). Nach dem Vorkommnis vom 7. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin noch 14 Tage weitergearbeitet. Auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland seien weitere 14 Tage vergangen, bis sie einen Arzt aufgesucht habe (Urk. 8 S. 5).
1.4     Mit Replik vom 17. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Arbeitseinsätze fortgesetzt, da sie der Auffassung gewesen sei, dass sie sich einen Rückenwirbel ausgerenkt habe und eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eintreten werde (Urk. 14 S. 1). Sie sei von Dipl.-Med. Y.___ in ein Krankenhaus zur Kyphoplastie eingewiesen worden, da ein frischer Bruch des Lendenwirbelkörpers vorgelegen habe (Urk. 14 S. 1). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 28. Juni 2011 darauf hin, dass gemäss Befundung von Dipl.-Med. Y.___ auch der 12. Brustwirbelkörper gebrochen gewesen sei, womit nicht nur von drei, sondern von vier Wirbelkörperfrakturen auszugehen sei. Allerdings fehle es an einem vierten Ereignis (Urk. 18 S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 behauptete die Beschwerdeführerin, der gebrochene 12. Brustwirbelkörper stehe offensichtlich auch in einem Zusammenhang mit den drei dargelegten Arbeitsunfällen (Urk. 20 S. 2).

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2     Im Bericht vom 5. Februar 2010 stellte Dipl.-Med. Y.___ die Diagnosen Dorsolumbalgie, Bakerzyste rechts, Fraktur LWK 1-3, Osteoporose mit Wirbelkörper (WK)-Frakturen, beginnende Gonarthrose beidseits. Als Röntgenbefund der Brustwirbelsäule (BWS) in zwei Ebenen erhob er eher leichte degenerative BWS-Veränderungen mit beginnender Osteochondrose und leichter Spondylarthrose sowie eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Zudem stellte er bei der Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) in zwei Ebenen typische osteoporotische Veränderungen mit ausgeprägter Trabekeldarstellung der Wirbelkörper durch den fehlenden Kalksalzgehalt und eine keilförmige Deformierung der LWK 1 bis 3 fest. Als Therapie empfahl er u.a. die Einweisung ins Krankenhaus zur Kyphoplastie (Urk. 9/1).
3.3     Nach der Beurteilung von Dr. A.___ vom 5. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Knochendichtemessung mittels DXA sprechen die Messwerte für eine beginnende Minderung der Knochendichte. Eine manifeste Osteoporose liege aber noch nicht vor. Zusammenfassend hielt er eine Osteopenie für gegeben und empfahl eine langfristige Verlaufsbeobachtung (Urk. 9/2). Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 8. Februar 2010 war bei der Knochenszintigraphie eine eindeutige Hyperämie wie bei einer frischen Fraktur - röntgenologisch seien die LWK 1 bis 3 verdächtig - nicht nachweisbar (Urk. 9/2).
3.4     Am 12. Februar 2010 wurde im Zentrum C.___ ein Zustand nach pathologischen Frakturen bei Osteoporose ... Th 10/11 L1/2 L2/3 und L3/4 beidseits diagnostiziert (Urk. 9/3), und am 17. Februar 2010 äusserte sich Oberärztin Dr. med. I.___, stellvertretende Chefärztin, Klinikum B.___ bezüglich der medizinischen Indikation zu einer Mammareduktionsplastik. Es bestehe eine erhebliche Makromastie und Ptosis beider Mammae. Die Beschwerdeführerin leide unter Schulter- und Rückenschmerzen mit deutlicher Rundrückenbildung. Sie sei in ständiger orthopädischer Behandlung (Urk. 9/4).
3.5     Am 18. Februar 2010 berichtete J.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom Zentrum C.___ über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2010. Er führte aus, in der Bildgebung zeigten sich pathologische Frakturen in Höhe LWK1/2 und Deckplatte von LWK3. Eine Indikation zur Kyphoplastie habe nicht mehr bestanden. Weitere Operationen seien nicht mehr indiziert (Urk. 9/5).
3.6     In seiner Beurteilung vom 31. März 2010 vertrat Dr. D.___ den Standpunkt, dass die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sei, wobei er auf die im Bericht des Arztes J.___ vom 18. Februar 2010 (E. 3.5) erwähnten pathologischen Frakturen hinwies (Urk. 9/12).
