UV.2011.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 24. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1954 geborene X.___ ist seit dem 1. März 1990 (Urk. 9/5) als Allrounder bei der Garage Y.___ die von seinem Bruder Z.___ betrieben wird (Urk. 9/62), angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
         Am 8. November 2007 (Urk. 9/5) stürzte er von einer Leiter und zog sich eine Kopfverletzung zu. Im A.___ wurde bei einem Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) von 14-15 eine Schädelkalottenimpressionsfraktur links parietal mit einem Epiduralhämatom und einer kleiner Sub-arachnoidalblutungskomponente diagnostiziert (Urk. 9/9). Es wurde eine Entlastungshemikraniektomie durchgeführt, die epidurale Blutung entfernt und eine Hirndrucksonde eingelegt (Urk. 9/8). Die SUVA erbrachte für die Folgen des Unfalls Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2     Am 10. Juni 2009 (Urk. 9/70) meldete sich der Versicherte bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2 im Verfahren IV.2012.00284) ab dem 1. Dezember 2009 eine Viertelsrente zu. Die dagegen am 6. März 2012 (Urk. 1 im Verfahren IV.2012.00284) erhobene Beschwerde ist derzeit beim hiesigen Gericht hängig.
1.3     Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 9/130) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2010 ein, da die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und diesbezüglich die Adäquanz zu verneinen sei. Ebenso wurde ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint.
         Die dagegen vom Krankenversicherer des Versicherten, der Progrès, am 14. Dezember 2010 (Urk. 9/138) vorsorglich erhobene Einsprache zog diese am 15. Dezember 2010 (Urk. 9/139) zurück. Die Einsprache des Versicherten vom 24. Januar 2011 (Urk. 9/142) wies die SUVA am 29. März 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess X.___ am 11. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Rente gestützt auf einen noch zu bestimmenden, mindestens aber 40 % betragenden Invaliditätsgrad sowie zur Zusprache einer in ihrer Höhe noch festzulegenden Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2011 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 207/01 vom 22. November 2002, E. 1).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Beschwerden auch nach dem 31. Dezember 2010 Leistungen der Unfallversicherung als Folge des Unfalles vom 8. November 2007 beanspruchen kann.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es liege kein organisch nachweisbarer Gesundheitsschaden vor und es mangle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den nach wie vor geklagten Beschwerden.
2.3     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, es könnten hirn-organische Unfallfolgen nachgewiesen werden und zudem sei der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 8. November 2007 gegeben.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer stürzte am 8. November 2007 bei der Arbeit von einer Leiter und fiel aus zwei Metern Höhe rücklings auf einen Personenwagen. Es wurde von einem Atemstillstand und von einer kurzen Bewusstlosigkeit von 2-5 Minuten berichtet (Urk. 9/5 und Urk. 9/9) und es sei eine Laienreanimation durch Kollegen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erfolgt (Urk. 9/9). Anschliessend wurde er durch die Rega ins A.___ überführt (Urk. 9/33/4), wo beim Eintreffen ein GCS-Wert von 14 verzeichnet wurde; später steigerte sich dieser auf 15. Diagnostiziert wurden eine Schädelkalottenimpressionsfraktur links parietal mit einem Epiduralhämatom und einer kleinen Subarachnoidalblutungskomponente (Urk. 9/9). Es erfolgte eine Entlastungshemikraniektomie, wobei die epidurale Blutung entfernt und eine Hirndrucksonde eingelegt wurde (Urk. 9/8). Der Eingriff verlief komplikationslos und die Wundheilung sowie die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung verliefen problemlos. In der postoperativ durchgeführten neurologischen Untersuchung konnten keine somatischen oder neuropsychologischen Ausfälle nachgewiesen werden. Die postoperativ bestehende Kopfschmerzsymptomatik war unter Tylenol regredient und der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2007 nach Hause entlassen. Es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Januar 2008 attestiert, wobei die operative Knochendeckelreimplantation für den 24. Januar 2008 vorgesehen wurde (Urk. 9/9).
3.2     Am 17. März 2008 (Urk. 9/15) berichteten Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des A.___, anlässlich einer ambulanten Kontrolle am 24. Januar 2008 habe die Knochendeckel-Reimplantation stattgefunden. Dabei sei ein subdurales Hygrom entleert worden. Es wurde ein erfreulicher postoperativer Verlauf festgestellt, der Beschwerdeführer habe gelegentlich noch leicht Kopfschmerzen frontal beidseits betont, welche für ihn jedoch unproblematisch seien. Weiter wurde von einem generellen Müdigkeitsgefühl berichtet. Ein Schädel-CT vom 12. März 2008 habe ergeben, dass sich unterhalb des Kraniotomie-Bereiches fronto-temporo-parietal nach wie vor ein subdurales Hygrom befinde, welches aber im Vergleich zu den Voraufnahmen deutlich regredient sei.
         Die vom Beschwerdeführer anlässlich der ambulanten Kontrolle geklagten Beschwerden, eine orthostatische Reaktion und ein Schwindelgefühl, seien jedoch kaum auf das Resthygrom, sondern eher auf die längere körperliche Inaktivität zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % bis zum 16. März 2008, mit 50 % bis zum 6. April 2008 und mit 25 % ab diesem Datum angegeben.
