Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit 2004 bei der Y.___ in der Finanzdienstleistung in F.___ tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Juli 2010 in Z.___ während einer Rennradtour im Stand das Knie verdrehte und einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürte (Urk. 8/Z1). Ein am 21. Juli 2010 erstelltes MRI des rechten Kniegelenkes zeigte einen medialen Meniskusriss rechts sowie ein grosses Meniskusganglion (Urk. 8/ZM2). Ausgehend von einem degenerativen, vorbestehenden Schaden verneinte die Zürich Versicherung mit Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/Z24) ihre Leistungspflicht und wies die dagegen am 3. beziehungsweise am 8. Februar 2011 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z27-28, Urk. 8/Z30) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2011 ab (Urk. 8/Z33 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 (Urk. 7), welche der Versicherten am 8. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Zürich Versicherung die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Regelung bewirkt eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung. Diese Folge nahmen Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst in Kauf, um die Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den - medizinisch gesehen - häufigsten Gemenglagen unfall-/krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden (BGE 129 V 466 E. 2.1).
1.3 Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Dabei schliesst ein degenerativer Vorzustand eine unfallähnliche Körperverletzung nicht aus, sofern das unfallähnliche Ereignis einen Vorzustand verschlimmert oder erst manifest werden lässt. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen.
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts U 94/03 vom 31. Oktober 2003, E. 2.1). Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).
1.4 Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem einschiessenden Schmerz im Knie beim Carvingskifahren als einer erhöht risikogeneigten Sportart (Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005).
Verneint wurde das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), bei einer Knieblockade beim Tennisspiel ohne Programmwidrigkeit (Urteil des Bundesgerichts U 374/01 vom 7. Juni 2002) sowie beim Knieverdrehen beim morgendlichen Aufstehen aus dem Bett (BGE 129 V 466).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis).
1.7 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b, 114 V 305 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der Praxis zur Aussage der ersten Stunde auf die ursprünglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin abzustellen sei, wonach sich kein Abrutschen vom Pedal und kein starkes Aufschlagen mit dem rechten Fuss auf den Boden ereignet habe. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors liege daher kein Unfallereignis und mangels eines sinnfälligen äusseren Ereignisses auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zudem seien laut Beurteilung des Vertrauensarztes der Meniskusschaden und das Ganglion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativ (Urk. 8/Z24, Urk. 2 S. 4). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest. Damit liege mangels Programmwidrigkeit und äusseren Faktors kein Unfall und kein unfallähnliches Ereignis (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3-7), sondern ein rein degenerativer Schaden vor (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Drehbewegung zur Lösung des Klipppedals zur Vermeidung eines Sturzes unter Belastung statt - wie üblich - bei unbelastetem Knie vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2). Damit habe die körperliche Belastung nicht dem üblichen Ausmass entsprochen, und es liege eine unkoordinierte Bewegung und damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor. Zudem stelle das steile Strassenstück, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin still zu stehen drohte, den in der Aussenwelt begründeten Umstand dar, der zur programmwidrigen Lösung des Klipppedals geführt habe, sodass der Begriff eines Unfallereignisses erfüllt sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3). Zumindest sei jedoch von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen, da die Beschwerdeführerin beim Lösen des Klipppedals eine heftige Bewegung ausgeführt habe unter starker Belastung des rechten Beines. Da eine zusätzliche Rotations- respektive Seitwärtsbewegung unter Belastung stattgefunden habe, sei die Bewegung nicht im Rahmen des normalen Gebrauchs der Körperteile erfolgt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Selbst wenn ein degenerativer Vorzustand bestanden habe sollte - was mangels Untersuchungen vor dem 9. Juli 2010 nicht erwiesen sei - so sei er nicht derart labil gewesen, dass er aus eigener Dynamik heraus oder durch einen beliebigen anderen Zufallsanlass zu den geklagten Beschwerden geführt habe, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Ereignis im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzugetreten sei. Nicht erwiesen sei sodann, dass die Beschwerden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperverletzung.
3.
3.1 Im ersten ärztlichen Zeugnis UVG vom 26. August 2010 (Urk. 8/ZM1) nannte Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Datum der Erstbehandlung den 20. Juli 2010 (Ziff. 1) und diagnostizierte eine mediale Meniskusruptur rechts bei positiven Meniskuszeichen (Ziff. 2). Zur erstmaligen Manifestation der Beschwerden hielt er fest, dass sich in den Monaten davor ein Kniedistorsionstrauma mit anhaltenden Schmerzen ereignet habe, wobei ihm das genaue Datum nicht bekannt sei (Ziff. 3a). Eine arthroskopische Meniskussanierung sei im November 2010 im Universitätsspital B.___ geplant (Ziff. 5).
3.2 Dr. med. C.___, FMH Radiologie, hielt in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2010 (Urk. 8/ZM2) fest, das gleichentags erstellte MRI zeige bei Degeneration des Hinterhornes des medialen Meniskus eine horizontale zur Unterfläche verlaufende Rissbildung sowie ein an die Basis angrenzendes grosses Meniskusganglion posteromedial. Zusätzlich sei eine kleinste schräg-radiäre Rissbildung an der Spitze der pars intermedia des medialen Meniskus ersichtlich.
