UV.2011.00146
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Lloyd's Underwriters London
UVG Schadenbüro
Postfach 27, 1754 Avry-Fribourg
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger
Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern
weitere Verfahrensbeteiligte:
SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe
Widdergasse 1, 8001 Zürich
Beigeladene
Zustelladresse: SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe
Membre du Groupe Mutuel, Unfallabteilung
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 1. Juli 2000 als EDV-Supporter bei der Y.___ AG, vorerst teilzeitlich zu 50 %, ab Januar 2001 in einer Vollzeitstelle. Am 9. Januar 2002 erlitt er einen Auffahrunfall, als ein anderes Auto von hinten auf das Heck seines in der Kolonne stehenden Personenwagens auffuhr. In der Folge begab er sich ins Spital Z.___, wo eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall diagnostiziert wurde. Die SKBH Schweizerischen Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (nachfolgend: SKBH), bei der ihn seine Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert hatte, erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 verneinte die SKBH eine weitere Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2004. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 24. März 2004 wies sie mit Entscheid vom 18. März 2005 ab, nachdem sie am 5. Mai 2004 bei der neurologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ ein neurologisches Gutachten (datierend vom 9. November 2004) eingeholt hatte (vgl. Urteil UV.2005.00204 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2007 in Sachen X.___ gegen die SKHB [nachfolgend: Urteil UV.2005.00204], Sachverhalt Ziff. 1).
1.1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2005 erhob X.___ am 20. Juni 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die SKBH sei zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggelder, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) zu verpflichten. Mit der Beschwerde reichte er die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik Zürich vom 7. Februar 2005 und das neurologische Gutachten Dr. med. B.___s, Neurologie FMH, vom 26. April 2005 (unter Einbezug der neuropsychologischen Testuntersuchung durch lic. phil. C.___, Psychologin FSP, Bericht vom 4. Februar 2005) zu den Akten (Urteil UV.2005.00204, Sachverhalt Ziff. 2.1).
Nachdem die SKBH in jenem Verfahren ihre Beschwerdeantwort und ihre Akten eingereicht hatte, wurde die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum Prozess beigeladen und wurden deren Akten über frühere Unfälle von X.___ beigezogen; beigezogen wurden auch die Akten der Invalidenversicherung betreffend X.___. Nachdem die Parteien des damaligen Prozesses zu diesen Akten hatten Stellung nehmen können, verlangte das Gericht von X.___ ergänzende Angaben zur Quantifizierung der von ihm geltend gemachten Geldleistungsansprüche. Zu den in der Folge von X.___ eingereichten Angaben konnte die SKBH Stellung nehmen (Urteil UV.2005.00204, Sachverhalt Ziff. 2.2 - Ziff. 2.4).
1.1.3 Streitgegenstand des Prozesses UV.2005.00204 war der Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlungskosten ab dem 1. Januar 2004 sowie die Höhe der ausgerichteten beziehungsweise geschuldeten Taggelder ab 11. Januar 2002 (Urteil UV.2005.00204 E. 1.3). Die SKBH hatte ihre weitere Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2004 vorab mit der Begründung verneint, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. Januar 2002 und den vorgebrachten Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr zu bejahen gewesen. Ebenso zu verneinen sei das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs. Dem von ihr im Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. med. D.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt der neurologischen Klinik des Kantonsspitals A.___, vom 5. Mai 2004 (vgl. Urteil UV.2005.00204 E. 4.4) komme der volle Beweiswert zu. Von einer weiteren Begutachtung habe abgesehen werden können (Urteil UV.2005.00204 E. 2.1).
1.1.4 Das hiesige Gericht nahm im Prozess UV.2005.00204 keine eigenen Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vor.
Gestützt auf die von den Parteien eingereichten medizinischen Akten kam es zunächst zum Schluss, dem von X.___ zu den Akten gereichten (aktuellsten) Gutachten Dr. B.___s sei insoweit zu folgen, als er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Auffahrunfall vom 9. Januar 2002 für das Wiederaufflammen der ehemals eingeschlafenen Beschwerden verantwortlich mache. Es sei daher nach wie vor vom Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 9. Januar 2002 und dem (im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch bestandenen) Beschwerdebild des Beschwerdeführers auszugehen (Urteil UV.2005.00204 E. 5 am Ende).