         Die Arbeitsfähigkeit wurde in der Folge nicht gesteigert, der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 17. März 2008 (Urk. 9/19) eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 15. April 2008 (Urk. 9/20) hielt Dr. D.___ fest, die Arbeitstätigkeit sei nur als Tagesstruktur umsetzbar und eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. März 2008 sei „knapp möglich“.
3.3     Am 30. April 2008 (Urk. 9/25) berichtete Assistenzarzt Dr. med. E.___ vom A.___, das verbliebene Resthygrom mache eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorderhand unmöglich, da es sich durch Schwindel bei schnellen Bewegungen und durch Kopfschmerzen äussere. Man gehe allerdings von einer Resorption im Verlauf von 6 Monaten aus. Bis dahin bleibe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei 25 %.
3.4     Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf über eine Beweglichkeit des Knochendeckels geklagt hatte, ergab die daraufhin durchgeführte Computertomographie eine Ausdünnung des Eigenknochens mit deutlichen Lockerungszeichen, weshalb der Knochendeckel am 24. Juli 2008 (Urk. 9/47) durch eine Palakosplastik ersetzt wurde. Anlässlich dieser Operation erfolgte nochmals eine Drainage des subduralen Hygroms. Der Eingriff verlief ebenfalls erfolgreich sowie komplikationslos und dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juli bis zum 31. August 2008 attestiert (Urk. 9/48). Anlässlich der ambulanten Nachkontrolle vom 9. September 2008 (Urk. 9/50) wurde festgehalten, es spreche nichts gegen eine Wiederaufnahme der Arbeit, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht genannt. Der Hausarzt attestierte ab dem 20. Oktober 2008 (Urk. 9/51) erneut eine 25%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5    
3.5.1.  Die SUVA veranlasste eine Untersuchung durch Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, die am 26. November 2008 erfolgte (Bericht vom 29. November 2008, Urk. 9/58).
3.5.2   Dr. F.___ berichtete, bei den durchgeführten Testungen habe das neuropsychologische Leistungsprofil erhöhte Schwankungen gezeigt, und neben unauffälligen/genügenden Leistungen auf einfacherem Informationsniveau seien auch unterdurchschnittliche Leistungen in verschiedenen Funktionsbereichen aufgefallen. Im Verlauf seien keine Anzeichen übermässiger Ermüdung zu beobachten gewesen, insofern habe sich eine genügende kognitive Belastbarkeit im Rahmen der halbtägigen Untersuchung gezeigt.
3.5.3   Der Neuropsychologe hielt weiter fest, die Befunde seien schwierig zu interpretieren, sie ergäben kein einheitliches Bild. Schul-, Berufsbildungs- und soziokulturelle Faktoren hätten einen grossen Einfluss auf die Befunde, diesbezüglich lägen jedoch keine Normreferenzen vor, so dass eine genügend sichere Abgrenzung in den verschiedenen Funktionen nicht möglich sei. In den Befunden hätten sich Leistungsschwankungen und Minderleistungen gezeigt, aber ein konstantes fokales Funktionsdefizit lasse sich in Relation zum Gesamtprofil nicht klar abgrenzen. Das Reaktionsvermögen sei verlangsamt, was nicht auf eine Medikamenteneinnahme zurückzuführen sei. Bezüglich Alltagsrelevanz allfälliger kognitiver Auffälligkeiten werde subjektiv wie fremdanamnestisch (durch den Sohn) berichtet, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme Auto fahre und bei der derzeitigen Arbeit keine kognitiven Schwierigkeiten zeige. Die Einschränkungen seien allein durch die körperlichen Beschwerden und körperliche Belastbarkeitsminderung begründet. Anderseits werde auch angegeben, dass bezüglich Persönlichkeit noch Auffälligkeiten bestünden im Sinne von schnellerem emotionalem Betroffensein, Nervosität und Gereiztheit und manchmal, wie auch in der Untersuchung beobachtbar, depressiven Reaktionen.
         In Anbetracht der Unfallanamnese, der Ausprägung des neuropsychologischen Leistungsprofils und der berichteten Veränderungen in der Wesensart des Beschwerdeführers sowie in Abwägung der genannten Einflussfaktoren lasse sich eine neuropsychologische Funktionsstörung nicht ausschliessen. Eine leicht ausgeprägte neuropsychologische Störung dürfte deshalb noch vorhanden sein, eine stärkere Störung sei auszuschliessen, da diese im Alltag mehr auffallen würde.
3.5.4   Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit isoliert aus neuropsychologischer Sicht erweise sich ebenfalls als schwierig und problematisch. Aufgrund der Angaben des Sohnes, wonach bei einfachen Arbeiten im Rahmen von drei bis vier Stunden täglich in kognitiver Hinsicht keine Einschränkungen bestünden, sei aus neuropsychologischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Hinsichtlich eines vollen Pensums werde sich aber die leichte neuropsychologische Störung wahrscheinlich belastbarkeitsmindernd  und durch eine leichte Einschränkung auswirken, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorbestehend über eher wenig kognitive Kompensationsressourcen verfügt habe. Eine zukünftige Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsse sukzessive, eher in kleinen Schritten erfolgen.