3.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie und orthopädische Chirurgie, hielt aufgrund der medizinischen Berichte und der MRI-Bilder am 22. Oktober 2010 fest, dass kein Unfall und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. So gehe aus dem MRI eine deutliche zentrale Degeneration von Meniskus und Ganglion hervor. Zudem lägen zwischen MRI und Ereignis zwei Wochen. Diese Zeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu kurz für die Entstehung eines so grossen Ganglions. Damit liege ein rein degenerativer, vorbestehender Schaden vor (Urk. 8/ZM3).
3.4 Am 9. Mai 2011 führte Dr. A.___ aus, dass er bei der Beurteilung, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliege, immer vom auslösenden Faktor ausgehe; bei schleichenden Symptomen ohne ein erinnerliches Trauma sei an Krankheit, bei Schmerzfreiheit vor einem Ereignis wie einer Kniedistorsion sei an eine Unfallursache zu denken.
Diese Anamnese sei für seine Beurteilung von grösserer Bedeutung als die alleinigen Bilder, denn die Prävalenz von degenerativen Veränderungen im Meniskus und Knorpel sei sehr hoch und habe oft keinen Bezug zu Symptomen. Das könne bedeuten, dass alle MRT Veränderungen schon vor dem Unfall da, aber nicht problematisch und durch den Unfall symptomatisch geworden seien. Es könne aber bedeuten, dass der Meniskusriss erst durch den Unfall entstanden sei; da nicht sofort ein MRT angefertigt worden sei, hätten sich zu den akuten Veränderungen auch degenerative Veränderungen eingestellt.
Letztendlich könne keine eindeutige Aussage gemacht werden, ob die MRT Veränderungen rein traumatischen oder auch degenerativen Ursprungs seien. Selbst eine histologisch nachgewiesene Degeneration sei nach Ablauf von mehreren Wochen kein Ausschluss eines initialen traumatisch gerissenen Meniskus. Daher verlasse er sich auf die Anamnese der Beschwerdeführerin (Urk. 3).
4.
4.1 In der Unfallmeldung vom 2. August 2010 (Urk. 8/Z1) wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben (Ziff. 6):
Ich bin am Ende einer Rennradtour von unserem Urlaubsort in Z.___ ins E.___ (etwa 100 km) auf dem Rückweg noch das letzte kurze, aber sehr, sehr steile Strassenstück (Steigung 18 %) von Z.___ Zentrum zu unserer Urlaubswohnung mit dem Rennvelo hochgefahren. Bis dahin hatte ich keinerlei Schmerzen in den Knien. Ich war lediglich etwas müde von der Tour. Auf den letzten Metern habe ich im ermüdeten Zustand wohl irgendwie im Stand etwas blöd das Knie verdreht und bekam akut einen stechenden Schmerz im rechten Knie.
4.2 In einer am 19. August 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Beschreibung (Urk. 8/Z7) setzte die Beschwerdeführerin die bereits angeführte Schilderung wie folgt fort:
Ich bin die letzten Meter noch weiter hoch gefahren, weil ich dachte, das ist nicht schlimm und ich ausserdem ausgehungert war. Bin oben abgestiegen und hatte noch immer diesen stechenden Schmerz im rechten Knie, so dass ich die steile Treppe runter zu unserem Appartement halb gehüpft bin. Dann bin ich den ganzen Tag weiter herumgelaufen, halt immer mit diesen Schmerzen im rechten Knie, und habe versucht, es nur wenig zu belasten. Das Knie wurde immer dicker, ist angeschwollen und wurde heiss. (
) am nächsten Tag, am Sonntag, war es so schlimm, dass ich kaum auf dem rechten Fuss auftreten konnte. (
) Als die Schmerzen am Montag wieder sehr viel besser wurden, sind wir dann doch nicht zum Arzt und dachten, na gut, war vielleicht nur Überlastung zu viel Velofahren an einem Tag.
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, seither sei sie nicht mehr Rennvelo gefahren und nicht gejoggt, und habe ihr Bein nur für ganz normale Aktivitäten genutzt und zu schonen versucht. Die Schmerzen seien sehr viel besser, lediglich gerade strecken könne sie ihr Knie nicht mehr ohne Schmerzen, und im Bett müsse sie zur Vermeidung von Schmerzen auf der Seite liegen. Anlässlich einer Wanderung am 14. Juli 2010 habe sie beim Bergabgehen wieder Schmerzen verspürt und sich daraufhin entschlossen, ihr Knie ärztlich untersuchen zu lassen (S. 1 unten).
4.3 Am 3. beziehungsweise am 8. Februar 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie auf den letzten supersteilen Metern in ermüdetem Zustand wohl irgendwie im Stand etwas blöd das Knie verdreht habe, vom Pedal abgerutscht und mit dem rechten Fuss stark auf den Boden aufgeschlagen sei und akut einen stechenden Schmerz im rechten Knie bekommen habe. Dieses wichtige Detail habe sie damals dem Arzt erläutert, aber im Bericht an die Beschwerdegegnerin versehentlich nicht erwähnt (Urk. 8/Z27-28, Urk. 8/Z30).