In Erwägung 6 prüfte das Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 2002 und dem (im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch bestandenen) Beschwerdebild des Beschwerdeführers; diesen verneinte es.
Nachdem das Gericht auch noch die Höhe der ausgerichteten Taggelder geprüft hatte (Urteil UV.2005.00204 E. 7 und E. 8), wies es die Beschwerde mit dem Urteil vom 8. März 2007 ab, soweit es darauf eingetreten war (Urteil UV.2005.00204 Dispositiv-Ziffer 1)
1.1.5 In dem von X.___ gegen diesen Entscheid angestrengten Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht (8C_194/2007) wurde der medizinische Sachverhalt auch nicht weiter abgeklärt; das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 erging auf derselben tatbeständlichen Grundlage wie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. März 2007.
Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildeten einerseits die Leistungspflicht der SKBH ab 1. Januar 2004 und andererseits die Taggeldberechnung für die Zeit vor diesem Datum (Urteil 8C_194/2007 E. 2).
Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs ging das Bundesgericht „mit dem kantonalen Gericht“ davon aus, „dass die beim Unfall vom 9. Januar 2002 erlittene HWS-Distorsion über den 31. Dezember 2003 hinaus Beschwerden verursacht hat, welche sich organisch nicht (hinreichend) nachweisen lassen“ (Urteil 8C_194/2007 E. 3.3).
Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterienkatalog kam das Bundesgericht zum Schluss, zusammenfassend hätten wohl fünf, mindestens aber vier der massgebenden Kriterien als erfüllt zu gelten. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe somit auch über den 31. Dezember 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer beantragte direkte Festsetzung des Anspruchs durch das Bundesgericht rechtfertige sich jedoch auf Grund der vorgelegenen Akten nicht, sondern die Sache sei zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urteil 8C_194/2007 E. 4.3).
In Erwägung 5 des Urteils 8C_194/2007 setzte sich das Bundesgericht mit der umstrittenen Höhe der Taggelder auseinander, die bis zum 31. Dezember 2003 zur Auszahlung gelangt waren (vgl. Ingress zu E. 5).
In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der versicherte Verdienst zu tief angesetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb für die Ermittlung des versicherten Verdienstes noch zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge zu berücksichtigen haben (Urteil 8C_194/2007 E. 5.4).
Mit Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 4. Oktober 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 8. März 2007 sowie der Einspracheentscheid der SKBH vom 18. März 2005 aufgehoben und die Sache an die SKBH zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über die Höhe der Taggelder ab 11. Januar 2002 neu verfüge.
1.2 (Vorbemerkung: Das nachfolgend zitierte Urteil UV.2010.00028 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010 in Sachen X.___ gegen die SKBH erging in Kurzform, bei der die einzelnen Argumente absatzweise dargestellt und mit „dass“ eingeleitet wurden. Die Quellenangabe der nachfolgend zitierten Erwägungen erfolgt mit der Seitennummer des gedruckten Urteilstexts und der Zählung der Absätze, wobei die auf der betreffenden Seite beginnenden Absätze gezählt werden. Beim Sachverhalt wird nur auf die Seitennummer verwiesen.)
1.2.1 Mit Verfügung vom 25. August 2009 stellte die SKBH ihre Taggeld- und Heilungskostenleistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 unter dem Vorbehalt allfälliger Ansprüche aus Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 31. Dezember 2003 erneut ein. Diese Anordnung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009. Am 25. Januar 2010 erhob X.___ dagegen Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Ausrichtung von Taggeldern über den 31. Dezember 2003 hinaus sowie die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung, ferner in prozessualer Hinsicht die Beiladung der Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Lloyd’s) verlangte. Dazu liess sich die SKBH am 29. April 2010 unter Beilage ihrer Akten mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde abzuweisen und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen (Urteil UV.2010.00028, Sachverhalt S. 2).