3.7     Dem ausführlichen Ärztlichen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, für die Kommission E.___ vom 11. August 2010 (Urk. 9/23) ist bezüglich LWS der folgende Befund zu entnehmen (S. 12): „Nach allen Richtungen funktionseingeschränkte LWS mit Bewegungs-, Klopf- und Druckschmerz. Mangelhafte muskuläre Stabilisierung. Der Befund deutet auf eine Osteoporose. Deutlicher Klopfschmerz. Einbeinstand re. unsicher, li. sicher.“ Abschliessend wies Dr. K.___ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine Osteoporose (laut Densitometrie leichten bis mittleren Ausmasses) bekannt sei. Radiologisch seien multiple Wirbelkörperfrakturen sichtbar (S. 15). In ihrer abschliessenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom 24. August 2010 stellte die Radiologin F.___ die Diagnosen osteoporotische WK-Frakturen mit erheblichen funktionellen Einschränkungen und Kniearthrose (Urk. 9/24).
3.8
3.8.1         Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten CD und Dokumente, die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2010 und die zusätzlichen Röntgen- und Laboruntersuchungen (Bericht des Zentrums P.___ vom 5. Oktober 2010, Endbefunde der M.___, medizinische Laboratorien, vom 8. Oktober 2010, Urk. 9/31) diagnostizierte der Gutachter Dr. G.___ in seiner Expertise vom 23. Dezember 2010 einen Status nach pathologischen Frakturen der LWK 1 bis 3 bei schwerer Osteoporose, in Fehlstellung konsolidiert, ein chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei dorsolumbalem Gibbus von ca. 25 Grad, einen Status nach Mamma-Reduktionsplastik beidseits sowie eine Chondropathia patellae rechts (Urk. 9/31 S. 5 bis 6).
3.8.2   In seiner Beurteilung führte Dr. G.___ aus, aus heutiger Sicht (im Untersuchungszeitpunkt) scheine es klar zu sein, dass die Situation an der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) als Folge von mehreren pathologischen Frakturen im Bereich der LWK 1 bis 3 zu betrachten sei. Diese fänden eine durchaus plausible Begründung durch eine offensichtlich schwere allgemeine Osteoporose, welche seit einiger Zeit mit Alendronat behandelt werde, so dass sich inzwischen ein weitgehend stabilisierter Endzustand eingestellt haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe heute deutlich weniger Rückenbeschwerden. Diese dürften der bereits teilweise korrigierten Osteoporose, einer gestörten Statik der LWS und sekundär degenerativen Veränderungen im Bereich der oberen LWS zuzurechnen sein. Die Wirbelkörper von L1 und L3 blieben nach den durchgemachten Frakturen dauerhaft deformiert, die benachbarten Bandscheiben mehr oder weniger beschädigt. Es sei davon auszugehen, dass sich die lokale Situation nicht mehr wesentlich verändern werde, nachdem schon heute keine Instabilität im Bereich der ehemaligen Frakturen mehr erkennbar sei. Im heutigen Zeitpunkt sei es nicht mehr möglich abzugrenzen, wann und wie die Beschwerdeführerin zu ihrer Osteoporose und zu ihren Frakturen gekommen sei. Als Ursachen für die schwere Osteoporose kämen neben der Menopause auch Probleme mit der Leber- und Schilddrüsenfunktion in Frage. Es dürfte sich im Sinne eines Vorzustandes am ehesten um eine schleichende Entwicklung mit langsam zunehmenden Beschwerden gehandelt haben (Urk. 9/31 S. 6).
