UV.2011.00158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Esther Kägi-Betschart
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, arbeitete seit 2003 als Glaser für die Fensterfabrik Y.___ AG mit Sitz in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 2009 wurde er von einer Auszugsleiter oberhalb der linken Augenbraue am Kopf getroffen (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___. Die Diagnose lautete Schädelhirntrauma Grad 1 respektive Hirnerschütterung sowie Rissquetschwunde über der linken Augenbraue. Die Wunde wurde genäht und eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese ergab keine Pathologien. Eine 24 Stunden dauernde neurologische Überwachung des Versicherten verlief unauffällig. Hernach wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen (Urk. 8/14, Urk. 8/24, Urk. 8/26/1). Bis 31. August 2009 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/2/1, Urk. 8/4, Urk. 8/7). Hernach nahm der Versicherte seine Arbeit wieder auf. Für einige weitere Tage arbeitsunfähig war der Versicherte zusätzlich noch im November und Dezember 2009 (Urk. 8/8/1-2, Urk. 8/9).
1.2 Anfang September 2010 meldete Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, der Zustand des Versicherten verschlechtere sich (Urk. 8/11), und er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 13. September 2010 bis vorerst 3. Oktober 2010 (Urk. 8/12/2, Urk. 8/19/2, Urk. 8/27/2, Urk. 8/37 = Urk. 9/39/2-6). Als Ursache der Zustandsverschlechterung nannte Dr. B.___ ein postcommotionelles Syndrom mit chronifizierten Kopfschmerzen, Schwindel und mit kognitiven Defiziten (Urk. 8/13/1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen Beschwerden (Urk. 8/45).
1.3 Gegen diese Verfügung erhoben am 2. Februar 2011 die Helsana Versicherungen AG, Taggeldversicherer von X.___, am 12. Februar 2011, ergänzt am 23. März 2011, der Versicherte und am 18. Februar 2011 die CSS Versicherung als Krankenversicherer je Einsprache (Urk. 8/49, Urk. 8/52, Urk. 8/56, Urk. 8/65). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 wies die SUVA diese Einsprachen ab (Urk. 8/67).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 erhob der Versicherte am 23. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien medizinische Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, das Ereignis vom 21. August 2009 habe nachweislich keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt. Auch funktionelle Schädigungen seien nicht feststellbar gewesen. Es habe sich um eine geringfügige Verletzung mit typischem Heilungsverlauf gehandelt. Die anfänglichen Symptome hätten sich vermindert und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit wieder aufgenommen. Hernach seien weder zusätzliche medizinische Abklärungen nötig gewesen noch seien Kosten für weitere Heilbehandlungen in Rechnung gestellt worden. Die später aufgetretenen Beschwerden stünden mit dem Unfallereignis somit in keinem Zusammenhang. Beweisbildend seien die kreisärztlichen Beurteilungen. Zusätzliche Abklärungen seien nicht nötig. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, sei nicht erforderlich gewesen. Eine solche hätte zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Auf die Beurteilungen der Neurologen Dr. B.___ und Dr. med. D.___ könne nicht abgestellt werden. Beide Ärzte hätten sich mit der Beurteilung des Kreisarztes nicht auseinandergesetzt und Dr. D.___ habe sich auch nicht zur Frage der Kausalität geäussert (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Auszugsleiter habe ihn wuchtig am Kopf getroffen. Äusserlich habe er sich oberhalb des linken Auges eine Schnittwunde zugezogen. Im Spital A.___, wohin er sich nach dem Vorfall zur Behandlung begeben habe, sei ein Schädelhirntrauma Grad 1 diagnostiziert worden. Nach gut einer Woche habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Dies bedeute nicht, dass er keine Schmerzen mehr gehabt habe. Die Arbeit habe er aus Angst vor dem Verlust der Stelle wieder aufgenommen. Selbst als die Beschwerden sukzessive zugenommen hätten, sei er nicht bereit gewesen, das Arbeitspensum zu reduzieren. Dr. B.___ habe nachvollziehbar dargelegt, dass die geklagten chronifizierten Kopfschmerzen, der Schwindel und die kognitiven Defizite Folge des Unfalles seien, und dass eine weitere Behandlung nötig sei. Auch Dr. D.___ sei von einem unfallkausalen cervico-cephalen Schmerzsyndrom ausgegangen. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne hingegen nicht abgestellt werden. Der Kreisarzt habe keine persönliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. III).