1.2.2 In ihrer Leistungseinstellungsverfügung vom 25. August 2009 hatte die SKBH unter Hinweis auf Art. 19 UVG zwar verfügt, per 31. Dezember 2003 sei der medizinische Endzustand im Sinne dieser Bestimmung erreicht worden, welcher den Rentenanspruch entstehen und den Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen hinfällig werden lasse. Sie hatte aber explizit nicht über einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über eine Integritätsentschädigung entschieden, da sie sich aufgrund des zwischen ihr und Lloyd’s abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrags nach Art. 70 Abs. 2 UVG für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung als nicht zuständig ansah. Im Einspracheentscheid hielt sie an dieser Rechtsauffassung fest, obwohl X.___ in seiner Einsprache darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtig erklärt habe, und Lloyd’s bis zum Erlass des Einspracheentscheids nicht selbst über einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über eine Integritätsentschädigung verfügt hatte (Urteil UV.2010.00028, S. 3 Abs. 2-4).
1.2.3 Diese Vorgehensweise der SKBH qualifizierte das hiesige Gericht als geradezu mutwillig bzw. leichtsinnig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (Urteil UV.2010.00028, S. 6 Abs. 5).
Es wies die SKBH darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 UVG der Beginn des Anspruchs auf eine Rente und das Ende des Anspruchs auf Heilbehandlungen sowie Taggelder der Unfallversicherung direkt miteinander verknüpft seien, weshalb auch Unfallversicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG - um den Mindestanforderungen von Art. 70 Abs. 1 UVG zu genügen - nicht über das Eine entscheiden können, ohne auch das Andere zu regeln, und spätestens mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid) sowohl über das Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder und Heilbehandlungskosten als auch über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen entschieden sein müsse (Urteil UV.2010.00028, S. 5 Abs. 7).
Sodann legte das Sozialversicherungsgericht dar, dass die Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG auf eine Missachtung des Bundesgerichtsurteils 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 und auf eine Rechtsverweigerung gegenüber X.___ hinauslaufe. Dabei könne offen gelassen werden, ob das Bundesgericht die Passivlegitimation der SKBH für einen Rentenanspruch sowie eine Integritätsentschädigung bejaht habe. Das Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 lasse jedenfalls insoweit keinerlei Interpretationsspielraum offen, als es die SKBH unmissverständlich verpflichtete, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den gesamten Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nach dem 31. Dezember 2003 zu verfügen. Damit habe das Bundesgericht implizit die verfahrensrechtliche Postulationsfähigkeit der SKBH auch über die von Lloyd’s versicherten Ansprüche bejaht (Urteil UV.2010.00028, S. 3 Abs. 6 und S. 4 Abs. 1-2). Die SKBH dürfe sich nicht einfach unter Bestreitung ihrer Passivlegitimation und ihrer Verfügungskompetenz über die bundesgerichtliche Anordnung hinwegsetzen, sondern sei aufgrund des rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 verpflichtet, selbst dann über allfällige von Lloyd’s versicherte Ansprüche zu verfügen, wenn sie entgegen der dem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Annahme im Innenverhältnis des Zusammenarbeitsvertrags mit Lloyd’s dazu nicht befugt wäre (Urteil UV.2010.00028, S. 4 Abs. 7, S. 5 Abs. 1 und S. 6 Abs. 1).
Weiter bemerkte das Sozialversicherungsgericht, dass es weder X.___ noch den richterlichen Instanzen zuzumuten sei, in einem weiteren Rechtsgang gegen den Versicherer, welcher die Renten- und Integritätsschadensleistungen zu erbringen hat, noch einmal die gleichen Fragen aufzurollen, über die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 bereits befunden wurde. Deshalb sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und werde die SKBH verpflichtet, innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils UV.2010.00028 im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 über sämtliche liquiden Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung, zumindest über diejenigen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 bis zum 4. Oktober 2007, zu verfügen. Dabei sei es Sache der SKBH, sich vorgängig mit Lloyd’s über die Zusprache dort versicherter Leistungen ins Einvernehmen zu setzen. Die SKBH habe aber nötigenfalls den Anspruch von X.___ auf solche Leistungen auch ohne das Einverständnis von Lloyd’s festzusetzen, wobei es ihr freistehe, anschliessend den Zivilrechtsweg gegen Lloyd’s zu beschreiten, um sich selber schadlos zu halten (Urteil UV.2010.00028, S. 6 Abs. 2-4).
