UV.2011.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1968 geborene, über eine Ausbildung als Hufschmied und Bereiter verfügende X.___ war seit dem 22. August 2001 als Hilfsarbeiter Schlosserei bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 6/1, Urk. 6/8, Urk. 6/121).
         Am 5. Juni 2002 durchdrang bei Aufräumarbeiten ein aus einem Brett ragender Nagel seinen rechten Fuss, und ein zweites Brett schlug ihm gegen das linke Schienbein (Urk. 6/1, Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/24, Urk. 6/31). Während die Fussverletzung schon bald abheilte (Urk. 6/31 S. 2), wurde am linken Unterschenkel, an dem sich der Versicherte zwölf Jahre zuvor eine - damals osteosynthetisch versorgte - Fraktur zugezogen hatte, eine Osteomyelitis mit Hautweichteildefekt festgestellt, deretwegen mehrere Débridements (Urk. 6/10, Urk. 6/11, Urk. 6/15-16, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/31, Urk. 6/41, Urk. 6/44 f., Urk. 6/50 f., Urk. 6/58, Urk. 6/62, Urk. 6/64, Urk. 6/67) und schliesslich am 4. Februar 2004 die Amputation des linken Unterschenkels mit darauf folgender Prothesenversorgung erfolgten (Urk. 6/67.20 f., Urk. 6/69, Urk. 6/74, Urk. 6/76, Urk. 6/79). Ende März 2005 wurde - wegen eines am 8. März 2005 diagnostizierten Narbenneuroms im Bereich des Nervus peronaeus (Urk. 6/88) - eine Narbenrevision des Nervus peronaeus und des Nervus saphenus durchgeführt, und es erfolgte eine Stumpfrevision (Urk. 6/90, Urk. 6/92 f.). Weil die Testimplantation eines Rückenmarkstimulators am 22. Juni 2006 keine erhebliche Schmerzreduktion brachte, wurde auf die definitive Implantation des Stimulators verzichtet (Urk. 6/152 f.). Mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 6/159) forderte die SUVA zu viel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 147‘060.55 zurück, wobei sie vorschlug, einen Teil der Rückforderung mit der zu erwartenden Integritätsentschädigung im Betrag vom Fr. 37‘380.- zu verrechnen. Nach am 15. November 2006 (Urk. 6/181, Urk. 6/187.1), am 24. Januar 2007 (Urk. 6/189) und am 6. Juni 2007 (Urk. 6/203) erfolgten Neurotolysen und Neurotomien, einer am 14. März 2007 vorgenommenen Inzision des in der Narbe zur Neurotomie des Nervus tibialis aufgetretenen Wundabszesses (Urk. 6/198) sowie chirurgischen beziehungsweise orthopädisch-chirurgischen Untersuchungen (Urk. 6/205, Urk. 6/273) liess die SUVA den Versicherten am 19. Januar 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 6/280). Die genannte Ärztin vereinbarte daraufhin mit dem Versicherten, dass sich dieser noch von den Ärzten der Klinik Z.___ untersuchen lasse (Urk. 6/279). Es gelang dieser Klinik jedoch nicht, mit X.___ in Kontakt zu treten (Urk. 6/298), weshalb die SUVA, die den Versicherten (auch über seinen Rechtsvertreter (Urk. 6/299 f.) ebenfalls vergeblich zu erreichen versucht hatte, ihre Leistungen - nach vorgängiger Mahnung (Urk. 6/301) - mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 6/303) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einstellte. Nachdem sich der Versicherte Ende Januar 2010 wieder bei der SUVA gemeldet (Urk. 6/308) und ihr am 2. Februar 2010 die Adresse seines - nun im Kanton Zürich liegenden - neuen Wohnorts hatte mitteilen lassen (Urk. 6/310, Urk. 6/313.2), fand am 9. April 2010 eine Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der SUVA und dem Versicherten sowie seinem Rechtsvertreter statt (Urk. 6/312). In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 15. April 2010 (Urk. 6/314) mit, dass sie davon ausgehe, dass der Endzustand per 1. Juli 2009 erreicht gewesen sei; rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin werde sie daher einen auf dem provisorisch berechnten  Jahresverdienst basierenden Rentenvorschuss für einen Invaliditätsgrad von 10 % sowie einen Vorschuss auf die Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % ausrichten. Sofern die im Hinblick auf die Beurteilung des Zeitpunkts des Erreichens des medizinischen Endzustandes und der Zumutbarkeit vorgesehene abschliessende Untersuchung in der Rehaklinik B.___ ergebe, dass der Fallabschluss per Juli 2009 verfrüht sei, würden die Taggelder nachgezahlt. Der Versicherte leistete danach mehreren Einladungen der Rehaklinik B.