Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00130
UV.2011.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   Y.___
 
Beigeladener

2.   Z.___
 
Beigeladene

3.   A.___
 
Beigeladener

4.   B.___
 
Beigeladener

5.   C.___
 
Beigeladener

Beigeladener 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich




Sachverhalt:
1.       Der X.___ sind mehrere Taxifahrer angeschlossen (Urk. 12/2 S. 1). Gemäss den zwischen der X.___ und den Taxifahrern bestehenden Anschlussverträgen (Urk. 12/1, Urk. 12/8/2) arbeiten die angeschlossenen Taxifahrer auf selbständiger Basis.
         Nach einer Abklärung der Unterstellungspflicht im November 2010 (vgl. Urk. 12/2) erfasste die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bei der X.___ angeschlossenen Taxifahrer und -fahrerinnen ab 1. Januar 2011 als Unselbständigerwerbende. Die Verfügung gegenüber der X.___ erging am 26. November 2010 (Urk. 12/4).
         Gegen diese Verfügung erhob die X.___ am 23. Dezember 2010 Einsprache (Urk. 12/5). Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2011 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab (Urk. 12/9 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2011 (Urk. 2) erhob die X.___ am 2. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die sozialversicherungsrechtliche Stellung aller mit der Taxizentrale zusammenarbeitenden Taxifahrer sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die gegen die Prämienrechnung vom 25. November 2010 erhobene Einsprache sei gutzuheissen (Urk. 1). Eine grammatikalisch präzisierte Beschwerdeschrift ging am 4. Mai 2011 ein (Urk. 8). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Am 19. Juli 2011 wurden dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerden zweier weiterer angeschlossener Fahrer - E.___ und F.___ - behandelte, die Einlegerakten des vorliegenden Verfahrens zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 17) und in der Folge die beiden Entscheide dieses Gerichts vom 11. August 2011 zu den Akten genommen (Urk. 19-20).
         Mit Verfügung vom 8. November 2011 wurden die folgenden angeschlossenen Taxifahrer beigeladen: Y.___, Z.___, A.___, B.___ und C.___ (Urk. 22). Die Beigeladenen Y.___, Z.___ und A.___ nahmen am 16. November 2011 zur Sache Stellung (Urk. 24-26) und der Beigeladene B.___ am 30. November 2011 (Urk. 27). Der Beigeladene C.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 6. März 2012 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beigeladenen (Urk. 29), liess sich innert Frist jedoch nicht dazu vernehmen, was den Parteien am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt die Zuständigkeit im Rechtspflegeverfahren. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Abs. 1). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Abs. 3).
1.2     Adressaten des angefochtenen Entscheids waren nebst der X.___ die Chauffeure Y.___, A.___, B.___ und C.___ sowie die Chauffeuse Z.___. Diese haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls Beschwerde erhoben (vgl. die Verfahren UV.2011.00048, UV.2011.00106, UV.2011.00113, UV.2011.00114, UV.2011.00116). Die betreffenden Taxichauffeure wurden in diesem Verfahren zudem beigeladen (Urk. 22). Zwei weitere angeschlossene Fahrer, F.___ und E.___, erhoben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Das Gericht bejahte seine Zuständigkeit hinsichtlich der beiden Beschwerden, trat auf diese ein und fällte die Urteile am 11. August 2011 (Urk. 19-20).
1.3     Entsprechend dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG hat die Beschwerdeführerin mit Sitz in Wädenswil (vgl. Urk. 5) als Verfügungsadressatin am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. Die vom Versicherungsgericht des Kantons Schwyz für die Beschwerden von F.___ und E.___ bejahte Zuständigkeit ändert daran nichts. Die Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist eindeutig. Auch ein negativer Kompetenzkonflikt ändert daran rechtsprechungsgemäss nichts. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Gerichtsurteilen kann die Sistierung der in anderen Kantonen anhängig gemachten Prozesse verlangt werden (BGE 135 V 153 E. 4.11). Letzteres ist vorliegend nicht mehr nötig, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz seine Entscheide bereits gefällt hat.

