Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00144
UV.2011.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz
Culmannstrasse 36, 8006 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren ..., arbeitet als Rettungssanitäterin bei der J.___ und ist in dieser Funktion bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/G1). Am 5. März 2010 verdrehte sie sich beim Aussteigen aus dem Rettungswagen das rechte Knie (Urk. 7/G4). Die UVZ trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 7/T1-2). Eine erste Untersuchung fand im Spital G.___ statt (Urk. 7/M5 S. 2). Wegen persistierender Beschwerden begab sich die Versicherte am 26. April 2010 zu Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH, welcher im Z.___ Center die MRI(Magnetresonanz)-Untersuchung des rechten Knies vom 28. April 2010 veranlasste (Urk. 7/M1, Urk. 7/M3).
1.2         Nachdem konservative Therapien erfolglos geblieben waren und die Versicherte weiterhin an Schmerzen und auch an rezidivierenden Ergüssen litt, wandte sie sich an PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie/Traumatologie FMH, Klinik B.___ (Urk. 7/M7), welcher bei der Radiologie der Klinik C.___ am 23. Juli 2010 ein Arthro-MRI des rechten Knies veranlasste (Urk. 7/M2) und am 10. September 2010 eine diagnostische Kniearthroskopie mit posteromedialer Teilmeniskektomie und Synovektomie Knie rechts vornahm (Urk. 7/M9). Für diesen Eingriff übernahm die UVZ die Kosten (Urk. 7/M11).
1.3     Nach der Kniearthroskopie vom 10. September 2010 liess PD Dr. A.___ am D.___ Institut eine Computertomographie (CT) der Knie beidseits erstellen (Bericht vom 22. September 2010, Urk. 7/M6), worauf er der Versicherten einen weiteren chirurgischen Eingriff empfahl, den er am 6. Dezember 2010 vornahm (Rekonstruktion des Ligamentum femoropatellar medial bei Status nach traumatischer Patellaluxation bei leichter Trochleadysplasie, Operationsbericht vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/M13). Vor diesem erneuten Eingriff, der ursprünglich am 11. November 2010 hätte durchgeführt werden sollen (Urk. 7/M8), unterbreitete die UVZ den Fall der Versicherten ihren beratenden Ärzten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, welche in ihren Beurteilungen vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/M8) und vom 10. November 2010 (Urk. 7/M11) zur Auffassung gelangten, die Kosten der vorgesehenen Operation könnten nicht übernommen werden, da Hauptursache der von der Versicherten geklagten Beschwerden eine femoropatelläre Dysplasie sei und dieser Knorpelschaden nicht als Unfallfolge taxiert werden könne. Dr. F.___ vertrat zudem die Ansicht, aufgrund der Aktenlage müsse eigentlich ein Status quo ante mit dem Datum 10. November 2010 definiert werden (Bericht vom 10. November 2010 S. 2, Urk. 7/M11).
         Am 15. November 2010 verfügte die UVZ die Einstellung ihrer Leistungen per 10. November 2010 (Urk. 7/G14 = Urk. 7/G21). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz Einsprache (Urk. 7/31), welche mit Entscheid vom 28. März 2011 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 11. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Schmid-Lenz Beschwerde und beantragte, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 5. März 2010 die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer unabhängigen Expertise (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/G1-G21, Urk. 7/M1-M13, Urk. 7/T1-T2, Urk. 7/J1-J7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 15. Juni 2011 an ihren Anträgen fest, verzichtete aber auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11).

3.       Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wurde von PD Dr. A.___ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 12), welche dieser mit Eingabe vom 16. September 2011 erstattete (Urk. 17). Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. September 2011 zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 18), woraufhin sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess und die Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung vom 28. September 2011 (Urk. 20, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 27. September 2011, Urk. 21) einreichte.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie mit Einsprache vom 14. Dezember 2010 die Durchführung einer orthopädisch-chirurgischen Expertise beantragt habe, welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. März 2010 (Urk. 2) ohne Begründung abgelehnt habe (Urk. 1 S. 3).
