Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

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UV.2011.00147

580.64.727.158

756.7862.2591.28

UVGON 12.243.150/3

 
   
I. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Klemmt

Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

 

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

 

dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

 

gegen

 

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Sachverhalt:

1.      

1.1     X.___, geboren 1964, war als Verkäuferin bei der A.___ AG erwerbstätig und bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obli­gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. September 2005 er­litt sie mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall. Das Auto prallte frontal gegen ein Brückengeländer. X.___ klemmte sich im Wagen ein und zog sich Fussverletzungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 11/1). Aufgrund der Fussverletzungen flog sie die Rega vom Unfallort ins B.___, in welchem am 20. September 2005 wegen der Kalka­neusfrakturen beidseits eine Dermatofasziotomie aller Kompartimente am rech­ten Fuss mit einer Vakuum-assistierten Wundbehandlung vorgenommen wurde (Urk. 11/M1). Weitere operative Eingriffe folgten (Urk. 11/M2, vgl. auch Urk. 11/M18, Urk. 11/M29-30, Urk. 11/M32, Urk. 11/M50). Vom 21. Oktober bis zum 17. November 2005 schloss sich ein Rehabilitationsaufenthalt in der C.___ an (Urk. 11/M4-6). Daraufhin folgten Physiotherapie­anwen­dungen mit Gehtraining und solche zur Behandlung der HWS-Beschwer­den (Urk. 11/M9-10, Urk. 11/M14, Urk. 11/M22, Urk. 11/M25). Vom 6. Februar bis zum­ 6. März 2006 war die Versicherte zur intensiven stationären Neurore­habi­litation in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Urk. 11/M16).

         Am 31. Oktober 2006 meldete sich X.___ auch bei der Eidgenössi­schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 im Verfahren IV.2011.01315). Sie erhielt auf Kosten der Unfallversicherung weiterhin Physiotherapiebehandlungen, absolvierte eine Medizinische Trainingstherapie, eine Kraniosakraltherapie sowie eine psychologische Behandlung mittels Gesprächen. Ausserdem liess die AXA diverse Abklärungen durchführen, unter anderem auch betreffend die persistierenden Fuss- und HWS-Beschwerden in der Inter­diszi­pli­nären Schmerzsprechstunde des B.___(Bericht vom 18. Juni 2008; Urk. 11/M56). Anlässlich der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähig­keit (EFL) untersuchte die Rehaklinik E.___ die Versicherte am 12. und 13. November 2008 bezüglich ihrer Fussbeschwerden orthopädisch (Be­richt vom 16. Juli 2009, Urk. 11/M67, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2009, Urk. 11/M68). Am 20. November sowie am 11. Dezember 2008 nahm die Uni­klinik F.___ zur genauen Abklärung der Fussbeschwerden erneut eine ortho­­pädische sowie eine neurologische Exploration der Versicher­ten vor, inklusive eine computertomographische Untersuchung (Berichte vom 9. und 31. Dezem­ber 2008, Urk. 11/M64-65).

1.2     Mit Schreiben vom 3. August 2009 informierte die AXA die Versicherte über die Absicht, ihr einen Vorschuss auf den mutmasslichen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % beziehungsweise Fr. 16‘020.-- zu überweisen. Ferner hielt sie fest, weitere therapeutische Massnahmen seien nicht indiziert. Die AXA werde deshalb sämtliche Leistungen für therapeutische Mass­nahmen sowie alle Leistungen im Zusammenhang mit den HWS-Be­schwerden per 31. Juli 2009 einstellen (Urk. 11/104). Am 20. November 2009 teilte die AXA ausserdem mit, sie übernehme - mit Ausnahme der Fahrt zur Be­gutachtung - keine Kosten für den Fahrdienst des G.___ und keine Kosten für die Osteopathie mehr (Urk. 11/128). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. August 2009 dazu liess die Versicherte unter anderem den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2009 (richtig: 10. Juli 2009) einreichen (Urk. 11/111). Mit Schreiben vom 21. September 2009 forderte die Versicherte sodann die Anord­nung einer polydisziplinären Begut­achtung (Urk. 11/115).

1.3     Am 28. September 2009 orientierte die AXA die Versicherte unter anderem dar­über, dass eine neurologische sowie eine psychiatrische Begutachtung durch­geführt würden. Es liege in der Verantwortung der involvierten Ärzte, nötigen­falls weitere Abklärungen anzuordnen, so zum Beispiel eine neuropsychologi­sche. Zudem erhielt die Versicherte den Fragenkatalog an die Gutachter zuge­stellt mit der Einladung, allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (Urk. 11/119). Von dieser Möglichkeit machte sie Gebrauch. Unter anderem rügte sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Urk. 11/126/1; vgl. auch Urk. 11/144).

         Den Gutachtensauftrag zur neurologischen Abklärung der Commotio cerebri, der HWS-Distorsion sowie der Fussbeschwerden erteilte die AXA der I.___-Gutachterstelle I.___ (I.___). Diese erstattete ihr Gutachten am 17. Juni 2010 (Urk. 11/M103). Am 8. Juli 2010 stellte die AXA der I.___ wei­tere Fragen (Urk. 11/154). Am 26. August 2010 nahm diese zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten nochmals präzisierend Stellung (Urk. 11/M104). Dr. H.___ äusserte sich am 6. Oktober 2010 gegenüber der AXA ebenfalls zum I.___-Gut­achten (Urk. 11/M105). Am gleichen Tag liess er sich dazu auch gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten vernehmen (Urk. 11/M106). Die AXA holte ih­rerseits noch den Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 10. März 2011 ein (Urk. 11/M108).

 

2.        

2.1     Mit Verfügung vom 30. August 2010 verneinte die AXA – wie am 3. August 2009 angekündigt - den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2005. Sie stellte die damit zusammenhängenden Leistungen per 30. September 2007 ein und wies das Ge­such um Kostenübernahme für eine weitere neuropsychologische Abklärung ab. Ferner stellte sie die Übernahme der Kosten sämtlicher therapeutischer Leistungen (Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie, Osteopathie) per 31. Juli 2009 ein. Ausserdem werde sie die Kosten für die Medikamente mit Paraceta­mol, Mefanacid und Metamizol ab Oktober 2008 nicht mehr übernehmen. Die Beglei­chung der Auslagen für die G.___-Transporte werde sie ab 3. August 2009 stoppen; sie bezahle nur noch die Kosten der medizinisch ausgewiesenen Reise­spesen für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Schliesslich stellte die AXA in Aussicht, über die weiteren angemeldeten Ansprüche (Rente, Integri­täts­­entschädigung) später zu entscheiden (Urk. 11/162).