3.8.3   Die Szintigraphie vom 5. Februar 2010, so Dr. G.___ weiter, schliesse eine frische Fraktur aus. Dies bedeute, dass das angegebene Ereignis (vom 7. Januar 2010) nicht zu einer Fraktur geführt habe könne. Daraus müsse gefolgert werden, dass es bei den geschilderten Ereignissen (vom Januar 2009, 12. August 2009 und 7. Januar 2010) nicht bzw. höchstens möglicherweise zu einer Fraktur gekommen sei. Bei einer schweren, unbehandelten Osteoporose könnten erfahrungsgemäss ohne besonderen Anlass jederzeit Spontanfrakturen auftreten (Urk. 9/31 S. 7-8). Im Zeitpunkt der geschilderten Vorfälle habe ein Vorzustand einer schweren Osteoporose bestanden (Urk. 9/31 S. 8). Eine Zuordnung der verschiedenen pathologischen Frakturen zu einem bestimmten Ereignis scheine aus heutiger Sicht nicht mehr möglich zu sein. Auf jeden Fall habe es sich jeweils nur um eine vorübergehende Verschlimmerung in Form eines Beschwerdeschubes gehandelt. Der status quo sine bzw. quo ante sei nach der vorübergehenden Verschlimmerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils nach zwei bis drei Wochen wieder erreicht gewesen (Urk. 9/31 S. 8).

4.      
4.1     Eine Würdigung des Gutachtens von Dr. G.___ vom 23. Dezember 2010 ergibt, dass es auf den für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache notwendigen ambulanten orthopädischen Untersuchung sowie zusätzlichen Röntgen- und Laboruntersuchungen beruht (Urk. 9/31 S. 1). Die Expertise ist für die streitigen Belange umfassend. Dr. G.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 9/31 S. 2 bis 3) und erstattete sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Akten der Beschwerdegegnerin, CD und Dokumente der Beschwerdeführerin).
4.2    
4.2.1   Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Expertise von Dr. G.___ vorab einwendet, das vier Wochen nach dem Ereignis vom 7. Januar 2010 bei der Untersuchung durch Dipl.-Med. Y.___ gefertigte Röntgenbild spreche für eine frische Fraktur der Lendenwirbelkörper, wird auf den Bericht von Dipl.-Med. Y.___ vom 5. Februar 2010 verwiesen, worin dieser explizit keine frischen Frakturen der LWK, welche die Beschwerdeführer sich etwa beim Ereignis vom 7. Januar 2009 zugezogen haben könnte, beschrieben hat. Dr. A.___ seinerseits führte am 8. Februar 2010 aus, röntgologisch seien die LWK 1 bis 3 verdächtig, bei der Knochenszintigraphie sei eine eindeutige Hyperämie wie bei einer frischen Fraktur aber nicht nachweisbar gewesen (E. 3.3). Gemäss der Beschwerdeführerin sei sie für eine Kyphoplastie (minimalinvasives Verfahren zur Behandlung von Wirbelbrüchen) in ein Krankenhaus eingeliefert worden, da ein frischer Bruch des Lendenwirbelkörpers vorgelegen habe (E. 1.4). Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2010 bestand für den Arzt J.___ jedoch keine Indikation für eine Kyphoplastie oder andere Operationen, und er beschrieb "pathologische Frakturen", mithin solche, die spontan ohne Trauma auftreten (E. 3.5).
4.2.2         Entgegen der weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin sind auch bei der Untersuchung durch Dr. G.___ Hinweise für eine Osteoporose im Bereiche der LWS gefunden worden. Die von Dr. G.___ in Auftrag gegebene Röntgenuntersuchung der LWS ergab eine deutliche Ostoporose. So hielt Dr. med. O.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung vom 5. Oktober 2010 (Anhang zur Expertise) fest, computertomographisch zeigten sich "Hinweise für eine starke Osteoporose. Wahrscheinlich osteoporotisch bedingt alte Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1-3" (Urk. 9/31 S. 5). Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Bereich der LWS an Osteoporose leidet, finden sich - wie aufgezeigt - auch in den früheren medizinischen Akten.
4.2.3   Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich auch, dass sie bis zur Einstellung durch die H.___ GmbH nie Rückenbeschwerden gehabt habe (E. 1.2). Ihre Hausärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bis 5. Februar 2010 nicht wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei (Urk. 15/3). Die Beschwerdeführerin kann jedoch auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.3         Demnach liegt nichts vor, was gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. G.___ vom 23. Dezember 2010 (E. 3.8) sprechen würde. Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wirbelbrüche pathologisch und nicht durch ein Trauma bedingt sind, besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
4.4         Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2011 (Urk. 2) in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5.       Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Helmut Weise unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 25 und 27/2
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).