3.
3.1 Die Beschreibung des Unfallhergangs in der Schadenmeldung vom 26. August 2009 (Urk. 8/1 Ziff. 6) und die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 (Urk. 8/35 S. 1) stimmen überein. Der Beschwerdeführer war am 21. August 2009 im Begriffe, die Deckenklappe zu einem Lagerraum zu öffnen, als sich die auf der Klappe befestigte Auszugsleiter von alleine löste, den Beschwerdeführer oberhalb des linken Auges traf und als äusserlich sichtbare Folge eine Schnittverletzung (Rissquetschwunde) hinterliess. Verdeutlicht wird die Hergangsschilderung durch die Bilddokumentation der Situation vor Ort (Urk. 8/38/6-8).
3.2 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ nähten die Rissquetschwunde über dem linken Auge. Ferner veranlassten sie eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/24) und führten eine 24 Stunden dauernde neurologische Überwachung durch. Die CT-Untersuchung ergab keine Hinweise für frische traumatische Läsionen. Die neurologische Überwachung gestaltete sich bei stabilen Kreislaufverhältnissen unauffällig. Gestützt auf diese Erkenntnisse diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ eine Hirnerschütterung respektive ein Schädelhirntrauma Grad 1 (Urk. 8/14, Urk. 8/26/1).
Dr. B.___ ging im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. September 2010 auch von einer am 21. August 2009 erlittenen Hirnerschütterung (Commotio cerebri) aus. Die vom Beschwerdeführer im Herbst 2010 geklagten Beschwerden (chronifizierte Kopfschmerzen, Schwindel und kognitive Defizite) stufte er als postcommotionelles Syndrom ein (Urk. 8/13 S. 1). Auch der Neurologe Dr. D.___ ging von einer am 21. August 2009 erlittenen Hirnerschütterung aus. Das spätere Beschwerdebild umschrieb er als postcommotionelles, cervico-cephales Schmerzsyndrom (Urk. 3/4 S. 3).
Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Hirnerschütterung beziehungsweise ein Schädelhirntrauma Grad 1 als Folge des Unfalls vom 21. August 2009. Die vom Beschwerdeführer im Herbst 2010 geklagten Beschwerden charakterisierte er als cervico-cephales Schmerzsyndrom mit vegetativer Dysregulation (Urk. 8/58 S. 1). In den Berichten vom 29. März 2011 und vom 16. Mai 2011 erwähnte auch Kreisarzt Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2009 ein Schädelhirntrauma Grad 1 respektive eine Schädelprellung erlitten hat, wobei er die Verletzung als bagatellartig einstufte (Urk. 8/66 S. 3, Urk. 8/68/ S. 3).
3.3 Den Verletzungscharakter, das zeigt die Übersicht, stuften die involvierten Ärzte übereinstimmend als leichtes Schädelhirntrauma oder Schädelprellung mit der Folge einer Hirnerschütterung ein. Frische traumatische Läsionen liessen sich bildgebend nicht nachweisen und auch in neurologischer Hinsicht zeigten sich nach dem Unfall keine Auffälligkeiten. Die im Herbst 2010 gemeldete Symptomatik erfassten die behandelnden Ärzte als postcommotionelles Syndrom oder cervico-cepahles Schmerzsyndrom. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei um unfallkausale Beschwerden im Sinne eines Rückfalles oder von Spätfolgen handelt.
4.
4.1 Kreisarzt Dr. C.___ hob hervor, eine Schädelprellung respektive ein Schädelhirntrauma Grad 1 heile über wenige Tage bis Wochen residuenfrei aus. Ohne dazugehörige Schädigungen seien zunehmende Symptome medizinisch nicht nachvollziehbar (Urk. 8/66 S. 3, Urk. 8/68 S. 3). Dr. B.___ und Dr. E.___ äusserten sich nicht zu den erwartbaren Folgen bei einem Schädelhirntrauma Grad 1 respektive einer Schädelprellung. Beide erklärten, ihres Erachtens bestünden keine Zweifel am kausalen Zusammenhang der aktuellen Beschwerden und dem Ereignis vom 21. August 2009 (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/58 S. 2). Worauf sich diese Zweifelsfreiheit stützt, bleibt aber offen. Die einleuchtende Schlussfolgerung von Dr. C.___, bei einer Schädelprellung ohne nachweisbare organische Läsionen sei von einer Heilungsdauer von wenigen Tagen oder Wochen auszugehen, vermochten sie nicht in Zweifel zu ziehen.