2.2     Einen Tag nach Erlass der Verfügung der AXA liess die Versicherte am 31. August 2010 zum I.___-Gutachten Stellung nehmen, nachdem ihr die AXA dieses am 8. Juli 2010 zugestellt und Frist angesetzt hatte, sich zu äussern (Urk. 11/153). In der Stellungnahme beantragte sie (Urk. 11/162), es seien ihr Ver­si­cherungsleistungen in Form von Heilungskosten sowie von Unfalltag­geldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Das I.___-Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und eine neue polydisziplinäre Begut­achtung vorzunehmen. Erst nach Vorliegen dieses noch zu erstellenden Gut­­achtens sei über die Integritätsentschädigung sowie die Rente der Unfallver­sicherung zu befinden. Schliesslich sei über das Gesuch um Bewilligung der un­entgeltlichen Rechtsvertretung zu entscheiden (Urk. 11/167). Am 20. September 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 30. August 2010, deren In­halt sie in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommen hatte, Einsprache erheben mit den Anträgen, die AXA habe ihr die ihr zu­stehenden Versicherungs­leis­tungen (Taggelder und Heilungskosten) zuzuspre­chen und die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 11/174).

2.3     Mit Verfügung vom 21. September 2010 wies die AXA das Gesuch um unent­geltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 11/173). Am 15. Oktober 2010 sprach sie die Kosten für zwei Therapiesitzungen pro Monat bei Dr. H.___ bis zum 30. Juni 2011 gut (Urk. 11/180).

         Nachdem sie den Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 2. Januar 2011 eingeholt hatte (Urk. 11/M107), gab die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 Gelegenheit, zur Rentenfrage Stellung zu nehmen (Urk. 11/195). Die Versicherte machte am 15. März 2011 von dieser Möglichkeit Gebrauch (Urk. 11/198).

         Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2011 hiess die AXA die Einsprache der Versicherten vom 20. September 2010 insoweit teilweise gut, als sie die Leis­tungspflicht für Medikamente mit Paracetamol, Mefenacid und Metamizol ab 1. November 2008 bis auf weiteres anerkannte. Im Übrigen wies sie die Einspra­che ab (Urk. 11/201).

2.4     Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 erhob die Versicherte gegen den Einspracheent­scheid vom 30. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde. Sie stellte die Anträge, die AXA sei zu verpflichten, alle der Versicherten zustehen­den Leistungen auszurichten, nämlich Heilungskosten, das heisst die Kosten für Chiropraktik, Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie und Osteopathie, sowie Taggelder. Ferner sei die Sache an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein neues polydisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 beantragte die AXA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10). Mit Replik vom 24. Januar 2012 (Urk. 16) und Duplik vom 8. Februar 2012 (Urk. 21) hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (Urk. 16).

 

3.       Am 4. April 2011 stellte die AXA sämtliche Taggeldleistungen per 28. Februar 2011 ein. Sie sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ge­stützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Invalidenrente der Unfallversi­cherung und basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/204).

         Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 6. Mai 2011 Einsprache (Urk. 8/A212 im Verfahren UV.2012.00274) mit den Anträgen, das I.___-Gut­achten sei aus dem Recht zu weisen, und es sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Eventuell sei eine psychiatrische und neuropsycho­logische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 11/212).

 

4.       Am 19. Mai 2011 behandelte auch die IV-Stelle das bei ihr eingereichte Gesuch um Zusprache einer Rente und stellte mit Vorbescheid die Gewährung einer Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % ab dem 1. Septem­ber 2006 in Aussicht (Urk. 7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2011 Einwände (Urk. 7/123).

 

5.

5.1     Die AXA holte innerhalb des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 4. April 2011, mit welcher sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente und basierend auf einem Integ­ritätsschaden von 40 % eine Integritätsentschädigung festgesetzt hatte (Urk. 11/204), die Berichte der Uniklinik F.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 11/M109) und die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2011 ein (Urk. 11/M114; vgl. auch Urk. 11/222).

5.2     Bereits gestützt auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Mai 2011 verfügte die AXA alsdann am 25. Oktober 2011 erneut und erwog, dass die Rentenzu­sprache durch die Invalidenversicherung bei der Versicherten zu einer Überent­schädigung geführt habe. Als Folge davon ersetzte sie die am 30. März 2011 zugesprochene Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2011 durch eine Komple­mentärrente in der Höhe von Fr. 1‘421.-- monatlich (Urk. 8/A228).

5.3     Mit Verfügung vom 8. November 2011 sprach schliesslich die Sozialversiche­rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 im Verfahren IV.2011.01315), wie sie im Vorbe­scheid angekündigt hatte.

 

6.      

6.1     In der Zwischenzeit hatte die AXA am 30. September 2011 im gerichtlichen Verfahren UV.2012.00147 die Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 10). Sie setzte das Gericht über die bei ihr parallel geführten Verwaltungsverfahren nicht in Kenntnis, sondern wies mit Einspracheentscheid vom 1. November 2012 sowohl die am 6. Mai 2011 gegen ihre Verfügung vom 4. April 2011 betreffend Rente als auch die am 22. November 2011 gegen ihre Verfügung vom 25. Oktober 2011 betreffend Komplementärrente eingereichten Einsprachen ab (Urk. 8/A212 und 8/A231 sowie Urk. 2 im Verfahren UV.2012.00274).

6.2     Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 29. November 2012 ebenfalls Be­schwerde erheben (Urk. 1 im Verfahren UV.2012.00274). Sie beantragte die Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Das Gutachten der i.___ sei aus dem Recht zu weisen, und stattdessen sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Januar 2013 auf eine Beschwerdeantwort und hielt an ihrem Entscheid fest (Urk. 7 im Verfahren UV.2012.00274), was das Gericht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte (Urk. 15 im Verfahren UV.2012.00274; Urk. 7 im Verfahren UV.2012.00274). Am 26. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli­chen Rechts­vertretung im Gerichtsverfahren stellen (Urk. 9 im Verfahren UV.2012.00274),­ und am 20. Juni 2013 reichte sie die Replik ein (Urk. 16 im Verfahren UV.2012.00274). Am 16. Januar 2014 gab sie zudem einen Bericht des B.___

 Zürich, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 31 und Urk. 32 sowie Urk. 18 und Urk. 19 im Verfahren UV.2012.00274).

6.3     Am 29. Oktober 2014 vereinigte das Gericht den Prozess UV.2012.00274 mit dem Prozess UV.2011.00147. Es schrieb den Prozess UV.2012.00274 als dadurch er­ledigt ab und übernahm die Akten von Prozess UV.2012.00274 als Urk. 34/0-20 zu den Akten im weiter geführten Verfahren UV.2011.00147. Ferner setzte es den Parteien Frist an, um zu den Fragen des Devolutiveffektes der Beschwerde vom 13. Mai 2011 und zu dessen auf die nach Erhebung der Beschwerde vom 13. Mai 2011 weiterhin erlassenen Verfügungen beziehungsweise auf den an­gefochtenen Einspracheentscheid der AXA vom 1. November 2012 Stellung zu nehmen (Urk. 33). Davon machten beide Parteien Gebrauch (Urk. 36 und 37). Am 27. November 2014 und am 2. Dezember 2014 (Urk. 38 und 40) reichte die Versicherte einen Bericht des Spitals L.___ vom 24. November 2014 respektive Beurteilungen von zwei MRI ein, welche ebenfalls das Spital L.___ verfasst hatte (Urk. 39, 41 und 42).