3.6     Ab dem 5. Januar 2009 attestierte der Hausarzt Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/59).
3.7     Am 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Bericht vom 14. April 2009, Urk. 9/67). Der Beschwerdeführer klagte noch immer über Schwindel beim nach oben Sehen und manchmal auch beim Gehen. Er könne noch keine schweren Arbeiten erledigen. Die Ehefrau erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr nervös und leicht reizbar sei.
         Der Kreisarzt berichtete, im Rahmen des durchgeführten neuropsychologischen Kurzchecks seien bezüglich der Aufmerksamkeit eine gewisse Perseveranz und eine etwas herabgesetzte Flexibilität des Denkens aufgefallen. Die Informationserfassungsspanne sei leicht herabgesetzt. In Bezug auf das Gedächtnis seien keine offensichtlichen Defizite erkennbar gewesen. Bezüglich der visuellen räumlichen Analyse und Verarbeitung falle eine gewisse Verlangsamung im Denkprozess auf, wobei eigentliche visokunstruktive Störungen nicht sichtbar seien. Die Wortgeläufigkeit weise keine offensichtliche Störung auf und das Rechnen sei zufriedenstellend, das Lesesinnverständnis sei nicht geprüft worden, das logische Denken sei erhalten.
         Am Schädel finde sich zentral eine sagittale Narbe von 21 cm, die noch etwas gerötet sei, und es bestehe eine Perkussionsempfindlichkeit der linken Schädelhälfte. Die Inklination der Halswirbelsäule sei möglich bis zu einer Distanz Kinn-Fossa-Jugularis von einem Zentimeter und für die Reklination bestehe eine Distanz Kinn-Fossa-Jugularis von elf Zentimetern. Die Seitenflexion sei beidseits bis 30° und die Rotation rechts und links bis 80° möglich. Die kursorische Untersuchung der Hirnnerven habe keine Pathologien ergeben. Es bestünden weder ein Ruhe- noch ein Blickrichtungsnystagmus, der Zeigefinger-Nasen-Versuch sei normal und beidseits sei eine Eudiadochokinese gegeben. Der Romberg-Test sei negativ, der Strichgang unsicher. Die Bizeps- und die Trizepssehnenreflexe sowie die Patellar- und Achillessehnenreflexe seien mittelmässig erregbar und symmetrisch.
         Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, es bestünden noch leichte neuropsychologische Defizite bezüglich der Informationserfassungsspanne, bezüglich der Geschwindigkeit der Gedankenabläufe und bezüglich der Konzentration, und er erachtete den Beschwerdeführer „vorläufig“ als zu 50 % arbeitsfähig. Er empfahl eine erneute neuropsychologische Untersuchung im Herbst 2009 bei Dr. F.___ und danach die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie den Fallabschluss.
3.8     Ab dem 31. August 2009 attestierte der Hausarzt Dr. D.___ dem Beschwerde-führer eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/78).
3.9    
3.9.1   Am 18. September 2009 (Urk. 9/81) berichtete der Neuropsychologe Dr. F.___ von seiner erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers.
3.9.2   Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer spontan angegeben, es gehe ihm gut, jedenfalls deutlich besser als zur Zeit der letzten neuropsychologischen Untersuchung. Allerdings habe er immer noch viele verschiedene Probleme. Wenn er längere Zeit mit nach vorne geneigtem Kopf arbeiten müsse, bekomme er einen Druck im Kopf rechts, bei körperlich schwereren Arbeiten habe er die Befürchtung, wieder vermehrt Probleme mit dem Kopf zu bekommen. Beim raschen Aufstehen aus dem Bücken oder beim Hinauf- und Hinunterschauen träten Gleichgewichtsprobleme auf. Beim Gehen spüre er ein "Knacken" im Kopf und beim Drehen des Kopfes höre er ein Knirschen im Nacken. Nach längerem Sitzen habe er bei den ersten paar Schritten Anlaufschwierigkeiten. Weiterhin bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine Vergesslichkeit und rasche Ermüdung. Stimmungsmässig sei er heute ausgeglichener. Er fahre regelmässig Auto, dabei sei sein Konzentrations- und Reaktionsvermögen unauffällig, wie vor dem Unfall. Per Ende August habe sich seine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 40 % reduziert aufgrund seiner raschen Ermüdung und der Einschränkungen in der körperlichen Beweglichkeit und da er keine schwereren Arbeiten ausführen könne (vgl. dazu Urk. 9/78).
3.9.3   Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, im Vergleich zum Vorbefund vom November 2008 präsentiere sich der Beschwerdeführer vor allem bezüglich der Stimmungslage und des affektiven Verhaltens deutlich besser. Bezüglich des kognitiven Profils seien ebenfalls Verbesserungen vorhanden, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration (Reaktionstempo und qualitativ) sowie auch bezüglich des verbalen Gedächtnisses und der Belastbarkeit. In den anderen Funktionen seien die Resultate weitgehend unverändert. Eine Verschlechterung habe sich in keinem Funktionsbereich gezeigt.
