Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00133
UV.2011.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, arbeitete bis Ende Mai 2008 als Chauffeur der Kategorie C (Urk. 9/IV/13), war danach arbeitslos (Urk. 9/III/1) und konnte ab dem 1. Februar 2010 einen befristeten Arbeitsvertrag als Taxifahrer bei der Y.___ GmbH in Z.___ antreten (Urk. 9/I/3/1). Sowohl als Chauffeur und Taxifahrer als auch während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. X.___ erlitt diverse Unfälle: Am 29. Februar 2008 zog er sich beim Sturz von einer Hebebühne eine Rücken-Lendenkontusion zu (Urk. 9/IV/1). Am 28. Juli 2009 erlitt der Versicherte einen Motorradunfall in A.___ und zog sich eine Distorsion des oberen rechten Sprunggelenkes (OSG) zu (Urk. 21/9/1). Am 24. September 2009 erlitt er auf der Autobahn eine Auffahrkollision (Urk. 9/III/1), aufgrund derer in der Folge ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (HWS-Distorsion) attestiert wurde (Urk. 9/III/5). Am 5. Februar 2010 ereignete sich eine weitere Heckkollision mit erneuter HWS-Distorsion (Urk. 9/I/1 und Urk. 9/I/2). Am ersten Tag seiner Arbeitswiederaufnahme erlitt der Versicherte sodann am 13. März 2010 nochmals eine Auffahrkollision, was zum Abbruch des Arbeitsversuches und zur Überweisung in die Rehaklinik B.___ führte (Urk. 9/I/16), wo sich der Versicherte vom 27. April 2010 bis zum 21. Mai 2010 in stationärer Behandlung befand, diese jedoch vorzeitig abbrach (Urk. 9/I/37/1). Am 25. Juni 2010 (Urk. 9/I/40/1) liess der Versicherte aufgrund von Knie- und Fussschmerzen die Wiederausrichtung von Leistungen im Zusammenhang mit dem erlittenen Motorradunfall beantragen. Die SUVA behandelte dieses Gesuch als Rückfallmeldung und verneinte mit Verfügung vom 23. September 2010 weitere diesbezügliche Leistungen (Urk. 21/9/30). Mit Verfügung vom 26. November 2010 stellte die SUVA sodann die bis dahin noch erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Unfällen vom 2. Februar 2010 und vom 13. März 2010 per 15. Dezember 2010 ein und verneinte auch den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 9/I/81). Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 21/9/1/33 und 21/9/1/35 und Urk. 9/I/83 und 9/I/88), welche jeweils mit Einspracheentscheid vom 31. März 2011 abgewiesen wurden (Urk. 2 und Urk. 21/2).
2.       Gegen diese beiden Einspracheentscheide richten sich die Beschwerden vom 4. Mai 2011 (Urk. 1 und Urk. 21/1) mit den identischen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, dem Versicherten seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggeld, zu entrichten und der Beschwerdeführer sei somatisch und psychisch gründlich zu begutachten (Urk. 1 S. 2 und Urk. 21/1 S. 2). In formeller Hinsicht wurde die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 1 S. 3 und Urk. 21/1 S. 3). In ihren beiden Beschwerdeantworten vom 18. Juli 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden und beantragte in prozessualer Hinsicht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen (Urk. 8 S. 2 und Urk. 21/8 S. 2). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 und Urk. 21/12), wie auch duplicando die Beschwerdegegnerin (Urk. 18 und Urk. 21/18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Verfahren UV.2011.00133 und UV.2011.00134 besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Da sich vier der fünf Unfälle innerhalb einer Zeitspanne von lediglich 7½ Monaten ereignet haben und zeitlich teilweise nur wenige Monate oder gar Wochen auseinanderliegen (28. Juli 2009, 24. September 2009, 5. Februar 2010 und 13. März 2010), erscheint es sinnvoll und zweckmässig, die allfälligen Folgen der Unfälle, beziehungsweise die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus folgenden Arbeitsunfähigkeiten sowie die Heilungsverläufe und das Erreichen des jeweiligen medizinischen Endzustandes nicht separat, sondern gesamthaft zu beurteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. UV.2011.00134 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2011.00133 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. UV.2011.00134 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 21/0-28 geführt.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).      