         Im separat angelegten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2011.01315­ ergeht das Urteil ebenfalls mit heutigem Datum.

         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgen­den Erwägungen einzugehen.

 

 

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sie sei vor der Begutachtung in der Rehaklinik E.___ nicht über die Namen der Sach­verständigen und die Gutachterfragen informiert worden. Zudem habe sie in Be­zug auf die Zusatzuntersuchung durch Dr. M.___ nur dessen Namen, nicht jedoch den Zweck der Untersuchung gekannt. Dadurch habe die AXA die ge­setzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten nicht beachtet und das recht­liche Gehör massiv verletzt (Urk. 1 S. 6). Ferner verfüge M.___ über keinen akademischen Titel und über keinen anerkannten Facharzttitel (Urk. 34/1 S. 14 f.). Im Verlauf der Begutachtung an der I.___ seien schliesslich der Grund­satz von Treu und Glauben und erneut das rechtliche Gehör wieder­holt verletzt worden (Urk. 1 S. 7 f.).

1.2     Die Begutachtung durch die Rehaklinik E.___ ist 2008 veranlasst worden (vgl. Urk. 11/80, Urk. 11/92). Damals kamen die am 28. Juni 2011 vom Bundes­gericht formulierten, heute massgeblichen detaillierten Anweisungen betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung und deren Durchführung noch nicht zur Anwendung (BGE 137 V 210), auf welche sich die Versicherte offensichtlich bezieht. Es genügte somit aufgrund des 2007 und 2008 geltenden Rechts und der Rechtsprechung, wenn die Beschwerdefüh­rerin anlässlich des Gesprächs vom 4. Dezember 2007 über die benötigte Begut­achtung aufgeklärt wurde, sie ihr Einverständnis dazu äusserte (Urk. 11/46 S. 1), ihr in der Folge mit Schreiben vom 18. Juli 2008 die vorgesehene Begutach­tungsstelle Rehaklinik E.___ bekanntgegeben wurde (Urk. 11/72) und sie mit Schreiben vom 5. September 2008 über die ambulante Untersuchung der ar­beitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit an der Rehaklinik E.___ (Urk. 11/80) sowie mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 über die ergänzende Untersuchung durch Dr. med. M.___ von der Rehaklinik E.___ (Urk. 11/92) informiert wurde.

1.3     Auf die I.___-Begutachtung im Jahr 2010 kamen die erst 2011 mit dem er­wähnten Bundesgerichtsentscheid eingeführten Anweisungen, wie bei Begut­achtungen vorzugehen sei, ebenfalls noch nicht zur Anwendung. Wenn den betroffenen versicherten Personen die Gutachtensstelle, die Gutachterinnen und Gutachter sowie der Fragenkatalog genannt wurden, war den damals geltenden Anforderungen Genüge getan (vgl. Urk. 11/119, Urk. 11/132-133, Urk. 11/136-137, Urk. 11/144). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die gegen die Gut­achterstelle I.___ vorgebrachten Einwendungen nur wenig konkretisiert sowie substanziiert (vgl. Urk. 11/126/1), und die Kritik der Beschwerdeführerin am Fragenkatalog hat lediglich die psychiatrische Begutachtung betroffen (vgl. Urk. 11/115 S. 2 f.).

         Angesichts dessen ist nicht von einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, welche eine umgehende Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im Beschwer­deverfahren umfassend äussern. Sie hat keinen Rückweisungsantrag gestellt. Angesichts dessen wäre eine allfällige, sicher nicht schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht des ebenfalls zu beachtenden Grundsatzes der Verfahrensökonomie als geheilt zu betrachten.

1.4     Was die Einwände gegen die Person von M.___ betrifft, präzisierte die Rehaklinik E.___ im Schreiben vom 28. November 2012, dieser verfüge über den akademischen Titel „med. pract.“. Er habe im Jahr 2002 die Fachprüfung des European Board of Physical Medicine and Rehabilitation erfolgreich abge­schlossen. Diese Fachprüfung sei Voraussetzung, um den Facharzttitel „Physi­kalische Medizin und Rehabilitation“ zu tragen. Diesen Facharzttitel habe M.___ nach der Prüfung allerdings nicht beantragt, und er trage ihn des­halb nicht (Urk. 34/3/11).

         Angesichts dessen steht die ausreichende Qualifikation von M.___ fest. Daran ändern fehlende akademische Titel nichts. Entscheidend ist, ob die fach­liche Kompetenz ausgewiesen ist. Demgegenüber ist von untergeordneter Bedeu­tung, ob der akademische oder der Facharzttitel, wie im Fall von M.___, nicht beansprucht worden ist respektive getragen wird. Was die ent­scheidende, berufsspezifische Qualifikation betrifft, ist sie bei M.___ unbestritte­nermassen gegeben und ausgewiesen. Nebenbei bemerkt hat die Be­schwerde­gegnerin nicht schwergewichtig auf das Gutachten der Rehaklinik E.___ abgestellt, sondern auf dasjenige der I.___.

         Damit steht einer weitergehenden Prüfung der beiden Einspracheentscheide vom 30. März 2011 und vom 1. November 2012 nichts entgegen.

 

2.      

2.1     #BeginnUV104 < Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext < letzte Revision: 12/99#Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun­gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.#EndeUV104#

2.2     #BeginnUV005 <Kausalzusammenhang natürlich, Beweiswürdigung, allgemein < letzte Revision: 05/04#Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na­türlichen Kau­salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä­digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an­dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs­anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).#EndeUV005#

2.3     #BeginnUV007 <Kausalzusammenhang adäquat allgemein < letzte Revision: 05/04#Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi­schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau­sal­zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge­wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). #EndeUV007##BeginnUV008 <Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch < letzte Revision: 01/09#Bei objektiv ausgewiesenen organi­schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).#EndeUV008#

2.4     #BeginnUV034 <Invalidenrente, Rentenbeginn, Ende Taggeld, Gesetzestext < letzte Revision: 069/14#Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck­mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).  #BeginnUV040 <Invalidenrente, Komplementärrente, in der ab 01.07.2001 gültigen Fassung < letzte Revision: 06/14#Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG (in der ab 1. Juli 2001 gültigen Fassung) Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).

         Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).#EndeUV040#Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).#EndeUV034#Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). #BeginnUV130 <Heilbehandlung, Dauer des Anspruchs, gültig ab 1.1.03 (ATSG-Rev.) < letzte Revision: 01/03#Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam­hafte Verbesserung ihres Gesundheits­zustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali­den­ver­sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter­lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).#EndeUV130#

2.5     #BeginnUV043 < Integritätsentschädigung, Grundlagen < letzte Revision: 12/99#Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange­messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er­hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In­tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge­stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).#EndeUV043#

 

3.