___ keine Folge (Urk. 6/317, Urk. 6/320-324, Urk. 6/327), worauf ihm die SUVA am 22. September 2010 - unter Hinweis darauf, dass er sich bis 15. Oktober 2010 bei ihr melden könne - den sofortigen Leistungsstopp mitteilte (Urk. 6/325). Schliesslich sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/337) mit Wirkung ab 1. Juli 2009 für einen Invaliditätsgrad von 11 % eine Rente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Entschädigung zu. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/341) mit dem Antrag, es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende Rente zuzusprechen beziehungsweise - eventualiter - es sei nach Einholung weiterer Arztberichte über seinen Rentenanspruch neu zu befinden, wies die SUVA am 19. April 2011 ab (Urk. 2).
         Die vom Versicherten gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August 2006 (Urk. 6/159) erhobene Einsprache (Urk. 6/163, Urk. 6/177) hatte die SUVA zuvor am 3. April 2008 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass sie nun als Basis für die Berechnung des Rückforderungsbetrags einen Taggeldansatz von Fr. 65.70 statt von Fr. 48.05 (Urk. 6/154) anerkannte und dementsprechend am 30. Mai 2008 - nach Mitteilung des Rückzugs ihrer Verfügung vom 16. August 2006 (vgl. Schreiben vom 9. Mai 2008, Urk. 6/250) - eine Rückforderung von Fr. 48‘973.90 verfügte (Urk. 6/251). Nachdem sie die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache am 5. Februar 2009 abgewiesen hatte (Urk. 6/286), erliess sie dem Versicherten am 22. Mai 2009 - auf dessen entsprechendes Gesuch (Urk. 6/253, Urk. 6/293) hin - die Rückforderung (Urk. 6/294).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, bei der sich X.___ am 25. Juni 2003 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 12. November 2003 (Urk. 6/66), weil sich solche derzeit als unmöglich erwiesen. Am 22. November 2007 sprach sie dem Versicherten - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. September 2006 (Urk. 6/166) - mit Wirkung ab 1. Juni 2003 wegen langdauernder Krankheit eine ganze Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/222). Am 3. November 2009 verfügte sie - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den zumutbaren Abklärungsmassnahmen widersetze - die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen (Urk. 6/305). Nachdem sie offenbar wieder Leistungen ausgerichtet hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens am 2. November 2010 - unter Hinweis auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht - mit, dass er bis 16. November 2010 den behandelnden Arzt bekanntzugeben beziehungsweise einen Arzt zu konsultieren habe, ansonsten die Rentenzahlungen per sofort eingestellt würden (Urk. 6/332).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte am 24. Mai 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 1/2 S. 1):
„1.    Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2011 aufzuheben, und es sei X.___ per 1. Juli 2009 eine Invalidenrente von 100 % auszurichten.
 2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 19. April 2011 aufzuheben, und es sei die SUVA anzuweisen, die zuletzt mit der Behandlung des Beschwerdeführers befassten Ärzte der Klinik B.___ über den nach ihren Erkenntnissen wahrscheinlichen Verlauf des Gesundheitszustandes zu befragen, und gestützt auf diese Erkenntnisse neu zu entscheiden.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
        Es sei X.___ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“
         Die SUVA schloss am 10. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Am 22. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sich ausserstande sehe, das ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (Urk. 3) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert der gewährten dreissigtägigen Frist einzureichen, da die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei. Er stellte in Aussicht, das fragliche Formular zu gegebener Zeit nachzureichen (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Betreffend die Integritätsentschädigung ist die Verfügung der SUVA vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/337) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und vorliegend zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente.
