Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00156
UV.2011.00156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, arbeitete als Anlageführer für die Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein anderes Fahrzeug bei der Einmündung in eine Strasse mit seiner linken Fahrzeugseite kollidierte („Schadenmeldung UVG“ vom 10. Dezember 2009, Urk. 7/1, Polizeirapport vom 7. Januar 2010, Urk. 7/24). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags ambulant im Spital Z.___, dessen Ärzte eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, eine Kontusion der Schulter links, eine Schürfwunde Knie links sowie eine Riss-Quetschwunde temporal links diagnostizierten (Urk. 7/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Am 9. Dezember 2009 nahm X.___ die Arbeit wieder auf (Urk. 7/30 in Verbindung mit Urk. 7/34). Da er weiterhin Beschwerden geltend machte, überwies ihn sein Hausarzt, med. pract. A.___, für MRI(Magnetresonanztomographie)-Untersuchungen der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) an das Röntgeninstitut B.___, welche am 15. bzw. 16. Dezember 2009 stattfanden (Urk. 7/5). Med. pract. A.___ zog Dr. med. C.___, Neurologie FMH, der den Versicherten am 19. Januar 2010 untersuchte (Urk. 7/6, Urk. 7/18), und Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, bei (Urk. 7/55). Die SUVA liess am 3. März 2010 in der Rehaklinik E.___ ein ambulantes Assessement durchführen. Im Bericht darüber vom 8. März 2010 wurde zum MRI der LWS vom 16. Dezember 2009 zusammenfassend festgehalten, dass keine posttraumatischen Residuen ersichtlich seien (Urk. 7/41 S. 5). Auf Zuweisung von med. pract. A.___ kam es ab dem 5. März 2010 zu einer Schmerztherapie/interventionellen Schmerzbehandlung durch Dr. med. F.___, Anästhesiologie FMH, Ärztlicher Leiter Schmerztherapie Kantonsspital K.___. Dieser nahm am 20. März 2010 eine anästhesierende Infiltration zwischen ISG und LWS links vor (Urk. 7/61), die einen Schmerzschub auslöste, weswegen der Versicherte notfallmässig seinen Hausarzt A.___ aufsuchte (Urk. 7/52). Des Weiteren absolvierte X.___ vom 12. April bis 21. Mai 2010 ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehaklinik E.___ (Urk. 7/72). Die SUVA nahm den Rapport der Kantonspolizei L.___ vom 7. Januar 2010 (Urk. 7/24) sowie die Biomechanische Kurzbeurteilung zum Unfallereignis des G.___ vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/69) zu den Akten und am 9. Juni 2010 erfolgte im Kantonsspital K.___, Institut für Radiologie, eine weitere MRI-Untersuchung der HWS und LWS, wobei nunmehr neu eine leichteste Protrusion L4/L5 mit Anulusriss beschrieben wurde (Urk. 7/77). Schliesslich liess sich der Versicherte durch lic. phil. H.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, beraten (Urk. 7/87).
1.2         Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/82) stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 21. Juni 2010 ein, woran sie mit Schreiben vom 23. Juli 2010 an die Rechtsvertreterin des Versicherten, lic. iur. Karolin Wolfensberger, festhielt (Urk. 7/86). Am 26. Oktober 2010 erklärte med. pract. A.___ gegenüber der SUVA, dass nun ein cervikovertebrales Syndrom der Hauptgrund für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei (Urk. 7/92). Auf Veranlassung der Concordia, der Krankenversicherung von X.___, erliess die SUVA am 2. Dezember 2010 eine Verfügung, worin sie sich unter Bezugnahme auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. J.___ vom 24. Juni 2010 auf den Standpunkt stellte, dass die behandlungsbedürftigen Beschwerden, ausgehend von der lumbalen Wirbelsäule, unfallfremd seien und sie keine Leistungen für die Behandlung dieser Beschwerden erbringen könne (Urk. 7/96). Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2011 durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Einsprache (Urk. 7/98 mit Ergänzung vom 29. März 2011, Urk. 7/106). Mit Entscheid vom 18. April 2011 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 19. Mai 2011 durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„        1.        Es sei der Einsprache-Entscheid vom 18. April 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 22. Juni 2010 nebst den Heilungskosten das UVG-Taggeld auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des Endstadiums zuzusprechen. Nach diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
2.        Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 18. April 2011 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, die Schädigung im Rahmen der Heilbehandlung durch die Infiltration am 20. März 2010 abzuklären und gestützt hierauf weitere UVG-Leistungen auszurichten.