3.1     Die AXA hat mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2011 (Urk. 2) wie schon in der Verfügung vom 30. August 2010 (Urk. 11/162) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2005 verneint und die damit zusammenhängenden Leistungen per 30. September 2007 eingestellt, inklusive die Übernahme der Kosten sämtli­cher therapeutischer Leistungen per 31. Juli 2009 sowie die Begleichung der Kosten für die G.___-Transporte ab 3. August 2009. Sie entschied, nur noch die Kosten der medizinisch ausgewiesenen Reisespesen für Fahrten mit den öf­fentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen. Hingegen hiess die Beschwerdegeg­nerin die Einsprache insoweit gut, als sie für die Behandlung mit Paracetamol, Mefenacid und Metamizol ab 1. November 2008 bis auf weiteres aufkomme (Urk. 2­ S. 14). Schliesslich erachtete sie es als zu früh, über die Rentenfrage zu entscheiden, da die Heilbehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG noch nicht in allen Teilen abgeschlossen sei (Urk. 2 S. 13).

3.2     Was die HWS-Beschwerden betrifft, hatte demnach die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Unfalls vom 19. September 2005 anerkannt, im Einspracheentscheid vom 30. März 2011 jedoch ausgeführt, sie könne ab 1. Oktober 2007 keine Leistungen mehr erbringen, weil zwei Jahre nach dem Unfall die Kausalität für die HWS-Beschwerden nicht mehr gegeben sei. Als Folge des Unfalls sei es lediglich zu einer vorübergehenden symptomatischen Verschlimmerung im Nacken beziehungsweise in der HWS gekommen. Der na­türliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2005 sei damit spätestens per Ende September 2007 zu verneinen. Aus dem gleichen Grund könnten betreffend die Hals- und Nackenbeschwerden für den Chiropraktor keine Kosten mehr übernommen wer­den, da der von diesem zu behandelnde Bereich hauptsächlich die HWS betrof­fen habe. Die AXA begründete ihren Entscheid vor allem mit den sich aus dem I.___-Gutachten vom 17. Juni 2010 ergebenden Erkenntnissen (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 21 S. 1 f.).

         In Bezug auf die beantragten Heilbehandlungen im Zusammenhang mit der HWS argumentierte die AXA, die Rehaklinik E.___, Dr. M.___ und die I.___ hätten keine Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie oder Osteopathie mehr empfohlen. Deshalb würden hierfür keine weiteren Leistungen mehr er­bracht. Die Anwendung von Osteopathie stelle ausserdem ohnehin keine Pflicht­leistung gemäss dem UVG dar, weshalb auch keine entsprechenden Be­richte einzuholen gewesen seien. Hingegen komme die AXA nach wie vor für die von den involvierten Ärzten empfohlenen psychiatrisch-psychologischen Behand­lung­en und die systematische Therapie mit membranstabilisierenden Substan­zen auf (Urk. 2 S. 9 f., Urk. 10 S. 4, Urk. 21 S. 3).

         Ferner hielt die AXA daran fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, zu Fuss zu den Konsultationen bei Dr. J.___ und Dr. H.___ zu gehen beziehungsweise die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (Urk. 2 S. 12, Urk. 10 S. 4 f., Urk. 21 S. 3).

         Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die ursprünglich noch geplante neuropsychologische Untersuchung fest, die I.___ sei aufgrund der schwe­ren psychischen Symptome bei der Beschwerdeführerin zum Schluss ge­kommen, dass eine solche nicht genügend aussagekräftig und demnach unnötig wäre. Es hätten auch keine expliziten Hinweise auf kognitive Beeinträchtigun­gen bestanden (Urk. 2 S. 8, Urk. 10 S. 4, Urk. 21 S. 2).

3.3     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, Dr. M.___ von der Rehaklinik E.___ habe die somatischen Beschwerden nicht gekannt und somit gar nicht beurteilen können, ob der Endzustand erreicht sei. Die psychischen und neuro­logischen Beschwerden habe er ebenfalls nicht einschätzen können und aus diesem Grund nur eine entsprechende Beurteilung empfohlen. Es sei daher unverständlich, weshalb er trotzdem den Integritätsschaden geschätzt sowie den Anspruch auf therapeutische Massnahmen und die Kausalität der HWS-Be­schwerden verneint habe. Die Beurteilung der Rehaklinik E.___ sei unter diesen Umständen nicht beweistauglich (vgl. Urk. 16 S. 3). Auch auf die Ein­schätzungen von Dr. N.___ und Dr. O.___ könne nicht abgestellt werden, da diese die Versicherte nicht untersucht hätten. Schliesslich weise das I.___-Gut­achten diverse Mängel auf. Die schweren physischen Fussverletzungen der Beschwerdeführerin seien bis heute nicht korrekt medizinisch beurteilt worden. Die HWS sei vor dem Unfall lange Jahre beschwerdefrei gewesen. Erst seit dem Unfall hätten sich enorme Nackenschmerzen, eingeschlafene Hände und Ohren­pfeifen eingestellt. Dies seien typische Symptome nach einem HWS-Trauma. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2005 sei gegeben. Es sei nicht richtig, dass die Harmlosig­keitsgrenze bei Frontalkollisionen höher sei als bei Heckkollisionen. Die AXA müsse daher auch nach dem 1. Oktober 2007 für alle im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerden indizierten Therapien, vor allem für die chiropraktische Behandlung, aufkommen. Auf eine weitere neuropsychologische Untersuchung könne nicht verzichtet werden, da die Einschätzung des I.___-Psychiaters ohne Kenntnis der Akten getroffen worden sei. Es liege zudem tatsächlich eine psy­chische Störung vor, womit erwiesen sei, dass die psychiatrische Begutachtung der I.___ mangelhaft gewesen und nicht beweistauglich sei. Schliesslich zeig­ten die neuen Berichte der behandelnden Physiotherapeutin, dass die Therapie unbedingt angezeigt sei. Schliesslich brachte die Versicherte vor, sie bestreite nicht, dass sie eine gewisse Strecke zu Fuss zurücklegen könne. Dies bedinge je­doch einen harten Belag ohne Unebenheiten. Ausserhalb der Wohnung könne sie nicht ohne Stöcke gehen. Somit könne sie nicht als gehfähig bezeichnet werden und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen. Die G.___-Trans­porte seien daher auch nach dem 31. Juli 2009 von der AXA zu überneh­men (Urk. 1 S. 5, Urk. 16).

 

4.

4.1     Die Nackenbeschwerden, zumindest teilweise die Kopfschmerzen und die Miss­empfindungen in der linken Hand sind zwar durch die gefundenen Veränderun­gen an der HWS und die muskulären Befunde im Nacken sowie im Schulter­gürtel links erklärbar (Urk. 11/M103 S. 74). Gemäss dem radiologischen Unter­suchungsbericht vom 23. September 2005 zeigten sich allerdings schon damals, kurz nach dem Unfall, degenerative HWS-Veränderungen (Urk. 11/M79).

