UV.2011.00137
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1980 geborene X.___ war als Lehrling Strassenbau bei der Y.___ angestellt und dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 28. September 2000 auf dem Heimweg von der Disco ?ber einen Randstein stolperte und sich dabei eine Pyramidenl?ngsfraktur links, eine Platzwunde am Kinn und eine Commotio cerebri zuzog (Unfallmeldung vom 5. Oktober 2000, Urk. 9/1, Notiz der SUVA vom 8. November 2000, Urk. 9/4, und Bericht des Spitals Z.___ vom 29. September 2000, Urk. 9/3). X.___ war in der Folge bis am 22. Oktober 2000 zu 100 % und hernach bis am 5. November 2000 zu 50 % arbeitsunf?hig. Ab dem 6. November 2000 war er wieder voll arbeitsf?hig (Unfallschein UVG von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, vom 19. Januar 2001, Urk. 9/10). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Am 21. August 2005 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Otorhinolaryngologie, der SUVA, nach dem Unfall vom 28. September 2000 habe X.___ keine weiteren Probleme gehabt. Seit einigen Monaten habe er jedoch zunehmend Schwindelbeschwerden bei der Arbeit als Strassenbauer. Gelegentlich versp?re er auch einen Druck im linken Ohr. Der Schwindel manifestiere sich vor allem beim Gehen im Dunklen und auf unebenem Grund (Urk. 9/11). Anl?sslich einer Besprechung mit der SUVA am 18. Oktober 2005 berichtete X.___ ?ber diverse Beschwerden seit dem Unfall vom 28. September 2000. Im Jahr 2001 habe er Dr. med. C.___, Spezialarzt FHM f?r Psychiatrie und Psychotherapie, auf eigene Veranlassung konsultiert. Seit August 2005 sei er wieder bei ihm in Behandlung (Urk. 9/24). Am 28. Juli 2006 erliess die SUVA eine Nichteignungsverf?gung f?r alle Arbeiten in geh?rsbelastendem L?rm (nicht mehr als 80 dB(A) Lex) und T?tigkeiten mit Sturz oder Absturzgef?hrdung (Urk. 9/64). Im August 2007 begann X.___ eine Lehre als Detailhandelsassistent, wof?r die Invalidenversicherung eine Kostengutsprache erbrachte (Mitteilung vom 16. Mai 2007, Urk. 9/114). X.___ musste diese Lehre Anfang Juli 2008 jedoch abbrechen, da die Lehrfirma in Konkurs gegangen war (Urk. 9/143). Mit Verf?gung vom 17. Dezember 2008 sprach die SUVA X.___ aufgrund einer Gleichgewichtsst?rung und Ohrbeschwerden links eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 21'360.--, entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 20 %, zu (Urk. 9/169). Mit Verf?gung vom 15. Januar 2010 gew?hrte sie X.___ zudem mit Wirkung ab 1. August 2008 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 10 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 63'720.-- (Urk. 9/205). Gegen diese Verf?gung liess X.___ am 10. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine auf einer weitergehenden Erwerbsunf?higkeit beruhende Rente auszurichten (Urk. 9/209). Am 9. April 2010 erg?nzte Rechtsanwalt Kaspar Gehring die Einsprache (Urk. 9/214). Im Rahmen des Einspracheverfahrens beteiligte sich die SUVA an einem von der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beim Zentrum D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten (Gutachten vom 22. September 2010, Urk. 9/222 + 9/223). Die Invalidenversicherung verneinte mit Verf?gung vom 8. Dezember 2010 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 9/225). Nachdem Rechtsanwalt Kaspar Gehring am 17. Februar 2011 im Namen von X.___ zum Gutachten des D.___ Stellung genommen hatte (Urk. 9/230), best?tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. M?rz 2011 die Verf?gung vom 15. Januar 2010 (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen liess X.___ am 5. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine 10 % ?bersteigende Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abkl?rungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdef?hrer am 14. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine h?here als eine auf einer Erwerbseinbusse von 10 % beruhende Invalidenrente hat.
