Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1945 geborene X.___ arbeitete von März 1988 bis Dezember 1993 im administrativen Bereich und ab Januar 1994 vorwiegend im Labor bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Mai 1994 als Fussgänger beim Überqueren einer Strasse von einem Personenwagen angefahren und am rechten Unterschenkel verletzt wurde (Urk. 7/1, 7/33). Mit Verfügung vom 26. November 1997 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/83).
1.2 Nachdem sich X.___ im September 2008 infolge zunehmender Beschwerden am rechten Fuss wieder in fachärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 7/141), ersuchte er am 17. Juli 2009 unter Hinweis auf eine massive Verschlimmerung der Unfallfolgen sowie eine am 2. Februar 2009 durchgeführte Versteifung des rechten unteren Sprunggelenks (USG) um revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 sprach ihm die SUVA eine zusätzliche Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- auf Grund einer erhöhten Integritätseinbusse von 5 % zu, wogegen sie eine Erhöhung der Rente ablehnte (Urk. 7/192). Die vom Versicherten am 27. Januar 2011 dagegen erhobene Einsprache mit dem Begehren, rückwirkend ab Juli 2009 eine Rente von mindestens 30 % auszurichten (Urk. 7/195), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. März 2011 ab (Urk. 7/198 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 26. April 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Juli 2009 eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei eine Begutachtung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit anzuordnen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2; vgl. auch BGE 134 V 132 f. E. 3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die unfallbedingten Beschwerden und/oder die erwerblichen Verhältnisse seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. November 1997 (Urk. 7/83) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. März 2011 (Urk. 2) derart verändert haben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 20 % hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass in gesundheitlicher Hinsicht seit der Rentenverfügung vom 26. November 1997 (Urk. 7/83) zwar eine gewisse Verschlechterung eingetreten sei, der Beschwerdeführer jedoch bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit eine Einkommenseinbusse von maximal 18,05 % zu gewärtigen habe (Urk. 2 S. 4-6).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch für sitzend auszuübende berufliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 30 % bestehe. Hieraus resultiere beim Lohnvergleich ein Invaliditätsgrad von rund 40% respektive - bei Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges vom Tabellenlohn - ein solcher von rund 60 %, so dass die beantragte Invalidenrente von 50 % ein angemessenes und ausgewogenes Mittel sei (Urk. 1 S. 2-5).
3.
3.1
3.1.1 Anlässlich der am 26. November 1997 verfügten Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht vom Sachverhalt aus, wie ihn der SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 25. März 1997 betreffend die Abschlussuntersuchung gleichen Datums beschrieben hatte.
Dr. Z.___ führte damals betreffend den Verlauf aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 1994 von einem Auto angefahren worden sei und dabei eine zweitgradige offene Bimalleolarfraktur rechts erlitten habe. Da die osteosynthetische Versorgung vom Unfalltag (vgl. Urk. 7/2) einen protrahierten Verlauf mit Schmerzhaftigkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) gezeigt und sich lateral eine Pseudarthrose entwickelt habe, sei am 16. September 1994 eine Reosteosynthese erfolgt (vgl. Urk. 7/12). Der Beschwerdeführer sei dann erst ab März 1995 zu 40 % an zwei Wochentagen und ab April 1995 zu 60 % an drei Wochentagen wieder arbeitstätig gewesen. Anlässlich der Metallentfernung vom 5. Mai 1995 sei festgestellt worden, dass die Schraubenkanäle medial im Gelenk endeten; auch sei ein Verdacht auf einen Infekt geäussert worden, welcher sich danach bestätigt habe (Urk. 7/23, 7/30). Alsdann sei man am 30. Mai 1995 zur Arthrodese des geschädigten OSG geschritten (Urk. 7/30), wobei im Januar 1996 die Konsolidation erreicht und der Infekt abgeklungen gewesen seien (Urk. 7/38). Ab Mai 1996 habe der Beschwerdeführer wieder zu 50 % gearbeitet, dabei sei es bis dato geblieben. Schliesslich sei am 2. Oktober 1996 die Schraube, welche die Arthrodese fixiert habe, entfernt worden (Urk. 7/45).