4.2     Aufgrund der geklagten HWS-Beschwerden erging am 8. Juni 2006 ein von Prof. Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Chirurgie, visierter Verlaufsbericht mit radiologischer Untersuchung (vgl. Urk. 11/M23), wobei sich auch dabei eine Osteochondrose C5/6 mit mässiggradiger, vorwiegend durch Osteophyten be­dingte foraminale Einengung beidseits präsentierte. Morphologisch sei eine Kompression der Nervenwurzeln C6 beidseits foraminal möglich. Es liege eine leichte Degeneration des Bandscheibenniveaus C4/5 mit nach rechts reichender Diskusprotrusion mit leichter foraminaler Einengung rechts vor, hier jedoch ohne Hinweis auf eine Nervenwurzel-Kompression (Urk. 11/M26).

4.3     Betreffend die Frage nach vorbestehenden Beschwerden führte die behandelnde Ärztin Dr. J.___ im Bericht vom 7. Juli 2006 an, es habe ein Zer­vikovertebralsyndrom bei muskulären Verspannungen vorbestanden, das im Februar und März 2005 erfolgreich mit Physiotherapie behandelt worden sei. Die Versicherte sei danach vollständig beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/M25).

         Dr. med. N.___ vom medizinischen Dienst der AXA hielt am 17. Oktober 2007 fest, bereits vor dem Unfall habe ein Zervikovertebralsyndrom zu einer physio­therapeutischen Behandlung geführt. Es hätten sich Degenerationen des Wirbel­körpers C5 und C6 gezeigt. Unfallfremde Vorzustände spielten mit Sicherheit mit. Die HWS-Beschwerden stünden möglicherweise in einem natürlichen Kau­salzusammenhang mit dem Unfall (Urk. 11/M45).

         Auch im Bericht des B.___ vom 18. Juni 2008 über die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde wurde unter anderem festgehalten, das durc­hgeführte MRI habe degenerative Veränderungen der HWS ergeben, die im Ver­gleich zur Voruntersuchung stationär geblieben seien (Urk. 11/M63).

         Der Bericht der Rehaklinik E.___ betreffend Evaluation der Funktionellen Leis­tungsfähigkeit (EFL) vom 16. Juli 2009 hielt in Bezug auf die HWS-Be­schwer­den gleichermassen fest, es habe ein vorbestehendes zervikozephales Syndrom bestanden, dessen Behandlung Anfang 2005 abgeschlossen gewesen sei. Im Be­richt der Rehaklinik E.___ vom 21. Juli 2009 führte diese ferner an, die HWS-Beschwerden seien etwa sechs Monate nach dem Unfall festgestellt worden. In Anbetracht des Unfallgeschehens und in Kenntnis des gesamten Heilverlaufs könne nur ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwer­den und dem Unfall erkannt werden. Zudem habe ein Zustand nach einem Zervikovertebralsyndrom bei muskulären Verspannungen vorbe­standen, das im Februar 2005 mit Physiotherapie erfolgreich behandelt worden sei (Urk. 11/M68 S. 4).

4.4     Die I.___ nannte aufgrund der im Rahmen der polydisziplinären neurologi­schen (Urk. 11/M103 S. 33 f. und S. 47-50), rheumatologischen (S. 34-37 und S. 50 f.), orthopädischen (S. 37-40 und S. 52 ff.) und neuropsychiatrischen (S. 40-47 und S. 54 ff.) Untersuchungen der Versicherten  im Gutachten vom 17. Juni 2010 als Diagnosen ein chronisches Zervikovertebralsyndrom linksbetont mit einem Sta­tus nach einer HWS-Distorsion am 19. September 2005, mit unter an­derem aus­geprägter, vor dem Unfall bestehender Osteochondrose C5/6, mit muskulärer Dysbalance der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur linksbetont sowie mit leicht­gradigem Thoracic-outlet-Syndrom links, muskulär bedingt. Zudem erwähnte sie chronische, posttraumatische Kopfschmerzen, phänomenologisch migräne­artig, bei Analgetika-Übergebrauch, einen Status nach Commotio ce­rebri am 19. September 2005, eine Affektstörung mit depressiven und aggressi­ven Ele­men­ten beziehungsweise mit gemischter Beeinträchtigung von Emotio­nen (ICD-10: F43.2), am ehesten als Anpassungsstörung bei subjektiv als schwerwiegend empfundenen somatischen Beschwerden und diesbezüglichen Konsequenzen, allen­falls zusätzlich durch psychosoziale Belastungen unterhal­ten. Differenzial­diagnostisch hielt sie ferner unter anderem eine Affektstörung als Residual­zu­stand einer (später aufgetretenen) posttraumatischen Belastungs­störung fest (Urk. 11/M103 S. 72).

         Die I.___-Gutachter legten dar, im kurz nach dem Unfall verfassten Schreiben des B.___ vom 21. Oktober 2005 an die C.___ gebe es keine direkten Aussagen über Verletzungen der HWS und der Schultern. Aus der Feststellung „Thorax und Wirbelsäule bland“ könne aber geschlossen werden, dass Thorax und Wirbelsäule innerhalb dieser Zeitspanne unter­sucht und deren Gesundheitszustand gewürdigt worden sei. Zudem sei am 27. Oktober 2005 im Fragebogen unter „Kopfverletzungen“ keine Verletzung der HWS erwähnt worden. Die anfänglich festgestellte Verwirrtheit habe sich offen­bar rasch gelöst, und es hätten keine begleitenden, beispielsweise lebensbedroh­lichen Verletzungen bestanden, welche von weniger schweren Verletzungen hätten ablenken können oder sogar dafür verantwortlich gewesen wären, dass solche Verletzungen übersehen worden wären. In der initial geführten medizi­nischen Dokumentation seien ebenfalls keine Beschwerden im Nacken erwähnt worden. Allerdings habe die Versicherte anlässlich der rheumatologischen Be­gutachtung in der I.___ erklärt, bereits im B.___ Nackenbe­schwerden verspürt zu haben. Diese seien aber nicht so schlimm und gegenüber den Fussbeschwerden im Hintergrund gewesen.

         Der erste explizite Hinweis auf eine HWS-Distorsion sei im Bericht der C.___ vom 7. November 2005 zu finden. Auf welche Fakten sich diese Diagnose stütze, sei aus dem Bericht indessen nicht ersichtlich. Der auf das CT gestützte Befund der HWS vom 19. September 2005 habe eine deutliche degenerative Veränderung auf der Höhe der Bandscheibe C5/6 gezeigt, welche mit Sicherheit als präexistent bezeichnet werden müsse und daher einem Vor­zustand entspreche. Dafür spreche auch, dass die Versicherte Anfang 2005 we­gen eines Zervikovertebralsyndroms in physiotherapeutischer Behandlung ge­standen sei. Das MRI vom 19. Juni 2006 habe zudem keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen gezeigt. Die weiteren, im Verlauf durchge­führten bildgebenden Untersuchungen der HWS hätten einen natürlichen, lang­samen Verlauf der deutlichen degenerativen Veränderungen manifestiert. Eine traumatische, richtungsweisende Läsion der Bandscheiben C5/6 oder C4/5 hätte notwendigerweise zu einer raschen Progression führen müssen, welche aber nicht eingetreten sei. Auf dieser Grundlage bestünden mit Sicherheit keine An­haltspunkte für eine schwere Traumatisierung der Halswirbelsäule anlässlich des Unfalls vom 19. September 2005 und somit auch nicht für eine richtungge­bende Verschlimmerung des erwiesenen Vorzustandes an der HWS.