2.??????
2.1???? Dr. B.___ nannte im Bericht vom 21. August 2005 als Diagnosen Schwindelbeschwerden, einen Status nach Pyramidenl?ngsfraktur links (am 18. September 2000) und eine periphere Vestibulopathie links. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sowie aufgrund der zu erhebenden Befunde (pathologischer Halmagyi-Test bei Kopfdrehbewegungen nach links, Reintonaudiogramm mit angedeuteter Tieftonsenke links) sei eindeutig davon auszugehen, dass es sich um eine peripher-vestibul?re Schwindelursache handle. Urspr?nglich m?sse man wohl davon ausgehen, dass der Unfall (Pyramidenl?ngsfraktur links) als plausible Ursache f?r die glaubhaft geschilderten Beschwerden anzusehen sei. Eine Arbeitst?tigkeit im Beruf als Strassenbauer (Arbeit in ungesicherter H?he) sei aus seiner Sicht vorderhand nicht m?glich (Urk. 9/11).
2.2???? Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 30. November 2005, diagnostisch l?gen beim Beschwerdef?hrer leichtere depressive Verstimmungen, welche reaktiv auf Arbeitsunf?higkeit und Beziehungsprobleme seien, vor. Er halte es f?r dringlich, dass eine berufliche Umschulung, die dem Beschwerdef?hrer neue Perspektiven gebe, m?glichst rasch in die Wege geleitet werde (Urk. 9/30).
2.3???? Dr. phil. E.___, Fachpsychologe f?r Neuropsychologie FSP, untersuchte den Beschwerdef?hrer am 6. Februar 2006. Er hielt zu dieser Untersuchung fest, neuropsychologischerseits resultiere keine unfallbedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Diese sei prim?r somatischerseits (Schwindel) zu beurteilen. Die seit einem halben Jahr fehlende Arbeitst?tigkeit wirke sich eher ung?nstig auf den Beschwerdef?hrer aus. Seines Erachtens sollte rasch und unb?rokratisch eine berufliche Abkl?rung im Hinblick auf eine berufliche Umschulung in die Wege geleitet werden (Bericht vom 13. Februar 2006, Urk. 9/40).
2.4???? Am 7. M?rz 2006 wurde der Beschwerdef?hrer von Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Otorhinolaryngologie und Arbeitsmedizin, Arzt der Abteilung f?r Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, untersucht. Dr. F.___ erkl?rte, dass beim Beschwerdef?hrer die Sp?tfolgen des vor f?nfeinhalb Jahren erlittenen Unfalles im Rahmen einer Commotio labyrinthi h?tten objektiviert werden k?nnen. Eine abschliessende Beurteilung sei zurzeit nicht sinnvoll, denn der bis jetzt eher etwas flukturierende Verlauf k?nne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdef?hrer wisse, dass eine St?rung seines linken Innenohres bestehe, welche seine Beschwerden im Wesentlichen erkl?re (Bericht vom 8. M?rz 2006, Urk. 9/41).
2.5???? Am 29. August 2008 wurde der Beschwerdef?hrer in der Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ untersucht. Dieses hielt mit Bericht vom gleichen Tag fest, beim Beschwerdef?hrer best?nden seit dem Unfallereignis im Jahr 2000 zunehmende und persistierende Schmerzen im Bereich des linken Ohres. Die seit dem Unfall persistierende Sensibilit?tsst?rung im Bereich der Ohrmuschel k?nne entweder durch eine traumatische L?sion des Nervus auriculotemporalis (vom Nervus mandibularis) und des Nervus auricularis magnus (aus Plexus cervicalis), oder differentialdiagnostisch durch die chronische Schmerzsymptomatik bedingt sein. Im ?brigen f?nden sich in der klinischen Untersuchung keine sicheren fokal-neurologischen Defizite, insbesondere keine vestibul?re Unterfunktion (welche eine gewisse Stand- und Gangunsicherheit erkl?ren k?nnte). Auch in den Stand- und Ganguntersuchungen k?nne keine sichere Pathologie dargestellt werden (zwar starkes Schwanken im Blindstrichgang, trotz diesem jedoch erstaunlich stabil ohne Falltendenz). Diagnostisch sei deshalb und in Anbetracht der nun achtj?hrigen Anamnese hinsichtlich des zentralen Nervensystems eine erneute Bildgebung nicht erforderlich. Allenfalls k?nne eine Kontrolle der damals dargestellten Fraktur im ?usseren Geh?rgang durchgef?hrt werden, dies allerdings in Abh?ngigkeit bzw. im Vergleich der damaligen Bilder, welche ihnen nicht vorliegen w?rden (Urk. 9/177/1-3).