3.        Sub-Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer stationär in der I.___ über Zumutbarkeit und Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit abzuklären.
4.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-109), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör rügen. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. April 2011 (Urk. 2) mit keinem Wort auf die Argumentation in seiner Einsprache vom 3. Januar 2011 bzw. 29. März 2011 eingegangen sei (Urk. 1 S. 9).
1.1.1   Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese soll verhindern, dass sich die Behörde vor unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, mit Hinweisen).
1.1.2   Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 18. April 2011 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass einzig die Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zum Anfechtungsgegenstand gehörten (Urk. 1 S. 3). Dem folgend ging sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche diese Frage nicht betrafen, nicht ein. Im Übrigen stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des umstrittenen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall vom 7. Dezember 2009 und den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ ab und gelangte zum Schluss, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht besteht. Aufgrund dessen war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides ohne Weiteres möglich. Dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen befasste, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
1.2    
1.2.1   Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass nur die Frage nach der Kausalität der persistierenden lumbalen Beschwerden des Beschwerdeführers Anfechtungsgegenstand und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (Urk. 6 S. 3).
1.2.2   Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.2.3   Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie dessen aktuelle Arbeitsunfähigkeit nicht als Folge des Unfalles vom 7. Dezember 2009 ansehe und an der Einstellung des Taggeldes per 21. Juni 2010 festhalte (Urk. 7/86). Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge keine anfechtbare Verfügung, sondern erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2010, welche auf Ersuchen der Krankenversicherung Concordia erging (Urk. 7/96). Gegenstand dieser Verfügung und des Einspracheentscheids vom 18. April 2011 waren die von der lumbalen Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre mögliche Unfallkausalität, welche von der Beschwerdegegnerin verneint wird. Dadurch wurde auch der Anfechtungsgegenstand für das vorliegende Verfahren bestimmt. Auf die Begehren und Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 2009 und den lumbalen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht betreffen, wie etwa das Begehren um eine CT(Computertomogramm)-Untersuchung des Schädels zum Ausschluss eines Schädelhirntraumas sowie einer Röntgen/MRI-Untersuchung der linken Schulter (Urk. 1 S. 9), trat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht ein, weil sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2010 bildeten. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher zum Vorneherein abzuweisen. Auf dieselben, beschwerdeweise erneuerten materiellen Anträge ist nicht einzutreten.

2.      
2.1     Damit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden (ausgehend von der lumbalen Wirbelsäule) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Dezember 2009 stehen.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, er leide heute noch an persistierenden massiven Beschwerden als Folge des Unfalles vom 7. Dezember 2009 bzw. der Heilbehandlung (durch Dr. F.___) vom 20. März 2010, wie Dauerschmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in den Oberschenkel links, welche aufgrund des Verlaufs als therapieresistent zu erachten seien. Es werde bestritten, dass der Anulusriss L4/5 rein degenerativer Natur sei (Urk. 1 S. 6).
2.3     Die Beschwerdegegnerin wendet unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Berichte von med. pract. A.___, Dr. F.___ und der Rehaklinik E.___ ein, dass die nach der Infiltration (im Rahmen der Behandlung durch Dr. F.___) aufgetretene Schmerzexazerbation abgeklungen und die Infiltration nicht überwiegend wahrscheinlich Ursache der nach wie vor persistierenden lumbalen Beschwerden sei (Urk. 1 S. 3).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.3     Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4, mit Hinweisen).
4.      
4.1     Mit Bezug auf die lumbalen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.2     In der CT-Untersuchung vom 4. März 2008 - und damit vor dem Unfall vom 7. Dezember 2009 - wurden Discusprotrusionen L4/5, L5/S1, Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits sowie Spondylarthrosen L4/5, L5/S1 festgestellt (wiedergegeben im Versicherungsbericht von Dr. F.___ vom 23. September 2010, Urk. 7/91).
4.3     In seinem Überweisungsschreiben an das Röntgeninstitut B.___ vom 9. Dezember 2009 wies med. pract. A.___ auf die Problematik der Distorsion der HWS und wahrscheinlich auch LWS durch den Autounfall vom 7. Dezember 2009 hin. Ferner erwähnte er einen Status nach Lumboradic Syndrom L5/S1 im Januar 2008, rezidivierende Cervicocephalgien sowie seit Anfang Dezember 2009 wieder auftretende Clusterheadache-artige Schmerzen/Hemicranie links (Urk. 7/5).