1.2     Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht ausreichend rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkunde bzw. jene ihrer fachkundigen Beamtinnen und Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 209 f. E. a).
1.3     Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. März 2010 (Urk. 2) nicht begründet hat, weshalb sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens nicht gefolgt ist. Immerhin kann diesem Entscheid aber ohne Weiteres entnommen werden, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Aktenlage die Kostengutsprache hinsichtlich der zweiten Operation am rechten Knie nicht geleistet hat (Urk. 2 S. 4). Ob sie damit auch aussagen wollte, dass sich daher weitere medizinischen Abklärungen erübrigen würden und folglich auch das von der Beschwerdeführerin beantragte orthopädisch-chirurgische Gutachten nicht notwendig sei, kann offen gelassen werden. In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 führt sie dazu präzisierend aus, die medizinische Aktenlage sei für die vorliegend relevante Frage der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden vollständig. Auf weitere Abklärungen dürfe angesichts der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (Urk. 6 S. 4). Die Verfassungsgarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (E. 1.2) steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Verwaltung - wie auch das Gericht - kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte und Beurteilungen zur Überzeugung gelangt ist, der Status quo ante sei per 10. November 2010 eingetreten, und sie deshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin somit nicht verletzt. Ob hingegen ihre Überzeugung materiell richtig war, ist eine andere Frage, welche nachstehend zu prüfen ist.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Unfalls vom 5. März 2010 auch über den 10. November 2010 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld, insbesondere auf Ersatz der Kosten für die Knieoperation vom 6. Dezember 2010, hat, mithin, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab dem 11. November 2010 noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen oder nicht.
2.2     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3     Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2011 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.4         Hinzuweisen ist ferner darauf, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Nach dem Unfall vom 5. März 2010 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Die erste Untersuchung erfolgte im Spital G.___, wo klinisch keine strukturelle Läsion nachgewiesen werden konnte (Urk. 7/M5 S. 2).
3.3 Dr. Y.___ diagnostizierte am 26. April 2010 einen Verdacht auf eine partielle Ruptur der Quadrizepssehne. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 18. Mai 2010 (Urk. 7/M12).
3.4 Dem Bericht des Z.___ Centers nach dem MRI des rechten Knies vom 28. April 2010 ist folgende Beurteilung zu entnehmen: „Verdacht auf einen kleinen partiellen Riss der Quadrizepssehne im lateralen Ansatzbereich am Patellaoberpol. Intakte Darstellung der restlichen Bänder sowie Menisci. Geringgradige Chondropathie an der Trochlea medial.“ (Urk. 7/M1).
3.5 Beim Arthro-MRI des rechten Knies in der Klinik C.___ vom 23. Juli 2010 wurden eine Chondropathie retropatellär an der lateralen Facette, ein kleiner Knorpelschaden an der Trochlea femoris medial mit diskreter subchondraler Reaktion, eine nicht pathologisch verdickte Pilca mediopatellaris, eine unauffällige Quadrizepssehne sowie eine geringe Reizung des Fettgewebes zwischen Quadrizepssehne und Patella erhoben (Urk. 7/M2).