2.6???? Der Beschwerdef?hrer wurde am 29. Oktober 2008 erneut von Dr. F.___ untersucht. Hierzu erkl?rte dieser mit Bericht vom 4. November 2008, dass beim Beschwerdef?hrer als Folge des Kopftraumas ein posttraumatischer Hydrops labyrinthi bestehe, welcher als bleibend zu betrachten sei. Nachdem bereits eine Nichteignungsverf?gung erlassen worden und ansonsten die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers voll gegeben sei, erg?ben sich diesbez?glich keine weitergehenden Konsequenzen (Urk. 9/155)
2.7???? Vom 4. Mai bis 1. Juni 2009 war der Beschwerdef?hrer in der Klinik H.___ hospitalisiert. Diese hielt mit Bericht vom 30. Juni 2009 als Diagnose chronische sekund?re Schmerzen im Ohrbereich links nach Unfall 2000 mit Laterobasisfraktur sowie Kieferluxation links, mit posttraumatischem Hydrops labyrinthi und mit Tinnitus, Ein- und Durchschlafst?rungen sowie H?henangst fest. Der Beschwerdef?hrer sei w?hrend des Klinikaufenthalts vom 4. Mai bis 1. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Ab 2. Juni 2009 bestehe f?r leichte wechselnde T?tigkeiten eine 50%ige Arbeitsf?higkeit mit Steigerungspotential (Urk. 9/178).
2.8???? Am 24. August 2009 nahm Dr. F.___ abermals eine ?rztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers vor. Er hielt dabei fest, beim Beschwerdef?hrer l?gen bis auf die bereits beurteilte neurootologische Diagnose eines posttraumatischen Hydrops labyrinthi mit moderaten Auswirkungen, welche bez?glich des Integrit?tsschadens bereits gesch?tzt worden seien, keine relevanten L?sionen mehr vor. Diese alleinigen Unfallfolgen bewirkten eine gewisse Einschr?nkung der Zumutbarkeit, wie sie in der Nichteignungsverf?gung bereits festgehalten und umgesetzt worden sei. Eine weitergehende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aufgrund der organisch-strukturellen L?sionen bestehe sicher nicht (Urk. 9/184).
2.9???? Das D.___ hielt mit Gutachten vom 22. September 2010 (Urk. 9/222) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (1) eine periphere vestibulo-cochle?re Funktionsst?rung links, zentral inkomplett kompensiert (ICD-10 H81.3) bei Status nach Pyramidenl?ngsfraktur mit Contusio labyrinthi links am 28. September 2000, (2) eine sensorineurale Schwerh?rigkeit links bei Diagnose (1) (ICD-10 H90.4) und (3) einen Tinnitus auris links bei Diagnose (1) (ICD-10 H93.1) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit seien (1) eine Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54), (2) ein fortgesetzter Nikotinkonsum (etwa 20 packyear) (ICD-10 F17.1) und (3) eine Leberenzymerh?hung unklarer ?tiologie, kontrollbed?rftig, Differentialdiagnose medikament?s indiziert, andere Ursachen (S. 20). Aus polydisziplin?rer Sicht best?nden beim Beschwerdef?hrer qualitative Einschr?nkungen bez?glich L?rmbelastung und Sturzgef?hrdung. F?r otoneurologisch adaptierte T?tigkeiten, also jegliche leichten bis mindestens mittelschweren Arbeiten, bestehe ansonsten keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Der Beginn der Arbeitsunf?higkeit f?r auditiv nicht adaptierte T?tigkeiten sei auf das Jahr 2005 festzusetzen. Seither k?nne eine leichte Regredienz der subjektiven Symptomatik verzeichnet werden, so k?nne der Beschwerdef?hrer beispielsweise als Gleichgewichtstraining Velo fahren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit retrospektiv nie relevant eingeschr?nkt gewesen (S. 21).