         Die Versicherte habe im Rahmen der Begutachtung durch die I.___ vorge­bracht, sie habe vor dem Unfall bloss einmal wegen einer Episode von Nacken­schmer­zen eine Serie von physiotherapeutischen Behandlungen benötigt. Da­nach sei dieses Problem aber nicht mehr aufgetaucht (Urk. 11/M103 S. 36). Die Gutach­ter hielten in ihrer Beurteilung fest, tatsächlich habe die Versicherte schon vor dem Unfall vom 19. September 2005 unter behandlungsbedürftigen Nacken­schmer­­zen, die zum Teil in den Kopf ausgestrahlt hätten, gelitten. Im CT der HWS vom Unfalltag habe sich denn auch bereits eine deutliche Osteo­chondrose C5/6 als sehr wahrscheinliche Ursache dieser Beschwerden darstellen lassen (Urk. 11/M103 S. 75). Bezüglich der Nackenproblematik sei ein Status quo sine anzunehmen. Vor allem seien eine deutliche Osteochondrose C5/6 so­wie eine be­ginnende Osteochondrose C4/5 feststellbar. Der Status quo sine sei mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zwei Jahre nach dem Unfall vom 19. September 2005 erreicht gewesen (Urk. 11/M103 S. 76). Im Bereich der HWS seien die unfallbedingten Belastungen vergleichsweise gering bis höchs­tens mässig gewesen, auch wenn eine hohe kollisionsbedingte Geschwindig­keitsän­derung angenommen werden müsse, da zum einen der Airbag protektiv gewirkt habe und zum andern die Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollisionen höher sei als bei Auffahrkollisionen (Urk. 11/M103 S. 58 f.). Hingegen sei eine vorü­ber­gehende Verschlimmerung des Vorzustandes möglich, allenfalls wahr­scheinlich. Es sei aber nicht aussergewöhnlich, dass die Beschwerden mit einer Latenz von mehr als einem Monat aufgetreten seien. Denn die Versicherte sei im ersten Monat nach dem Unfall bettlägerig gewesen und habe aus diesem Grund die HWS kaum belastet. Ein Zervikovertebralsyndrom leichten Grades könne dabei fast schmerzfrei gewesen und der Aufmerksamkeit der Ärzte und der Pflegenden entgangen sein (Urk. 11/M103 S. 64 ff.). Der Status quo sine sei jedoch bezüg­lich der Nackenbeschwerden nach spätestens zwei Jahren, das heisst per Ende September 2007 erreicht worden (vgl. auch Urk. 11/103 S. 76). Dabei sei bereits berücksichtigt, dass diese Phase durch den wegen der Fuss­probleme notwendig gewordenen Stockgebrauch - zumindest in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall - deutlich länger gedauert habe als bei jemandem, der die gleiche HWS-Problematik aufweise und nicht auf den Stockgebrauch ange­wiesen sei. Nach diesem Zeitpunkt, das heisst ab Oktober 2007, müsse bei den durchaus nach­vollziehbaren, glaubhaften Beschwerden und Bewegungsein­schränkungen auf­grund der degenerativen Veränderungen auf der Höhe C5/6 von unfallfremden, krankheitsbedingten Beschwerden ausgegangen werden. Traumatische, relevan­te Veränderungen im Bereich der HWS, welche eine unfallbedingte Arbeitsun­fähig­keit, Berentung oder Integritätsentschädigung rechtfertigten, seien nicht erkennbar (Urk. 11/M103 S. 66 ff.).

4.5     Aufgrund des in den zahlreichen, seit dem Unfallereignis im Jahr 2005 erstell­ten medizinischen Unterlagen sowie der Ausführungen im I.___-Gutachten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März 2011 mit triftigen Gründen davon ausgegangen ist, dass der Status quo sine zumindest hinsichtlich der Nackenbeschwerden nach spätestens zwei Jahren eingetreten und der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder erreicht war (vgl. auch Urk. 11/103 S. 76) und dass die noch bestehen­den Nackenbeschwerden nach zwei Jahren zur Hauptsache mit dem Unfaller­eignis vom 19. September 2005 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusam­menhang standen.

 

5.       In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen hielten die Gutachter der I.___ fest, zwischen dem Unfall vom 19. September 2005 und den Kopfschmerzen bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit ein natürlicher Kausalzusammenhang, als die Kopfschmerzen zumindest teilweise auf einen Analgetika-Übergebrauch wegen der unfallbedingten Fussschmerzen zurückzuführen seien (Urk. 11/M103 S. 76). Dieser Beurteilung wurde durch keine andere medizinische Fachinstanz widersprochen (vgl. insbesondere Urk. 11/M114). Dr. O.___ vom medizinischen Dienst der AXA nannte in seinem Bericht vom 16. Mai 2008 die vom Q.___ am 28. Februar 2008 gestellte Differen­zialdiagnose eines unfallbedingten, medikamenteninduzierten Kopfschmerzes und ging selber von einem „möglicherweise induzierten Kopfschmerz“ aus (Urk. 11/M55 S. 2). Angesichts dessen scheint entgegen der Annahme der Be­schwerdegegnerin nicht genügend ausgewiesen, dass der Kausalzusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Analgetika-Missbrauch, welchen die Beschwerde­gegnerin ursprünglich anerkannt hatte, dahingefallen ist. Dass dem aufgrund der medizinischen Unterlagen allenfalls „möglicherweise“ so war, wovon durch­aus ausgegangen werden kann, würde beweisrechtlich nicht genügen, um den Kau­sal­­zusammenhang als dahingefallen zu betrachten.

 

6.      

6.1     Was die Beendigung oder Fortsetzung der vorübergehenden Leistungen für den geklagten Tinnitus, den Schwindel, die Konzentrationsstörungen, die Übelkeit, sowie für die gelegentlichen Wortfindungsstörungen betrifft, beantragte die Ver­sicherte zur Erhärtung ihres Standpunktes eine erneute neuropsychologische Untersuchung (Urk. 1 S. 8 f., S. 10 f.).