Abschliessend wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass ein Exemplar des Entscheids dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt werde und es dessen Sache sei, darüber zu befinden, ob gegenüber den involvierten Versicherern aufsichtsrechtliche Schritte zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Schadensabwicklung zu ergreifen sind (Urteil UV.2010.00028, S. 7 Abs. 1).
1.3
1.3.1 Das vorstehend zitierte Urteil UV.2010.00028 vom 31. Mai 2010 wurde von der SKBH nicht angefochten. Vielmehr verfügte die SKBH am 3. November 2010, dass X.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Oktober 2007 Taggelder in Höhe von Fr. 73'757.55 zugesprochen würden, wobei sie von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 9/2/VN 129a).
Gleichentags erliess die Lloyd’s folgende Verfügung (Urk. 9/2/VN 129):
“1. Die Stabilisierung des Gesundheitszustandes gemäss Artikel 19 Absatz 1 UVG wird auf den 4. Oktober 2010 angesetzt.
2. Mangels unfallkausalen Dauerschadens wird der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.
3. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wird mangels Unfallkausalität und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgelehnt.“
1.3.2 Gegen die Verfügung der Lloyd’s erhob X.___ am 2. Dezember 2010 Einsprache mit dem Rechtsbegehren (Urk. 9/2/VN 130 S. 1 f.), es sei die Verfügung vom 3. November 2010 aufzuheben und es sei die Lloyd’s bzw. SKBH zu verpflichten, ihm auch ab 5. Oktober 2007 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf der Basis eines unfallkausalen Invaliditätsgrades von mindestens 60 %, zuzüglich Verzugszinsen sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallkausalen Integritätseinschränkung von 30 %, zuzüglich Verzugszinsen. Ferner sei festzustellen, dass die Lloyd’s bzw. SKBH durch ihre Leistungsverweigerung seit 31. Dezember 2003, durch ihre Weigerung, nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 über die wesentlichen Leistungen zu verfügen, dem Versicherten das Recht verweigerten und verletzten und somit gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verstiessen.
1.3.3 Am 29. März 2011 wies die Lloyd’s die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2011 erhob X.___ am 11. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es seien dieser und die Verfügung vom 3. November 2010 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es seien die Beschwerdegegnerin und/oder die zum Prozess beizuladende SKBH zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch ab 5. Oktober 2007 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf der Basis eines unfallkausalen Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zuzüglich Verzugszinsen sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallkausalen Integritätseinschränkung von 30 %, zuzüglich Verzugszinsen.
2.2 Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2011 (Urk. 8) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 9/1-2) und mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
2.3 Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurde die SKBH zum Verfahren beigeladen (Urk. 11). Sie liess sich am 5. August 2011 vernehmen (Urk. 13). Je ein Doppel dieser Eingabe wurde den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids richtig erkannt, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil UV.2005.00204 vom 8. März 2007 und das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 den medizinischen Sachverhalt nur bis zum 31. Dezember 2003 (Datum der Leistungseinstellung gemäss der Verfügung der Beigeladenen vom 5. März 2004 bzw. dem Einspracheentscheid vom 18. März 2005) geprüft haben und dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 bezüglich zeitlich darüber hinausgehender Ansprüche lediglich feststellte, die Beigeladene habe auch über den 31. Dezember 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen, welche aufgrund des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen am 31. Dezember 2003 noch bestandenen Beschwerden und dem Unfall 9. Januar 2002 geschuldet waren.
1.1.2 Ebenso zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die durch das Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 verpflichtete Beigeladene ihre aus diesem Urteil erwachsene Verpflichtung mit der Zusprechung weiterer Heilbehandlungen und Taggelder für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Oktober 2007 erfüllt habe. Hiervon ist tatsächlich auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer die in Nachachtung des Urteils UV.2010.00028 vom 31. Mai 2010 ergangene Verfügung der Beigeladenen vom 3. November 2010 nicht angefochten hat. In zeitlicher Hinsicht sind denn auch im vorliegenden Verfahren nur noch Versicherungsleistungen ab dem 5. Oktober 2007 strittig (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1).