2.10?? Dr. C.___ nahm am 7. Januar 2011 zum Gutachten des D.___ Stellung. Er erkl?rte dabei, dass der begutachtende Psychiater wesentliche Teile der Anamnese nicht richtig wiedergegeben habe. Seit Behandlungsbeginn bei ihm habe der Beschwerdef?hrer immer wieder mit depressiven Einbr?chen zu k?mpfen. Vor allem in der Periode nach Abbruch der Lehre (Juli 2008) bis Eintritt in die Klinik (Mai 2009) sei der Beschwerdef?hrer deutlich depressiv und verzweifelt gewesen. Er sei damals zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Aufgrund seiner langj?hrigen Begleitung komme er zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer nur noch zu 50 % arbeitsf?hig sei, und zwar im vom Gutachten formulierten Belastungsprofil (Urk. 9/230 Beilage 1).
2.11?? Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Otorhinolaryngologie, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Januar 2011 (1) einen Status nach Pyramidenl?ngsfraktur links (28. September 2000), (2) eine chronische pancochle?re H?rminderung links, (3) einen Tinnitus links (Erstdiagnose 2000), (4) ein chronisches Schmerzsyndrom und (5) ein Costen-Syndrom. Das chronische Schmerzsyndrom habe sicherlich Auswirkungen auf die Verrichtung von T?tigkeiten im t?glichen Leben. Aus hno-?rztlicher Sicht k?nnten diese Auswirkungen nicht hinreichend genau abgesch?tzt werden, da die Beurteilung nicht ins Fachgebiet der Otorhinolaryngologie falle. Um die Fragen der Auswirkungen auf das t?gliche Leben kl?ren zu k?nnen, empfehle er die Anfertigung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens (Urk. 9/230 Beilage 2).
3.
3.1
3.1.1?? Die Beschwerdegegnerin ging in ?bereinstimmung mit Dr. F.___ davon aus, dass in Folge des Unfalls vom 28. September 2000 beim Beschwerdef?hrer ein Hydrops labyrinthi links bestehe (Urk. 2 S. 4). Dr. F.___ erkl?rte hierzu am 4. November 2008, der Beschwerdef?hrer habe vor acht Jahren unter anderem eine Laterobasisfraktur links erlitten, welche zu einer Commotio, respektive wahrscheinlich einer Contusio labyrinthi gef?hrt gehabt habe. Bei der ersten Untersuchung vor 2 1/2 Jahren habe sich eine leichte cochleo-vestibul?re Unterfunktion des linksseitigen Labyrinthes gefunden. Aufgrund der damals erhobenen Befunde, aber auch aufgrund der Anamnese und des Verlaufs habe er den Verdacht auf einen posttraumatischen Hydrops labyrinthi in geringer Auspr?gung ge?ussert. Es sei dementsprechend eine Nichteignungsverf?gung f?r T?tigkeiten mit Belastung f?r das Gleichgewichtsfunktionssystem und f?r T?tigkeiten in geh?rbelastendem L?rm erlassen worden. Anamnestisch habe sich seit der letzten Untersuchung relativ wenig ver?ndert. Offensichtlich h?tten sich die Schwindelbeschwerden etwas gebessert, was durchaus kongruent sei mit der beruflichen Entlastung. Bez?glich des linken Ohres schienen nach wie vor Beschwerden vorzuliegen, welche der Beschwerdef?hrer nicht ganz so richtig beschreiben k?nne, welche aber vielleicht auch durchaus einem V?llegef?hl, welches als Schmerz interpretiert werde, entsprechen k?nnte. Das Geh?r sei grunds?tzlich nicht allzu schlecht, zeige aber eine gewisse Progression gegen?ber der letzten Untersuchung, und zwar in pancochle?rer Auspr?gung. Auch der