3.9.4   Zusammenfassend seien kognitive Defizite mit Einschränkungen in der Flexibilität/Umstellfähigkeit, der Aufmerksamkeit/Konzentration (erhöhte Schwankungen in der Daueraufmerksamkeit) und dem visuell-figuralen Gedächtnis sowie eine leichte Affektlabilität und wahrscheinlich eine gewisse Stressintoleranz festzustellen. Unter Berücksichtigung des Schul- und Berufsbildungsniveaus des Beschwerdeführers (wobei die Befunde teils schwierig davon abzugrenzen seien) sei davon auszugehen, dass ausprägungsmässig eine mindestens leichte neuropsychologische Funktionsstörung als Folge des erlittenen Schädelhirntraumas bestehe und sehr wahrscheinlich bestehen bleiben werde.
         Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit isoliert von neuropsychologischer Seite her sei weiterhin schwierig. Es resultiere weiterhin eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch bei monotonen Arbeiten werde das Arbeitstempo verlangsamt sein. Unter Zeitdruck werde allenfalls die qualitative Leistung ungünstiger. Komplexere Reparaturarbeiten seien wahrscheinlich nicht mehr möglich (wobei unbekannt sei, wieweit der Beschwerdeführer vor dem Unfall als ungelernter Garagemitarbeiter komplexere Reparaturarbeiten habe ausführen können). Ins Gewicht falle zudem, dass der Beschwerdeführer ausbildungsmässig nur über geringe kognitive Ressourcen verfüge und Defizite dadurch nicht kompensiert werden könnten. Aufgrund der somatischen Beschwerden seien nur körperlich leichtere Arbeiten möglich. Insgesamt dürfte die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sein mit einer zeitlichen Belastung von 6-7 Stunden pro Tag.
3.10   Am 29. Oktober 2009 (Urk. 9/83) empfahl der Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die Einholung der Meinung eines Versicherungsmediziners. Daraufhin wurde die Sache zur Aktenbeurteilung Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgelegt, der am 5. Mai 2010 (Urk. 9/96) Bericht erstattete. Dr. H.___ hielt fest, dass er ebenfalls der Meinung sei (vgl. dazu Urk. 9/15), dass das bei den computertomographischen Verlaufskontrollen festgestellte subdurale Hygrom nicht wesentlich verantwortlich sei für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, da ein raumfordernder Effekt des Hygroms nicht erkennbar sei. Ein hirnorganisch objektivierbares Korrelat für die eher unspezifischen und nur situativen Raumunsicherheitsgefühle finde sich in den bisher durchgeführten CT-Untersuchungen nicht. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde und der Verlaufsberichte sei nicht nachvollziehbar, warum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sein solle. Allgemein gelte, dass in der Regel von epiduralen Blutungen eher selten auch intracerebrale Verletzungen aufträten. Auch sei bislang aufgrund der zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen und Bilddokumente keine medizinisch dokumentierte hirnorganische Schädigung erkennbar, welche geeignet wäre, einen Integritätsschaden zu begründen.
         Schliesslich wies er darauf hin, dass bislang keine Magnetresonanztomographie des Kopfes durchgeführt worden sei. Er erachte diese jedoch als unbedingt erforderlich, um die Frage zu klären, ob Hinweise auf strukturelle Hirnläsionen, intracerebrale Blutungsfolgen, globale oder fokale Atrophien vorlägen.
3.11   In der Folge wurde am 14. Mai 2010 (Urk. 9/97) in der Neuroradiologie I.___ ein MR des Gehirns erstellt. Die Beurteilung durch Prof. Dr. med J.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, ergab, es sei keine Hirnparenchym-Läsion nachweisbar und es bestünden auch keine eindeutigen Hämosiderinreste. Festgestellt wurde, dass supratentoriell etwas betonte äussere Liquorräume und eine leicht asymetrische Prominenz (zugunsten der linken Seite) der Seitenventrikel zu erkennen seien. Dieser Befund sei vereinbar mit einer leichten bis mässiggradigen Atrophie.
3.12   In einer erneuten Stellungnahme vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/98) hielt Dr. H.___ unter Berücksichtigung des genannten MRI fest, es fänden sich ausser den abgeheilten Residuen nach der Kraniotomie und dem epiduralen Hämatom links keine über das Altersmass hinausgehenden Veränderungen, welche mit dem Unfallereignis vom 8. November 2007 in Zusammenhang stünden. Insbesondere könnten aufgrund des MRI intrakranielle Verletzungen vom Typ „Shearing injuries“ ausgeschlossen werden. Dies entspreche dem häufigen Fall, dass bei Epiduralhämatomen eher selten zusätzliche Verletzungen des Gehirns vorkämen.
         Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Allroundarbeiter  in einer PKW-Garage erachtete er als vollumfänglich gegeben, in qualitativer Hinsicht seien lediglich liegende Überkopfarbeiten bei gleichzeitigem Heben von Lasten und Manipulieren zu vermeiden. Die Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich daher, dass der Beschwerdeführer über auftretende Schmerzen bezüglich bestimmter Belastungen klage. Die weiteren gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen, welche bei einem Status nach Kraniotomie als posttraumatische Kopfschmerzen zu bewerten seien, bedingten nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit, da diese Kopfschmerzen bislang selten aufgetreten seien und weder eine medikamentöse noch eine physiotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten. Sie müssten daher als überwindbar gelten.