3.6 PD Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 eine Partialruptur Ansatz Quadrizepssehne sowie einen Verdacht auf eine mediale Retinaculum Läsion (Urk. 7/M4). Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. August 2010 konstatierte PD Dr. A.___, diese habe wahrscheinlich eine Patellasubluxation mit Partialläsion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) erlitten. Aktuell seien die Schmerzen durch ein kleinen Knorpelschaden retropatellär sowie ein femoro-patelläres (F-P) Schmerzsyndrom zu erklären. Möglicherweise liege auch ein Plicasyndrom vor, da diese im MRI leicht femoropatellär impinge (Urk. 7/M7). Nach der Konsultation vom 16. August 2011 hielt PD Dr. A.___ fest, da im MRI kein eindeutiger Hinweis für eine Weichteilverletzung vorliege, habe er der Beschwerdeführerin eine Kniearthroskopie (KAS) empfohlen. Er sei immer noch der Meinung, dass die Beschwerdeführerin sich eine Partialruptur des Retinaculums initial zugezogen habe (Urk. 7/M7). Nach diagnostischer Kniearthroskopie mit posteromedialer Teilmeniskektomie sowie Synovektomie Knie rechts vom 10. September 2010 stellte PD Dr. A.___ die Diagnosen posteromediale Meniskusläsion rechts, Knorpeldegeneration Grad IV nach Outerbridge obere Patella, Trochleadysplasie, Verdacht auf MPFL-Ruptur, therapieresistentes femoropatelläres Schmerzsyndrom sowie Lateralisierung der Patella (Urk. 7/M9).
3.7 Bei der CT-Untersuchung der Knie beidseits im MRI vom 22. September 2010 war beim rechten Knie bereits in Ruhestellung eine deutliche Subluxation der Patella nach lateral zu erkennen. Der Befund war ausgeprägter als links. Ein grosser Unterschied bei Muskelanspannung war an sich nicht zu erkennen. Es bestanden Zeichen einer femoropatellären Dysbalance und Dysplasie des femoropatellären Gleitlagers mit deutlicher Verkleinerung beidseits der medialen Gelenkfläche (Urk. 7/M6).
3.8 Dem Bericht von Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 2. Oktober 2010 für die Pensionskasse K.___ können die Diagnosen Status nach traumatischer Patellaluxation am 5. März 2010 mit/bei Partialruptur des medialen Retinaculums, chronisch rezidivierende posttraumatische Patellaluxationen sowie Knorpelschaden retropatellär und an der Trochlea femoris medial entnommen werden (Urk. 7/M5 S. 1).
3.9 Im Hinblick auf die bevorstehende Operation durch PD Dr. A.___ in der Klinik I.___ führte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, in seiner Fallbesprechung vom 28. Oktober 2010 aus, im MRI der Klinik C.___ sei eine Binnenläsion ausgeschlossen worden, auch eine Läsion des Retinaculums resp. des Ligamentum Patellae. Vorbestehend sei eine Patelladysplasie mit leichtem Knorpelschaden. Dies sei unfallfremd. Die vorgesehene Operation könne nicht unfallbedingt begründet werden (Urk. 7/M8). Nach Einschätzung von Dr. F.___ sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf Grund der Aktenlage eher nicht auf das Ereignis vom 5. März 2010 zurückzuführen. Hauptursache sei eine femoropatelläre Dysplasie, und dieser Knorpelschaden könne somit nicht als Unfallfolge taxiert werden. Es müsse eigentlich ein Status quo sine vel ante per 10. November 2010 definiert werden (Urk. 7/M11).
3.10 Bei der Operation vom 6.  Dezember 2010 nahm PD Dr. A.___ eine Rekonstruktion des Ligamentum femoropatellar medial (ipsilaterale Gracilissehne) vor. Als Operationsindikation wird im Bericht vom 7. Dezember 2010 ein therapieresistentes femoropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach traumatischer Patellaluxation vor einem Jahr genannt. In einer früher durchgeführten KAS habe die in zunehmender Extension aufgetretene Subluxation der Patella nachgewiesen werden können. Im MRI habe sich ein vernarbtes MPFL gezeigt (Urk. 7/M13).