1.1.3 Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin auch darin, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den von einer versicherten Person geklagten Beschwerden und einem bestimmten Unfall im Verlauf der Zeit dahinfallen können und deshalb aus der Bejahung natürlich und adäquat kausaler Beschwerden per 31. Dezember 2003 durch das Bundesgericht nicht abgeleitet werden kann, dass auch am 5. Oktober 2007 noch solche vorlagen.
1.2
1.2.1 Nicht mehr weiter gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch, soweit sie das Vorliegen natürlich und adäquat kausaler Beschwerden per 5. Oktober 2007 durch eine Neubeurteilung des am 31. Dezember 2003 vorgelegenen medizinischen Sachverhalts im Lichte der seither ergangenen sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung des Bundesgerichts in Abrede stellen will. Dies hat das Sozialversicherungsgericht bereits mit seinem - der Beschwerdegegnerin bekannten - Urteil UV.2010.00028 vom 31. Mai 2010 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt offenbar, dass sie zwar nicht an das Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 gebunden ist, sehr wohl aber an die in Nachachtung dieses Urteils ergangene (und bezüglich der Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsene) Verfügung der Beigeladenen vom 3. November 2010.
1.2.3 Dass gemäss der zwingenden gesetzlichen Regelung des Art. 19 Abs. 1 UVG - welche auch bei einem Leistungssplitting im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG zur Anwendung kommt - gleichzeitig über das Ende des Anspruchs auf Heilbehandlungen sowie Taggelder und den Beginn des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung zu entscheiden ist, bedeutet nicht nur, dass spätestens mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid) sowohl über das Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder und Heilungskosten als auch über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen entschieden sein muss (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.3). Art. 19 Abs. 1 UVG verlangt auch, dass das Ende des Anspruchs auf die vorübergehenden Leistungen und der Beginn des Dauerleistungsanspruchs auf derselben tatbeständlichen Grundlage geprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn - insbesondere im Falle von Art. 70 Abs. 2 UVG - separate Verfügungen über die vorübergehenden und die dauerhaften Leistungsansprüche ergehen, da die Versicherten mit einem gesplitteten Versicherungsschutz auch verfahrensmässig nicht schlechter gestellt werden dürfen als die anderen obligatorischen Versicherten.
1.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich im Übrigen auch, dass die in der Verfügung der Beigeladenen vom 3. November 2010 erfolgte Feststellung, es bestünden ihr gegenüber über den 4. Oktober 2007 hinaus keine weiteren Ansprüche mehr, nicht begründet ist.
Ob der Datumswechsel vom 4. auf den 5. Oktober 2007 tatsächlich der Zeitpunkt für den Übergang von den vorübergehenden zu den dauerhaften Leistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG war, steht erst dann fest, wenn auch über die unmittelbar an die Einstellung der vorübergehenden Leistungen anschliessenden Dauerleistungen entschieden ist.
Die Feststellung der Beigeladenen in der Verfügung vom 3. November 2010, es bestünden ihr gegenüber über den 4. Oktober 2007 hinaus keine weiteren Ansprüche mehr, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch dazu, dass die Beigeladene in besagter Verfügung gar nicht über die Daueransprüche entschieden (sondern auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin verwiesen) hat.