         In Bezug auf eine Integritätsentschädigung hielt Dr. H.___ fest, dass nachge-wiesenermassen kein mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit auf den Unfall zu beziehender organischer Schaden vorliege.
3.13   Am 15. Juli 2010 (Urk. 9/111) gab PD Dr. med. B.___, Oberarzt Departement Chirurgie der Klinik für Neurochirurgie des A.___, seine Meinung ab, nachdem er den Beschwerdeführer am 23. Juni 2010 in der Sprechstunde gesehen hatte. Er ging davon aus, dass sich anhand der Kernspintomographie des Schädels vom 14. Mai 2010 als Folge des Traumas eine globale Atrophie der linken Hemisphäre ohne Nachweis von zusätzlichen umschriebenen Läsionen zeige.
         Er hielt weiter fest, klinisch hätten sich noch Residuen als Folge des erheblichen Schädelhirntraumas gezeigt. Auch wenn keine umschriebenen neurologischen Störungen nachweisbar seien, müsse dennoch eine globale Leistungsminderung, zusammen mit der Schwindelsymptomatik und der eingeschränkten Merkfähigkeit, angenommen werden. Es sei auch von keiner nennenswerten weiteren Erholung auszugehen und es liege mindestens eine 50%ige dauerhafte „Erwerbsunfähigkeit“ vor.
3.14   Wiederum nahm Dr. H.___ dazu Stellung, dies am 28. Juli 2010 (Urk. 9/113). Er wies erneut darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen gemäss der Klassifikation der „International Headache Society“ (IHS) ICHD II von 2004 chronisch posttraumatischen Kopfschmerzen entsprächen. Diese bedingten per se jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere wegen der situationsabhängigen Auslösbarkeit, der variablen Frequenz und Intensität und der bisher fehlenden, durch einen Neurologen mit besonderer Kenntnis der Kopfschmerztherapie geführten Behandlung. Er gehe nach wie vor von einer guten Prognose und Überwindbarkeit der Beschwerden aus, lediglich bestimmte schwere Tätigkeiten sollten sinnvollerweise nicht ausgeführt werden, so die bereits genannte schwere Überkopfarbeit in liegender Position.
         In Bezug auf den Schwindel hielt er fest, Dr. B.___ wiederhole lediglich die vom Versicherten zuvor geäusserten Beschwerden, neue Aspekte ergäben sich nicht. Der von Dr. B.___ erhobene körperlich-neurologische Status sei bis auf eine leichte Raumunsicherheit unauffällig, immerhin habe der Beschwerdeführer monopedal rechts (als schlechtestes Ergebnis) durchaus stehen könne, das heisse, der Einbeinstand sei ihm möglich gewesen. Bezüglich der unspezifischen Schwindelsymptomatik sei darauf zu verweisen, dass die korrekte Raumorientierung eine höchst diffizile und störanfällige Leistung sei, welche aus vielen, nicht nur traumatischen Gründen gestört sein könne.
         Schliesslich habe Dr. Wichman bei der Beurteilung des MRI des Kopfes vom 14. Mai 2010 von einem Befund gesprochen, der vereinbar sei mit einer „leichten bis mässiggradigen Atrophie“, keine Rede sei von einer die gesamte linke Hemisphäre umfassenden Atrophie als Folge eines Traumas, wie dies Dr. B.___ interpretiere. Solches wäre auch nur schlecht erklärbar, denn der Beschwerdeführer habe keinerlei strukturelle Läsionen oder fokale intercerebrale Verletzungen erlitten, welche geeignet gewesen wären, eine derartig gravierende Atrophie zu begründen. Auch für eine diffuse, die ganze linke Hemisphäre betreffende Verletzung durch sogenannte „Shearing injuries“ gebe es keinen Hinweis, dies könne insbesondere durch die völlig unauffällige Darstellung des Gehirns in den Hämosiderinsequenzen T2* belegt werden.
         Aufgrund der eigenen Analyse der MRI Sequenzen komme er zum Schluss, dass insbesondere unter Berücksichtigung der hier relevanten T1 gewichteten Bilder eine bedeutsame Atrophie des Gehirns nicht vorliege, sondern insgesamt noch ein altersnormales Bild bestehe. Es gebe keine Normwerte für die Weite der Liquorräume, sodass aus einer Untersuchung des Gehirns wie sie beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, generell nicht eine Atrophie diagnostiziert werden könne. Typische posttraumatisch ausgelöste Atrophien des Gehirns würden durchwegs bei Patienten beschrieben, die eine mittelschwere bis schwere traumatische Hirnverletzung durchgemacht hätten. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht nur aufgrund der Bildgebung, sondern auch unter Berücksichtigung des akuten und subakuten klinischen Verlaufs mit einer initialen GCS von 14 und einer für ein EDH typischen sekundären Verschlechterung sowie einer unauffälligen Erholung nach Entfernung des Hämatoms auszuschliessen.