2.
2.1     Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).
         Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind (vgl. auch Art. 78 lit. a UVV). Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).
2.2     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können gegebenenfalls Indizien für die AHV-rechtliche Qualifikation sein, ausschlaggebend sind sie nicht. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher sowie arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
2.3     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
         Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).
2.4     Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2012) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- erhebliche Investitionen
- Verlusttragung
- Inkasso- und Delkredererisiko
- Unkostentragung
- Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Beschaffung von Aufträgen
- Beschäftigung von Personal
- eigene Geschäftsräumlichkeiten
         Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015).
- Weisungsrecht
- Unterordnungsverhältnis
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Konkurrenzverbot
- Präsenzpflicht
         Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende, dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (RZ 4120).
         Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
2.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, anlässlich der Revision bei der Beschwerdeführerin sei die sozialversicherungsrechtliche Stellung der angeschlossenen Fahrer überprüft worden. Dabei habe sich ergeben, dass diese in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Taxizentrale stünden. Sie trügen bei ihrer Tätigkeit kein eigentliches Unternehmerrisiko, sondern sie stellten der Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Bei einer sogenannten Selbstausleihe oder Vermietung der eigenen Arbeitskraft könne nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden. In den im Zeitpunkt des Betriebsbesuchs vom November 2010 geltenden Anschlussverträgen (vgl. Urk. 12/1) sprächen verschiedene Aspekte gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit der angeschlossenen Taxichauffeure. Insgesamt stünden die angeschlossenen Chauffeure in einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Taxizentrale. Die Arbeitszeiten seien vorgegeben und es bestehe die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. Bei Verstössen gegen die Pflichten könne die Taxizentrale kündigen. Der Umstand, dass die Chauffeure ihre eigenen Fahrzeuge verwendeten, ändere nichts an der Arbeitnehmereigenschaft. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass die Einnahmen durch die Taxifahrten generiert würden. Überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart sei, verhalte es sich ebenso (Urk. 2 S. 3 ff.).
         Im Einspracheverfahren sei ein neuer Anschlussvertrag vorgelegt worden (vgl. Urk. 12/8/2). Verschiedene Vertragsbestimmungen des alten Vertrages seien darin nicht mehr enthalten. Nach wie vor sei das äussere Erscheinungsbild der Fahrzeuge einheitlich, so dass der Eindruck eines einzigen Unternehmens erweckt werde. Die Chauffeure müssten die von der Zentrale bereitgestellten Standplätze nutzen. Die Zentrale teile die Arbeitsschichten und -zeiten ein. Die Zentrale lege die Anzahl der angeschlossenen Fahrer fest und entscheide damit über die Betriebsgrösse. Die Chauffeure müssten die von der Zentrale vermittelten Fahrten ausführen. Sie genössen keine unternehmerische Freiheit (Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 8).
         Der Umstand, dass die Chauffeure die Anschlussgebühr unabhängig vom Arbeitserfolg zu entrichten hätten und sie für die Kosten ihres Motorfahrzeugs selber aufzukommen hätten, stelle noch kein spezifisches Unternehmerrisiko dar. Die Gesamtwürdigung ergebe eindeutig, dass von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen sei. (S. 4 f. Ziff. 9 f.).
         Zu beachten sei, dass Taxichauffeure gemäss WML im Allgemeinen Unselbständigerwerbende seien. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützten, jedoch einer Taxizentrale angeschlossen seien. Dieser Grundsatz gelte seit langem (S. 3 Ziff. 6 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei weiterhin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der angeschlossenen Taxifahrer auszugehen. Warum die beiderseitige Möglichkeit zur Kündigung des Anschlussvertrages für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche, habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet. Die Arbeitsschichten würden nach der wirtschaftlichen und familiären Situation der Fahrer und nach ihren Präferenzen der Zentrale gemeldet und hernach werde der Einsatzplan gemeinsam abgeglichen. Die Ermässigungen des Fahrpreises für AHV- und IV-Rentner würden nicht von der Zentrale, sondern von der Stadt Wädenswil festgelegt. Die Vermittlung der Fahrten durch die Zentrale spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Bei Bestellungen wünschten Fahrgäste oft einen ganz bestimmten Fahrer. Höflichkeit gegenüber den Kunden stelle kein Kriterium für eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch Ärzte oder Anwälte seien zu ihren Kunden höflich, ohne dass ihnen deswegen die Selbständigkeit abgesprochen werde. Im Einsatzgebiet seien nur wenige Standplätze vorhanden. Deswegen seien diese umkämpft. Es sei unternehmerisch sinnvoll, wenn sich eine Zentrale um die Konzessionen bemühe und alsdann mit den Taxihaltern den Betrieb regle. Mit einem Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis habe dies nichts zu tun. Dasselbe treffe in Bezug auf das einheitliche Erscheinungsbild der Fahrzeuge zu. Die Gesamtwürdigung ergebe, dass von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Taxifahrer auszugehen sei. Auch wenn der private Personenwagen alleine noch nicht ausreichend sei, um eine Selbständigkeit zu begründen, zusammen mit der frei bestimmten Arbeitszeit und mit der Möglichkeit zur selbständigen Übernahme von Aufträgen sei die Tätigkeit jedoch geeignet, als selbständige qualifiziert zu werden (Urk. 8 S. 3 ff.).
         Die Beigeladenen 1-3 (Y.___, Z.___ und A.___) schlossen sich in ihren Stellungnahmen diesen Ausführungen an (Urk. 24-26).
3.3     Der Beigeladene 4 (B.___) machte geltend, die Beschwerdegegnerin wende nicht überall dieselben Regeln an. Pech habe, wer im Einzugsgebiet der SUVA Linth seine Selbständigkeit als Taxihalter erlangen wolle. Taxihalter würden regelmässig als Unselbständigerwerbende eingestuft. Im Einzugsgebiet der SUVA Zürich hingegen sei die Situation anders. Diese bejahe in der Regel die Selbständigkeit der Taxihalter. Im Sinne der Rechtsgleichheit müssten alle Taxihalter gleich behandelt werden. Sollten alle Taxifahrer als Unselbständigerwerbende eingestuft werden, stelle sich die Frage, auf welchen Grundlagen die Beiträge zu berechnen seien. Der Selbständigerwerbende rechne aufgrund seines Gewinns ab. Als Unselbständigerwerbender aber sei er nicht mehr verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen. Unklar sei auch, wie die Zentrale die Mehrwertsteuer der unselbständigen Taxifahrer abrechnen würde. Für den Fall einer Abweisung im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, den Betrieb einzustellen. Sie sei nicht bereit, das unternehmerische Risiko für alle zu tragen. Damit entfiele die Grundlage zur Erzielung des Lebensunterhaltes (Urk. 27 S. 1 f.).

