UV.2011.00128
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ war seit 2005 als Maschinenoperateur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. September 2010 (Urk. 7/1) zeigte er dem Unfallversicherer an, er habe am 17. September 2010 im Rahmen der Vorbereitung von Waschgut eine Verletzung der rechten (richtig: linken) Hand (Knacken) erlitten. Die am 23. September 2010 erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Abrissfraktur am Processus styloideus ulnae der linken Hand und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 12. November 2010 (Urk. 7/11) verneinte die SUVA mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht. Hieran hielt sie - nach operativer Sanierung (TFC Rekonstruktion) des linken Handgelenks vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/17) - mit Einspracheentscheid vom 4. April 2011 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. April 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie sinngemäss um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-35) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors als auch eines sinnfälligen Ereignisses als Voraussetzung einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte (Urk. 2 S. 4 und 6), brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Diagnose einer Abrissfraktur am Processus styloideus ulnae vor, es handle sich bei der fraglichen Verletzung klar um eine unfallähnliche Körperschädigung (Urk. 1/2).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommt. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010 8C_867/2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 466).
3.
3.1 Mit Schadenmeldung vom 23. September 2010 (Urk. 7/1) berichtete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, in dessen rechter (richtig: linken) Hand habe es am 17. September 2010 beim Vorbereiten von Waschgut geknackt. Trotz verletzter Hand habe der Beschwerdeführer danach noch bis zum 22. September 2010 weitergearbeitet. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 (Urk. 7/4), er habe wie immer die Schäfte vorbereitet und die gerüsteten Gitter anschliessend auf das Einlaufband legen wollen. Als er die etwa 15 bis 16 kg schweren (Urk. 7/7) Gitter angehoben habe, habe es im Handgelenk geknackt. Weil die Schmerzen auszuhalten gewesen seien, habe er weiter gearbeitet, beim Anheben von Ware jedoch immer Beschwerden verspürt. Präzisierend hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei der von ihm am 17. September 2010 durchgeführten Tätigkeit um seine tägliche Arbeit unter normalen äusseren Bedingungen gehandelt habe. Weil sich die Schmerzen nicht gebessert hätten, habe er sich am 23. September 2010 in ärztliche Behandlung begeben.
3.2 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Y.___ diagnostizierte eine Abrissfraktur am Processus styloideus ulnae der linken Hand, attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Bericht vom 15. Oktober 2010, Urk. 7/5). Nachdem die Verdachtsdiagnose einer TFCC-(Discus triangularis)Läsion am linken Handgelenk (Bericht der Klinik Z.___ vom 8. November 2010, Urk. 7/9) mittels MRI-Untersuchung vom 17. November 2010 bestätigt worden war (Urk. 7/13), erfolgte am 7. Dezember 2010 die operative Sanierung der Läsion (Urk. 7/17). Zu den aufliegenden medizinischen Akten Stellung nehmend erklärte Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie, am 3. Februar 2011 (Urk. 7/30), eine frische Fraktur am linken Handgelenk sei radiologisch unwahrscheinlich. Das visualisierte runde Ossikel neben dem Ulna-Styloid entspreche vielmehr einem alten Zufallsbefund ohne klinische Relevanz. Was die Verletzung des TFCC, einer speziellen faserknorpligen Struktur am Handgelenk ulnar, betreffe, so sei diese in der Verordnung über die Unfallversicherung nicht aufgeführt. Demgegenüber sei das Vorliegen begleitender Bandverletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV sehr wahrscheinlich.
3.3
3.3.1 Es ist augenfällig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht (mehr) geltend gemacht, dass es, als er am 17. September 2010 ein Knacken in der Hand verspürt hatte, an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelte (E. 3.1). Der Unfallbegriff im Rechtssinne (E. 2.2) ist damit nicht erfüllt.
3.3.2 Demgegenüber ist strittig, ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Wenngleich dafür das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht Voraussetzung bildet, fällt beim Fehlen eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalls eine Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht (E. 2.3.2). Anhaltspunkte für ein sinnfälliges Ereignis sind vorliegend nicht auszumachen. So wohnte der Tätigkeit des Beschwerdeführers weder eine gesteigerte Gefahrenlage inne, noch trat ein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme führender Faktor hinzu. Ebenso fehlte es an einer ausserordentlichen, unüblichen Anstrengung, welche einer mehr als physiologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichgekommen wäre. Im Gegenteil legte der Beschwerdeführer ausdrücklich dar, dass sich das fragliche Ereignis bei seiner täglichen Arbeit und unter normalen äusseren Bedingungen zugetragen hat (E. 3.1). Angesichts dieses Ablaufs hat die Beschwerdegegnerin zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - das höchste Gericht verneinte zum Beispiel beim Anheben und anschliessenden Abdrehen einer etwa 20 kg schweren Waage, beim Heben eines bepackten, ungefähr 20 kg schweren Koffers (vgl. 8C_867/2009 E. 3.3) oder bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang (Entladen eines Palettes) mit einschiessendem, heftigen Schmerz in der Schulter (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471) einen äusseren Faktor mit Schädigungspotential - das Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses ausgeschlossen.
Hieran vermag nichts zu ändern, dass Dr. A.___ vom Vorliegen einer in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigung ausging (E. 3.2), bildet für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung darüber hinaus doch ein sinnfälliges Ereignis unabdingbare Voraussetzung (E. 2.3.2), woran es vorliegend, wie aufgezeigt, mangelt.
3.3.3 Ist im Ereignis vom 17. September 2010 weder ein Unfall zu erblicken, noch führte dieses zu einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes, so ist die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin rechtens.
4. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).