1.2
1.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.2.4   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.2.5   Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1   Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilten, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
1.3.2   Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine gewisse Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.
2.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 19. April 2011 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit über zwei Jahren keiner ärztlichen Behandlung mehr unterziehe und auch keine ärztliche Untersuchung wünsche, davon auszugehen sei, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 11 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe zwar zu Recht gestützt auf die Akten über den Rentenanspruch befunden, diese liessen indes darauf schliessen, dass seine Arbeitsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt sei. Angesichts der aktenkundigen Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall sei auch weiterhin von einem komplikationsreichen Verlauf und von einer maximal möglichen täglichen Tragdauer der Prothese von drei bis vier Stunden auszugehen. Da er damit realistischerweise keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung mehr zu erbringen imstande sei, habe er Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente (Urk. 1/1 S. 6 ff.).

3.
3.1     Aus den Arztberichten ist zu schliessen, dass die am 5. Juni 2002 erlittene Fussläsion schon bald folgenlos abheilte. Hinsichtlich der aufgrund der linksseitigen Beinbeschwerden, für die der Unfall vom 5. Juni 2002 nach Lage der Akten jedenfalls teilursächlich war (vgl. hiezu etwa Urk. 6/280 S. 3), verbleibenden Einschränkung des Leistungsvermögens geht aus den medizinischen Beurteilungen und aus den weiteren Akten Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten am 9. Juli 2007 folgende Diagnosen (Urk. 6/205 S. 1):
- Regredientes neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom Unterschenkelstumpf links
- Unterschenkelfraktur links am 5. Juni 2002 [richtig: zirka 1990; vgl. etwa Urk. 6/44]
- Unterschenkelamputation links wegen chronischer Osteomyelitis, am 4. Februar 2004
- Stumpfrevision am 31. März 2005
- Testimplantation eines einkanaligen Rückenmarkstimulators am 22. Juni 2006, Entfernung am 26. Juni 2006
- Neurolyse und Neurotomie Nervus saphenus und Nervus peronaeus communis am 15. November 2006
- Neurolyse und Neurotomie Nervus tibialis und Nervus peronaeus Höhe distales Drittel Oberschenkel links am 24. Januar 2007
- Inzision eines Wundabszesses in der Narbe zur Neurotomie des Nervus tibialis am 14. März 2007
- Neurolyse und Neurotomie Nervus saphenus auf Höhe mittleres Drittel Oberschenkel, Naht Arteria femoralis, am 6. Juni 2007
         Eine Reintegration in den Arbeitsprozess erscheine nur realistisch, wenn der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Bereiter weiterhin nachgehen könne. Zumindest eine der beiden Prothesen müsse daher so angepasst werden, dass ihm das Reiten wieder möglich sei. Solange die Prothesen nicht fertiggestellt seien, werde dem Beschwerdeführer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/205 S. 2).
3.2     Die am 25. September 2007 notfallmässig konsultierten Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantations- chirurgie, stellten in ihrem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 6/243 S. 1):
- Chronische Infektsituation mit Wundheilungsstörung am Unterschenkelstumpf
- Status nach Unterschenkelamputation bei Osteomyelitis vor vier Jahren
         Möglicherweise werde die chronische Infektsituation durch eine - konventionell nicht darstellbare - Osteomyelitis unterhalten. Es seien ein MRI und eine Untersuchung durch die vorbehandelnden Ärzte der Rehaklinik B.___ indiziert (Urk. 6/243 S. 1). Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (Urk. 6/243 S. 2).
3.3     Den auf Oktober 2007 festgesetzten Untersuchungstermin in der Rehaklinik B.___ sagte der Beschwerdeführer ab, weil er sich (von Ende Juli 2007 bis Juni 2008) in Untersuchungshaft befand (Urk. 6/225, Urk. 6/254), und es ihm gemäss eigenen Angaben peinlich gewesen wäre, in Begleitung der Polizei zur Untersuchung zu erscheinen. Er stellte in Aussicht, sich in der Klinik zu melden, sobald die Inhaftierung zu Ende sei (vgl. Urk. 6/227).