Der SUVA-Kreisarzt vermerkte, es liege aktuell eine Arthrodese des OSG rechts in guter Stellung und mit reizlosen Weichteilverhältnissen vor. Ausserdem seien die erhaltenen Fusswurzelgelenke gut und indolent beweglich. Eine Atrophie der Wadenmuskulatur sei vorhanden und erkläre sich durch die verminderte Beanspruchung dieser Muskelgruppe auf Grund der Arthrodese. Er beurteilte, dass damit ein schönes Ergebnis bei einer OSG-Arthrodese vorliege. Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers sei etwas eingeschränkt, wobei insbesondere das Gehen in unwegsamem Gelände erschwert sei. Überdies sei beim Tragen von grossen Lasten von über 20 Kilogramm Zurückhaltung geboten. Der Beschwerdeführer arbeite teils stehend, teils sitzend in einem Labor und habe bisweilen auch kürzere Gehstrecken zu bewältigen. Dies sei eine günstige Tätigkeit, allerdings könne aus medizinischer Sicht nicht erklärt werden, wieso sie nur halbtags möglich sein soll. Er sehe in Bezug auf die rechtsseitige Fussproblematik kein Element, welches gegen die Ausdehnung der Arbeitszeit auf den ganzen Tag sprechen würde (Urk. 7/57).
3.1.2 Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung des Dr. Z.___ führte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. November 1997 aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Laborant trotz der verbleibenden organischen Unfallrestfolgen am rechten Unterschenkel weiterhin ganztags zumutbar sei, wobei er allerdings keine Feldarbeiten mehr verrichten könne. Da solche Arbeiten auf dem Feld gemäss Angaben des Betriebes durchschnittlich 20-30 % des Arbeitseinsatzes eines Laboranten ausmachten und während dieser Zeit ohne weiteres andere Arbeiten im Labor ausgeführt werden könnten, sei der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit unfallbedingt maximal um 20 % eingeschränkt. Somit werde den verbleibenden organischen Unfallrestfolgen am rechten Unterschenkel mit einer Invalidenrente in Höhe von 20 % angemessen Rechnung getragen (Urk. 7/83).
3.2
3.2.1 Am 30. November 2009 nahmen Dr. med. A.___, Oberärztin, und Dr. med. B.___, Chefarzt, Zentrum für Fusschirurgie der Klinik C.___, an welcher am 2. Februar 2009 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) rechts und eine Exostosektomie am Tarsometatarsal (TMT)-Gelenk 1 rechts durchgeführt worden war (vgl. Urk. 7/148), zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung und konstatierten, als Folge des Unfalles vom 2. Mai 1994 bestehe für sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie für gehende und stehende Tätigkeiten eine solche von 80 %. Die Restarbeitsfähigkeit von 20 % ergebe sich daraus, dass die Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers zirka eine Stunde betrage. Demnach sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Laborant mit Feldarbeit und Probenverarbeitung an Cryostaten, Mikrotom und Mikroskop auszugehen. Die körperlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit bedingen würden, seien allein Folge des genannten Unfalles. Unfallfremde Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 7/159/2).
3.2.2 Dr. Z.___ berichtete am 13. April 2010 gestützt auf die medizinischen Akten und die von ihm gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung, dass im Jahr 2008 zunehmende Beschwerden im unteren Sprunggelenk aufgetreten seien und man daher am 2. Februar 2009 zur USG-Arthrodese geschritten sei (vgl. Urk. 7/148). Diese sei in guter Stellung und zumindest fibrös konsolidiert (vgl. Urk. 7/150, 7/152, 7/154). Aktuell bestehe klinisch kein wesentlicher Reizzustand. Die Schraube, welche das USG transfixiere, habe im Oktober 2009 einen stabilen Sitz gezeigt; dies werde auch jetzt noch so sein, ansonsten sich die Klinik geändert hätte. Ob eine straffe Pseudarthrose (vgl. Urk. 7/163) oder eine vollständige Arthrodese im USG bestehe, sei von untergeordneter Bedeutung. Der gegenwärtige Zustand könne bis auf weiteres belassen werden. Eine Beschwerdefreiheit werde sich nicht erreichen lassen; die Schmerzen seien indes heute im erträglichen Rahmen und bedürften keiner Medikation.
