Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00127
UV.2011.00127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitet seit dem 1. August 2009 vollzeitlich bei der Y.___ und ist im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 31. Mai 2010 meldete X.___ der SUVA, dass ihm am 21. Mai 2010 bei der Arbeit ein Schachtdeckel, den er für eine Kontrolle geöffnet habe, wegen Nässe aus den Händen geglitten sei und er deswegen eine Muskelzerrung am Rücken erlitten habe (Urk. 6/II/1). Des Weiteren meldete er am 7. September 2010, dass er sich am 14. August 2010 beim schnellen Anheben von Kisten einen Rückenmuskel gezerrt habe (Urk. 6/I/1). Die SUVA stellte dem Versicherten Fragen zum Ereignis vom 14. August 2010, welche dieser am 16. September 2010 beantwortete (Urk. 6/I/3). Ferner liess sie zum Ereignis vom 14. August 2010 durch den hausärztlichen Stellvertreter Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, das Arztzeugnis UVG vom 17. September 2010 erstellen (Urk. 6/I/2).
         Mit Brief vom 22. September 2010 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass das Ereignis vom 14. August 2010 weder einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstelle noch eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit hervorgerufen habe, weshalb der Fall der Krankenkasse zur Leistungsübernahme gemeldet werden müsse (Urk. 6/I/4). Der Versicherte erklärte am 29. September 2010 sein Nichteinverständnis mit diesem Bescheid (Telefonnotiz vom 29. September 2010, Urk. 6/I/5)
         Erst anschliessend gelangte die SUVA in den Besitz des Arztzeugnisses UVG des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Oktober 2010 zum Ereignis vom 21. Mai 2010 (Urk. 6/II/2). Nachdem die SUVA ausserdem ein Zuweisungsschreiben von Dr. B.___ an die Klinik C.___ vom 28. Oktober 2010 erhalten hatte (Urk. 6/I/6), holte sie die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 3. November 2010 ein (Urk. 6/II/3). Gestützt darauf teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. November 2010 mit, dass die Beschwerden, die er anlässlich des Ereignisses vom 14. August 2010 gemeldet habe, nicht auf das Ereignis vom 21. Mai 2010 zurückgeführt werden könnten (Urk. 6/I/7). Der Versicherte ersuchte mit Telefon vom 12. November 2010 um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 6/I/11).
1.3     Am 15. November 2010 erhielt die SUVA Kenntnis von zwei Berichten der Klinik C.___ vom 2. November 2010 über eine Konsultation und die Applikation eines Sakralblocks vom 1. November 2010 (Urk. 6/I/10 und Urk. 6/I/9) und von einem weiteren Bericht, den die Klinik C.___ am 3. November 2010 nach Durchsicht der Bilder einer Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/I/6) verfasst hatte (Urk. 6/I/8).
         Am 16. November 2010 erstellte Dr. D.___ eine Aktenbeurteilung zum Kausalzusammenhang der Rückenproblematik zu den beiden Ereignissen vom 21. Mai 2010 und vom 14. August 2010 (Urk. 6/I/12). Danach erliess die SUVA die Verfügung vom 19. November 2010 und verneinte ihre Leistungspflicht mit der bereits abgegebenen Begründung, die gemeldeten Beschwerden seien nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf das Ereignis vom 21. Mai 2010 zurückzuführen und das Ereignis vom 14. August 2010 erfülle die gesetzlichen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht (Urk. 6/I/13).