3.4     Auf telefonische Anfrage gab der zuständige Mitarbeiter des Gefängnisärztlichen Dienstes des Gefängnisses V.___ am 16. Oktober 2007 an, der - medikamentös behandelte - Beschwerdeführer weise seit einem Monat eine offene Stelle am Stumpf auf, die er selbst gut verbinde. Die Prothese trage er eine halbe bis eine Stunde pro Tag (Urk. 6/243 S. 2).
3.5     Am 17. Juli 2008 hielten die Ärzte der Rehaklinik B.___ fest, es liege noch kein stabiler Gesundheitszustand vor; eine Besserung sei durchaus noch möglich. Der Zeitpunkt für die Abschlussuntersuchung (vgl. Urk. 6/257) sei daher noch nicht gekommen (Urk. 6/259).
3.6     Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Auftrag der SUVA (Urk. 6/269) am 5. September 2008 durchgeführten Untersuchung stellten die Ärzte der Rehaklinik B.___, Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, am 10. September 2008 folgende Diagnosen (Urk. 6/273 S. 1):
- Persistierendes neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom Unterschenkelstumpf links
- Unterschenkelfraktur links am 5. Juni 2002 [richtig: zirka 1990; vgl. etwa Urk. 6/44]
- Unterschenkelamputation links wegen chronischer Osteomyelitis am 4. Februar 2004
- Stumpfrevision am 31. März 2005
- Testimplantation eines einkanaligen Rückenmarkstimulators am 22. Juni 2006, Entfernung am 26. Juni 2006
- Neurolyse und Neurotomie Nervus saphenus und Nervus peronaeus communis am 15. November 2006
- Neurolyse und Neurotomie Nervus tibialis und Nervus peronaeus Höhe distales Drittel Oberschenkel links am 24. Januar 2007
- Inzision eines Wundabszesses in der Narbe zur Neurotomie des Nervus tibialis am 14. März 2007
- Neurolyse und Neurotomie Nervus saphenus auf Höhe mittleres Drittel Oberschenkel, Naht Arteria femoralis am 6. Juni 2007
- Rezidivierende Ulcera im Bereich der Tuberositas tibiae nach Fixateur externe, anamnestisch mit Pus-Austritt
- Status nach Ulcus an der Stumpfspitze von Januar bis Mai 2008
- Zustand nach drei Myokardinfarkten sowie drei Koronarangiographien, zweimaliger Stenteinlage
         Der - seit dem 4. Juli 2007 erstmals wieder in der Klinik untersuchte - Beschwerdeführer habe die Prothese anlässlich der Konsultation getragen. Er habe über ein während der einjährigen Untersuchungshaft im Januar 2008 an der Stumpfspitze aufgetretenes Ulcus berichtet, das nach viermonatiger konservativer Behandlung wieder abgeheilt sei. Das Tragen der Prothese bereite derzeit keine Probleme. Nach der letzten Neurotomie sei er über einen Monat lang praktisch beschwerdefrei gewesen und habe die Prothese ganztags tragen können. In der Folge seien indes die vor dem Eingriff bestandene Sensibilität und Motorik wieder aufgetreten. Derzeit könne er die Prothese wieder nur dreieinhalb Stunden pro Tag tragen; die übrige Zeit sei er an Vorderarmstöcken unterwegs. Durch das Aktivieren der Restmuskulatur am Unterschenkelstumpf beziehungsweise das Beklopfen des Oberschenkels könne er die typischen Schmerzen aktivieren. Im Juli 2007 sei es zu einer Episode mit sehr starken linksseitigen Beinschmerzen gekommen, die Anlass zu einer MRI-Untersuchung gegeben hätten. Nach zwei Infiltrationen hätten sich die Beschwerden langsam wieder gebessert. Wegen der Stumpfschmerzen erfolge eine medikamentöse Behandlung (Urk. 6/273 S. 2). Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom. Die medikamentösen und interventionellen Möglichkeiten seien ausgeschöpft; in Betracht falle allenfalls noch eine erneute Neurotomie. Ein Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden; der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf wieder in der Klinik melden (Urk. 6/273 S. 3).