Die Gehfähigkeit bleibe eingeschränkt, insbesondere auf unebener Unterlage, wobei der Beschwerdeführer so genannte Trekkingschuhe benütze, welche viele Elemente aufweisen würden, die bei einer Schuhzurichtung eingebaut werden. Er habe die Tendenz zur Unterschätzung seiner Fähigkeiten. So wäre er mit der sehr guten Beweglichkeit in den Chopart- und Lisfranc-Gelenken von Seiten des rechten Fusses gut in der Lage, ein Auto zu lenken, was er sich indes nicht zutraue. Der SUVA-Kreisarzt beurteilte, theoretisch sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit Stehen und Gehen nur auf guter Unterlage und bis maximal 45 Minuten ohne Unterbruch, dies höchstens zweimal pro Halbtag und noch besser unterteilt in kleinere Blöcke, ganztags zumutbar sei, wobei auf den ganzen Tag bezogen die Zeit der sitzend auszuführenden Tätigkeit mindestens 60 % betragen sollte. Nur selten zumutbar seien kniende und kauernde Arbeiten; alsdann sei das Tragen von Lasten über kurze Strecken auf guter Unterlage in der Ebene auf 10 Kilogramm und auf Treppen auf die Hälfte zu beschränken. Die nicht näher begründete Einschätzung des Dr. B.___, wonach für sitzend auszuführende Tätigkeiten nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, könne er nicht bestätigen, da der rechte Fuss ohne Reizzustand sei, ein Hochlagern des Beines routinemässig nicht nötig und der Beschwerdeführer üblicherweise den ganzen Tag aktiv sei. Dementsprechend dürfe bei einer geeigneten Aufgabe auch eine ganztägige Leistung gefordert werden.
Soweit der Beschwerdeführer überdies in Bezug auf das linke Knie, welches bei einer vorderen Instabilität und Hinweisen auf einen medialen Meniskusschaden unklarer Genese einen Reizzustand zeige, die These eines "Überlastungs- schadens der Gegenseite" in die Diskussion gebracht habe, könne er ihm nicht beipflichten, da die Beeinträchtigung des Gangbildes durch die pantalare Arthrodese rechts nicht sehr gross und keine wesentliche Auswirkung auf das Knie der Gegenseite vorhanden sei. Keinesfalls liesse sich erklären, wie es zu einer Schädigung des vorderen Kreuzbandes käme. Der Beschwerdeführer sei durch die Beeinträchtigung am linken Knie nicht derart geniert, dass er eine Behandlung wünsche. Zudem sei das linke Knie anlässlich der Untersuchung vom 25. März 1997 unauffällig gewesen, womit eine direkte Folge des Unfallereignisses vom 2. Mai 1994 unwahrscheinlich sei (Urk. 7/167).
3.2.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahm SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ am 3. Juni 2010 ergänzend zur möglichen Belastbarkeit, wie sie am 25. März 1997 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) und 13. April 2010 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) geschätzt wurde, Stellung. Er erklärte, dass nach einer OSG-Arthrodese erfahrungsgemäss recht häufig nach 10-15 Jahren auch eine USG-Arthrodese auftrete, da gemäss biomechanischen Abklärungen das Bewegungsmuster im USG bei arthrodesiertem OSG nicht mehr physiologisch sei, was offensichtlich oft ausreiche, um eine Arthrose auszulösen. Der Kausalzusammenhang sei gegeben. Zudem stelle eine pantalare Arthrodese eine grössere Beeinträchtigung dar als eine Arthrodese nur des OSG. Dementsprechend ergebe sich auch eine schlechtere Belastbarkeit des Fusses, wie dies in den beiden Zumutbarkeitsprofilen zum Ausdruck komme, und erhöhe sich auch die Integritätsentschädigung (Urk. 7/172).