6.2     Bezüglich dieser Beschwerden liegen keine objektivierbaren somatischen Be­funde vor (Urk. 11/M79, Urk. 11/M26, Urk. 11/M103 S. 56 f.). Schon relativ kurz nach dem Unfallereignis, am 23. Februar 2006, war in der Rehaclinic D.___ eine neuropsychologische Beurteilung erfolgt. Dabei ergab die formale Be­urteilung ein gut durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. Die insgesamt sehr dis­kreten frontalen Minderleistungen sollten die Versicherte laut den Aus­füh­run­gen der Rehaclinic D.___ in ihrer beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin nicht wesentlich beeinträchtigen. Den limitierenden Faktor für einen beruflichen Wiedereinstieg bildeten eindeutig die damaligen physischen, objektiv nachweis­baren Beeinträchtigungen (Bericht der Rehaclinic D.___ vom 20. März 2006, Urk. 11/M6 S. 2 und S. 4-6). Die Beschwerdegegnerin hat dies wohl zu Recht als Anlass genommen, keine weitere neuropsychologische Untersuchung mehr zu veranlassen, zumal auch im I.___-Gutachten zur Frage nach einer weiteren neuropsychologischen Begutachtung festgehalten wurde, eine solche sei nicht nötig. Hauptsächlich verwies die I.___ auf die oben erwähnte, ausführliche neu­ropsychologische Untersuchung vom 23. Februar 2006, welche ein schlüssi­ges Ergebnis erbracht habe. Zudem hätten angesichts der psychischen Be­schwerden der Versicherten diverse kognitive Beeinträchtigungen manifest wer­den können, welche anamnestisch und klinisch erfassbar gewesen wären, je­doch im Rahmen der neuropsychologischen Testung betreffend ihre Genese nicht eingehender beur­teilt und eingeordnet hätten werden können (Urk. 11/M103 S. 91 f.). Auch diese Beurteilung lässt darauf schliessen, dass eine weitere neuropsychologische Testung eher nicht angezeigt war und hiervon kaum wesentliche neue Erkennt­nisse zu erwarten gewesen wären (vgl. BGE 119 V 335, E. 2b/bb).

 

7.

7.1     Weiter hat die AXA ihre Leistungen für die G.___-Transporte nach dem 3. August 2009 nicht mehr erbringen wollen. Im Bericht vom 25. August 2006 hatte Prof. P.___ noch festgehalten, die Versicherte trage Künzli-Schuhe und könne damit bis 250 m gehen. Sie habe danach aber Schmerzen, welche zum Teil noch mit der Entmineralisierung wegen der langen Entlastung zu erklären seien (Urk. 11/M28). Rund zwei Jahre später wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2008 das Gesuch um Kostenübernahme für einen Rollstuhl schon mit der Begründung ab, dass die Versicherte für mehrere 100 Meter geh­fähig sei (Urk. 7/63 im Verfahren IV.2011.01315). Gemäss dem davon eher ab­weichenden Bericht der Rehaklinik E.___ über die Evaluation der Funktio­nellen Leistungsfähigkeit vom 16. Juli 2009 war die Versicherte allerdings zur Zeit der Berichtsverfassung selbst mit Stockhilfe nicht in der Lage, Gehstrecken über 150 m zu bewältigen. Die stockfreie Gehstrecke liege anamnestisch bei wenigen Metern innerhalb der Wohnung. Stehen und gehen mit zwei Unter­arm­stöcken sei manchmal möglich, nur gehen mit zwei Unterarmstöcken selten, was unter der Norm liege (Urk. 11/M67 S. 8 und S. 11). Dr. R.___ fiel in sei­nem neu­rologischen Bericht vom 9. November 2009 ebenfalls auf, dass die Versi­cher­te in Künzli-Schuhen einen sehr verhaltenen, langsamen Gang an zwei Vor­der­arm­stöcken zeige (Urk. 11/M75 S. 2).

         Gemäss der Schilderung des Rheumatologen im Gutachten der I.___ vom 17. Juni 2010 war die Versicherte mit zwei Amerikanerstöcken zur Untersu­chung gekommen, wobei diese nicht sehr entlastend eingesetzt worden seien. Ihm schien eher, wie wenn sie der Verbesserung der Gangsicherheit gedient hätten (Urk. 11/M103 S. 50). Der orthopädische Experte erkannte bei der Versi­cherten einen „etwas breitbasigen 4-Punkte-Gang“. Es sei ein relativ rasches Gehen an den Stöcken möglich, ganz offensichtlich erfolge aber eine starke Ent­lastung der Beine mittels der Stöcke. Entsprechend sei der Schultergürtel mus­kulös trotz der Adipositas ohne sichtbare Seitendifferenz sehr gut ausgebil­det (Urk. 11/M103 S. 52). Im Bericht vom 2. Januar 2011 hielt Dr. J.___ fest, momentan bestünden Probleme wegen des Einknickens des Fusses, was zu einer Schmerzverstärkung führe. Als Folge der Witterung mit viel Eis und Schnee sei die Versicherte stark eingeschränkt (Urk. 11/M107). Die Uniklinik F.___ berichtete am 4. August 2011 über diverse posttraumatische Degenera­tionen in multiplen Gelenken an beiden Füssen. Zusammen mit der Versicherten sei beschlossen worden, einen orthopädischen Serienschuh anfertigen zu lassen, in der Hoffnung, dass durch eine Änderung der Kraftverteilung eine Verbesse­rung der Schmerzsymptomatik eintrete (Urk. 11/M112 S. 2).

7.2     Die Beschwerdeführerin selber stellte nicht in Abrede, eine gewisse Strecke zu Fuss zurücklegen zu können, betonte jedoch, sie sei auf Stöcke angewiesen, und das Gehen bedinge einen harten Belag ohne Unebenheiten. Die öffentlichen Ver­kehrsmittel könne sie wegen der Stöcke nicht benutzen (Urk. 1 S. 14 f.). Al­ler­dings schliesst das Gehen mit Stöcken allein die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht schon aus. Ferner sind Chauffeusen und Chauffeure der Busse und Strassenbahnen gehalten, auf gehbehinderte Personen Rücksicht zu neh­men, damit diese die öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer Einschränkungen benüt­zen können. Zudem besteht an den allermeisten Orten, wo die Benutzung des öffentlichen Verkehrs überhaupt möglich ist, die Gelegenheit, auf einem harten Belag ohne Unebenheiten zum Einstieg zu gelangen. Die Beschwerde wäre dem­nach - soweit damit die Übernahme der G.___-Transporte auch nach dem 3. August 2009 beantragt wurde – eher unbegründet.

7.3     Wie es sich mit dieser Leistung und insgesamt mit den von der Versicherten geltend gemachten Ansprüchen verhält, kann und muss jedoch offen bleiben, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.

 

8.      

