Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00142
UV.2011.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, war seit 1. Januar 2008 bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Lettershop beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Am 1. Juni 2008 sprang sie anlässlich eines Streits mit ihrem damaligen Freund von einem etwa drei bis vier Meter hohen Balkon und zog sie sich dabei eine kraniale inkomplette Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 zu (Urk. 8/1 Ziff. 5-6, Urk. 8/7 S. 1 Mitte, Urk. 8/12).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/188) sprach die SUVA der Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (S. 1 unten) und gewährte ihr bis 31. Dezember 2010 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 Mitte). Gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (S. 3 oben).
         Mit Einsprache vom 21. Januar 2011 (Urk. 8/208) beantragte die Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2010 aufzuheben, und es seien ihr die Unfalltaggeldleistungen ab 1. Januar 2011 weiter zu erbringen. Die Integritätsentschädigung sei nach Abschluss der weiteren medizinischen Abklärungen neu festzusetzen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 50 % auszurichten.
         In teilweiser Gutheissung der Einsprache änderte die SUVA mit Entscheid vom 24. März 2011 (Urk. 8/215 = Urk. 2) die Verfügung vom 6. Dezember 2010 in dem Sinne ab, als sie der Versicherten nach dem 1. Januar 2011 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 85 % gewährte (S. 7 Ziff. 3).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die Unfalltaggeldleistungen ab 1. Januar 2011 unverändert im Umfang von 50 % zu erbringen. Die Integritätsentschädigung sei nach Abschluss der weiteren medizinischen Abklärungen neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2011 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Replik vom 8. November 2011 (Urk. 13) reichte die Versicherte ein vom 26. September 2011 datierendes Gutachten zu den Akten (Urk. 14/1) und machte geltend, es lägen nun medizinische Erkenntnisse vor, welche ihre Beschwerden objektivierten, und darlegten, dass ihre Arbeitsfähigkeit seit dem operativen Eingriff respektive der Wundheilung danach unverändert bei lediglich 50 % liege, womit sie auch für die Zeit ab 1. Januar 2011 weiterhin Anspruch auf das Unfalltaggeld in der Höhe von 50 % habe (Urk. 13 S. 4 Ziff. 10).
         Mit Duplik vom 14. Dezember 2011 (Urk. 17) beantragte die SUVA die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 9. Mai 2011 in dem Sinne, als die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In ihrer Replik vom 14. Dezember 2011 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachtens vom 26. September 2011 lägen möglicherweise neue Erkenntnisse vor, welche auch die von ihr festgelegte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2011, welche vorliegend streitig sei, betreffen könnten. Die Situation müsse deshalb neu beurteilt werden. Ebenfalls scheine es möglich zu sein, dass die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der geplanten Operation tangiert sein könnte.

2.         Gestützt auf die derzeitige Aktenlage erweist sich die von der Beschwerde-gegnerin in der Replik vom 14. Dezember 2011 beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen als angezeigt.
         Die Beschwerde vom 9. Mai 2011 ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie prüfe, ob sich aufgrund des Gutachtens vom 26. September 2011 im Hinblick auf die strittige Arbeitsfähigkeit und die verfügte Integritätsentschädigung neue Erkenntnisse ergeben, und hernach neu verfüge.
        
3.
3.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
3.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
3.3     Der von Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 geltend gemachte Aufwand von 19.92 Stunden und Fr. 178.80 Barauslagen (Urk. 19 S. 1 oben) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren vertrat (vgl. Urk. 8/208) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift (Urk. 1) in weiten Teilen der Einsprache vom 21. Januar 2011 (Urk. 8/208).
         Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin , des zu studierenden rund 25 Seiten umfassenden Gutachtens vom 26. September 2011 (Urk. 14/1), der etwa elf- und zweieinhalbseitigen Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 13) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
3.4     Grund für die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung und damit das Obsiegen der Beschwerdeführerin ist das von der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten vom 26. September 2011 (Urk. 14/1). Damit hat die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen und ausgewiesenen (Urk. 19 S. 4) Kosten im Umfang von Fr. 3'600.-- zu übernehmen.
         Insgesamt beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung somit auf Fr. 6'600.-- (Fr. 3'000.-- + Fr. 3'600.--).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 6’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 S. 4 sowie des von Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller eingereichten Einzahlungsscheins
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).