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).      Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 363 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik relativ kurze Zeit nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 457/04 vom 23. März 2005, E. 3, und U 151/01 vom 14. Oktober 2004, E. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 495/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.1, U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4, und U 331/03, vom 30. August 2004, E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
2.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit den Auffahrkollisionen vom 24. September 2009 und vom 13. März 2010 und insbesondere derjenigen vom 5. Februar 2010 damit, dass die umfassenden medizinischen Abklärungen gezeigt hätten, dass die Unfälle mit HWS-Beteiligung bis auf intermittierende Schmerzen im Bereich der rechten Scapula keine dauernden medizinischen Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hatten. Bildgebend und klinisch habe man keine Hinweise auf eine Affektion neuronaler Strukturen oder eine spondylogene Schmerzgenese im Bereich der HWS gefunden, weshalb man aufgrund der klinischen Befunde von einem myofaszialen Syndrom ausgegangen sei (Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule (LWS) gehe man von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer intermittierenden pseudoradikulären Schmerzausstrahlung ins rechte Bein aus. Ursächlich für die Schmerzgenese könne die kernspintomographisch dargestellte Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit diffuser Diskusprotrusion sowie der Anulus fibrosus-Riss median sein. Auch lumbal fänden sich klinisch wie bildgebend keine Hinweise auf eine Kompromittierung neuronaler Strukturen bzw. eine radikuläre Symptomatik (Urk. 2 S. 6). Beim aktuellen Beschwerdebild handle es sich daher um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zwar „organisch“ imponierten, weil sie durch ärztliche Untersuchungen feststellbar seien, denen aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Solche Beeinträchtigungen seien organisch nicht (hinreichend) nachgewiesen und solchen Befunden sei eigen, dass sie erfahrungsgemäss auch psychisch ausgelöst werden könnten. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer nach den Unfallereignissen geltend gemachten Beeinträchtigungen dem „bunten Beschwerdebild“ nach einem erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuordnen könne, sei mindestens die Adäquanz zu verneinen, da es sich bei den erlittenen Auffahrkollisionen um leichte Unfälle gehandelt habe, bei welchen die Adäquanz rechtsprechungsgemäss zu verneinen sei (Urk. 2 S. 6 und 7).
         Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem im Juli 2009 erlittenen Motorradunfall verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung mit der Begründung, dass die nach dem Unfall festgestellten Verletzungen in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt und bei den im Sommer 2010 neu gemeldeten Schmerzen in beiden Knien und dem linken Sprunggelenk aus medizinischer Sicht weder sicher noch wahrscheinlich ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 28. Juli 2009 bestehe (Urk. 21/2 S. 4).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die SUVA bis zum 15. Dezember 2010 ihre Leistungen (insbesondere Heilungskosten und Taggelder) erbracht und nicht nachgewiesen habe, dass die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Zeitpunkt weggefallen seien. Der medizinische Sachverhalt sei, wie dies die Klinik B.___ moniert habe, noch nicht hinreichend abgeklärt. Ohne fundierte polydisziplinäre Begutachtung könne dieser Fall nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der letzte Unfall vom 13. März 2010 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst knapp 14 Monate zurückliege (Urk. 1 S. 7 und Urk. 21/1 S. 7). Mangels umfassender Abklärung des Sachverhaltes stehe überhaupt nicht fest, ob der Heilverlauf abgeschlossen und der Endzustand 14 Monate nach dem letzten Unfall und 15 Monate nach dem zweitletzten, intensiveren Auffahrunfall schon erreicht sei. Diesen Nachweis hätte die SUVA führen müssen, bevor sie die Adäquanzbeurteilung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 8 und Urk. 21/1 S. 8). Ebenso wenig habe die Beschwerdegegnerin abgeklärt, ob die neben den degenerativen Veränderungen bildgebend festgestellten weiteren Beeinträchtigungen (medianer Anulus fibrosus-Riss, Blockade des Iliosakralgelenkes, osteochondraler Defekt im medialen Talus rechts, die kolbige Auftreibung im linken Knie sowie die kleine Zyste an der Patellaunterfläche) vorbestehend gewesen und ob diese durch die Unfälle richtunggebend verschlimmert worden seien. Zudem habe die SUVA die Frage nicht geklärt, ob die Unkarthrosen HWKS 4-6 sowie die Spondylosen an der HWS durch die insgesamt 5 aktenkundigen Unfälle seit 2008 richtung-gebend verschlimmert worden seien. Zudem seien die neuropsychologischen Defizite nicht abgeklärt worden. Neben den somatischen, bildgebend nachgewiesenen Veränderungen, deren Unfallkausalitätsbeurteilung noch nicht vorgenommen worden sei, sei zudem grundsätzlich von der Unfallkausalität der in B.___ diagnostizierten Anpassungsstörung auszugehen (Urk. 1 S. 8 und Urk. 21/1 S. 8). Bei der Beurteilung der Unfallschwere verkenne die SUVA, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen, sondern drei Auffahrunfälle und insgesamt fünf teilweise als mittelschwer zu veranschlagende Unfälle erlitten habe. Bezüglich des Motorradunfalls erkläre die SUVA aktenwidrig, dass der linke Fuss und das linke Sprunggelenk nicht betroffen gewesen seien.