4.4     Das MRI der LWS im Röntgeninstitut B.___ vom 16. Dezember 2009 ergab kein erfassbares pathologisches MRI-Korrelat als Ursache der angegebenen Symptomatik. Insbesondere bestünden keine aktuelle Neurokompression und keine posttraumatischen umschriebenen Residuen (Urk. 7/5, Urk. 7/12).
4.5     Nach der neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2010 hielt der Dr. C.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2010 an den Hausarzt A.___ fest, dass keine zentralen oder peripheren neurologischen Ausfälle objektivierbar seien, insbesondere fehlten sowohl klinisch als auch bildgebend Anhaltspunkte für eine cervicale Radikulopathie oder cervicale Myelopathie. Die Schmerzen im Schulter/-Nackenbereich links sowie die parathorakalen und paralumbalen Rückenbeschwerden gehörten zu den tendomyotischen Erscheinungen. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 50 %, aus neurologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Urk. 7/18 S. 2).
4.6     Dem Bericht zum ambulanten Assessement in der Rehaklinik E.___ vom 3. März 2010 ist unter anderem zu entnehmen, dass aus ärztlicher Sicht bezüglich der Illiosakralgelenk(ISG)-Problematik links eine gezielte, BV- oder CT-gesteuerte Glukokortikoidapplikation des linken ISG sowohl aus diagnostischen als auch aus therapeutischen Gründen in Erwägung zu ziehen wäre (Urk. 7/41 S. 3).
4.7     Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht von 9. März 2010 und in den folgenden Berichten eine lumbo-spondylogene Schmerzsymptomatik links sowie einen Status nach Verkehrsunfall am 7. Dezember 2009 (Urk. 7/42, Urk. 7/61, Urk. 7/75, Urk. 7/79-80, Urk. 7/91).
4.8     Im Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS vom 9. Juni 2010 im Institut für Radiologie des Kantonsspitals K.___ wurden eine degenerative Veränderungen mit Dehydratation der Bandscheibe L4/L5 sowie L5/S1 im ventralen Abschnitt und neu zum Vorbericht vom 16. Dezember 2009 ein Nachweis einer leichtesten Protrusion der Bandscheibe L4/L5, insbesondere mit Anulusriss, jedoch kein Nachweis einer Diskusherniation und keine Beeinträchtigung der neuronalen Strukturen festgehalten (Urk. 7/77).
4.9     In seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 2010 wies SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ darauf hin, dass das Unfallereignis vom 7. Dezember 2009 an der LWS keinen traumatisch bedingten Schaden wie beispielsweise eine Wirbelfraktur oder eine Wirbelkörperluxation verursacht habe. Es handle sich somit um einen banalen Unfall. Er verwies auf eine Arbeit aus der medizinischen Lehre, wonach die Dauer der zeitlich vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenschmerzen durch ein banales Ereignis längstens sechs Monate betrug, unabhängig davon, ob die Wirbelsäule degenerativ vorgeschädigt war oder nicht. Die invalidisierenden, behandlungsbedürftigen Beschwerden, ausgehend von der lumbalen Wirbelsäule, seien degenerativ bedingt. Ein kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Dezember 2009 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben (Urk. 7/82 S. 2).

5.      