3.11
3.11.1 In der vom hiesigen Gericht eingeholten Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 16. September 2011 vertrat dieser weiterhin den Standpunkt, dass die Patellaluxation/Subluxation rein als Folge des stattgefunden Traumas (vom 5. März 2010) zu sehen sei. Ein allenfalls prädisponierender Faktor, wie die Trochleadysplasie, könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin dann schon vorher eine solche Episode erlebt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass deren Beschwerden vielleicht etwas weniger stark ausgeprägt gewesen wären, falls eine vollständig normale Anatomie vorgelegen hätte. Auch in diesem Fall wäre eine MPFL-Rekonstruktion nötig gewesen. Das Trauma sei Auslöser der klinischen Symptome gewesen. Die Ursachen für eine habituelle Patellaluxation seien bei der Beschwerdeführerin alle auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin leide an einer leichteren Form der Patelladysplasie, die aber vor dem Trauma klinisch absolut unauffällig gewesen sei. Erst das Trauma habe zu einer Sub-/Luxation mit Verletzung des retropatellären Knorpels sowie des MPFL geführt. Letzteres sei sicher nur partialrupturiert gewesen. Alle diese Verletzungsmuster liessen sich nur durch das stattgefundene Trauma erklären (Urk. 17 S. 2).
3.11.2 Mit Bezug auf die bei der CT vom 22. September 2010 erhobenen Befunde (siehe E. 3.7) hielt PD Dr. A.___ fest, es sei natürlich möglich, dass die Beschwerdeführerin auch links an einer Trochleadysplasie leide. Wie aber zu erkennen sei, sei diese klinisch absolut stumm und zum jetzigen Zeitpunkt in keinster Weise relevant. Es sei davon auszugehen, dass es sich mit dem rechten Knie vor dem Unfall genauso verhalten habe. Dass das Trauma und nicht die Trochleadysplasie zu den klinischen Beschwerden geführt habe, werde daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen am rechten Knie beschwerdefrei sei, obwohl die Dysplasie immer noch vorhanden sei (Urk. 17 S. 2 f.).
3.11.3 Er bezweifle, so PD Dr. A.___ weiter, dass die begleitende Trochleadysplasie als prädisponierender Faktor zu bewerten sei, da das linke Knie der Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei. Er schliesse aus, dass die wahrscheinlich stattgefundene Patellaluxation durch die Trochleadysplasie begünstigt worden sei. Die mechanischen Kräfte, die bei dieser Form des Traumas aufträten, seien enorm gross. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wäre deshalb dieselbe Verletzung auch bei einer regelrechten Form der Trochlea entstanden (Urk. 17 S. 3).
3.12 Mit Stellungnahme vom 27. September 2011 hielt Dr. F.___ an seiner im Bericht vom 10. November 2010 vertretenen Auffassung fest. Er sehe keine neuen Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen würden (Urk. 21).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2011, angesichts der eindeutigen und übereinstimmenden Meinungen beider beratender Ärzte (Dres. E.___ und F.___) könnten auch die im Bericht vom 10. November 2010 gemachten Aussagen von PD Dr. A.___ zu keiner anderen Beurteilung führen (Urk. 2 S. 4). In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2011, nach Auflage der Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 16. September 2011 (Urk. 17), führt die Beschwerdegegnerin überdies an, es sei - hinsichtlich des rechten Knies der Beschwerdeführerin - von einem erheblichen Vorzustand in Form einer femoropatellären Patelladysplasie (Knorpelschaden) auszugehen. Durch den Unfall vom 5. März 2010 sei dieser Vorzustand im Sinne einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung traumatisiert worden (Urk. 20 S. 2). Dem kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
4.2         Gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von PD Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis vom 5. März 2010 zumindest eine Teilursache für die Kniebeschwerden (Patellaluxation/Subluxation) der Beschwerdeführerin gesetzt hat, welche dann auch zur Operation vom 6. Dezember 2010 geführt haben. Gemäss PD Dr. A.___ ist zwischen traumatischen und habituellen Patellaluxationen zu unterscheiden (Urk. 17 S. 1 f.). Bei der Beschwerdeführerin würden keine Fehlfunktionen des femoro-patellären Gleitlagers (massive Patelladysplasie, schwere Trochleadysplasie Grad 3 oder 4 nach Dejour) und folglich auch keine habituelle Patellaluxation vorliegen (Urk. 17 S. 2). Ferner weist PD Dr. A.