4.       In der Regel werden Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als Unselbständigerwerbende qualifiziert (vgl. Rz 4120 der WML, Stand 1. Januar 2012, sowie ZAK 1971 S. 30 ff.). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko - auch im vorliegenden Fall individuell zu prüfen sind.

5.      
5.1     Bei der Abklärung der Unterstellungspflicht im November 2010 (vgl. Urk. 12/2) legte die Beschwerdeführerin einen Anschlussvertrag aus dem Jahr 2009 vor (Urk. 12/1). Im Einspracheverfahren teilte die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2011 mit, die alten Anschlussverträge entsprächen nicht mehr dem jetzigen Arbeitsverhältnis mit den angeschlossenen Fahrern. Es seien neue Anschlussverträge erstellt worden (Urk. 12/7). Am 10. Februar 2011 (Urk. 12/8/1) reichte sie einen entsprechenden Vertrag ein (Urk. 12/8/2).
5.2     Die Beschwerdeführerin reichte die jeweiligen Vertragsversionen im Sinne von Musterverträgen ein. Mit Fahrern wurden entsprechende Verträge abgeschlossen. In den Dossiers der Beigeladenen 2 bis 5 finden sich solche Verträge, sei es in der neuen, sei es in der früheren Version (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 11/3.3 im Verfahren UV.2011.00048, Urk. 7/10/2 im Verfahren UV.2011.00114, Urk. 9/15/2 im Verfahren UV.20110.113, Urk. 8/9/2 im Verfahren UV.2011.00106). An der X.___ sind die angeschlossenen Fahrer im Übrigen in keiner Form beteiligt (vgl. Urk. 5).
         Mit den Aushilfsfahrern wurden nach Auskunft der Beschwerdeführerin keine Anschlussverträge abgeschlossen (Urk. 12/7). Vorliegend betrifft dies den Beigeladenen 1. Selbst wenn mit den Aushilfsfahrern keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden, ist nicht anzunehmen, dass diese zu gänzlich anderen Bedingungen Fahrten ausführten. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesen analoge Abmachungen getroffen wurden.
5.3     Die neue Vertragsversion von 2011 enthält im Vergleich zur früheren von 2009 vermehrt den Hinweis, die angeschlossenen Fahrer arbeiteten auf selbständiger Basis. Ferner wird in den neuen Verträgen auf die Regeln des Auftragsrechts verwiesen. Auffallend ist, dass die Verträge im Anschluss an die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2010 (Urk. 12/4) angepasst wurden. Ob die Änderung mit einer tatsächlichen Anpassung der Tätigkeit der angeschlossenen Fahrer einherging, ist mithin fraglich. Entsprechend der Beweiswürdigungsregel der „Aussagen der ersten Stunde“ spricht einiges dafür, dass den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Unterstellungspflicht im November 2010 (Urk. 12/2) das grössere Gewicht beizumessen ist als den Angaben nach Erlass der Verfügung vom 26. November 2010 (Urk. 12/4). Indessen kann die Frage offen gelassen werden. Auch ausgehend vom Text des neuen Anschlussvertrages überwiegen die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. nachstehend E. 6-7). Selbst die Beschwerdeführerin sprach gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer Anpassung der Arbeitsverhältnisse (vgl. Urk. 12/7).