         Beim Beschwerdeführer habe ein epidurales Hämatom vorgelegen, welches erfolgreich operativ dekomprimiert worden sei. Ein epidurales Hämatom sei eine Einblutung zwischen der Knochenhaut und dem Gehirn, welches erfahrungsgemäss im Unterschied zu subduralen Hämatomen nicht mit Verletzungen der darunterliegenden Hirnareale einhergehe. Nur sehr schwere Verletzungen, die sich klinisch im Akutverlauf deutlich anders als beim Beschwerdeführer manifestierten, könnten zu einer Kombination mit entweder fokalen Kontusionen oder gar mit Shearing injuries führen. Das, was im MRI-Bild als einseitige Atrophie imponiere, sei eine Erweiterung des epiduralen Raumes dort, wo die Blutung und die Operation gewesen seien und das Palakos-Implantat den Kalottendefekt decke. Hier stelle sich in den kontrastverstärkten Sequenzen ein verstärkter venöser Abfluss dar, der wahrscheinlich passager und auf den Eingriff zurückzuführen sei und keine klinische Bedeutung habe.
         Als Schlussfolgerung stellte Dr. H.___ fest, eine posttraumatische Atrophie bestehe nicht. Weiter regte er an, dass allenfalls eine Besserung durch eine intensive Kopfwehtherapie zu erzielen sei. Diese sollte am besten durch einen in der Kopfschmerztherapie ausgewiesenen Neurologen erfolgen. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen ergebe sich daraus nicht.
3.15   Die SUVA erteilte daraufhin eine Kostengutsprache für eine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers im K.___, Klinik für Neurologie (Urk. 9/118 und 9/119). Dr. med. L.___, Oberarzt und Leiter der Kopfwehsprechstunde in der Klinik für Neurologie, erstattete am 21. Oktober 2010 (Urk. 9/124) Bericht über die gleichentags erfolgte Untersuchung.
         Dr. L.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Kopfschmerzen berichtet, welche formal die Kriterien der internationalen Kopfwehgesellschaft für einen posttraumatischen Kopfschmerz nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma erfüllten. Es handle sich dabei jedoch nicht um den typischen chronischen Kopfschmerz, der bei einer derartigen Diagnose zu erwarten wäre. Vielmehr handle es sich um ein unspezifisches Schwindel- und Druckgefühl, insbesondere im Bereich der Operationsstelle, welches zirka ein bis zwei Mal pro Woche in besonders psychisch oder körperlich belastenden Situationen auftrete und nach Abklingen der „Stresssituation“ auch relativ rasch ohne weitere therapeutische Massnahmen verschwinde. Solche „Stresssituationen“ ergäben sich zum Beispiel, wenn er sich seiner seit dem Unfall subjektiv bestehenden Defizite wie Vergesslichkeit und Störung der Aufmerksamkeit bewusst werde.
         Weiter schilderte Dr. L.___, er habe den Beschwerdeführer und seine Ehefrau darüber aufgeklärt, dass er in der aktuellen Situation keinen Anhalt für eine vorbestehende, respektive aktuell schwerwiegende Kopfschmerzproblematik sehe. Weiter habe er erklärt, dass nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma gewisse Veränderungen der Leistungsfähigkeit und der kognitiven Funktionen denkbar seien, dass jedoch im kürzlich durchgeführten MRI keine Hinweise für eine nachhaltige Hirnschädigung zu finden seien.
3.16   In der darauf folgenden Stellungnahme von Dr. H.___ vom 23. November 2010 (Urk. 9/126) hielt dieser fest, offensichtlich habe sich ohne weitere Therapie ein sehr erfreulicher Zustand insoweit entwickelt, als kein wesentlicher Kopfschmerz mehr bestehe, sondern lediglich unspezifischer Schwindel und Kopfdruck, die durch jeweils völlig unspezifische Belastungssituationen ausgelöst werden könnten. Auch der zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung noch dominante lage- und belastungsabhängige Kopfschmerz liege offenbar nicht mehr vor. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sehe er unter diesen Umständen nicht und aus seiner Sicht sei der Punkt erreicht, wo eine relevante unfallbedingte Kopfschmerzsymptomatik nicht mehr vorliege.
3.17  
3.17.1 Am 25. Oktober 2010 (Urk. 9/136) wurde das durch die IV-Stelle beim M.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten erstattet. Es beruht auf der Aktenlage bis zum 1. Juni 2010 (vgl. Urk. 9/136/10) und auf Untersuchungen vom 23. und 30. August 2010 (vgl. Urk. 9/136/4). Dem Beschwerdeführer wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Urk. 9/136/25):
1. Status nach Arbeitsunfall vom 8. November 2007 mit links parietaler Kalottenimpressionsfraktur und epiduralem Hämatom
-  Status nach dekompressiver Kraniektomie am 8. November 2007
-  Status nach Knochendeckelreimplantation am 24. Januar 2008 und Status nach Palakos-Plastik bei Osteolyse des Knochendeckels am 24. Juni 2008
2. Belastungsabhängige Restbeschwerden mit Kopfschmerzen, Schwindel und rascher Ermüdbarkeit
-  leichte neuropsychologische Störung.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1. Status nach leichter Anpassungsstörung möglich (ICD-10 F43.2)
2. Anamnestisch arterielle Hypertonie
3. Status nach Fissur an der rechten Hand.
3.17.2 Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass ein Zustand nach möglicher leichter Anpassungsstörung vorliege, wobei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige wie auch eine alternative Arbeit vollschichtig möglich sei. Berücksichtigt werden müssten jedoch die neurokognitiven Defizite im Zusammenhang mit der einfachen Persönlichkeitsstruktur und der geringen Kompensationsmöglichkeiten (Urk. 9/136/26 f.).