         Auch im Zusammenhang mit dem Sturz von der Hebebühne im Jahre 2008 bestünden offensichtlich nach wie vor chronische Auswirkungen der Kontusion der LWS; der Unfall sei entgegen der Ansicht der SUVA nicht im Juli 2008 abgeschlossen gewesen, zumal das MRI, welches einen Anulus fibrosus-Riss median sowie eine leichte Degeneration der Bandscheiben L4 /S1 mit diffuser Diskusprotrusion ergeben habe, erst am 12. Februar 2010 erstellt worden sei (Urk. 12 S. 3). Es treffe somit nicht zu, dass nur noch die Frage der Adäquanz der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in Bezug auf die Unfälle vom 5. Februar 2010 und vom 13. März 2010 sowie ein Rückfall zum Motorradunfall strittig und die übrigen Unfälle mit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit folgenlos abgeschlossen gewesen seien. Der Unfall von Februar 2008, der Auffahrunfall vom 24. September 2009 und der Motorradunfall vom 28. Juli 2009 seien formell nie abgeschlossen worden, zumal immer noch Restbeschwerden bestanden hätten. Die SUVA könne ihre Adäquanzbeurteilung nicht nur auf zwei Unfälle beziehen, sondern habe, nach erfolgtem Behandlungsabschluss, alle fünf Unfälle in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen (Urk. 12 S. 6 und 7).
         Zusammenfassend habe die SUVA den Beweis nicht erbracht, dass die Unfallfolgen weggefallen seien, und sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Zudem habe sie die medizinischen Akten, welche bildgebend organische Veränderungen nachgewiesen hätten, falsch gewürdigt, indem sie diese unbeachtet gelassen und fälschlicherweise eine ohnehin verfrühte Adäquanzbeurteilung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 9 und Urk. 21/1 S. 9).

4.      
4.1     Strittig ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob ein polydisziplinäres Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen, um die Frage der Unfallkausalität der geklagten Verletzungen beziehungsweise eine allfällige richtunggebende Verschlechterung der vorbestehenden Verletzungen zu klären. Strittig ist weiter, ob der Heilungsprozess der unfallbedingten Beeinträchtigungen (aus allen fünf Unfällen) abgeschlossen, der medizinische Endzustand erreicht ist und die Adäquanzprüfung vorgenommen werden durfte.
4.2     Nach dem letzten (Auffahr-)Unfall am 13. März 2010 wurde der Beschwerde-führer aufgrund von anhaltenden Schmerzen in der HWS, LWS, im Schulter-bereich, am Kopf sowie im rechten Bein und in beiden Knien ab dem 27. April 2010 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ hospitalisiert. Am 21. Mai 2010 verliess der Versicherte die Rehaklinik auf eigenen Wunsch.
         Im provisorischen Kurzbericht vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/8) und im ausführ-licheren Austrittsbericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 9/I/37/1-10) wurden unter Einbezug des psychosomatischen Konsiliums vom 12. Mai 2010 (Urk. 9/I/37/11-14) die im Zusammenhang mit den fünf Unfällen gestellten und bekannten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
A.      Unfälle vom 21. Juli 2009 (richtig wohl: 28. Juli 2009), vom 24. September 2009, vom 5. Februar 2010 und vom 13. März 2010: Autoauffahrunfälle bzw. Motorradunfall:
         HWS-Distorsion
- 26. Februar 2009 Funktions-MRI der HWS: Moderate Osteochondrosen, Spondylosen und Unkarthrosen HWK 4 bis 6 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen
- 16. April 2010 MRI HWS: Minime Veränderungen der HWS, Discusprotrusionen C4/C5 und C5/6 ohne Kompression nervaler Strukturen.