1.4     X.___ erhob gegen die Verfügung vom 19. November 2010 mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 Einsprache und machte namentlich geltend, das Ereignis vom 14. August 2010 sei ein Unfall im Sinne des Gesetzes gewesen (Urk. 6/I/12A). Die SUVA nahm weitere Berichte der Klinik C.___ vom 18. November und vom 8. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 6/I/9A und Urk. 6/I/11A); des Weiteren berichtete die Klinik C.___ der SUVA am 23. Dezember 2010 über die am 22. Dezember 2010 durchgeführte selektive Dekompression auf der Höhe L4/5 und L3/4 mit Rezessotomie L4/5 und L3/4 rechts (Urk. 6/I/15 und Urk. 6/I/14). Die Z.___ als Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2011 provisorisch ebenfalls Einsprache (Urk. 6/I/17), zog diese aber am 16. Februar 2011 wieder zurück (Urk. 6/I/19). Mit Entscheid vom 13. April 2011 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/I/20).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 26. April 2011 Beschwerde und machte wiederum geltend, das Ereignis vom 14. August 2010 sei als Unfall zu betrachten und die danach aufgetretenen Beschwerden seien darauf zurückzuführen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 14. Juni 2011 (Urk. 9) und in der Duplik vom 6. Juli 2011 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor -Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Ferner wird nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors auch dann bejaht, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (einer sogenannten sinnfälligen Überanstrengung) eine Schädigung eintritt (Urteil des Bundesgerichts U 65/02 vom 13. Dezember 2002, E. 1.2 mit Hinweis).
1.3     In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 6 Abs. 2 UVG die Körperschädigungen aufgezählt, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind. Sie sind gemäss dieser Bestimmung auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Die Aufzählung ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. A., 1989, S. 202).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Rückenproblematik leistungspflichtig ist, die der Beschwerdeführer ihr am 7. September 2010 meldete (Urk. 6/I/1). Diese Leistungspflicht ist davon abhängig, dass die Rückenproblematik zumindest in Form einer Teilursache auf eines der Ereignisse vom 21. Mai 2010 oder vom 14. August 2010 zurückzuführen ist und dass das ursächliche Ereignis zudem als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu betrachten ist oder als Ereignis gilt, das im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV den Unfällen gleichgestellt ist.
2.2     Im Anschluss an das Ereignis vom 21. Mai 2010 setzte der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 1) die Arbeit nicht aus. Dementsprechend holte die Beschwerdegegnerin zunächst offenbar keine ärztlichen Angaben ein. Erst als Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 17. September 2010, das sich auf das Ereignis vom 14. August 2010 bezog, ein Rezidiv zum vorangegangenen Ereignis feststellte (Urk. 6/I/2), liess sich die Beschwerdegegnerin durch Dr. B.___ auch zu jenem Ereignis berichten. Dr. B.___ nannte im entsprechenden Arztzeugnis UVG vom 22. Oktober 2010 (Urk. 6/II/2) den klinischen Befund einer stark verhärteten paravertebralen Muskulatur und den Röntgenbefund einer Spondylose der oberen Lendenwirbelsäule und der Lendenwirbelkörper 4 und 5 sowie einer Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe. Er gab weiter an, bei der Erstuntersuchung vom 25. Mai 2010 seien keine radikulären Zeichen feststellbar gewesen, hingegen seien aktuell radikuläre Zeichen aufgetreten, und er habe deshalb eine Magnetresonanztomographie veranlasst. Diese Magnetresonanztomographie ergab gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ im Zuweisungsschreiben an die Klinik C.___ vom 28. Oktober 2010 die Hauptbefunde einer Spinalkanalstenose auf den Niveaus L3/4 und L4/5 und einer mediolateral rechtsseitigen kleinen Diskushernie auf der Höhe L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 (Urk. 6/I/6). In der Folge präsentierte sich eine Symptomatik mit Schmerzen im rechten Bein, mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Fussrückens und der grossen Zehe und mit einer Fuss- und Zehenheberschwäche rechts (Urk. 6/I/8-10), und als die Gefühlsstörungen und die Fussheberparese unter konservativer Behandlung bestehen blieben (vgl. Urk. 6/I/9A und Urk. 6/I/11A), fand im Dezember 2010 die operative Dekompression statt (Urk. 6/I/15 und Urk. 6/I/14).