6.
6.1     Aus den Anschlussverträgen ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit (vgl. dazu WML Rz 1015 sowie AJP 1997 S. 1469 ff.) der angeschlossenen Fahrer gegenüber der Beschwerdeführerin.
         Der der Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung der Unterstellungspflicht im November 2010 vorgelegte Anschlussvertrag (Urk. 12/1) nennt einleitend ein fixes Arbeitspensum (S. 1 oben) und es gilt eine Kündigungsfrist für die Auflösung der Zusammenarbeit (Ziff. 9.2). Ohne Zustimmung der Zentrale dürfen die Fahrer keine anderweitigen gewerblichen Fahrten durchführen (Ziff. 9.6). Die Anschlussgebühr kann von der Zentrale geändert werden. Es besteht lediglich ein Anspruch der Fahrer auf eine schriftliche Begründung der Änderung (Ziff. 4.2). Die Arbeitszeiten legt die Zentrale fest. Spezielle Wünsche haben die Fahrer frühzeitig anzumelden (Ziff. 4.6). Die durchschnittliche Einsatzzeit pro Woche ist auf 50 Stunden beschränkt (Ziff. 4.5). Es bestehen klare Verhaltensvorschriften (Ziff. 9.3), insbesondere auch gegenüber der Kundschaft (Ziff. 2), und Vorschriften betreffend das Erscheinungsbild und die Ausrüstung der Fahrzeuge (Ziff. 3). Über kreditwürdige Kunden und über Pauschaltarife für Überlandfahrten bestimmt die Beschwerdeführerin weitgehend alleine (Ziff. 5.1, Ziff. 7.2). Ferienwünsche müssen im Voraus mitgeteilt werden (Ziff. 8.1).
6.2     Im neuen Anschlussvertrag (vgl. Urk. 12/8/2) weisen die zentralen Ziffern 4 (Rechte) und 5 (Pflichten) ebenfalls auf eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung der angeschlossenen Fahrer hin. Die angeschlossenen Fahrer sind verpflichtet, die vermittelten Bestellungen auszuführen (Ziff. 5 Abs. 2). Das Debitorenrisiko für die kreditierten Fahrten trägt die Zentrale. Diese besorgt auch das Inkasso (Ziff. 5 Abs. 1). Vorgesehen ist wiederum ein auf durchschnittlich 50 Stunden pro Woche beschränkter Einsatz. Während den Einsätzen hat der Fahrer den Namen und das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin zu verwenden und er hat deren Dienste zu benützen. Insbesondere muss er die von der Zentrale bereit gestellten Standplätze nutzen (Ziff. 4 Abs. 1). Die Zentrale legt die Arbeitsschichten fest, ebenso die Höhe sowie eine allfällige Anpassung der Anschlussgebühr und die Anzahl der Fahrzeuge (Ziff. 4 Abs. 2 und Ziff. 6).
6.3     Von den in der WML genannten Kriterien für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit (vgl. vorstehende E. 2.4) sind vorliegend die wesentlichen erfüllt. Wie dargelegt wurde, besteht in zentralen Punkten ein Weisungsrecht der Zentrale. Diese legt die Arbeitsschichten und damit die Arbeitszeiten fest. Die Aufgabenerfüllung obliegt den Fahrern und es gilt ein Konkurrenzverbot (Verbot gewerbsmässiger Fahrten nach altem Vertrag respektive die Pflicht, nur die bereitgestellten Standplätze zu nutzen nach neuem Vertrag).
6.4     Indiz für einen gewissen betriebswirtschaftlichen Freiraum ist, dass vertraglich keine fixen Arbeitszeiten festgelegt sind. Jedoch gibt diese die Zentrale durch die Einteilung der Schichten doch weitgehend vor (Urk. 12/8/2 Ziff. 4 Abs. 2).
         Dass für die Erhöhung der angeschlossenen Fahrer die Zustimmung der Mehrheit der bereits angeschlossenen Fahrer erforderlich ist (Ziff. 4 Abs. 2), die Aufnahme von Kunden in die Kreditliste gemeinsam beschlossen wird und die Fahrer über die zu ihren Lasten gehenden Rabatte selber entscheiden (Ziff. 7), führt zu keinem grösseren eigenverantwortlichen Spielraum und ändert nichts am Umstand, dass die wesentlichen Gegebenheiten von der Zentrale vorgegeben werden.
         Nicht anders verhält es sich mit der im Vertrag erwähnten Verantwortlichkeit der Fahrer dafür, dass die Kunden den Fahrpreis bezahlen (Ziff. 5 Abs. 1). Dies stellt noch keine unternehmerische Eigenverantwortung dar. Auch der Arbeitnehmer hat für Einnahmenausfälle einzustehen. Er hat die dem Arbeitgeber verursachten Schäden zu ersetzen (Art. 321e Obligationenrecht; OR).
6.5     Die faktische Bindung von Arbeitszeit und Ressourcen durch die Präsenzpflicht während den Arbeitsschichten, die Pflicht zum persönlichen Ausführen der vermittelten Bestellungen und das Verbot, anderweitig gewerbsmässige Fahrten auszuführen führen dazu, dass die angeschlossenen Fahrer derart in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden sind, dass sie daneben nicht oder kaum mehr in der Lage sind, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen oder selber gewonnene Kunden zu befördern. Beim Dahinfallen des Vertragsverhältnisses ist ihre Situation ähnlich wie die beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Die sich dadurch ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit spricht daher für eine unselbständige Stellung (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, AJP 1997 S. 1470 f.). Keiner der angeschlossenen Fahrer ist an der Gesellschaft beteiligt oder übt in ihr eine massgebliche Funktion aus (vgl. Urk. 5).