- 26. Oktober 2009 Upright MRI HWS: moderate Discusdegenerationen und Spondylosen/Unkarthrosen
- A1 Zervikozephales Syndrom
- A2 Kopfschmerzen
B.      Unfall von 2008, Sturz von LKW:
         Kontusion der leicht degenerativ veränderten LWS
- 12. Februar 2010 MRI: Leichte Degeneration der Bandscheiben L4-S1 mit diffuser Discusprotrusion. Medianer Anulus fibrosus-Riss, keine Nervenwurzelkompression
- 19. November 2009 Iliosakralgelenks-Infiltration: kein anhaltender Effekt
- 11. Mai 2010 Infiltration Klinik H.___: Schmerzreduktion für ein paar Stunden, danach Zunahme der Beschwerden verglichen zum Vorzustand
- B1 Lumbovertebrales Syndrom
C.      Motorradsturz Ende Juli 2009:
         Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG-Distorsion) rechts mit 11 mm grossem Osteochondralen Defekt in medialem Talus
- 25. August 2009 MRI OSG rechts: leichte Arthrose zwischen Talus und Naviculare sowie zwischen Talus und Tibis, osteochondraler Defekt im medialen Talus von 11 mm Grösse, Kontusionsödem in den Weichteilen
- 17. Dezember 2009 Dr. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie: Verdacht auf traumatisierte Osteochondrose dissecans rechtes OSG. Gegebenenfalls Operation im weiteren Verlauf.
- C1 belastungsabhängige Beschwerden Fuss rechts.
D.      Medial betonte zwickende Knieschmerzen links (auch rechts, weniger ausgeprägt).
- 12. Mai 2010 Röntgen: Keine Hinweise für knöcherne Verletzungen oder degenerative Veränderungen. An der linken medialen Kortikalis kleine kolbige Auftreibung auf einer Länge von cirka 2 cm. Kleine Zyste an der Patellaunterfläche.
E.      Psychische Diagnose Rehaklinik B.___ Mai 2010:
- Anpassungsstörung mit dysphorischen, nervösen, impulsiven und aggressiven Tendenzen bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F 43.23)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F 60.30)
- Maladaptiver Umgang mit Schmerzen und Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung.
         Bezüglich des medizinischen Prozedere wurde aufgrund der Gesamtkonstellation von weiteren operativen Schritten im OSG-Bereich abgeraten. Hinsichtlich des Knies wurde eine MRI-Untersuchung veranlasst und eine psychiatrische Begutachtung im stationären Rahmen empfohlen, welche jedoch vom Versicherten abgelehnt wurde. Alternativ wurde dringend eine weitere psychologisch-psychiatrische Behandlung empfohlen. Ein Weiterführen ambulanter Physiotherapie sei bei fehlendem Ansprechen auf stationäre Massnahmen nicht indiziert. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, weshalb vorgeschlagen werde, den Fall abzuschliessen (Urk. 9/I/37/2 -3).
         Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurden erhebliche Verhaltensauffälligkeiten beobachtet und festgehalten, dass bei der Interpretation die psychiatrische Diagnose zu berücksichtigen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar; das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests im Behandlungsprogramm (Urk. 9/I/37/3).
Die bisherige berufliche Tätigkeit als Taxi-Chauffeur wurde primär wegen des rechten Fusses, aber auch wegen der weiteren, als wesentlich erachteten Einschränkungen hinsichtlich der HWS, der Kopfschmerzen, des Rückens und der Psyche als nicht zumutbar erachtet und es wurde diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 24. Mai 2010 attestiert (Urk. 9/I/37/3).
         Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags als gegeben erachtet, wobei folgende speziellen Einschränkungen zu beachten seien:
- hinsichtlich des rechten Fusses: wechselbelastende Arbeit; kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein repetitives Treppensteigen mit Gewichten, kein Einsatz in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten in Zwangspositionen für den rechten Fuss (Hocke, kniende Arbeiten, repetitive Pedalbedienung), keine Erfordernisse, schnell laufen zu müssen.
- hinsichtlich der HWS: keine Tätigkeiten über Kopfhöhe und keine Arbeiten an vibrationserzeugenden Maschinen.
- hinsichtlich der LWS: wechselbelastende Arbeit, keine Zwangshaltungen der LWS, keine länger dauernde vorgeneigte Tätigkeiten, ohne häufige rotatorische Beanspruchen.
         Zudem wurde festgehalten, dass die Unfallkausalität der hier formulierten Einschränkungen gemäss Kenntnissen der Rehaklinik von der SUVA nicht endgültig geklärt worden sei.
