Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete ab August 1982 als Kälteanlagebauer bei der Y.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 30. April 2009 (Urk. 7/1/2) teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass der Versicherte am 4. März 2009 beim Skifahren auf die rechte Schulter gefallen sei und seither dauernde Schmerzen verspüre. Der am 4. Mai 2009 aufgesuchte Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte ein klassisches Impingement-Syndrom fest, welches er ebenso wie die ab September 2009 aufgetretenen Rezidivschmerzen mittels Steroidinfiltrationen behandelte (Urk. 7/3/1-2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Rückfallmeldung vom 19. Oktober 2010 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 25. Oktober 2010 in der Klinik A.___ an der rechten Schulter operiert werde (Urk. 7/1/1 und 7/2). Gestützt auf eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. November 2010 (Urk. 7/10 und 7/12) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, die geltend gemachten Schulterbeschwerden stünden nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. März 2009 (Urk. 7/15). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2011 fest (Urk. 7/27 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen unter Hinweis auf ein Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. April 2011 (Urk. 3/2). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Mai 2011 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
1.3
1.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer am 4. März 2009 einen Skiunfall mit Beteiligung der rechten Schulter erlitten, für welche die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungsleistungen gewährte.
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die am 19. Oktober 2010 rückfallweise gemeldeten und am 25. Oktober 2010 arthroskopisch behandelten rechtsseitigen Schulterbeschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 4. März 2009 stehen.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben an Dr. C.___ vom 25. August 2010, worin er eine arthroskopische Bursektomie und Defilee-Erweiterung als indiziert erachtete, anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2009 beim Skifahren auf die rechte Schulter gestürzt sei und in der Folge zunehmende Schulterschmerzen rechts, vor allem nachts sowie bei Abduktion und bei Überkopfarbeiten, verspürt habe. Anlässlich der Erstkonsultation vom 4. Mai 2009 sei klinisch ein klassisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei unauffälliger Radiologie festgestellt worden, wobei eine subakromiale Infiltration mit 40 mg Triamcort zur Schmerzfreiheit geführt habe. Bei erneut stark positivem Impingementtest seien ab September 2009 Rezidivschmerzen aufgetreten und wiederum infiltrativ behandelt worden mit konsekutiver Schmerzfreiheit bis zum Auftreten identischer Schmerzen im Laufe des Jahres 2010, welche dann am 17. August 2010 zur Konsultation geführt hätten. Dabei seien ein Painful arc der rechten Schulter von 70-120° und ein stark positiver Impingement-Test erhoben worden. Die übrigen Schultertests seien negativ und die Hals- und Brustwirbelsäule unauffällig gewesen. Die am Folgetag durchgeführte Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter habe eine chronifizierte Bursitis subakromialis rechts gezeigt (Urk. 7/3/1-2).
Im Protokoll betreffend die am 18. August 2010 im Spital E.___ durchgeführte Sonographie, welches Dr. Z.___ seiner Korrespondenz beigelegt hatte, schloss der befundende Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, auf eine wahrscheinlich ursprünglich posttraumatisch ausgelöste, gegenwärtig chronifizierte Bursitis subacromialis rechts sowie mässiggradige symmetrisch degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne ohne Hinweise auf eine relevante Ruptur oder Verkalkung (Urk. 7/3/3).
3.2 Laut (undatiertem) Operationsbericht führte Dr. C.___ am 25. Oktober 2010 eine diagnostische Schultergelenksarthroskopie rechts sowie eine Bursoskopie und vordere Defilee-Erweiterung mit Resektion des Ligamentum coracoacromiale und Ausdünnen der Acromionunterfläche durch. Er beschrieb ein unauffälliges Schultergelenk und nannte als Diagnose ein posttraumatisches Impingement der rechten Schulter (Urk. 7/6).