3.17.3 Der neurologische Gutachter berichtete, die neurologische Untersuchung habe ergeben, dass keine psychomotorische Verlangsamung und auch keine vorzeitige kognitive Ermüdbarkeit vorlägen. Der somatische neurologische Status sei unauffällig. Aus neurologischer Sicht finde sich kein genügendes Substrat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Allenfalls könne die vom SUVA-Neurologen eingeräumte Einschränkung bei liegenden Überkopf-Arbeiten bei gleichzeitigem Heben von Lasten attestiert werden, eine namhafte Einschränkung resultiere daraus aber nicht. Bildgebend liessen sich auch keine residuellen Hirnparenchymläsionen als organisches Residuum nachweisen.
         Das ergänzend abgeleitete EEG habe eine diskrete intermittierende Funktions-störung links fronto-temporo-parietal mit teils leicht irritativen Potentialen ergeben, jedoch ohne epilepsietypische Konfiguration. Letzterer Befund könne als Hinweis für ein diskretes organisches Residuum bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma gelten, solle jedoch nicht überbewertet werden.
         Insbesondere könne auch die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung sei nicht nachvollziehbar, zumal dies eine Tätigkeit betreffe, in welcher höhere kognitive Anforderungen nicht erforderlich seien. In seiner Begründung der Teilarbeitsunfähigkeit habe der Neuropsychologe auch körperliche Einschränkungen angeführt, welche - wie dargelegt - nicht in namhaftem Ausmass geltend gemacht werden könnten. Zu berücksichtigen sei gegebenenfalls, dass der Beschwerdeführer über geringe Ressourcen und Copingstrategien zur Kompensation seiner Defizite verfüge.
         Aus fachärztlicher neurologischer Sicht sei, unter Berücksichtigung der neuro-psychologischen Befunde und der auch vom SUVA-Neurologen attestierten geringfügigen körperlichen Einschränkung bei zumutbarer Präsenzzeit von hundert Prozent eine Leistungseinschränkung von maximal vierzig Prozent einzuräumen, gültig ab dem 8. November 2009 (Urk. 9/136/27 f.).

4.      
4.1     Dr. H.___ legte nachvollziehbar dar, dass der Unfall zwar eine Schädigung der Schädelkalotte verursachte, das Gehirn selbst jedoch nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Er begründete, ebenfalls in nachvollziehbarer Weise, dass weder das Epiduralhämatom noch das subdurale Hygrom organisch nachweisbare schädigende Auswirkungen auf die Hirnstrukturen gehabt haben. Seine Befunde werden durch das von ihm veranlasste MRI vom 14. Mai 2010 (Urk. 9/97) wie auch durch den, ebenfalls von ihm angeregten Untersuch durch Dr. L.___ vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/124) bestätigt und untermauert. Es ist damit erstellt, dass keine intracerebralen strukturellen Verletzungen nachweisbar sind.
4.2     Allerdings setzte sich Dr. H.___ nicht mit den Befunden des Neuro-psychologen Dr. F.___ auseinander. Dennoch vermag dies die Aussagekraft und den Beweiswert seiner Berichte nicht zu schmälern.
         Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ selbst in seinem ersten Bericht vom 29. November 2008 (Urk. 9/58) ausdrücklich festhielt, dass er keine Normreferenzen habe und somit eine genügend sichere Abgrenzung in den verschiedenen Funktionen zum Bildungsniveau des Beschwerdeführers nicht möglich sei. In seinem zweiten Bericht vom 18. September 2009 (Urk. 9/81) hielt Dr. F.___ zudem fest, dass ihm nicht bekannt sei, inwiefern der Beschwerdeführer vor dem Unfall als ungelernter Garagemitarbeiter überhaupt komplexere Reparaturarbeiten habe ausführen können. Damit aber sind seine Befunde ohnehin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.
         Auch ist es ihm nicht gelungen, ein konstantes fokales Funktionsdefizit in Relation zum Gesamtprofil abzugrenzen. Des Weiteren wurde ebenfalls schon anlässlich der ersten Untersuchung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen übermässiger Ermüdung gezeigt habe und somit über eine genügende kognitive Belastbarkeit im Rahmen der halbtägigen Untersuchung verfügt habe. Ebenfalls erwähnenswert ist, dass bereits anlässlich der ersten Untersuchung der Sohn des Beschwerdeführers berichtete, der Beschwerdeführer sei problemlos in der Lage, ein Auto zu lenken, und bei der Arbeit träten keine kognitiven Schwierigkeiten auf, die Einschränkungen seien allein durch die körperlichen Beschwerden und die Belastbarkeitsminderung begründet. Schliesslich wies der Neuropsychologe in beiden Berichten darauf hin, dass sich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit isoliert aus neuropsychologischer Sicht als „schwierig und problematisch“ erweise.