___ hinsichtlich der mit den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass bei der MRI-Untersuchung vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/M2) zumindest eine Vernarbung des MPFL nahe der Patella erhoben wurde (Urk. 17 S. 1). Bei der CT vom 22. September 2010 habe sich, so PD Dr. A.___ weiter, eine stärkere Lateralisierung der Patella gezeigt, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch wieder auf eine Insuffizienz der MPFL (Aufgrund der Vernarbung) zurückzuführen sei. Bei einer rein ursächlichen Trochleadypslasie wäre von einer symmetrischen Lateralisierung auszugehen (Urk. 17 S. 2). Gemäss den bei der CT vom 22. September 2010 erhobenen Befunden bestand rechts bereits in Ruhestellung des Knies eine deutliche Subluxation der Patella nach lateral, wobei allerdings auch festgehalten wird, der Befund sei rechts ausgeprägter als links (E. 3.7), was auch auf für eine entsprechende Gesundheitsstörung im linken Knie sprechen könnte. PD Dr. A.___ erörtert diesbezüglich, eine allenfalls auch am linken Knie bestehende Trochleadysplasie sei klinisch absolut stumm und zum jetzigen Zeitpunkt in keinster Weise relevant. Die Argumentation von PD Dr. A.___, dass es sich mit dem rechten Knie vor dem Unfall genauso verhalten haben müsse, ist einleuchtend (E. 3.11.2). Nur im vom Trauma vom 5. März 2010 betroffenen rechten Knie ist es dann allerdings zur Patellaluxation resp. Subluxation gekommen, so dass das Unfallereignis vom 5. März 2010 zumindest als Teilursache für die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin angesehen werden muss. Somit ist hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden auf die Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 16. September 2011 abzustellen.
4.3         Demgegenüber genügen weder der Bericht von Dr. E.___ noch die Berichte von Dr. F.___ den von der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten gestellten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Fallbesprechung von Dr. E.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/M8) beruht nicht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, ebenso wenig der reine Aktenbericht von Dr. F.___ vom 10. November 2010 (Urk. 7/M11). Zudem überzeugt die Ansicht von Dr. F.___, der Status quo ante sei mit dem Datum vom 10. November 2010 eingetreten (Urk. 7/M11 S. 2 unten), d.h. genau einen Tag vor der ursprünglich am 11. November 2010 geplanten Operation durch PD Dr. A.___ (Urk. 7/M8), nicht und wird von ihm denn auch mit keinem Wort begründet. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Unfallkausalität exakt einen Tag vor dem geplanten chirurgischen Eingriff weggefallen sein soll. Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 27. September 2011, worin zumindest eine Auseinandersetzung mit dem vom Gericht eingeholten Bericht von PD Dr. A.___ vom 16. September 2011 zu erwarten gewesen wäre, enthält überhaupt keine Begründung seines Standpunktes. Zwar hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 2. Oktober 2010 zuhanden der K.___ nach dem Unfall vom 5. März 2010 zuerst einen Monat lang beschwerdefrei weitergearbeitet (Urk. 7/M5 S. 2), und es ist ferner aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Dr. Y.___ erst am 26. April 2010 aufgesucht hat (Urk. 7/M12). Nachdem als Grund für die Konsultation von Dr. Y.___ jedoch anhaltende Knieschmerzen angegeben wurden (Urk. 7/M3), erweist sich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe erst mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis einen Arzt aufgesucht (Urk. 20 S. 2), als unbehelflich.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit ist der Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 28. März 2011 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin über den 10. November 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung in Bezug auf das Unfallereignis vom 5. März 2010, namentlich auf Vergütung der Kosten der durchgeführten Knieoperation vom 6. Dezember 2010, hat.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss hat damit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 28. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 10. November 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung in Bezug auf das Unfallereignis vom 5. März 2010, namentlich auf Vergütung der Kosten der durchgeführten Knieoperation vom 6. Dezember 2010, hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz unter Beilage der Doppel von Urk. 20 sowie Urk. 21
- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).