3.3 Der von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Unfallkausalität beigezogene SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ berichtete am 16. November 2010, der Beschwerdeführer sei am 4. März 2009 beim Skifahren auf die rechte Schulter gestürzt und habe sich zwei Monate später erstmals bei Dr. Z.___ vorgestellt, welcher ein klassisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter festgestellt habe. Es erweise sich als fraglich, ob dieses tatsächlich unfallbedingt gewesen sei, da solche Impingement-Syndrome sehr häufig und auch unabhängig von unfallbedingten Einflüssen aufträten. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit könne möglicherweise davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis einen Einfluss darauf gehabt habe, jedoch seien die Schmerzen nach einer subakromialen Infiltration vollständig zurückgegangen und es habe eine Schmerzfreiheit bestanden. Spätestens mit dem Auftreten der Rezidivschmerzen ab September 2009 sei indes anzunehmen, dass die Impingement-Symptomatik nicht mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen gewesen sei, sondern dass sich die degenerativ bedingte Situation ausgewirkt und zu Rezidiven des Impingement-Syndroms sowie letztlich zur Operation geführt habe. Sowohl bei der Ultraschalluntersuchung als auch bei den intraoperativen Befunden habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass es beim Skisturz zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen sei, welche eine chronische Bursitis hätte unterhalten können. Demnach sei die Rückfallkausalität zu verneinen (Urk. 7/10 und 7/12).
3.4 Am 19. April 2011 führte Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid aus, er habe den Beschwerdeführer am 14. September 2010 erstmals in seiner Sprechstunde gesehen. In der Anamnese bestehe ein Sturz beim Skifahren am 4. März 2009, wobei der Beschwerdeführer vorgängig in einem körperlich schweren Beruf tätig und betreffend die rechte Schulter beschwerdefrei gewesen sei. Nachdem die im Rahmen der hausärztlichen Behandlung durchgeführten Steroidinfiltrationen jeweils kurzfristig eine Schmerzfreiheit gezeitigt hätten, sei am 25. Oktober 2010 auf Grund therapieresistenter Beschwerden erfolgreich eine Schultergelenksarthroskopie, Bursoskopie und vordere Defilee-Erweiterung vorgenommen worden. Dr. C.___ beurteilte, die vom Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 4. März 2009 geäusserten Beschwerden seien auf ein posttraumatisches Impingement der rechten Schulter zurückzuführen. Als Begründung konstatierte er, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall betreffend die rechte Schulter nie in ärztlicher Behandlung und in einem körperlichen schweren Beruf voll arbeitsfähig gewesen. Nach dem Sturzereignis bis zum Zeitpunkt der Operation habe nie eine Beschwerdefreiheit vorgelegen. Überdies habe einerseits auch Dr. F.___ in seiner Ultraschallbeurteilung vom 18. August 2010 als Diagnose eine ursprünglich posttraumatisch ausgelöste Bursitis subacromialis rechts genannt und andererseits sei eine degenerativ bedingte Impingement-Problematik in der Regel in der Altersgruppe des Beschwerdeführers und vor allem bei Männern kaum vorhanden. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Schulterbeschwerden rechts, welche zum arthroskopischen Eingriff vom 25. Oktober 2010 geführt hätten, alleinig auf den Sturz beim Skifahren vom 4. März 2009 zurückzuführen (Urk. 3/2).
3.5 Der von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren beigezogene Versicherungsmediziner Dr. D.___ hielt in seiner ärztlichen Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2011 fest, der Beschwerdeführer habe beim Bagatellunfall vom 4. März 2009 eine einfache Schulterprellung erlitten und sei in der Folge nicht arbeitsunfähig gewesen. Er habe erst am 4. Mai 2009 einen Arzt aufgesucht, wobei damals klinisch eine Impingement-Symptomatik vorgelegen und sich radiologisch keine traumatische Läsion gezeigt habe. Nach einer subacromialen Infiltration mit Triamcort sei es prompt wieder zu einer Beschwerdefreiheit gekommen, womit die eigentlichen Unfallfolgen bereits definitiv abgeheilt gewesen seien. Nach dem Studium der Akten wie auch der Röntgenbilder vom 4. Mai 2009 stütze er die kreisärztliche Beurteilung des Dr. B.___, wonach die rückfallweise geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts nicht mehr wahrscheinlich unfallkausal seien. Tatsächlich sei ohne Nachweis einer konkreten Verletzung eine spätere unfallbedingte Verschlimmerung nicht plausibel. Das Schultergelenk habe sich bei der Arthroskopie völlig unauffällig gezeigt, und auch subacromial sei nichts gefunden worden, was Rückschlüsse auf einen Unfall erlauben würde. Eine Bursitis sei ein häufiger und unspezifischer Befund. Generell sei ein Impingement ein krankhaftes Problem. Wenn das Ligamentum coraco-acromiale entfernt und die Acromion-Unterfläche abgetragen worden seien, so sei dies einzig wegen einer konstitutionell bedingten Enge erfolgt. Zudem entspreche das Adjektiv posttraumatisch bloss einer zeitlichen Kausalattribution, ohne dass damit medizinisch etwas erklärt oder bewiesen werde. Auch die entsprechende Beurteilung des Radiologen im Sonographie-Protokoll sei sachlich nicht korrekt, da auf solchen Aufnahmen nicht zu sehen sei, ob eine Bursitis subacromialis ursprünglich posttraumatisch ausgelöst wurde. Bildgebend sei es, speziell bei einem Status nach mindestens zwei Steroidinfiltrationen, nicht möglich, eine zuverlässige Aussage über die Ursache einer Bursitis zu machen. Im Weiteren ergäben sich aus dem Schreiben des Dr. C.___ vom 19. April 2011 keine neuen Erkenntnisse. Er argumentiere rein zeitlich (post hoc, ergo propter hoc) und auf subjektiver Beschwerdeebene, ohne jedoch einen strukturellen Schaden gefunden oder behauptet zu haben (Urk. 8).
