UV.2011.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, war aufgrund ihrer Tätigkeit als Büro-assistentin an der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 15. November 2008 bei einem Wendemanöver mit dem Auto in Z.___ mit einem Tram kollidierte (Urk. 7/57).
         Am 17. November 2008 suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher eine Halswirbelsäulenkontusion diagnostizierte (Urk. 7/51, Urk. 7/58). Vom 17. November bis zum 14. Dezember 2008 war die Versicherte zu 50 %, ab dem 15. Dezember 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/50, Urk. 7/55, Urk. 7/58). Es wurden Physiotherapie- und chiropraktische Behandlungen verordnet (Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/47-49, Urk. 7/52-54). In der Folge persistierten die Nackenschmerzen, eine verspannte Nackenmuskulatur und eine diskrete Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 7/50). Es folgten eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 7/40), und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels und der HWS (MRI-Bericht vom 11. November 2009, Urk. 7/36). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. März 2010 (Urk. 7/24) teilte die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2010 mit, die Versicherungsleistungen würden per 30. Juni 2010 eingestellt (Urk. 7/21). Die dagegen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KPT/CPT erhobene vorsorgliche Einsprache vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/16) wurde mit Schreiben vom 23. September 2010 zurückgezogen, dies jedoch nur mit der Feststellung, dass zur Zeit keine Behandlungen mehr stattfänden (Urk. 7/10). Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 6. Juli 2010 (Urk. 7/14) wies die SUVA daraufhin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2011 ab. Soweit die KPT/CPT an der Einsprache festhielt, trat die SUVA mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht darauf ein (Urk. 2/1).

2.       X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2011 mit Eingabe vom 17. Mai 2011 Beschwerde und stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, die SUVA habe die Versicherungsleistungen weiter auszurichten und allenfalls weitere ärztliche Untersuchungen und Berichte anzuordnen, eventualiter habe die SUVA für mindestens zwei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt für die Physiotherapie, für die Medikamente und die Reisekosten vom Arbeitsplatz zur Physiotherapie und zurück aufzukommen (Urk. 1 S. 3).
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2011 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). In der Folge wurde der Versicherten mit Schreiben vom 29. Juli 2011 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.3   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beruhten nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung. Dabei seien keine ärztlichen Behandlungen mehr vorgelegen, welche eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten liessen. Der Endzustand sei erreicht gewesen, weshalb die Adäquanzkriterien zu überprüfen gewesen seien. Die Adäquanz der geklagten Beschwerden habe verneint werden müssen, da keines der Kriterien erfüllt gewesen sei. Demzufolge seien die Leistungen zu Recht per 30. Juni 2010 eingestellt worden (Urk. 2/1, Urk. 6).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide noch immer an starken Kopf- und Nackenschmerzen, Muskelverspannungen, Schwindel, einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an Schmerzen, die zur linken Hand und in die Beine ziehen, als Folgen des Unfalls vom 15. November 2008. Sie benötige nach wie vor ein bis zwei Mal pro Woche physiotherapeutische Behandlung und sei auf Medikamente angewiesen. Zudem sei im MRI, das erst ein Jahr nach dem Unfall durchgeführt worden sei, eine Streckung festgestellt worden, welcher zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2010 weiterhin unfallkausale Beschwerden vorhanden sind, für die sie Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat, und ob der medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde.

3.      
3.1     Zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 15. November 2008 suchte die Versicherte ihren Hausarzt Dr. B.___ auf. Dieser kreuzte in seinem Bericht vom 17. November 2008 unter „vorläufige Diagnose“ die klinische Präsentation von Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde und normale Beweglichkeit an. Weiter führte er ein 5 cm grosses Hämatom an der Stirne links auf. Er verordnete Physiotherapie und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/58, vgl. Urk. 7/47-49). Diese dauerte bis zum 14. Dezember 2008 an, ab dem 15. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/50, Urk. 7/55).