Weiter wurde festgehalten, dass eine definitive Einschätzung der Leistungs-minderung unter zusätzlicher Berücksichtigung der unfallfremden Problematik (degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, gegebenenfalls Knie, gegebenenfalls psychische Störung) aus psychologisch-psychiatrischer Sicht nicht definitiv erfolgen könne und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen werde. Bei dieser sehr komplexen Thematik, wo sich bewusste und unbewusste Mechanismen zu vermischen schienen, sollte ein ausführliches Gutachten erstellt werden, insbesondere auch mit einer Stellungnahme zur Prüfung der Fahreignung als Taxi-Chauffeur aus psychiatrischer Sicht.
         Sicherlich könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in einem sehr toleranten, wohlwollenden Arbeitsumfeld ohne hohe Stressbelastung arbeitsfähig sein könnte (Urk. 9/I/37/3).
         Im provisorischen Austritts-Bericht vom 21. Mai 2010 findet sich zudem die explizite Bemerkung, dass eine klare Trennung von unfallkausal bedingten (HWS, LWS, OSG) und nicht unfallkausal bedingten Einschränkungen (degenerative Veränderungen HWS, LWS, gegebenenfalls Knie - Befund noch ausstehend - sowie psychische Störung) kaum möglich sei (Urk. 3/8 S. 2).
4.3     In der Folge veranlasste die SUVA verschiedene weitere Abklärungen, insbesondere eine neurologische Untersuchung, ein MRI des Schädels und eine ORL-Abklärung (Urk. 9/39/1 und Urk. 9/43), welche zwischen Juni und August 2010 in der D.___ Klinik durchgeführt wurden.
         Im Rahmen dieser Abklärungen wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/I/76/1):
-        Patellofemorales Syndrom linksbetont
- positives Zohlen Zeichen beidseits
- Insertionstendinose Quadrizeps und Patellarsehne an Patella beidseits
- MRI Knie beidseits 25.5.2010 (extern): Normalbefund
-        Diffuser Schwankschwindel mit/bei
- klinisch: unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund
- Schädel-MRI 09/2010: keine ponto-mesenzephale Läsion, keine Pathologie des Nevestibulocochlearis beidseits
- Status nach PKW-Auffahrunfällen am 24.9.2009, 5.2.2010, und 13.3.2010
- Aetiologisch: mulitfaktoreller Schwankschwindel bei zervikogenen Schmerzen
-        Linksbetontes zervikozephales, belastungsabhängiges Schmerzsyndrom mit/bei
- HWS-MRI 4/2010: HWK4/5 und HWK5/6 ohne Einengung der Neuroforamina, keine Myelonkompression, keine Kompression nervaler Strukturen
- Status nach PKW-Auffahrunfällen am 24.9.2009, 5.2.2010 und 13.3.2010
-        Lumbospondylogenes-/pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechtes Bein mit/bei
- LWS-MRI 2/2010: Leichter Degeneration der Bandscheibe L4/5, L5/S1 mit diffuser Diskusprotrusion rechts und Anulus fibrosus-Riss median, keine Wurzelkompression
- Status nach Sturz auf Rücken 1991 und 2008.
         Die rheumatologische Abklärung ergab, dass durch die Physiotherapie an der guten Beweglichkeit des Knies nichts habe verbessert werden können; insgesamt aber keine Fortschritte erzielt worden seien, was mit den auftretenden Beschwerden (vor allem Schwindel) zusammenhänge. Auch das neueste MRI (am 22.10.2010) habe keine pathologischen Veränderungen des linken Kniegelenkes ergeben. Eine strukturell-anatomische Pathologie könne somit nicht erfasst werden. Zur Unterstützung bei der Genesung sei ein ambulantes Physiotherapierezept zur allgemeinen Rekonditionierung mit Betonung auf Förderung der Wirbelsäulenstabilisation abgegeben worden (Urk. 9/I/76/1). Weiter wurde aus rheumatologischer Sicht empfohlen, den Versicherten im E.___ für eine Evaluation der funktionellen Leistungsbereitschaft zwecks Objektivierung der Arbeitsfähigkeit anzumelden, falls mit der ambulanten Therapie keine Fortschritte erzielt werden sollten. Ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) werde sich wohl nicht vermeiden lassen (Urk. 9/I/76/2).
