Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
dieser substituiert durch David Fischer
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist seit dem 7. November 1984 bei der Y.___ AG als kaufmännische Sachbearbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juni 2009 zog sie sich bei einem Sturz vom Pferd eine LWK 3 Fraktur zu (Urk. 9/1, Urk. 9/16). In diesem Zusammenhang musste sie sich am 6. Juni 2009 einem operativen Eingriff unterziehen (bisegmentale Stabilisierung L2 auf L4, Dekompression durch Laminektomie L3; Urk. 9/16). Vom 26. Juni bis 31. Juli 2009 erholte sie sich in der Folge in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 9/18). Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. November 2010 (Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie) sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % zu (Urk. 9/49) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 30. März 2011 fest (Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 9. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 bis 25 % zuzusprechen, im Zweifelsfall sei ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine ergänzende neurologische Beurteilung vom 14. Juni 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im vorliegenden Fall die Tabelle 7 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG massgebend sei (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen). Bezüglich der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in der Spalte + einzustufen, was nach Punkt 1 ein Integritätsschaden von 0 % ergebe. Gestützt auf Punkt 4 erhöhe sich dieser aufgrund der 2-segmentalen Spondylodese auf 10 %. Aufgrund der angegebenen Schmerzen sei eine Einstufung in der Spalte ++ nicht gerechtfertigt, weiter sei aufgrund der rein sensiblen (und nicht motorischen) Ausfälle zweier Nerven keine weitergehende Entschädigung geschuldet (Urk. 2). Darüber hinaus erscheine die Einschätzung auch bei einem Quervergleich mit anderen Beeinträchtigungen gemäss Tabelle 7 angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Schliessmuskel sei auf die Beurteilung von Dr. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zu verweisen (Urk. 10). Gestützt darauf seien die fraglichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 4. Juni 2009 zurückzuführen (Urk. 8). Die Einreichung der neurologischen Beurteilung sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, es hätten dafür weder zusätzliche Abklärungen noch Untersuchungen vorgenommen werden müssen (Urk. 17).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass unter Punkt 1 als angemessener Kompromiss zwischen den Spalten + und ++ von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Nervenschädigung sei dieser gestützt auf Punkt 4 um 15 % zu erhöhen. Aufgrund der zudem vorliegenden Schliessmuskelproblematik sei insgesamt ein Integritätsschaden von 20 bis 25 % ausgewiesen (Urk. 1). Mit Replik vom 12. Oktober 2011 wurde die Begründung dahingehend geändert, dass unter Punkt 1 aufgrund der ungenügend berücksichtigten Funktionseinschränkung ein Integritätsschaden von 10 % ausgewiesen sei. Demgegenüber werde die Einschätzung von Dr. A.___ betreffend Punkt 4 anerkannt (Einschränkung von 10 %). Die neurologischen Ausfälle würden weiter zu einer Erhöhung von 5 % führen. Hinsichtlich der Schliessmuskelproblematik sei darauf hinzuweisen, dass das Einholen der neurologischen Beurteilung im Rahmen der Beschwerdeantwort nicht zulässig gewesen sei, da nach Beschwerdeerhebung keine weiteren Abklärungen durchgeführt werden dürften (Devolutiveffekt; Urk. 14).
2.3
2.3.1 Dr. A.___ hielt anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin heute noch über Restbeschwerden klage. So würde längeres Sitzen zu (muskulär imponierenden) Schmerzen ausstrahlend in die Glutealregion rechts und in den ventralen Oberschenkel links führen, weiter werde die Flexion der Wirbelsäule im Sinne eines Bückens als schmerzhaft angegeben, besonders mühsam sei dann das Aufrichten. Der klinische Befund sei unauffällig, wobei natürlich funktionell eine Einsteifung der LWS auffalle. Auch die Hypästhesien im Bereich des Nervus iliohypogastricus und des Nervus ilioinguinalis links seien nach wie vor nachweisbar. Radiologisch würden sich günstige Verhältnisse mit insbesondere vollständigem Aufrichten der Wirbelsäule und stabil wirkender Spondylodese L2 - L4 zeigen. Die berufliche Tätigkeit sei günstig, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aktuell brauche die Beschwerdeführerin keine Medikamente unfallkausal, sie gehe öfters Wandern und Walken und spiele Saxophon. Die Beschwerden an der linken Hüfte seien nicht unfallkausal. Hinsichtlich der Stressinkontinenz gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung an, dies sei schon ein etwas grösseres Problem als vorher, wobei sie nicht sicher sagen könne, welchen Anteil durch den Unfall hervorgerufen worden sei und was nicht unfallbedingt sei (Status nach Polypenoperation, drei Geburten). Die Inkontinenz sei aber auch abhängig von der Diät (Urk. 9/47).