3.7     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, gab auf entsprechende Anfrage der SUVA (Urk. 6/274) am 29. September 2008 an, eine weitere Neuromexzision erscheine insofern nicht erfolgsversprechend, als damit zu rechnen sei, dass sich im weiteren Verlauf abermals ein Neurom entwickle (Urk. 6/275).
3.8     Am 19. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs mit der SUVA-Kreisärztin Dr. A.___ und einer Schadenspezialistin der SUVA an, Ende Dezember 2008 wieder einen offenen Stumpf gehabt zu haben. Einen Arzt habe er nicht konsultiert. Nachdem er sich selbst behandelt habe, habe sich die offene Stelle wieder verschlossen (Urk. 6/279, vgl. auch Urk. 6/280 S. 2).
3.9     Nachdem sie ihn am 19. Januar 2009 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 21. Januar 2009 fest, der Beschwerdeführer sei - ohne Krücken - mit der Prothese erschienen. Er habe angegeben, zwei bis drei Stunden laufen zu können; dann nähmen die Schmerzen akut zu. Sobald er die Muskulatur im Stumpfbereich etwas anspanne, träten Schmerzen auf. Der gesamte Stumpf sei ausserordentlich empfindlich. Die Prothese könne der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben maximal drei bis vier Stunden tragen. Bei gutem Wetter gehe er dreimal pro Woche schwimmen (Urk. 6/280 S. 2). Das im Jahr 2002 erlittene Bagatelltrauma habe zur Exazerbation einer vermutlich vorbestandenen chronischen Osteomyelitis im Bereich des linken Unterschenkels geführt, der schliesslich habe amputiert werden müssen. Seit der Amputation bestehe ein neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom des Unterschenkelstumpfes links. Aktuell fänden sich nicht gerade optimale Stumpfverhältnisse und eine ungenügende Deckung der Tibia. Der - anamnestisch letztmals an Weihnachten 2008 an der distalen Tibiaspitze offene - Stumpf sei hypersensibel; die Prothese könne daher nicht richtig eingesetzt werden. Aufgrund dieser Verhältnisse und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst vierzig Jahre alt sei, sei vor dem Fallabschluss noch eine Beurteilung der Ärzte der Klinik Z.___ einzuholen (Urk. 6/280 S. 3). Der Verlust des Unterschenkels bedeute einen Integritätsschaden von 35 % (Urk. 6/281).
3.10   Anlässlich der Besprechung vom 9. April 2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Mitarbeiter der SUVA an, derzeit nicht in Behandlung zu stehen. Seine Medikamente (Oxytocin und Dafalgan sowie Herzmedikamente) beziehe er bei Dr. med. D.___ (vgl. hiezu auch Urk. 6/346 S. 1); konsultiert habe er diesen Arzt aber schon seit langem nicht mehr. Er habe stets Schmerzen und behandle sich selber. Nachdem die Wunde am Bein im Oktober 2009 wieder offen gewesen sei, sei sie derzeit geschlossen (Urk. 6/312 S. 1). Am 1. Februar 2010 sei er in der Rehaklinik B.___ gewesen; die Ärzte hätten ihm gesagt, dass keine weitere Operation durchgeführt werde (Urk. 6/312 S. 2).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten ist zu schliessen, dass von der weiteren Behandlung des Beinstumpfs spätestens ab Mitte 2009 kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten war (vgl. etwa Urk. 6/273 S. 3 und Urk. 6/275); insofern ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA den Fall per 1. Juli 2009 abschloss (vgl. hiezu Art. 19 Abs. 1 UVG). Nachdem der Beschwerdeführer, dessen aktueller Aufenthaltsort erneut unbekannt ist (vgl. Schreiben seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2011, Urk. 7) und der nicht nur die ursprünglich geplante Untersuchung durch die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 6/279, Urk. 6/298-301), sondern auch die in der Folge vorgesehene (ebenfalls zuvor mit ihm vereinbarte) Abschlussuntersuchung in der Rehaklinik B.___ verunmöglicht (Urk. 6/279, Urk. 6/298, Urk. 6/299 f.) und sich schliesslich nicht innert der ihm in der Folge eingeräumten Frist (vgl. Schreiben vom 22. September 2010, Urk. 6/325) bei der SUVA gemeldet hat, auch nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1/1 S. 5) zu Recht gestützt auf die Akten über den Rentenanspruch befunden. Wie sich im Folgenden ergibt, bestand dabei kein Anlass, vorgängig noch eine (sich auf die Akten stützende) Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ betreffend den mutmasslichen weiteren Verlauf der unfallbedingten Beeinträchtigung einzuholen (Urk. 1/1 S. 2 und S. 8).