3.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten Gutachten vom 24. Juni 2010 fest, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne auf Grund der Akten geschlossen werden, dass seit dem 26. November 1997 eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten sei. Auch wenn er nach dem Jahr 1997 während einer gewissen Zeit eingeschränkt einer Arbeit habe nachgehen können, sei dies mit der Ausbildung einer unteren Sprunggelenksarthrose rechts zunehmend verunmöglicht worden. Einschlägige Literatur erkenne bei einer schweren Arthrose im Rückfussbereich ohne Zusatzbefunde eine 30%ige Invalidität. Diese Bemessung könne in günstigen Fällen durchaus etwas geringer liegen. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht möglich, weil durch das Szintigramm der Verdacht einer Pseudarthrose erhärtet worden sei, was zu zusätzlichen Schmerzen führe. Alsdann stünden die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit den Fussbeschwerden in einem Zusammenhang, da derartige Fusserkrankungen ein länger dauerndes Hinken mit sich brächten, was zu Rückenbeschwerden führen könne. Werde dieser Umstand auch nur andeutungsweise mitberücksichtigt, müsse die Invalidität höher als 30 % festgelegt werden (Urk. 7/176).
3.2.5 Am 16. Juli 2010 nahm Dr. Z.___ zum Gutachten des Dr. D.___ vom 24. Juni 2010 (vgl. E. 3.2.4 hiervor) Stellung und befand, die Behauptung, ein längerdauerndes Hinken führe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Rückenbeschwerden, sei nicht belegt. Immerhin seien ein intaktes Knie- und Hüftgelenk zwischengeschaltet, was die Auswirkungen des Hinkens auf den Rücken mindere. Muskuläre Verspannungen liessen sich allenfalls erklären, wären indes therapeutisch anzugehen. Strukturelle Veränderungen, wie sie mit der anscheinend beim Beschwerdeführer im Jahre 2004 diagnostizierten Diskushernie auf dem Niveau L3/4 rechtsseitig vorlägen, liessen sich so nicht erklären; es handle sich um einen krankhaften degenerativen Prozess. Die Wirbelsäule sei im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. April 2010 klinisch unauffällig gewesen (Urk. 7/182).
3.3
3.3.1 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt und ist im Übrigen unbestritten, dass seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. November 1997 (Urk. 7/83) eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Es kann diesbezüglich auf die kreisärztliche Einschätzung des Dr. Z.___ abgestellt werden, welche auf einer eigenen klinischen Untersuchung im Sinne einer Verlaufsbegutachtung beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge wie auch in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Damit entspricht sie in formaler Hinsicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hiervor).
Der SUVA-Kreisarzt hat im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des rechten Fusses mit arthrodesiertem USG seit 2. Februar 2009 eine adaptierte Tätigkeit nach Massgabe des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofiles (vgl. E. 3.2.2 hiervor) im Umfang von 100 % zumutbar ist. Eine darüber hinausgehende unfallbedingte Leistungseinschränkung ist anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen und hat die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 7/155) somit zu Recht nicht zu Grunde gelegt.