2.3.2 Dr. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2011 gestützt auf die Aktenlage aus, dass die Frage nach der Unfallkausalität der heutigen Probleme mit dem Schliessmuskel eindeutig mit Nein beantwortet werden könne. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis darauf gegeben, dass eine Schädigung der für diese Funktion verantwortlichen Nerven stattgefunden habe, weder primär durch die Unfallverletzung noch sekundär durch die im Rahmen der Versorgung der LWK3-Fraktur notwendigen Operation. Die Probleme seien vielmehr in einer muskulären Störung im Rahmen einer Beckenbodensenkung zu sehen, die altersbedingt nach häufigen Geburten und Hysterektomie auftreten und sich im Verlauf verschlimmern könne. Darüber hinaus spiele eine Stuhlinkontinenz im Langzeitverlauf auch bei schweren Rückenmarkverletzungen keine Rolle. Das isolierte Auftreten, das langjährige Vorbestehen und der Verlauf würden weiter gegen eine andere neurogene Ursache (Hirntumor, MS, Schlaganfall, Morbus Alzheimer) sprechen (Urk. 10 S. 3 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Schmerzfunktionsskala von einer Einstufung in der Spalte + aus. Dies entspricht mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, bei guter und rascher Erholung (1 bis 2 Tage). Demgegenüber wären für die Einstufung in der Spalte ++ geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt und auch in Ruhe, erforderlich (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 7). Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung rechtfertigen eine Einstufung in der Spalte +, insbesondere da sie nicht über Ruheschmerzen geklagt hat und die Belastungsschmerzen zügig wieder abklingen würden. Darauf hinzuweisen ist dabei, dass auch selten auftretende Ruheschmerzen noch von der Spalte + erfasst wären. Weiter konnte Dr. A.___ keine wesentliche Fehlstellung der Wirbelsäule feststellen. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf einen Bericht des C.___ vom 15. Juni 2010 verweist (Urk. 14 S. 3), ist anzumerken, dass für eine Integritätsentschädigung eine Schädigung dauernd und erheblich sein muss. Vor diesem Hintergrund kommt der aktuelleren kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. November 2010 das grössere Gewicht zu. Zudem ist anzumerken, dass die festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der linken Hüfte nicht unfallkausal sind. Insgesamt ist die Einschätzung des Integritätsschadens gestützt auf Punkt 1 (Frakturen) mit 0 % nicht zu beanstanden.
Der unter Punkt 4 angerechnete Integritätsschaden von 10 % wurde im Rahmen der Replik nicht mehr bestritten und erscheint aufgrund der Spondylodese L2 bis L4 sowie der durchgeführten Laminektomie nicht zu beanstanden (Urk. 9/47 S. 1). Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin, dass die angenommenen 10 % eher grosszügig bemessen sind (vgl. Urk. 17). Für bleibende neurologische Ausfälle ist unter Punkt 4 weiter eine Erhöhung um 5 bis 15 % vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen unter postoperativen sensiblen Ausfällen in der Leistengegend. Die Beschwerdegegnerin ist dabei der Auffassung, dass die entsprechenden Beschwerden nicht erheblich im Sinne des Gesetzes seien. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. So sind unbestrittenermassen keine motorischen Funktionen betroffen. Zudem würde die Anrechnung mit 5 % - verglichen mit den anderen tabellarischen Ansätzen der Tabelle 7 - den konkret vorliegenden sensiblen Ausfällen ein zu hohes Gewicht einräumen. Die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Schliessmuskelproblematik ist anzumerken, dass bereits im Verlegungsbericht vom 4. Juni 2009 (Spital D.___) festgehalten ist, dass ein schwacher Sphinctertonus bekannt sei (Urk. 9/8.1). Dass die Beschwerden unfallkausal seien, wurde selbst anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bis zum Einspracheentscheid auf weitergehende Abklärungen zu verzichten, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Einholung der neurologischen Beurteilung im Rahmen der Beschwerdeantwort. So sind dem Versicherungsträger punktuelle Abklärungen erlaubt und es entspricht gängiger Praxis im Rahmen der Beschwerdeantwort eine medizinische Stellungnahme zu den vorliegenden Akten einzuholen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es dem Versicherungsträger bis zur Beschwerdeantwort auch zusteht, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, was eine gewisse Überprüfungsbefugnis des bereits getroffenen Entscheides mit einschliesst (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 73 f. zu Art. 61). Andernfalls müsste jede medizinische Unsicherheit im Sachverhalt sofort zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, was auch aus prozessökonomischer Sicht zu keinem befriedigenden Resultat führen würde. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ sowie die weiteren Akten ist davon auszugehen, dass die Zunahme der Schliessmuskelprobleme nicht unfallkausal ist. Insgesamt ist demnach die Bemessung des Integritätsschadens mit 10 % nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- David Fischer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).