Tinnitus sei nach wie vor unver?ndert vorhanden. Die weiteren audiologischen Abkl?rungen mit den deutlich erh?hten Amplituden bei den direkten Pr?fungen der Basilarmembran (otoakustische Emissionen) und auch den erh?hten Amplituden bei der elektrophysiologischen Untersuchung (ERA) seien durchaus vereinbar mit einem Hydrops labyrinthi. Nach wie vor bestehe auch die leichte und offensichtlich nicht ganz stabile Unterfunktion des linksseitigen Vestibularisapparates, wof?r die etwas wechselnden Resultate bez?glich der zentralen Balance sprechen w?rden. Daneben sei auch festzustellen, dass die Schwerpunktbildung mittig sei, dass also eine relevante posturale Unsicherheit nicht mehr bestehe. All diese Befunde schienen die prim?r als Verdachtsdiagnose festgehaltene Interpretation als posttraumatischen Hydrops labyrinthi zu best?tigen. Nach wie vor jedoch seien die Befunde - zum Gl?ck - relativ wenig ausgepr?gt. Es sei jedoch durchaus damit zu rechnen, dass es im weiteren Verlauf auch zu einer gewissen Progression kommen k?nnte, zumal auch bez?glich der vestibul?ren Funktion die Situation nach wie vor nicht stabilisiert sei. Nachdem nun acht Jahre vergangen seien, m?sse man von einer bleibenden posttraumatischen L?sion ausgehen. Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei mit Ausnahme der in der Nichteignungsverf?gung festgehaltenen Einschr?nkungen voll gegeben (Urk. 9/155/4 S. 3-5). Diese Ausf?hrungen von Dr. F.___ sind schl?ssig. Dr. F.___ best?tigte seine Beurteilung denn auch mit Bericht vom 24. August 2009, wobei er anf?gt, dass sich die Symptomatologie wieder etwas akzentuiert habe, das Belastungsprofil aber weiter unver?ndert sei (Urk. 9/184). Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. F.___ stimmt im Wesentlichen mit der otorhinolaryngologischen Einsch?tzung des D.___ ?berein. Dieses hielt fest, dass Arbeiten unter gesteigertem Umgebungsger?uschpegel, Arbeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazit?t oder an das Richtungsh?ren voraussetzten, und sturzgef?hrdende T?tigkeiten sowie T?tigkeiten, welche Anforderungen an das Gleichgewichtssystem voraussetzten, nicht geeignet seien (Urk. 9/222 S. 19). Weiter erkl?rte das D.___: "Quantitative Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit f?r qualitativ angepasste T?tigkeiten bestehen aus otoneurologischer Sicht keine. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht best?nden keine subjektiven Beschwerden und keine objektiven Befunde, die zum heutigen Zeitpunkt die Arbeitsf?higkeit einschr?nkten" (S. 21). Das D.___ erkl?rte zudem ausdr?cklich, dass es sich der Einsch?tzung von Dr. F.___ anschliesse (Urk. 9/222 S. 21-22). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die ?bereinstimmenden Einsch?tzungen von Dr. F.___ und des D.___ abgestellt hat. Es kann deshalb mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer aus somatischer Sicht keine T?tigkeiten unter gesteigertem Umgebungsger?uschpegel, keine Arbeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazit?t oder an das Richtungsh?ren voraussetzen und keine sturzgef?hrdende T?tigkeiten oder T?tigkeiten, welche Anforderungen an das Gleichgewichtssystem voraussetzen, mehr aus?ben kann.