3.2     Nach der neurologischen Untersuchung stellte Dr. A.___ im Bericht vom 18. November 2009 die Diagnose von episodischen Kopfschmerzen bei einem Zervikalsyndrom nach einem HWS-Beschleunigungstrauma. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine zentrale oder peripher neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Die Versicherte habe über gelegentliche Ausstrahlungen in die linke Schulter und über den linken Arm berichtet. Es lägen aktuell aber klinisch keine Hinweise auf ein zervikoradikuläres Reizsyndrom vor. Das MRI der HWS sei noch ausstehend (Urk. 7/40).
3.3     Das MRI des Schädels ergab laut dem Bericht des C.___ vom 11. November 2009 einen altersentsprechenden unauffälligen MRI-Befund ohne Nachweis einer intracraniellen Raumforderung. Auch das MRI der HWS zeigte keine Anhaltspunkte für posttraumatische Läsionen, keine Diskushernie und keine Neurokompression (Urk. 7/36).
3.4     Der Chiropraktor, Dr. D.___, attestierte der Versicherten vom 18. Januar bis zum 13. Februar sowie vom 22. bis zum 27. Februar eine 50%ige und vom 1. bis zum 13. März 2010 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27-29, Urk. 7/33).
3.5     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. März 2010 stellte SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 1. April 2010 die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion am 15. November 2008. Aktuell gehe es der Versicherten recht gut, sie sei mit dem jetzigen Zustand soweit zufrieden. Die neurologische Abklärung sowie das MRI des Schädels und der HWS hätten keine posttraumatischen strukturellen Läsionen ergeben. Somit spiele im heutigen Krankheitsbild, welches nur gering sei, der Unfall überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr. Weitere Therapien würden die Situation nicht mehr verändern (Urk. 7/24).

4.      
4.1     Für die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Kopf- und Nackenschmerzen, Muskelverspannungen, für den Schwindel, für die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie für die Schmerzen, die zur linken Hand sowie in die Beine ziehen, liegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine objektiven somatischen Befunde vor. Denn das MRI des Schädels und der HWS ergaben einen altersentsprechenden unauffälligen MRI-Befund ohne Anhaltspunkte für posttraumatische Läsionen, keine Diskushernie und keine Neurokompression (Urk. 7/36). Auch der neurologische Status war gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ unauffällig und es bestanden keine Hinweise auf eine zentrale oder peripher neurologische Ausfallsymptomatik. Zudem lagen für die von der Versicherten geklagten gelegentlichen Ausstrahlungen klinisch keine Hinweise auf ein zervikoradikuläres Reizsyndrom vor (Urk. 7/40).
         Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen damit vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können. Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 109 E. 9; 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010, E. 3.2). So können beispielsweise Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin liessen sich - wie bereits oben erwähnt - strukturelle Verletzungen als Ursache der geklagten Beschwerden weder mittels MRI noch neurologisch nachweisen. Damit ist von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden auszugehen.
         Zu erwähnen ist ferner, dass das Bundesgericht in BGE 134 V 119 E. 7.2 bestätigte, dass derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich sind, welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS oder Schädel-Hirn gestatten. Damit besteht für weitere bildgebende Abklärungen beziehungsweise Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 3) kein Anlass, zumal auch keiner der involvierten Ärzte weitere Abklärungen empfohlen hat.
         Im Weiteren kann, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz-kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind, offen gelassen werden, ob sich ein Schleudertrauma oder eine schleuder-traumaähnliche Verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich zugetragen hat und ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis vom 15. November 2008 sind.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs sei zu früh erfolgt, da sie immer noch in physiotherapeutischer Behandlung sei (Urk. 1 S. 3 f.).
         Eine versicherte Person hat so lange einen Anspruch auf Heilbehandlung, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.1).
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges durch die SUVA nicht zu früh. Denn die physiotherapeutischen Behandlungen lassen keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes erwarten, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kreisarzt erläuterte, die Behandlung nütze eigentlich nichts mehr, der Zustand bleibe immer gleich (Urk. 7/24 S. 2). Zwar empfahl Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 18. November 2009 die Weiterführung der Physiotherapie (Urk. 7/40). Trotz der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2010 - mithin mehr als ein halbes Jahr nach der Empfehlung Dr. A.___s - kam die SUVA dieser Empfehlung jedoch ausreichend lange nach.