1.3
1.3.1 Zur tatbeständlichen Grundlage der Verfügung der Beigeladenen vom 3. November 2010 ist Folgendes festzuhalten:
In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 hat die Beigeladene am 30. April 2008 einen Verlaufsbericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers eingefordert und diesen am 8. Mai 2008 erhalten (Urk. 9/2/Med 37). Gemäss diesem Bericht litt der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt an chronischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf, eingeschränkter Kopfrotation, Hypästhesie in der linken Gesichtshälfte, Schwindel beim Strecken des Kopfes und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Er stand deswegen beim Hausarzt seit dem 7. Juni 2006 (mit weiteren Konsultationen am 17. Juli, 30. Oktober 2006, 14 Dezember 2007 sowie 15. und 26. Februar 2008) in einer medikamentösen Schmerzbehandlung. Gestützt auf diesen Verlaufsbericht - sowie auf eine nicht aktenkundige Beurteilung durch den beratenden Arzt der Beigeladenen vom 8. August 2010 - ging die Beigeladene in ihrer Verfügung vom 3. November 2010 „von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche geistig weniger herausfordernd ist“, aus (Urk. 9/2/VN 129a). Dieser medizinische Sachverhalt war für die Zusprache von Taggeldern bis zum 4. Oktober 2007 massgebend.
1.3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 der Beigeladenen mitgeteilt, sie lehne es strikte ab, einen Zeitpunkt für die Stabilisierung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG vor dem Datum des Bundesgerichtsurteils festzusetzen (Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beigeladene vom 28. März 2008, Urk. 9/1/CMBB 11). Weiter kündigte sie mit jenem Schreiben das Einholen einer umfassenden biomechanischen Beurteilung sowie eines interdisziplinären Gutachtens vor der Verfügung über die Daueransprüche an. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sodann den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass eine unfallanalytische Begutachtung sowie eine Aktualisierung des Gutachtens der neurologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ aus den Jahren 2004/2005 in Auftrag gegeben werde (Urk. 9/2/VN 104).
Den Auftrag für eine umfassende biomechanische Beurteilung erteilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 7. August 2008 (Urk. 9/1/Fahrzeugexpertise 3); das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Februar 2009 (Urk. 9/1/Fahrzeugexpertise 12), dessen Ergänzung vom 19. Mai 2009 (Urk. 9/1/Fahrzeugexpertise 18). Dass die Beschwerdegegnerin Schritte zur Aktualisierung des Gutachtens der neurologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ aus den Jahren 2004/2005 oder zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers eingeleitet hätte, ist aus den von ihr eingereichten Akten nicht ersichtlich.
Nach Kenntnisnahme des Urteils UV.2010.00028 behielt sich die Beschwerdegegnerin nicht etwa weitere eigene Abklärungsmassnahmen vor, sondern teilte der Beigeladenen am 28. Juni 2010 mit, sie werde, falls das Urteil UV.2010.00028 nicht angefochten werde, „auf jeden Fall die Leistungspflicht für Langfristleistungen in diesem Fall ablehnen und ggf. eine Verfügung mit Wirkung ab dem 5. Oktober 2007 erlassen“ (Urk. 9/1/CMBB 37). Die Beschwerdegegnerin hat demnach in Kenntnis des Urteils UV.2010.00028 bewusst auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet.
In der Begründung ihrer Verfügung vom 3. November 2010 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erübrige sich die mit dem Schreiben vom 2. Juli 2008 in Aussicht genommene Aktualisierung der neurologischen Gutachten (Urk. 9/2/VN 129, S. 3). Im Kontext erwähnte sie den Aufsatz ‚Das Schleudertrauma, anders betrachtet’ von Bundesrichter Ulrich Meyer (in Festschrift für Erwin Murer, Freiburg 2010, S. 486) sowie das Bundesgerichtsurteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010.
1.3.3 Zum Beweiswert einer unfalltechnischen oder biomechanischen Analyse, wie sie die Beschwerdegegnerin 2009 im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsabklärungen eingeholt hat, äusserte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_124/2008 dahingehend, dass sie allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses liefern könne, jedoch keine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bilde. Sie ist daher auch nicht geeignet, die der Verfügung der Beigeladenen vom 3. November 2010 zugrundeliegende Kausalitätsbeurteilung, gemäss der am 4. Oktober 2007 noch natürliche und adäquate Unfallfolgen vorlagen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 6 ATSG um 40 % einschränkten, in Frage zu stellen.