7.
7.1     Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos (vgl. dazu allgemein WML Rz 1014 sowie AJP 1997 S. 1471ff.) für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Die angeschlossenen Fahrer der X.___ tragen insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten haben und für die Kosten ihrer Motorfahrzeuge selber aufkommen müssen (Urk. 12/1 Ziff. 3.2 u. Ziff. 4, Urk. 12/8/2 Ziff. 6). Weil die Anschaffung eines Personenwagens, der nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient, nicht als erhebliche Investition gewertet werden kann, fällt das damit verbundene Geschäftsrisiko praxisgemäss nicht stark ins Gewicht (vgl. AJP 1997 S. 1472, ZAK 1992 S. 165). Eigenes Personal beschäftigen die angeschlossenen Fahrer nicht. Sie haben die zugewiesenen Aufträge grundsätzlich persönlich auszuführen (vgl. Urk. 12/12 Ziff. 8.2 u. Ziff. 9.4). Das Delkredererisiko für Kreditfahrten wird von der X.___ getragen (Urk. 12/1 Ziff. 5, Urk. 12/8/2 Ziff. 5 Abs. 1). Da die Fahrer die ihnen vermittelten Fahrten ausführen und die von der Zentrale zur Verfügung gestellten Standplätze benützen (Urk. 12/8/2 Ziff. 4 Abs. 1 u. Ziff. 5 Abs. 1) besteht kein erhebliches Geschäftsrisiko (vgl. ZAK 1992 S. 165).
7.2     Die in der WML genannten Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (vgl. vorstehende E. 2.4) sind in der Mehrzahl nicht erfüllt. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs haben die angeschlossenen Fahrer keine Investitionen zu tätigen. Verluste haben sie nur insofern zu tragen, als durch nicht bewilligte Kreditfahrten Ausfälle entstehen oder sie ihrer Verantwortung, die Fahrpreise einzuziehen, nicht nachkommen. Nach aussen hin treten sie nicht im eigenen Namen auf. Durch die Zuweisung von Fahrten und die Benützung der vorgegebenen Standplätze innerhalb der vorgegebenen Arbeitsschichten entfällt auch das selbständige Beschaffen von Aufträgen. Personal beschäftigen die angeschlossenen Fahrer nicht.
7.3     Unter Berücksichtigung der von Lehre und Rechtsprechung formulierten Abgrenzungskriterien ergibt sich in Würdigung der gesamten Umstände, dass das Vertragsverhältnis zwischen der X.___ und den angeschlossenen Fahrern und Fahrerinnen in erster Linie Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit enthält. Es besteht eine erhebliche arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Da es sich vorliegend um eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich handelt, die nicht notwendigerweise hohe Investitionen verlangt, ist diesem Merkmal praxisgemäss ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2008 vom 5. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit treten in den Hintergrund. Das wirtschaftliche Risiko der Fahrer erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 165 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.4     Die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den angeschlossenen Fahrern ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Y.___
- Z.___
- A.___
- B.___
- Rechtsanwalt Dominik Zillig
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).