3.1.2?? An dieser Einsch?tzung vermag der Bericht der Klinik H.___ vom 30. Juni 2009, in welchem dem Beschwerdef?hrer vom 4. Mai bis 1. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und ab 2. Juni 2009 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit mit Steigerungspotential attestiert wird, nichts zu ?ndern (Urk. 9/178). So erkl?rt die RehaClinic nicht, inwieweit sie die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdef?hrers verifiziert hat. Demzufolge ist auch nicht klar, inwieweit diese nach Ansicht der Klinik H.___ somatisch begr?ndet sind.
3.1.3?? Der Bericht von Prof. I.___ vermag die Einsch?tzung des D.___ und von Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen. So h?lt er ausdr?cklich fest, dass die Auswirkungen des Schmerzsyndroms aus otorhinolaryngologischer Sicht nicht beurteilt werden k?nnten (E. 2.11).
3.2???? Aus psychiatrischer Sicht divergieren die Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit erheblich. W?hrend das D.___ keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit stellen konnte (E. 2.9), attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdef?hrer zuletzt aus psychiatrischer Sicht nur eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, ohne eine eigentliche Diagnose anzugeben (E. 2.10). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin f?r eine allenfalls vorhandene psychiatrisch begr?ndete Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit setzt indes ohnehin voraus, dass diese in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zum relevanten Unfallereignis steht.
???????? Die Pr?fung der Ad?quanz erfolgt je nach Schwere des Unfalls nach unterschiedlichen Kriterien. Die Unfallschwere ist dabei im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenf?lligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Pr?fung der Ad?quanz bei mittelschweren Unf?llen Beachtung finden; dies gilt etwa f?r die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch f?r - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls zu pr?fende - ?ussere Umst?nde, wie eine allf?llige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall f?r andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Da der Unfall vom 28. September 2000, bei welchem der Beschwerdef?hrer ?ber einen Randstein stolperte und sich dabei den Kopf anschlug (Urk. 9/4), gest?tzt auf den augenf?lligen Geschehensablauf als leicht zu qualifizieren ist, kann die Ad?quanz f?r die psychischen Beschwerden ohne Weiteres verneint werden. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdef?hrer ?berhaupt aus psychischen Gr?nden in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist.
3.3???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer in Folge des Unfalls vom 28. September 2000 keine T?tigkeiten unter gesteigertem Umgebungsger?uschpegel, keine Arbeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazit?t oder an das Richtungsh?ren voraussetzen und keine sturzgef?hrdende T?tigkeiten oder T?tigkeiten, welche Anforderungen an das Gleichgewichtssystem voraussetzen, mehr aus?ben kann.
4.?????? Der von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidit?tsgrades vorgenommene Einkommensvergleich erweist sich als rechtens. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Mittelwert zwischen den Anforderungsniveaus 3 und 4 abgestellt und einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen hat, kann der Beschwerdef?hrer doch - wie von der Beschwerdegegnerin angef?hrt - gewisse seiner erlernten beruflichen F?higkeiten weiterhin einsetzen.
5.??????
5.1???? Da die Voraussetzungen f?r die unentgeltliche Rechtsvertretung erf?llt sind (Urk. 3), ist dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2???? Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Honorarnote vom 4. Juli 2012 einen Aufwand von 14,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.-- geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand erweist sich im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdef?hrer seit Anfang Februar 2010 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring vertreten ist, sich dieser im Rahmen des Einspracheverfahrens umfassende Aktenkenntnis verschaffen und schon damals zum D.___-Gutachten Stellung nehmen konnte, nicht mehr als vertretbar. Deshalb ist die Entsch?digung im Hinblick auf vergleichbare F?lle ermessensweise auf Fr. 2?200.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2011 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Z?rich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).