5.1     Aus den vorliegenden medizinischen Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2009 an lumbalen Rückenbeschwerden litt. Bei der CT-Untersuchung vom 4. März 2008 wurden Discusprotrusionen L4/5, L5/S1, Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits sowie Spondylarthrosen L4/5, L5/S1 sichtbar (E. 4.2). Med. pract. A.___ erwähnte im Schreiben 9. Dezember 2009 zudem ein Lumboradic-Syndrom L5/S1 im Januar 2008 (E. 4.3). Bei der nach dem Unfall vom 7. Dezember 2009 durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS im Röntgeninstitut B.___ vom 16. Dezember 2009 fanden sich kein erfassbares pathologisches MRI-Korrelat als Ursache der angegebenen Symptomatik und keine aktuellen Neurokompressionen sowie keine posttraumatischen umschriebenen Residuen (E. 4.4). Beim MRI der LWS vom 9. Juni 2010 wurden nebst der degenerativen Veränderungen mit Dehydratation der Bandscheibe L4/L5 sowie L5/S1 im ventralen Abschnitt eine leichte Protrusion der Bandscheibe L4/L5, insbesondere mit Riss des Anulus (Faserring der Bandscheibe) erhoben (E. 4.8). Der Anulusriss auf Niveau L4/5 wurde bei der MRI-Untersuchung vom 16. Dezember 2009 allerdings noch nicht festgestellt, was allein schon gegen eine Verursachung durch das Trauma vom 7. Dezember 2009 spricht. Kommt dazu, dass es sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Anulusriss in der Regel nicht um einen unfallbedingten Befund an der Bandscheibe handelt (Urteil 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3). Nach dem Unfall vom 7. Dezember 2009 waren somit kein plötzliches Zusammensinken der Lendenwirbel sowie keine Wirbelkörperfrakturen oder strukturelle Läsionen an der LWS nachweisbar. Damit erweist sich auch die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ vom 24. Juni 2010 (E. 4.9) als schlüssig und überzeugend, wonach die von der lumbalen Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden allesamt degenerativ bedingt sind. Demnach war bei der Einstellung der Taggeldleistungen per 21. Juni 2010 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2009 und den vom Beschwerdeführer geklagten lumbalen Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben.
5.2     Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die lumbalen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Heilbehandlung durch die Infiltration am 19. (richtig: 20.) März 2010 entstanden (Urk. 1 S. 6). Er macht eine Verschlimmerung seiner Beschwerden wegen der Infiltrations-Behandlung durch Dr. F.___ am 20. März 2010 geltend. Infolge dieser Behandlung durch Dr. F.___ habe er eine Schmerzexazerbation mit Lähmungserscheinungen im linken Bein erlitten, welche behandlungsbedürftig seien (Urk. 1 S. 4). Dem Bericht von Dr. F.___ vom 22. März 2010 zum Eingriff vom 20. März 2010 (diagnostische Blockade medial branch L3, L4, ramus dorsalis L5) ist zu entnehmen, dass die Schmerzen im laterodorsalen Oberschenkel links postinterventionell verschwunden seien (Urk. 7/61). Die Schmerzen im Bereiche des Beckenkamms links seien wie präinterventionell. Am Tag nach dem Eingriff suchte der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Gebiet der Infiltrationen zwischen ISG und LWS links seinen Hausarzt A.___ auf, welcher eine sicht- und palpierbare Schwellung bemerkte (Urk. 7/52). Anlässlich der Konsultation bei Dr. F.___ vom 6. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach der Testinfiltration für ziemlich genau drei Stunden schmerzfrei gewesen sei, danach seien die Schmerzen in unveränderter Stärke wieder aufgetreten, was Dr. F.___ als möglichen Hinweis für eine facettogene Schmerzsymptomatik ansah (Urk. 7/61). Im Bericht vom 8. Juni 2010 über das Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehaklinik E.___ wird auch eine reduzierte Belastbarkeit der LWS nach Infiltration, welche zu Beginn des Aufenthaltes in der Rehaklinik (vom 12. April bis 21. Mai 2010) im Vordergrund stand, jetzt aber besser sei, erwähnt (Urk. 7/72 S. 3). Hausarzt A.___ hält mit Schreiben vom 19. Juli 2010 fest, dass die Beschwerden „möglicherweise“ durch den ersten Infiltrationsversuch von Dr. F.___ vom 20. März 2010 noch verstärkt worden seien. Die Ursache sei unklar (Urk. 7/85 S. 2).
         Die von Hausarzt A.___ geäusserte Vermutung findet in der Akte keine Stütze. Eine vorübergehende Schmerzexacerbation vermag im Übrigen nicht einmal den Tatbestand einer ärztlichen Fehlbehandlung zu begründen. Schliesslich gibt Hausarzt A.___ im Bericht vom 20. März 2010 im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers wieder (Urk. 7/52). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht indes der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die angeblichen Lähmungserscheinungen im linken Bein wurden von keinem der beteiligten Ärzte bestätigt. Zusammenfassend ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass die lumbalen Beschwerden des Beschwerdeführers auf die Behandlung durch Dr. F.___ am 20. März 2010 zurückzuführen sind. Weder seine Berichte, noch diejenigen von Hausarzt A.___ noch der Bericht der Rehaklinik E.___ vom 8. Juni 2010 lassen entsprechende Schlüsse zu.

6.         Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf diese einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).