         Es sind daher die Adäquanzkriterien zu überprüfen.

5.      
5.1     Gemäss den Angaben auf der Schadenmeldung vom 26. November 2008, ergänzt am 16. Dezember 2008, sei die Beschwerdeführerin am 15. November 2008 links abgebogen, um zu kehren und habe dabei das Tram übersehen. Da es nicht mehr habe bremsen können, sei es zur Kollision gekommen. Das Tram habe sie beziehungsweise das Auto „hinten links erwischt“ (Urk. 1 S. 2). Sie sei mit dem Auto „weggespickt“ und habe sich den Kopf zwei Mal angeschlagen, ein Mal vorne am Lenkrad und ein Mal hinten an der Kopfstütze. Am Auto sei ein Totalschaden entstanden (Urk. 7/57). Vom Unfallfahrzeug gebe es jedoch keine Fotos, auch sei die Polizei nicht alarmiert worden (Urk. 7/56 S. 2).
         In Anbetracht der Darstellung des Unfallhergangs (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/56-57) und der im Arztbericht von Dr. A.___ aufgeführten Schilderungen (Urk. 7/40) könnte das Unfallereignis vom 15. November 2008, betreffend welches die SUVA von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich ausging (Urk. 2 S. 8, Urk. 6 S. 5), sogar als mittelschwer in der leichteren Hälfte eingestuft werden. Denn zum einen konnte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gemäss dem Bericht der Neurologin selbständig aus dem Auto aussteigen und umhergehen (Urk. 7/40 S. 1). Zum anderen war der Unfall offensichtlich nicht derart schwer, dass die Polizei herbeigerufen werden musste, obwohl ein Tram involviert war. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte sich nicht selbständig hat nach Hause begeben können. Schliesslich musste sie sich weder am Unfalltag noch am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung begeben. Vielmehr suchte sie erst am 17. November 2008 den Hausarzt auf (Urk. 7/58). Dass dazwischen das Wochenende lag, vermag nichts daran zu ändern, zumal bei starken Beschwerden ein Notfallarzt hätte aufgesucht werden können. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
5.2    
5.2.1   Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung.
5.2.2   Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Weiter musste sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihr lediglich physiotherapeutische Sitzungen, Behandlungen beim Chiropraktor und Analgesie verschrieben (vgl. Urk. 7/45). Die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen dienten sodann ausschliesslich der Abklärung.
5.2.3   Ferner bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, noch auf einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Nur weil die Beschwerdeführerin nach wie vor über die im Wesentlichen gleichgebliebenen Beschwerden klagt, kann ein schwieriger Heilungsverlauf nicht begründet und das entsprechende Kriterium nicht als erfüllt erachtet werden, zumal das Bestehen klinischer Korrelate bald ausgeschlossen werden konnte.
5.2.4   Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits am 15. Dezember 2008 wieder zu 100 % aufnehmen konnte (vgl. Urk. 7/55), ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, auch wenn sie vom Chiropraktor Dr. D.___ im Zeitraum vom 18. Januar bis zum 13. Februar sowie vom 22. bis zum 27. Februar zu 50 % und vom 1. bis zum 13. März 2010 zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/27-29, Urk. 7/33). Dies war nur wegen und anlässlich der chiropraktischen Behandlung der Fall und sonst nach dem 15. Dezember 2008 nie (Urk. 7/26).
5.2.5   Adäquanzrelevant können schliesslich nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Das Kriterium kann in Anbetracht der geklagten Beschwerden grundsätzlich als erfüllt angesehen werden. Dies aber weder auffallend noch in besonders ausgeprägter Form, da die Beschwerden weder intensive und einschneidende Therapiephasen und Massnahmen noch wiederholte Rehabilitationsaufenthalte nötig machten.
5.3     Zusammenfassend ist höchstens eines der sieben Kriterien erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 8 und 8C_370/2007 vom 26. Juni 2008, E. 5.5).
         Damit kommt dem Unfall vom 15. November 2008 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu. Die SUVA hat daher hierfür über den 30. Juni 2010 keine weiteren Versicherungsleistungen zu erbringen.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).