2.3
2.3.1   Die dargestellte Schädigung der Lendenwirbelsäule fällt nicht unter eine der Körperschädigungen, die nach der Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 UVV den Folgen eines Unfalles ähnlich sind. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete die erlittene Verletzung in den Unfallmeldungen vom 31. Mai 2010 und vom 7. September 2010 zwar als Zerrung des Rückenmuskels (Urk. 6/II/1 und Urk. 6/I/1), gemäss den vorstehenden medizinischen Darlegungen ist die Problematik jedoch durch Veränderungen im Wirbelkanal und durch eine Diskushernie bedingt. Eine Muskelzerrung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liegt somit nicht vor, und Diskushernien können nach der Rechtsprechung nicht unter Art. 9 Abs. 2 UVV subsumiert werden (BGE 116 V 145).
2.3.2   Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV stand denn unter den Parteien auch nicht weiter zur Diskussion. Vielmehr verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid schon wegen fehlenden Kausalzusammenhangs des Rückenschadens mit den beiden Ereignissen vom 21. Mai 2010 und vom 14. August 2010 (Urk. 2 S. 6 f.). Deshalb verzichtete sie im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) darauf, Ausführungen zur Unfallversicherungsrelevanz der Ereignisse zu machen, wogegen sie sich in der Verfügung vom 19. November 2010 noch zum Unfallcharakter des Ereignisses vom 14. August 2010 geäussert und diesen verneint hatte (Urk. 6/I/13).
2.3.3   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Kausalitätsbeurteilung auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. D.___. Nachdem der Kreisarzt einen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 14. August 2010 am 3. November 2010 vorerst ohne nähere Begründung verneint hatte (Urk. 6/II/3), ging er in der Aktenbeurteilung vom 16. November 2010 (Urk. 6/I/12) näher auf den gesamten Verlauf ein. Nach dem Studium der bis dahin vorhandenen Vorakten hielt er fest, die Abklärungen hätten ausschliesslich degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule ergeben, traumatische Läsionen seien nicht erkannt worden und seien bei dem beschriebenen Verhebemechanismus auch nicht nachvollziehbar und zu erwarten. Mithin bestünden aufgrund des Ereignismechanismus, des Verlaufs, der pathologisch-anatomischen Situation, der bildgebenden Befunde und der klinischen Situation keine traumatischen Folgen zu den Daten vom 21. Mai 2010 und vom 14. August 2010, sondern ausschliesslich Symptome und Beschwerden aufgrund von degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, welche im Bereich L5/S1 bereits voroperiert sei (Hemilaminektomie rechts und Diskektomie). Dabei basierten die lumbospondylogenen Syndrome ausschliesslich auf den degenerativen Veränderungen mit nachfolgenden Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, und die radikuläre Symptomatik lasse sich erklären durch den Kontakt der Diskushernie L4/L5 zur Nervenwurzel L5 (Urk. 6/I/12 S. 2 f.).
         Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Rückensymptomatik, die Gegenstand der Behandlungen nach dem 14. August 2010 war, entsprechend der Beurteilung von Dr. D.___ mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und dem Kontakt der festgestellten Diskushernie zur Nervenwurzel erklärt werden kann. Insbesondere ergibt sich dies auch aus den nachfolgenden Berichten der Klinik C.___, wo die operative Dekompression mit Erweiterung des angeboren engen Spinalkanals von Ende Dezember 2012 tatsächlich zu einer Besserung in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen führte (Urk. 6/I/15 und Urk. 6/I/14). Damit ist die Rolle der beiden Ereignisse vom 21. Mai 2010 und vom 14. August 2010 für den medizinischen Laien aber noch nicht geklärt. Der Beschwerdeführer überlegt sich zu Recht (vgl. Urk. 9), ob das Ereignis vom 14. August 2010, in dessen Anschluss gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 6/II/2) die radikuläre Symptomatik neu auftrat und das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum 29. August 2010 und wiederum ab dem 18. Oktober 2010 zur Folge hatte, nicht dazu beigetragen haben könnte, dass die Diskushernie auf der Höhe L4/5 Kontakt zur Nervenwurzel erhalten hatte.