4.2     Als (zumindest teilweise) Folge des am 5. Juni 2002 erlittenen Unfalls beziehungsweise der im Februar 2004 durchgeführten Amputation des linken Unterschenkels leidet der Beschwerdeführer an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom des Unterschenkelstumpfes sowie an einer Hypersensibilität und immer wieder offenen Stellen am Stumpf. Aufgrund der residuellen Beschwerden ist er ausserstande, die Unterschenkelprothese ganztags zu tragen (vgl. etwa Urk. 6/243 S. 2, Urk. 6/273 S. 2, Urk. 6/280 S. 2 und S. 3). Die im Zeitpunkt des Unfalls (hauptberuflich [vgl. hiezu Urk. 6/33, Urk. 6/24]) ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter Schlosserei (Urk. 6/1) ist dem Beschwerdeführer gemäss diesbezüglich eindeutiger Aktenlage nicht mehr zumutbar. Eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit liegt - nachdem sich die von der SUVA in Auftrag gegebene Abschlussuntersuchung in der Rehaklinik B.___ infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (der weiterhin ausschliesst, sich untersuchen zu lassen [vgl. Urk. 1/1]) nicht hatte durchführen lassen - nicht vor. Die SUVA ging aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2). Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1/1 S. 7) basiert diese Einschätzung nicht auf der Annahme einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten ärztlichen Untersuchung. Vielmehr prüfte die SUVA erstmals die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit. Dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verlusts des linken Unterschenkels und der damit in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen betreffend eine geeignete (körperlich nicht schwere, idealerweise sitzende) Tätigkeit unfallbedingt in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sei, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Hinzuweisen ist darauf, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen und der Beschwerdeführer, der die Unterschenkelprothese nach eigenen Angaben beschwerdebedingt nur während weniger Stunden täglich trägt und damit jeweils zu Arztkonsultationen oder Besprechungen erscheint (Urk. 6/243 S. 2, Urk. 6/272 S. 2, Urk. 6/280 S. 2), in der übrigen Zeit an Stöcken geht, ohne Weiteres in der Lage ist, einen Arbeitsweg zu bewältigen und sich an einem geeigneten Arbeitsplatz im alltäglich notwendigen Radius zu bewegen. Dass er Mühe habe, sich fortzubewegen, machte er denn auch gar nie geltend. Auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit lassen im Übrigen auch die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 22. November 2006 (Urk. 6/221 f.) nicht schliessen (Urk. 1/1 S. 7). Die IV-Stelle prüfte damals aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozesses und der noch nicht erfolgten Versorgung mit einer Unterschenkelprothese beziehungsweise des noch als möglich erscheinenden Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nämlich noch gar nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer imstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Dementsprechend sah sie auch bereits per 1. August 2007 eine amtliche Rentenrevision vor (vgl. Urk. 6/178).
4.3     Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/276 S. 1) für das Jahr 2009 von einem Einkommen von 54‘912.- aus (Urk. 6/333.2). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 55‘247.-- stellte sie auf den Tabellenwert ab und gelangte so - unter Gewährung sowohl eines Abschlags aufgrund unterdurchschnittlichen Validenlohns als auch eines (als grosszügig erscheinenden) leidensbedingten Abzugs von 10 % - zu einem Invaliditätsgrad von rund 11 %. Da die verfügte Rente demnach jedenfalls nicht zu niedrig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

5.       Der Beschwerdeführer hat es - auch nach Ablauf der ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (Urk. 3) angesetzten Frist (vgl. Urk. 7 S. 2) - unterlassen, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und die erforderlichen Belege einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1/2) ist demnach - androhungsgemäss - abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Rechsteiner unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).