4.4 Beschwerdeweise schilderte sie, dass das Tempo mit dem Rennvelo aufgrund der Steigung sehr langsam gewesen beziehungsweise sie beinahe still gestanden sei. Sie habe die Drehbewegung zum Lösen des Klipppedals ausgeführt, sei gleichzeitig aber noch in die Pedalen getreten, um einen Sturz zu vermeiden. Die Lösung aus dem Klipppedal sei somit nicht wie üblich durch eine Drehbewegung mit unbelastetem Knie, sondern eben durch eine Drehbewegung mit belastetem Knie erfolgt. Es habe sich dabei um eine Distorsion des rechten Knies unter Belastung des Gelenks gehandelt, dass sie danach von der Pedale losgelöst mit dem rechten Fuss relativ hart auf den Boden aufgetreten oder aufgeschlagen sei, sei der normale Fortgang eines Absteigemanövers unter diesen Voraussetzungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2).
5.
5.1 Was den Hergang des fraglichen Ereignisses betrifft, so ist der Praxis zur Aussage der ersten Stunde folgend (vgl. vorstehend E. 1.6) auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin vom 19. August 2010 (vorstehend E. 4.2) abzustellen. Diese deckt sich nicht nur mit der Beschreibung in der ursprünglichen Schadenmeldung, sondern schildert den Hergang und auch die auf das eigentliche Ereignis folgenden Umstände ausführlich und sehr detailliert. Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wäre sie tatsächlich vom Pedal abgerutscht und mit dem Fuss auf den Boden aufgeprallt beziehungsweise hätte sie tatsächlich eine Drehbewegung zum Lösen vom Klipppedal ausgeführt (vorstehend E. 4.2-4.3) - dies spätestens in dieser Beschreibung erwähnt hätte. Zudem fällt auf, dass die Beschreibung in der Ergänzung vom Februar 2011 (vorstehend E. 4.2) und die beschwerdeweise geltend gemachte Darstellung (vorstehend E. 4.3) sich insofern widersprechen, als die Beschwerdeführerin im einen Fall ein Abrutschen, im anderen Fall das Ausführen einer Drehbewegung geltend machte. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe das Abrutschen dem erstbehandelnden Arzt gegenüber und in der Unfallmeldung nur versehentlich nicht erwähnt, ist zu bemerken, dass dies auch im entsprechenden Arztbericht nicht festgehalten ist (vgl. vorstehend E. 3.1).
Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zustand des praktischen Stillstands mittels Drehbewegung aus den Klipppedalen gelöst hätte und hart auf den Boden aufgetreten wäre, hätte dies zwingend Eingang in ihre erste Unfallschilderung finden müssen. Dieser nunmehr vorgetragene Sachverhaltsablauf lässt sich mit der Aussage wohl irgendwie im Stand etwas blöd das Knie verdreht" nicht in Übereinstimmung bringen, handelt es sich doch bei ersterem um einen klar abgrenzbaren Vorfall.
Zu prüfendes Unfall- beziehungsweise unfallähnliches Ereignis ist damit das Aufwärtsfahren auf dem Velo bei einer Steigung von 18 %, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Aussage zufolge im Stand wohl blöd das Knie verdrehte (vgl. vorstehend E. 4.1).
5.2 Mangels Ungewöhnlichkeit erfüllt der beschriebene Vorgang den Begriff des Unfallereignisses nicht (vgl. vorstehend E. 1.1), weshalb zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine solche allein aufgrund des ärztlich festgestellten degenerativen Vorzustands (vgl. E. 3.2-3.3) nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist diesfalls lediglich, dass ein unfallähnliches Ereignis vorliegt, welches den Vorzustand verschlimmerte oder manifest werden liess (vgl. vorstehend E. 1.3), wobei einem solchen Ereignis ein gesteigertes Schädigungspotential zukommen muss, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).
Was zunächst die Tätigkeit des Velofahrens allein angeht, so handelt es sich um eine wenn auch sportliche, so doch alltägliche Tätigkeit, der auch in Anbetracht der Steigung von 18 % noch keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage innewohnt. Zudem ist angesichts der bewältigten Strecke von 100 km davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sie in nicht gänzlich untrainiertem Zustand absolvierte, so dass auch daraus keine besondere physiologische Beanspruchung resultierte.
Sodann kommt der beschriebenen Bewegung - wohl ein Verdrehen des Kniegelenks im Stand - noch keine Unkontrollierbarkeit zu, zumal die Bewegung weder brüsk noch ruckartig erfolgte. Zu bemerken ist im Übrigen, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin zu handeln scheint, welche sie als Rückschluss aufgrund der Schmerzen zog.
Damit fehlt es sowohl an einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage als auch an der Unkontrollierbarkeit der fraglichen Bewegung, sodass im Lichte der zitierten Kasuistik ein gesteigertes Schädigungspotential und damit ein unfallähnliches äusseres Ereignis im oben umschriebenen Sinne zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht besteht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).