         Aus neurologischer Sicht wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe, polytope und wahrscheinlich auch chronifizierte Schmerzsymptomatik vorliege, welche der Versicherte auf die mehrfach erlittenen Unfälle zurückführe (Urk. 9/I/76/10-11), und weiter aus ausgeführt:
         Bildgebend und klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Affektion neuronaler Strukturen oder eine spondylogene Schmerzgenese im Bereich der HWS, weshalb aufgrund der klinischen Befunde von einem myofaszialen Syndrom ausgegangen werde. Auch lumbal fänden sich klinisch und bildgebend keine Hinweise auf eine Kompromittierung neuronaler Strukturen beziehungsweise eine radikuläre Symptomatik. In der Zusammenschau der klinischen und bildgebenden Befunde gehe die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzintensität im Bereich der HWS und der LWS und die Dauer der Beeinträchtigung im Vergleich zur Schwere der Unfälle über das zu erwartende Mass hinaus.
         In den verschiedenen Berichten der D.___ Klinik finden sich jedoch keine Angaben dazu, ob und allenfalls in welchem Umfang die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallkausal seien, und ob und allenfalls von wann bis wann sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
4.4     Am 14. Oktober und am 9. Dezember 2010 wurde beim Beschwerdeführer auf Empfehlung der Rehaklinik B.___ und auf Veranlassung der SUVA durch das F.___ eine verkehrsmedizinische Begutachtung (Fahreignungsbegutachtung) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Februar 2010 durchgeführt. Es fanden sich keine objektiv fassbaren, die Fahreignung einschränkenden Befunde am Bewegungsapparat; die übrigen internistischen und neurologisch grobkursorischen Untersuchungsbefunde waren ebenfalls unauffällig. Aufgrund des deutlich impulsiven Verhaltensstils, welcher für eine ausgeprägte Impuls- und Selbststeuerungsproblematik spreche, wurde in der Folge die Fahreignung als Berufschauffeur verneint (Urk. 9/I/94/S. 4).
4.5     Vom 24. Januar bis 4. Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert. Dort wurden die rund ein Jahr zuvor durch die Rehaklinik B.___ gestellten Diagnosen sowie das durch die D.___ Klinik festgestellte Patello-femorale Syndrom linksbetont und der diffuse Schwankschwindel bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % seit 17. April 2010 angegeben und es wurde ebenfalls festgehalten, dass eine medizinisch theoretische Beurteilung aufgrund der Beobachtungen im Stationsalltag und der Testungen nicht abschliessend möglich sei, dass man sich aber der Beurteilung der Klinik B.___ anschliessen könne (Urk. 9/I/104/2-3). Bezüglich Unfallkausalität finden sich keine Angaben.
4.6     Gestützt auf die vorstehenden Arztberichte ist zusammenfassend festzuhalten, dass im massgebenden Zeitpunkt, dem Erlass der Einspracheentscheide, nicht genügend klar war, welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen (mindestens teilweise) auf einen oder mehrere Unfälle zurückzuführen sind beziehungsweise unfallkausal richtunggebend verschlimmert wurden, und welche degenerativer Natur sind. Weiter ist unklar, ob und allenfalls wie die verschiedenen Beschwerden zusammenhängen und ob sie sich gegenseitig beeinflussen. Da diese Fragen auch durch das Gericht nicht abschliessend beantwortet werden können, ist festzustellen, dass die notwendigen medizinischen Grundlagen für die Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt nicht vorhanden waren, der Fallabschluss durch die SUVA (und damit auch die Adäquanzprüfung) aus diesem Grunde verfrüht und damit zu Unrecht erfolgte.
         Es ist deshalb eine polydisziplinäre somatische (orthopädische, rheumatologische, neurologische und allenfalls weitere fachärztliche) sowie eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Dabei sind die verschiedenen Diagnosen in Bezug auf Kausalität und Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang zu stellen. Eine ergänzende Abklärung in psychiatrischer Hinsicht kann auch nicht von vornherein mit der Feststellung unterbleiben, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und der diagnostizierten Anpassungsstörung nicht gegeben sei. Sollte sich im Rahmen der zu veranlassenden somatischen Begutachtung, die auch eine Verlaufsbetrachtung zu beinhalten hat, ergeben, dass unfallkausale Beschwerden zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, könnte der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der erhobenen Anpassungsstörung nicht ohne Weiteres verneint werden.
         Die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die erwähnten offenen Fragen in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht klären lasse und hernach über den Anspruch des Versicherten neu befinde. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.

5.       Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 5'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. UV.2011.00134 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2011.00133 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 31. März 2011 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 5’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).