4.
4.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Dr. C.___ diagnostizierte die von ihm am 25. Oktober 2010 arthroskopisch behandelten gesundheitlichen Beschwerden als posttraumatisches Impingement der rechten Schulter und führte sie alleinig auf das am 4. März 2009 beim Skifahren erlittene Sturzereignis zurück (Urk. 3/2 und 7/6). Diese Auffassung begründete er im Wesentlichen im Sinne einer zeitlichen Kausalattribution. Wenn Dr. C.___ vorbringt, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei und in einer körperlich schweren Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen, so läuft seine Argumentation auf einen beweisrechtlich unzulässigen Schluss post hoc, ergo propter hoc hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Gleiches gilt für seine Feststellung, Dr. F.___ habe diagnostisch ebenfalls auf eine ursprünglich posttraumatisch ausgelöste Bursitis subacromialis rechts geschlossen, zumal der Umstand, dass die Schulterbeschwerden nach dem Unfallereignis aufgetreten respektive symptomatisch geworden sind, nicht bedeutet, dass sie natürlich-kausal auf dieses zurückzuführen sind. Ausserdem bezeichnete Dr. F.___ seine Diagnosestellung lediglich als wahrscheinlich und begründete diese nicht näher (Urk. 7/3/3). Schliesslich mag die Aussage des Dr. C.___, eine degenerative Impingement-Problematik sei in der Regel in der Altersgruppe des Beschwerdeführers und vor allem bei Männern kaum vorhanden, im Sinne eines medizinischen Erfahrungswerts zutreffen, jedoch kann gestützt darauf im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall nicht auf einen unfallkausalen Charakter der Schulterbeschwerden geschlossen werden. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Begründung kann somit nicht auf die Kausalitätsbeurteilung des Dr. C.___, welcher sich zudem in keiner Weise mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinander gesetzt hat, abgestellt werden.
4.2 Demgegenüber legten die von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Unfallkausalität beigezogenen Ärzte, namentlich der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E. 3.3 hiervor) und der Versicherungsmediziner Dr. D.___ (vgl. E. 3.5 hiervor), gestützt auf die medizinische Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bildgebenden und arthroskopischen Abklärungen, welche keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen erkennen liessen, in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass die am 25. Oktober 2010 nach vorhergehender Schmerzfreiheit operativ behandelten Schulterbeschwerden nicht durch das Unfallereignis vom 4. März 2009 (mit-)verursacht, sondern auf die bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien. Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität der Dres. B.___ und D.___ schliessen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer, welcher ausweislich der Akten seit Jahren in einem körperlich belastenden Beruf tätig ist, denn auch nicht geltend gemacht. Es kann daher auf ihre Kausalitätsbeurteilung abgestellt und davon ausgegangen werden, dass mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen den in Frage stehenden Schulterbeschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 4. März 2009 kein natürlich-kausaler Zusammenhang besteht, auf Grund dessen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wäre. Damit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die am 19. Oktober 2010 gemeldeten Beschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin, welche nach Lage der vorliegenden Akten den Fallabschluss zum Unfall vom 4. März 2009 nicht wenigstens in einem einfachen Schreiben an den Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, tatsächlich unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls oder aber unter demjenigen eines Grundfalls zu prüfen sind.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die am 19. Oktober 2010 geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbeschwerden verneinte, erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas Krankenversicherung, Postfach 299, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).