2.3.4   Dr. D.___ machte im Bericht vom 16. November 2010 keine näheren Ausführungen dazu, sondern hielt lediglich fest, beim beschriebenen Verhebemechanismus seien keine traumatischen Läsionen nachvollziehbar und zu erwarten (Urk. 6/I/12 S. 2). Allerdings ging der Arzt auf den Mechanismus, der beim Ereignis vom 14. August 2010 spielte, gar nicht näher ein, sondern begnügte sich mit dessen Charakterisierung als „schnelles Anheben von Kisten“ (Urk. 6/I/12 S. 2). Es ist zutreffend, dass das Ereignis in der Unfallmeldung vom 7. September 2010 nur so beschrieben ist (Urk. 6/I/1). Auch hatte der Beschwerdeführer im einschlägigen Fragebogen noch bejaht, dass der Vorfall „unter normalen äusseren Bedingungen“ verlaufen sei, und umgekehrt verneint, dass sich etwas Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, ereignet habe (Urk. 6/I/3). Hingegen sprach Dr. B.___ dann im Arztzeugnis UVG von einem Ausrutschen auf einer Bodenunebenheit beim Anheben einer schweren Last (Urk. 6/II/2), und im Bericht vom 28. Oktober 2010 von einem Fehltritt (Urk. 6/I/6). Der Beschwerdeführer selber schilderte in der Einspracheschrift und in den Rechtsschriften des Gerichtsverfahrens eine Verdrehung des Beines, weil er vom Hausschuh heruntergefallen sei (Urk. 6/I/12A, Urk. 1, Urk. 9), und auch die Klinik C.___ hielt im Konsultationsbericht vom 2. November 2010 fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Fuss aus der Sohle gerutscht (Urk. 6/I/10 S. 1). Es bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ereignis vom 14. August 2010 unter Umständen abspielte, die über das blosse Anheben zweier Kisten hinausgingen. Diese Umstände können nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie in den ersten Angaben des Beschwerdeführers persönlich noch nicht figurieren. Denn es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer ihnen anfänglich weniger Beachtung schenkte als die behandelnden Ärzte, welche die genaue Unfallanamnese zu erheben hatten.
         Da sich indessen die verschiedenen Angaben zum Hergang mit dem Rutschen aus dem Hausschuh nicht vollumfänglich decken und auch keinen Aufschluss über die dabei ausgeführte Körperbewegung geben, wird dies durch präzise Fragestellungen an den Beschwerdeführer noch zu klären sein. Anhand der ergänzenden Angaben wird dann von einem Arzt zum einen zu beurteilen sein, ob es wahrscheinlich ist, dass diese Bewegung etwas zum Akutwerden der Symptomatik beigetragen hat. Dabei wird zu beachten sein, dass Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs auch nur Teilursachen sein können und es zudem nicht nötig ist, dass der Erfolg ohne sie überhaupt nicht eingetreten wäre, sondern es ausreicht, wenn er nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Zum andern wird zu beurteilen sein, ob die Bewegung anlässlich des Vorfalls vom 14. August 2010 im Sinne der Rechtsprechung das für den Unfall relevante Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors trägt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts U 65/02 vom 13. Dezember 2002, E. 1.2, und U 309/00 vom 20. September 2001, E. 1a), der plötzlich eingewirkt hat.
         Demgegenüber ist der Unfallcharakter des Ereignisses vom 21. Mai 2010 mit dem Entgleiten des Schachtdeckels unbestritten und nicht in Frage zu stellen. Dieses Ereignis hat zwar bis zum zweiten Ereignis vom 14. August 2010 zu keiner radikulären Symptomatik geführt, es stellt sich aber die Frage, ob die spätere radikuläre Symptomatik eine Spätfolge dieses Ereignisses sein könnte. Auch diese Frage wird noch von einer medizinischen Fachperson zu beantworten sein. Bejahendenfalls wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch ohne Unfallcharakter des zweiten Ereignisses gegeben.
2.4     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).