UV.2011.00157
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete als Maurer bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 11/8). Am 19. Januar 1994 erlitt er auf einer Baustelle infolge einer defekten Steckdose einen Stromschlag durch den linken Arm über den Brustkorb in den rechten Arm, was zu funktionellen Thoraxbeschwerden führte (Urk. 11/8 und Urk. 12). Ob und allenfalls welche Leistungen die SUVA aufgrund dieses Unfalles erbrachte und für wie lange Leistungen ausgerichtet wurden, ist heute nicht mehr eruierbar, da die entsprechenden Akten bei der SUVA inzwischen vernichtet wurden (Urk. 11/4 und 11/6-7). Auch X.___ konnte keine diesbezüglichen Unterlagen mehr einreichen.
Am 26. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der SUVA und beantragte die Prüfung von Versicherungsleistungen, insbesondere die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung sowie einer Rente (Urk. 11/1). Er begründete sein Gesuch damit, dass er seit dem Stromschlag neben den Herzbeschwerden ein starkes Ohrenpfeifen auf beiden Ohren aufweise. Zunächst sei er davon ausgegangen, dass das Pfeifen wieder verschwinde, doch als dies nicht geschehen sei und ihn das Pfeifen bei der Arbeit auf der Baustelle und dem Lärm dort so stark gestört habe, dass er nervös geworden sei und insbesondere auch nur noch schlecht geschlafen habe, habe er medizinische Hilfe gesucht. Die Ärzte hätten einen nicht heilbaren Tinnitus festgestellt. Da das Pfeifen nicht habe geheilt werden können und weil der Lärm auf den Baustellen auf die Dauer unerträglich gewesen sei, habe er im Jahre 2000 die Arbeit gewechselt. Er arbeite seither als Hauswartsgehilfe, was jedoch wesentlich schlechter bezahlt werde. Der Tinnitus belaste in zwar weniger, aber nach wie vor. Da das Leiden nie geheilt worden sei, handle es sich entgegen der Annahme der SUVA nicht um einen Rückfall (Urk. 11/1 und 11/3). Die SUVA liess die Angelegenheit in der Folge durch ihre Abteilung Arbeitsmedizin medizinisch beurteilen (Urk. 11/10). Diese kam zum Schluss, dass eine Verursachung des Tinnitus durch den Stromunfall im Jahr 1994 wenig wahrscheinlich sei (Urk. 11/10). Mit Verfügung vom 16. August 2010 lehnte die SUVA mangels wahrscheinlichem Kausalzusammenhang den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab (Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/16) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. April 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 20. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1). Mangels hinreichender Begründung und wegen fehlenden Rechtsbegehrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2011 aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern (Urk. 4). Am 19. Juni 2011 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und beantragte für seine durch den Unfall beträchtlich eingeschränkte Lebensqualität sowie für die Einkommenseinbusse, welche er durch die unfallbedingte Aufgabe seines Berufes erlitten habe, sinngemäss eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Da die am 9. Oktober 2011 eingereichte Replik (Urk. 15) nicht in einer Amtssprache abgefasst war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 aufgefordert, eine schriftliche Übersetzung der Replik in die deutsche Sprache nachzureichen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und hielt replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 18), wie auch duplicando die Beschwerdegegnerin (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 1994 einem Stromschlag ausgesetzt war und in der Folge an funktionellen Thoraxbeschwerden litt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer heute an beidseitigem Tinnitus leidet. Strittig ist hingegen, ob der Stromschlag vom 19. Januar 1994 den Tinnitus verursacht oder mindestens richtungsweisend verschlimmert hat.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die eingeschränkte Lebensqualität und die erlittene Einkommenseinbusse Folgen des starken Tinnitus seien, und dieser auf den Unfall vom 19. Januar 1994 zurückzuführen sei, weshalb er Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe (Urk. 1 und 6).