1.4
1.4.1 In ihrem als Leitentscheid BGE 134 V 109 publizierten Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 sprach sich die für die Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Streitigkeiten zuständige erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Beibehaltung ihrer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden aus (sog. Schleudertrauma-Praxis). Dabei präzisierte (erhöhte) sie die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt (Dokumentation des Unfallhergangs; medizinische Erstabklärung; medizinische Begutachtung; Präzisierung der Rechtsprechung) und modifizierte sie die adäquanzrelevanten Kriterien im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis (vgl. Regesten zu BGE 134 V 109).
In den Erwägung 9.1 - 9.3 von BGE 134 V 109 wurden die Anforderungen an die Abklärung des medizinischen Sachverhalts detailliert dargelegt und in den Erwägungen 9.4 und 9.5 wie folgt zusammengefasst:
„Zusammenfassend ist als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bei den hier diskutierten Verletzungen nebst einer den umschriebenen Anforderungen genügenden Erstabklärung zu verlangen, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorgenommen wird, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen. Eine entsprechende Begutachtung ist zudem jedenfalls dann angezeigt, wenn die Beschwerden bereits längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen, wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann. In der Regel dürfte eine solche Begutachtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein. Einen früheren Zeitpunkt zu verlangen, wie er etwa für die therapiebezogene Diagnostik empfohlen wird (Empfehlungen Konsensusgruppe, a.a.O., S. 1183; Empfehlungen Arbeitsgruppe, a.a.O., S. 1123; vgl. auch KISSEL, a.a.O., S. 2808 in fine), liesse sich mit Blick auf die notorischen Schwierigkeiten, geeignete Begutachtungsstellen mit genügender Arbeitskapazität zu finden, schon aus Praktikabilitätsgründen nicht vertreten“ (E. 9.4).
„Ein solches poly-/interdisziplinäres Gutachten hat bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Nebst den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch MEYER-BLASER, u.a. in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 9 ff.; RÜEDI, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 69 ff.) ist empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolgt (vgl. Empfehlungen Arbeitsgruppe, a.a.O., S. 1123). Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen neurologisch/orthopädischer (soweit indiziert mit apparativen Mitteln) und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung. Bei spezifischer Fragestellung und zum Ausschluss von Differentialdiagnosen sind auch otoneurologische, ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt (vgl. Empfehlungen Konsensusgruppe, a.a.O., S. 1184 f.). Die Gutachter müssen hiebei über zuverlässige Vorakten verfügen. Dies unterstreicht nochmals die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentierung des Unfallereignisses und der medizinischen Erstabklärung, aber auch des weiteren Verlaufes bis zur Begutachtung. Inhaltlich sind überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma (Distorsion) der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstellt (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; zum Genügen einer Teilursächlichkeit zur Bejahung der Kausalität: BGE 123 V 43 E. 2b S. 45 mit Hinweis; BGE 121 V 326 E. 2 S. 329 mit Hinweisen). Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden. Der Hinweis auf ungünstige soziale und soziokulturelle Verhältnisse der versicherten Person und dergleichen genügt nicht. Weiter ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist“ (E. 9.5).
1.4.2 In Erwägung 3.1 ihres als Leitentscheid BGE 136 V 279 publizierten Urteils 9C_510/2009 vom 30. August 2010 nahm die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wie folgt auf das vorstehend zitierte Urteil Bezug:
„Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von HWS und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletzungen sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1 S. 118). Diese mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung - und dabei insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (vgl. BGE 134 V 109; BGE 117 V 363) - entwickelten Grundsätze sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (Urteil 8C_437/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.3). Aus dem Fehlen organisch nachweisbarer Befunde lässt sich in solchen Fällen jedenfalls nicht direkt auf uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen. Damit ist indessen noch nichts über die invalidisierende Wirkung des Leidens gesagt. Diese beurteilt sich nach Art. 7 und 8 ATSG (SR 830.1) bzw. Art. 28 IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung.“
Nachdem die zweite sozialrechtliche Abteilung in Erwägung 3.2 von BGE 136 V 279 dargelegt hatte, weshalb beide sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zur Ansicht gelangt waren, dass die Frage, ob eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt, sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) zu beurteilen sei, wies sie in Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279 auf die spezifischen Anforderungen hin, welche sich aus der neuen Betrachtungsweise der Schleudertrauma-Problematik für das gemäss BGE 134 V 109 erforderliche polydisziplinäre medizinische Gutachten ergeben:
„Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“
1.4.3 Angesichts dieser zu den unfallversicherungsgesetzlichen Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es nicht nachvollziehbar, dass weitere - zwei Jahre zuvor noch als notwendig erachtete (vgl. vorstehende E. 2.3.2) - medizinische Abklärungen (Urk. 9/2/VN 129 S. 3) unterlassen wurden.