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf das von ihm veranlasste Aktengutachten des Dr. D.___ vom 24. Juni 2010 (vgl. E. 3.2.4 hiervor) abgestellt werden, da dieser in Bezug auf die unfallkausale rechtsseitige Fussproblematik ausschliesslich die untere Sprunggelenksarthrose bewertete und sich in keiner Weise mit dem Zustand nach pantalarer Arthrodese, das heisst gleichzeitiger Versteifung des oberen wie auch des unteren Sprunggelenkes, und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander setzte. Im Weiteren ist seine Einschätzung der Fussproblematik mit dem blossen Hinweis auf die "einschlägige Literatur" nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Letzteres gilt gleichermassen auch hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung der geklagten Rückenbeschwerden, welche Dr. D.___ allerdings ohnehin selber relativierte mit der Formulierung, derartige Fusserkrankungen brächten längerdauerndes Hinken mit sich, was zu Rückenbeschwerden führen könne. Insofern scheint auch er nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Mai 1994 stehen. Überdies hat der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ die Darstellung des Gutachters differenziert und überzeugend entkräftet (vgl. E. 3.2.2 hiervor), so dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenproblematik nicht auf einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 1.2 hiervor) geschlossen werden kann. Soweit sich schliesslich Dr. D.___ anstelle einer differenzierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des von ihm im Übrigen nicht persönlich untersuchten Beschwerdeführers wiederholt für das Vorliegen einer Invalidität von mindestens 30 % ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin ist, zur Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person Stellung zu nehmen.
Auch mit dem Hinweis auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Dr. B.___, welcher eine gehende und stehende Tätigkeit im Umfang von 20 % sowie eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar erachtete (vgl. E. 3.2.1 hiervor), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie auch Dr. Z.___ zutreffend vermerkte (vgl. E. 3.2.2 hiervor), lassen die Ausführungen des behandelnden Arztes eine hinreichend nachvollziehbare Begründung vermissen, da jedenfalls die Angabe, die Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers betrage zirka eine Stunde, keine solche darstellt und nicht einzusehen ist, inwiefern der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzend auszuübenden Verweisungstätigkeit durch das unbestrittenermassen begrenzte Geh- und Stehvermögen eingeschränkt sein soll. Demgegenüber hat der SUVA-Kreisarzt diesem Aspekt bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils adäquat Rechnung getragen.
4. Zu prüfen bleibt, ob sich die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Fussverletzung wesentlich verändert haben.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt und dabei den Zentralwert (Median) für mit kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten beschäftigte Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss Ziffer 23 der Tabelle TA7 herangezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt dieses Vorgehen zu keiner Kritik Anlass, verfügt er doch über eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Kaufmann. Ausserdem war er im Rahmen der vom 1. März 1988 bis 30. Juni 1998 dauernden Anstellung bei der Y.___ zunächst bis Ende Dezember 1993 im administrativen Bereich tätig und erledigte nach dem auf Grund interner Probleme erfolgten Wechsel ins Labor ab Januar 1994 weiterhin verschiedene administrative Arbeiten (Urk. 7/33, 7/174). Eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit entspricht denn auch in idealer Weise dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil, was auf Tätigkeiten gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen Ziffer 27 der Tabelle TA7 (Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel) nicht gleichermassen zutrifft, so dass der entsprechende Tabellenlohn nicht herangezogen werden kann. Überdies ist der Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht gehalten, seine Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich zu verwerten. Alsdann besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich lohnmässige Nachteile hinzunehmen hat, zumal weiterhin von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn verzichtete. Da aus der Gegenüberstellung des von ihr auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 85'780.-- mit dem seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von (höchstens) Fr. 104'675.-- ein Invaliditätsgrad von 18,05 %, welcher nicht zum Bezug einer höheren als der bisherigen Invalidenrente berechtigt, resultiert, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob tatsächlich von einem Validenlohn in der genannten Höhe auszugehen ist. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass praxisgemäss in der Unfallversicherung für die Annahme einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ein Grenzwert von 5 % (vgl. hierzu BGE 133 V 545 E. 6.2 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 27 zu Art. 17 ATSG) gefordert wird, welcher sich vorliegend - wie die Beschwerdegegnerin in Ziffer 12 ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend dargelegt hat - selbst bei Gewährung eines nicht gerechtfertigten Leidensabzuges von 8 % nicht erreichen lässt.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2011 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).