Zur Begründung seines Anspruchs hatte er der SUVA im Rahmen des Verwaltungsverfahrens folgende Unterlagen eingereicht (Urk. 11/8): Das Bestätigungsschreiben der SUVA vom 16. Dezember 1994 betreffend Erhalt der Unfallmeldung durch den damaligen Arbeitgeber, den nicht ausgefüllten beziehungsweise leeren Unfall- und Apothekerschein, eine Einladung für eine nicht näher bezeichnete neurologische Untersuchung in der Neurologischen Poliklinik des Spitals Z.___ am 30. Juni 1999 sowie die Bestätigung der damaligen Arbeitgeberin Y.___ vom 3. Oktober 1994, dass er auf der Baustelle A.___ infolge einer defekten Steckdose einen Stromschlag erlitten habe. Nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 16. August 2010 hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache einen Bericht des ORL-Zentrums der Klinik B.___ vom 10. Dezember 2004 inklusive Reintonaudiogramm vom 9. Dezember 2004 eingereicht (Urk. 11/16).
Das ORL-Zentrum diagnostizierte einen subjektiv stark störenden chronischen Tinnitus beidseits sowie eine Hochtonschwerhörigkeit beidseits. Die Untersuchung erfolgte gemäss Bericht zur Standortbestimmung und gegebenenfalls zur Durchführung einer experimentellen Behandlung mit Botulinus-Toxin aufgrund einer chronischen Tinnitus-Symptomatik. Im Bericht wurde festgehalten, dass der Tinnitus seit gut 30 Jahren bestehe, der Beschwerdeführer vor cirka 13 Jahren zudem einen Arbeitsunfall mit Strom erlitten habe und der Tinnitus seither noch ausgeprägter geworden sei. Alle bisher durchgeführten Therapieversuche hätten keine Besserung gebracht.
Der Bericht enthält damit zwar Angaben zum Entstehungszeitpunkt des Tinnitus (vor 30 Jahren, was aufgrund der im Jahre 2004 erfolgten Untersuchung 1974 bedeuten würde) sowie zum Verlauf (nach dem Stromunfall vor cirka 13 Jahren [1991] sei der Tinnitus ausgeprägter geworden), jedoch bleibt im Bericht offen, welche Angaben/Quellen zu diesen Bemerkungen geführt haben. Unklar ist insbesondere, ob diese Angaben vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Untersuchung oder vom zuweisenden Arzt gemacht wurden, oder ob der untersuchende Arzt des ORL-Zentrums, Dr. med. C.___, selbst zur Einschätzung gelangte, dass der Tinnitus nach dem Stromschlag stärker geworden sei.
Da mangels entsprechender Ausführungen im ORL-Bericht vom 10. Dezember 2004 nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig ist, ob unmittelbar nach dem Stromschlag medizinisch objektiv eine Verschlechterung des Tinnitus festgestellt worden war, und vom Beschwerdeführer keine weiteren Berichte eingereicht werden konnten, ist der ORL-Bericht allein nicht ausreichend, um mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die Verschlechterung des Tinnitus auf den Unfall vom 19. Januar 1994 zurückzuführen ist. Die blosse Möglichkeit des Zusammenhangs gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bzw. die Angaben im ORL-Bericht vom 10. Dezember 2004 genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht.
2.3 Vielmehr ist auf den Bericht der SUVA internen Abteilung Arbeitsmedizin, Dr. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 6. August 2010 (inklusive Reporting SUVA-Gehörschadenprophylaxe und Ausdruck Grobübersicht; Urk. 11/9 und Urk. 11/10) abzustellen, gestützt auf welchen die geltend gemachten Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers abgelehnt wurden.