8.1     Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 den Eintritt des Devolutiveffekts bewirkte, das heisst das Ver­fahren bezüglich des umstrittenen Streitverhältnisses nunmehr der Verfü­gungs­macht der Beschwerdegegnerin entzogen und die alleinige Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als Rechtsmittelinstanz begründet war, über das im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis gleich oder anders als die Beschwerdegegnerin zu entscheiden (BGE 136 V 2 E. 2.5; 130 V 138 E. 4.2; 127 V 228 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

8.2     Der Eintritt des Devolutiveffekts soll einer Vermischung sowie „Durchkreuzung“ von Administrativverfahren und gerichtlichem Beschwerdeverfahren vorbeugen und eine klare Abgrenzung der erstinstanzlichen Zuständigkeit vom Rechts­mittelweg gewährleisten. Das Prinzip des Devolutiveffektes einer Beschwerde erlei­det insofern eine Aufweichung, als die Verwaltung ihren Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis sie gegen­über der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Diese Aus­nah­­mesituation ist hier nicht gegeben. Die AXA hat am 1. November 2012 una­bhängig vom beim Gericht anhängigen Beschwerdeverfahren erneut einen Ein­sprache­entscheid erlassen, mit dem sie einerseits die Einsprache betreffend die Renten­zusprechung und andererseits die Einsprache betreffend den Ersatz der Rente durch eine Komplementärrente abgewiesen hat (Urk. 8/A212 und 8/A231 sowie Urk. 34/2). Das Gericht erfuhr davon erst, als die Beschwerdeführerin am 29. November 2012 wiederum Beschwerde erheben und insbesondere beantra­gen liess, ihr sei gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 34/1).

 

9.

9.1     Mit dem ersten Einspracheentscheid vom 30. März 2011 hatte die Beschwerde­gegnerin gewissermassen zeitlich gestaffelt den Abschluss der vorübergehenden Leistungen eingeleitet. Sie nahm offensichtlich an, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Versicherten sei keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten. Dies deutete sie auch damit an, dass sie in Aussicht stellte, demnächst für die Zeit ab Einstellung der Taggelder über die Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung zu entschei­den und dass sie bereits eine Anzahlung an die Integritätsentschädigung in kon­kre­ter Höhe ankündigte. Dieses verfahrensmässige Vorgehen war soweit korrekt.

9.2     Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2011 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 erhoben hatte (Urk. 1), ergab sich als Folge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder der gleiche Zu­stand wie vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2011, weil die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht faktisch die integrale Wieder­herstellung des vor dem Einspracheentscheid gewesenen Zustandes hatte bean­tragen lassen. Da von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung der Be­schwerde eintrat und die Beschwerdegegnerin deren Entzug nicht beantragte, hätte die AXA sämtliche eingestellten Leistungen wie Taggelder und Heilbe­hand­lung wieder im gleichen Umfang wie vor dem Erlass des Einspracheentscheids ausrichten müssen.

         Stattdessen ist sie mit Verfügung vom 4. April 2011 noch einen Schritt weiter­gegangen und hat sämtliche Taggeldleistungen, also nicht nur diejenigen, wel­che mit der HWS-Distorsion zusammenhingen und Gegenstand des Einsprache­entscheids vom 30. März 2011 gewesen waren, per 28. Februar 2011 eingestellt (Urk. 11/204). Damit hat sie den Zeitpunkt, in welchem sie die vorübergehenden Leistungen stoppte, von Ende September 2007 um fast dreieinhalb Jahre hin­ausgeschoben und der Beschwerdeführerin neu gestützt auf einen Invaliditäts­grad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente und ba­sierend auf einem Integritätsschaden von 40 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die aufgrund der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 weiter auszurichtenden vorläufigen Leistungen endigten damit – aufgrund des Aufschubs des Fallabschlusses - erst Ende Februar 2011.

9.3     Auch dieser Entscheid blieb jedoch nicht von Bestand. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 34/8/A228) wandelte die AXA die am 4. April 2011 zu­gesprochene Invalidenrente in eine Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversicherung um. Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2011 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2011 eingereicht (Urk. 34/8/A212). Konsequenterweise verfuhr die Beschwerdeführerin gleich hinsichtlich der Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 34/8/A228), mit welcher die AXA die am 4. April 2011 zugesprochene In­validenrente in eine Komplementärrente umgewandelt hatte, und erhob auch dagegen am 22. November 2011 Einsprache (Urk. 34/8/A228), welche die AXA daraufhin mit Einspracheentscheid vom 1. November 2012 abwies (Urk. 34/2, 34/8/A212 und 34/8/A231). Weil jedoch ab dem 13. Mai 2011 nicht mehr die AXA zuständig war zu entscheiden, ob die Taggeldleistungseinstellung per 30. September 2007 rechtens war oder zu einem andern Zeitpunkt hätte erfol­gen müssen, und der Einspracheentscheid vom 1. November 2012 daher in Verkennung des Devolutiveffekts von der unzuständigen Instanz erlassen worden ist, ist dieser nichtig und unbeachtlich.

9.4     Dem Einspracheentscheid vom 30. März 2011 haftet dieser Makel zwar nicht an. Er wurde dagegen offensichtlich von der Beschwerdegegnerin selber im Nach­hinein zumindest teilweise als falsch eingeschätzt, denn sonst hätte sie nicht später anders entschieden, indem sie den Fallabschluss um immerhin rund zweieinhalb Jahre hinausgeschoben hat. Sie hat dadurch mit dem zweiten Ein­spracheentscheid den ersten faktisch aufgehoben, auch wenn jener sich als nichtig­ erwiesen hat. Dabei ist allerdings weitgehend unklar und kann höchs­tens darüber gemutmasst werden, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwer­degegnerin den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 faktisch durch denje­ni­gen vom 1. November 2012 ersetzt hat. Allein dadurch kommt dem Einspra­che­entscheid vom 30. März 2011 keine ausreichende Überzeugungskraft zu. Die Be­schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 ist in Folge dessen in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid auf­zuheben und die Sache an die AXA zurückzuweisen ist. Dabei drängt es sich auf, eine sorgfältige Analyse des medizinischen Verlaufs sowie der Entwicklung des Kausalzusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfall vorzunehmen. So­weit nötig sind ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Zumin­dest sind überzeugende medizinische Beurteilungen zur Entwicklung des Sach­verhaltes einzuholen, welche alsdann eine Übersicht über die fragliche Zeit­spanne erlau­ben, und danach ist neu über den ganzen Zeitraum zu entscheiden, auf den sich die beiden Einspracheentscheide vom 30. März 2011 und vom 1. November 2012 beziehen.

 

10.     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessent­schä­­digung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten. Da­mit wird das am 26. Februar 2013 gestellte Gesuch um Bewilligung der unent­geltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos (Urk. 9 im Verfahren UV.2012.00274).

         Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess und unter Anwen­dung des bis Ende 2014 gültig gewesenen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 4‘500.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

 

Das Gericht beschliesst:

           Es wird festgestellt, dass die Verfügungen vom 4. April 2011 und vom 25. Oktober 2011 sowie der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1. November 2012 nichtig sind. Demgemäss wird auf die Beschwerde gegen den Einspracheent­scheid vom 1. November 2012 nicht eingetreten.

 

und erkennt:

1.         Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach weiterem Vorge­hen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent­schädigung von Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

 

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:


5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu­stellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

 

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

 

Die Vorsitzende                           Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Grünig                                        Klemmt