Auf jeden Fall stellt die vom Sozialversicherungsgericht nach seinem Urteil UV.2010.00028 vom 31. Mai 2010 ein weiteres Mal zu rügende höchst mangelhafte Bearbeitung des zu beurteilenden Schadenfalles eine schwere Missachtung der gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Art. 79 Abs. 2 UVG dar.
1.5
1.5.1 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen die Konsequenz, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Einleitung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen 1.4.1 und 1.4.2 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
1.5.2 Zur Gewährleistung der beförderlichen Einleitung einer polydisziplinären Begutachtung ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter Beilage einer Kopie des Urteils bei den von der Invalidenversicherung anerkannten Gutachtenstellen aus der deutschsprachigen Schweiz (vgl. Liste in BGE 137 V 210 E. 1.2.2) schriftlich anzufragen, ob sie bereit wären, einen allfälligen Gutachtensauftrag anzunehmen und bis wann gegebenenfalls mit der Ablieferung des Gutachtens gerechnet werden kann. Von diesen Anfragen sind dem Vertreter des Beschwerdeführers Kopien zuzustellen; ebenso sind die anzufragenden Gutachtenstellen darum zu ersuchen, dem Vertreter des Beschwerdeführers Kopien ihrer Antwort an die Beschwerdegegnerin zuzustellen. Allfällige mündliche Kontakte von (angestellten oder beauftragten) Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin (oder der Beigeladenen) mit potentiellen Gutachtenstellen sind zu protokollieren. Weiter hat die Beschwerdegegnerin auf die in den Erwägungen 3.4.2.6 - 3.4.2.9 von BGE 137 V 210 beschriebene Weise vorzugehen.
1.5.3 Die in Erwägung 4.4.1.4 von BGE 137 V 210 erwähnte Alternative der Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht.
Denn zunächst geht es hier nicht darum, dass das Sozialversicherungsgericht einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder dass eine von der Vorinstanz angeordnete Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist, sondern um die gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unumgängliche Erhebung einer Frage, die bisher vollständig ungeklärt blieb, weil die Beschwerdegegnerin sich ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsabklärung widersetzte.
Sodann wurde die in Erwägung 4.4.1.4 von BGE 137 V 210 vorgezeichnete Vorgehensweise unter dem Aspekt der Verfahrensfairness gegenüber der versicherten Person ins Auge gefasst. Wenn das erstinstanzliche Gericht von einem Versicherungsträger durch Obstruktion dazu gezwungen werden könnte, gleichermassen vorzugehen, würde das dessen Missachtung der Abklärungspflicht honorieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Einholung eines Gerichtsgutachtens verlangt hat und das Gericht auch nicht garantieren kann, dass ein solches schneller vorliegen würde als ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebendes.
Schliesslich wurden von der Beschwerdegegnerin auch noch keine erwerblichen Abklärungen durchgeführt, welche es dem Gericht erlauben würden, nach Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsgutachtens ohne Weiteres den Invaliditätsgrad festzusetzen.
2. Der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ist als mutwillig bzw. leichtsinnig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bezeichnen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer dem Beschwerdeführer den ausgewiesenen Aufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Honorarnote vom 19. März 2012, Urk. 16)
20,7 Stunden zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (20,7 x Fr. 216.-- = Fr. 4'471.20) sowie dessen Barauslagen (Fr. 299.-- zuzügl. MWSt = Fr. 322.90), insgesamt gerundet Fr. 4’800.-- zu ersetzen, sondern ist ihr auch eine Gerichtskostenpauschale in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Fürsprecher Rolf P. Steinegger unter Beilage einer Kopie Urk. 16
- SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).