Dem Bericht und den ergänzenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass über den Unfall vom 19. Januar 1994 nichts Näheres bekannt ist. Grundsätzlich sei es zwar durchaus denkbar, dass im Anschluss an einen Stromunfall auch eine Gehörschädigung und eventuell ein Tinnitus auftreten könne. Dies sei jedoch jeweilen ein sehr spektakuläres Ereignis und bewirke in der Regel eingehendere fachärztliche Abklärungen im Sinne auch einer Notfallbehandlung. Wenn keine Notfallbehandlung erfolgt sei, so müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das damalige Ereignis nicht sehr eindrücklich und damit für einen allfällig belastenden Tinnitus wenig geeignet gewesen sei (Urk. 11/10). Weiter wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1985 und 1990 im Rahmen der Gehörschadenprophylaxe im Audiomobil der SUVA untersucht worden war. Dabei fand sich beide Male ein altersentsprechend praktisch normales Gehör. 1985 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er etwa seit einem Jahr an einem beidseitigen Tinnitus leide. Gleichzeitig habe er seither ein schlechteres Gehör. Zusammenfassend kam Dr. D.___ daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1984 an einem beidseitigen dauernden Tinnitus leide, eine Verursachung durch den Stromschlag daher als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei (Urk. 11/10 S. 2).
Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 12) nahm Dr. D.___ ergänzend zum vorstehend genannten ORL-Bericht Stellung und legte dar, dass gemäss Bericht vom 22.12.1994 (richtig wohl 22.1.1994), drei Tage nach dem Stromschlag, die Befunde unauffällig gewesen und als Diagnose funktionelle Thoraxbeschwerden bei Status nach Stromschlag festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder unmittelbar nach dem Stromschlag noch in den nächsten 10 Jahren ärztliche Hilfe wegen Hörproblemen in Anspruch genommen, bis 2004 auf Überweisung des Hausarztes die ORL-Abklärung in der Klinik B.___ veranlasst worden sei.
Ausgehend von diesem Verlauf ist nachvollziehbar, dass Dr. D.___ zum Schluss kam, dass beim Beschwerdeführer ein langsam zunehmender Tinnitus bestehe, welcher in der Zwischenzeit seit 27 Jahren allmählich stärker geworden sei, und erst vor sieben Jahren - also 20 Jahre nach Beginn - zu einer ärztlichen Abklärung geführt habe und daher klar sei, dass dieser über Jahrzehnte langsam progrediente Tinnitus beim Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit keine richtungsweisende Verschlimmerung erlitten habe. Auch wenn denkbar sei, dass bei einem sonst meistens wellenförmigen progredienten Verlauf im Rahmen des Unfalls eine gewisse Beschleunigung des langdauernden Verlaufs vorübergehend eingetreten sei, müsse auch dann davon ausgegangen werden, dass in der Zwischenzeit der Status quo sine schon längst erreicht und in der Zwischenzeit sogar übertroffen worden sei. Diese Überlegung werde gestützt durch die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, wo er angab, dass der früher bereits vorhandene Tinnitus mit dem Ereignis von 1994 einerseits wesentlich verstärkt worden sei und andererseits seither laufend zugenommen habe. Damit werde der über Jahrzehnte progrediente Verlauf auch vom Beschwerdeführer nochmals bestätigt.
Dr. D.___ legte zudem nachvollziehbar und schlüssig dar, dass bezüglich des Unfallmechanismus darauf hingewiesen werden müsse, dass der Stromschlag von einem Arm über die Schultern in den anderen Arm gelaufen sei und damals vor allem in typischer Weise thorakale funktionelle Beschwerden bestanden hätten. Damit sei auch dargetan, dass der Stromfluss nicht durch den Kopf und schon gar nicht durch die Schläfenregion des Kopfes gegangen sei und damit eine direkte Verursachung einer allfälligen Schädigung im Innenohrbereich als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Auch ein übermässiger Knall, welcher zu einem Knalltrauma hätte führen können, sei nicht dokumentiert. Hätte ein solcher stattgefunden und zu einer zumindest vorübergehenden Vertäubung des Gehöres geführt, wäre dies sicher im Rahmen der ärztlichen Kontrolle angegeben und entsprechend dokumentiert worden.
3. Gestützt auf die beiden nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Berichte von Dr. D.___ ist festzuhalten, dass eine Verursachung des heute bestehenden Tinnitus als unwahrscheinlich und eine richtungsweisende Verschlimmerung durch den Unfall von 1994 als höchstens möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Entsprechend ist der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).