4.2 Dr. D.___ äusserte sich nicht direkt zur Kausalität. Die gestellte Diagnose (postcommotionelles, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebi; Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 3) lässt aber darauf schliessen, dass auch er die Unfallkausalität bejahte. Ergänzend zur neurologischen Untersuchung, die unauffällige Befunde zeitigte, liess Dr. D.___ im März 2011 auch eine CT-Untersuchung des Schädels durchführen. Wie bereits 2009 ergaben sich keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung (Urk. 3/4 S. 2 f. Ziff. 2). Eine Würdigung der Untersuchungsergebnisse vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geklagten Symptome fehlt ebenso wie bei den Dres. B.___ und E.___. Auch seine Ausführungen vermögen die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 Zu welchem Erkenntnisgewinn eine persönliche Untersuchung durch Dr. C.___ geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Klinisch und bildgebend waren die Folgen des Ereignisses vom 21. August 2009 ausreichend dokumentiert. Weitere Abklärungen waren somit entbehrlich. Dies zeigt auch der im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D.___. Seine Untersuchung vom Frühjahr 2011 ergab keine neuen Befunde (Urk. 3/4 S. 2 f. Ziff. 2).
4.4 Dr. B.___ wies darauf hin, trotz der anfänglichen Besserung seien die Beschwerden seit dem Unfall nie ganz abgeklungen und sie hätten als Folge der Wiederaufnahme des vollen Arbeitspensums schliesslich wieder zugenommen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2). Aus der Spitalbehandlung nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 8/26 S. 1). Anfang September 2009 nahm er seine Arbeit wieder auf und erbrachte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gute Arbeitsleistungen (Urk. 8/33). Dies spricht für eine weitgehende Beschwerdefreiheit. Dass es sich tatsächlich anders verhalten hat, ist nicht belegt. Insbesondere ist der von Dr. B.___ erwähnte ungünstige Verlauf echtzeitlich durch keine fortdauernde ärztliche Behandlung dokumentiert.
4.5 Der Beschwerdeführer argumentierte auch, er habe die Arbeit trotz persistierender Beschwerden aus Angst vor einem Stellenverlust wieder aufgenommen. Für die Zeit ab 1. September 2009 finden sich keine ärztlichen Vorbehalte oder Hinweise, die Arbeit könne vorerst nur versuchsweise wieder aufgenommen werden. Abgesehen von den beiden kurzen Arbeitsaussetzungen im November und Dezember 2009 kam es denn auch zu keinen Ausfällen mehr (Urk. 8/8/1-2, Urk. 8/9). Offen ist zudem, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2009 tatsächlich um eine unfallbedingte gehandelt hat. Im zeitlich früheren Attest vom 15. Januar 2010 vermerkte Dr. B.___, die Arbeitsunfähigkeit sei krankheitsbedingt (Urk. 8/8/2). Erst im Attest vom 8. Februar 2010 und somit nachträglich erfolgte der Vermerk, es habe sich um eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gehandelt (Urk. 8/9). Bis September 2010 erfolgten keine Meldungen. Es steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 21. August 2009 unter fortdauernden und später zunehmenden (vgl. Urk. 8/35 S. 2) unfallkausalen Beschwerden litt. Die Arbeitsaufnahme erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weil die gebesserten Verhältnisse dies wieder zuliessen. Davon ist auszugehen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall unter keinen vergleichbaren Beschwerden gelitten habe (Urk. 8/35 S. 3), ändert nichts an der Sachlage. Praxisgemäss vermag die Formel „post hoc ergo propter hoc“ keine Kausalität zu begründen (BGE 119 V 335).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2010 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. August 2009 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Die blosse Möglichkeit der Kausalität genügt nicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. In zeitlicher Hinsicht massgebend ist die zu erwartende Dauer der Abheilung der Unfallfolgen. Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. C.___ konnte mit einer Abheilung der Unfallresiduen innert wenigen Tagen respektive Wochen gerechnet werden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 8/45) war dies eindeutig der Fall.
Da nach dem Gesagten der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).