         Anlässlich der zweiten Untersuchung berichtete einerseits der Beschwerdeführer selbst spontan, dass es ihm gut gehe, anderseits stellte auch Dr. F.___ fest, dass sich die Stimmungslage und das affektive Verhalten deutlich verbessert hätten und dass auch bezüglich des kognitiven Profils Verbesserungen zu verzeichnen seien, so im Bereich der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des verbalen Gedächtnisses und der Belastbarkeit.
         Vor dem Hintergrund dieser Befunde wie auch unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung ist vorab die zeitliche Beschränkung der Arbeitszeit auf sechs bis sieben Stunden nicht annähernd genügend begründet und die attestierte Leistungseinschränkung von 50 % ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3     Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich noch auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene M.___-Begutachtung (Urk. 9/136), die eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2009 ergeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass anlässlich dieser Begutachtung weder aus allgemeinmedizinischer noch aus psychiatrischer Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Aus neurologischer Sicht konnte kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden benannt werden und die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ wurde umfassend widerlegt. Daraufhin kam der neurologische Gutachter allerdings in nicht nachvollziehbarer Weise auf eine „maximale“ Arbeitsunfähigkeit von 40 %, ohne jedoch darzulegen, wie sich eine allfällige leichte neuropsychologische Funktionsstörung an der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Ausmass leistungseinschränkend auswirken sollte. Dies erstaunt insbesondere auch deshalb, weil keine psychomotorische Verlangsamung und keine vorzeitige kognitive Ermüdbarkeit festgestellt wurden, beides Komponenten, die für Dr. F.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich ins Gewicht fielen. Damit erscheint das Gutachten als widersprüchlich und es kann ebenfalls nicht darauf abgestellt werden.
4.4     Zusammenfassend zeigt sich, dass auf die Beurteilung des Neurologen Dr. H.___ abgestellt werden kann. Die Berichte von Dr. H.___ entsprechen den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Sie sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigten die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Meinung von Dr. B.___ ist erfolgt. Auch wenn es sich dabei lediglich um ein Aktengutachten handelt, entspricht es den von der Rechtsprechung geforderten Vorgaben bezüglich des Beweiswerts (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 10. Februar 2012, E. 2.2.2).
         Demzufolge kann aufgrund der organischen Befunde keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden und es besteht keine Grundlage für die Zusprache einer Rente oder einer Integritätsentschädigung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

5.
5.1     Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die diffusen Restbeschwerden wie gelegentliche Kopfschmerzen und Schwindel Folge eines Schädel-Hirn-Traumas sind und eine (höchstens geringgradige) Arbeitsunfähigkeit bewirken, zeigt sich, dass diese nicht adäquat-kausal auf den Unfall zurückzuführen sind.
5.2     Psychische Beschwerden stehen nicht im Vordergrund, weshalb die Adäquanzprüfung anhand der Schädel-Hirn-Trauma-Praxis (BGE 117 V 369, 134 V 109) vorzunehmen ist.
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin ging von einem eigentlichen mittelschweren Unfall aus, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011). Rechtsprechungsgemäss müssten damit für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes der sieben Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise oder aber drei in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.5).
5.3.2   Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch lag eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor.
         Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Unfalls neben der Schädelkalottenimpressionsfraktur möglicherweise ein Schädel-Hirn-Trauma. Daneben wurden keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Damit lag immerhin eine gewisse Schwere der Verletzung, wenn auch nur in einfacher Form, vor.
         Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert darzutun, weshalb der Krankheitsverlauf oder die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollten. Zwar musste er nach der Reimplantation der Schädeldecke nochmals eine weitere Operation über sich ergehen lassen, da aufgrund der Resorption des Knochens eine Palakosplastik durchgeführt werden musste. Nachdem er jeweils nach wenigen Tagen aus dem Spital entlassen werden konnte, stets über einen sehr guten Verlauf berichtet wurde und keine Komplikationen auftraten, genügt dieser Verlauf nicht, um das Merkmal einer fortgesetzten speziell belastenden ärztlichen Behandlung zu erfüllen.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten zeitweiligen Kopfschmerzen und den teilweisen Schwindelgefühlen nicht erfüllt.
         Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen entnehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
         Der physische Heilungsverlauf hielt sich im Rahmen des nach derartigen Unfällen Üblichen. Es traten keine erheblichen Komplikationen auf.
         Bereits am 17. März 2008 (Urk. 9/15) attestierten Dr. B.___ und Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. März 2008, eine solche von 50 % bis zum 6. April 2008 und danach lediglich noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt, der in der Folge stets eine tiefe Arbeitsfähigkeit attestierte, lieferte diesbezüglich nie konkrete Begründungen oder Anhaltspunkte, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert wurde. Damit ist insgesamt nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers auszugehen und auch dieses Merkmal kann nicht als erfüllt gelten.
5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien lediglich dasjenige der gewissen Schwere der Verletzung knapp erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
         Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im eigentlichen mittleren Bereich nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2007 und den über das Datum der Leistungseinstellung vom 31. Dezember 2010 hinaus bestehenden Beschwerden, welche nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit bewirken sollen.
6.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2011 (Urk. 2) ist daher korrekt und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).