Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00164
UV.2011.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 20. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Rechtszentrum Zürich,
Feldeggstrasse 12, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, ist seit dem 1. Juli 2001 als Betriebsleiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 11/1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 22. Mai 2009, dass der Versicherte am 8. April 2009 einen Unfall erlitten habe (Urk. 11/1 Ziff. 4-6).
         Am 31. Mai 2010 wurde der SUVA ein Rückfall zum Ereignis vom 8. April 2009 gemeldet (Urk. 11/3).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 11/28) lehnte die SUVA die Übernahme von Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 8. April 2009 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2011, begründet am 1. März 2011 (Urk. 11/32, Urk. 11/34) Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 26. April 2011 (Urk. 11/37 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2011 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf den Unfall vom 8. April 2009 auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur unabhängigen Aktenbegutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2011 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, welches Schreiben dem Versicherten am 16. Dezember 2011 (Urk. 12) zugestellt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich-gestellt:    a.         Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck-mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.       Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 8. April 2009 Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
         Zu prüfen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. April 2009 besteht. Ergänzend ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV lit. f. vorliegt.

3.
3.1     Gemäss Unfallmeldung vom 22. Mai 2009 rutschte der Beschwerdeführer am 8. April 2009 in der Werkstatt auf dem Boden aus und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 11/1 Ziff. 4-6). Dabei erlitt er an der rechten Schulter eine Verstauchung/Verdrehung (Ziff. 9, vgl. die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 8. April 2009 im Bericht vom 9. September 2010, Urk. 11/10 S. 1).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 18. Juni 2010 (Urk. 11/2) aus, der Beschwerdeführer sei am 8. April 2009 auf den rechten Arm gestürzt, mit sofortigen Schmerzen in der rechten Schulter. Es bestünden persistierende Beschwerden bei Abduktion, aber auch nachts. Davor hätten keine Schulterbeschwerden bestanden (Ziff. 2).
         Dr. A.___ gab zu dem am 20. Mai 2009 erhobenen Befund an, bei Abduktion würden ab 100° Schmerzen angegeben. Die Rotation sei endständig schmerzhaft. Der Speed-Test sei positiv. Die Impingementzeichen seien negativ. Nach einem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 27. Mai 2009 bestehe eine SLAP-Läsion mit Ausdehnung in das anterocraniale und posterocraniale Labrum. Die Rotatorenmanschette sei intakt (Ziff. 4). Geplant sei eine operative SLAP-Refixation rechts am 4. Juli 2010. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe zurzeit nicht (Ziff. 7-8).
         Dr. A.___ stellte die Diagnose einer posttraumatischen SLAP-Läsion rechts und bejahte das Vorliegen von Unfallfolgen (Ziff. 5-6).
3.3     Am 31. Mai 2010 (Urk. 11/3) wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall zum Ereignis vom 8. April 2009 gemeldet.
         Am 8. Juli 2010 wurde durch Dr. A.___ an der rechten Schulter des Be-schwerdeführers eine diagnostische Schulterarthroskopie, eine arthroskopische Labrumglättung und Teilsynovektomie sowie eine Tenodese der langen Bizeps-sehne rechts durchgeführt (vgl. Urk. 11/4).
         Dr. A.___ führte im Operationsbericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 11/4) aus, wie aus dem MRI bekannt, finde sich an der Gelenkfläche ein zirka 1 cm grosser Knorpeldefekt am Humeruskopf dorsal. Zudem sei der Knorpel am Glenoid vor allem caudal ausgefranst. Die Bizepssehne sei deutlich tendinitisch verändert. Der Bizepssehnenanker sei stark ausgefranst. Das Gewebe sei degenerativ verändert, so dass eine Refixation nicht in Frage komme. Das dorsale und ventrale Labrum sei deutlich ausgefranst und werde mit dem Shaver geglättet. Die Subscapularissehne sei intakt. Ebenso seien die Supraspinatussehne und die Infraspinatussehne unauffällig (S. 1).
         Dr. A.___ nannte im Operationsbericht als Diagnose eine SLAP-Läsion Grad II rechts (S. 1).
3.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in einer kurzen Stellungnahme vom 13. August 2010 (Urk. 11/7) aus, der Beschwerdeführer sei am 8. April 2009 auf den rechten Arm gestürzt, mit sofortigen Schmerzen. Laut einem Bericht von Dr. A.___ vom 18. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer vorher beschwerdefrei gewesen.
         Im Operationsbericht vom 8. (richtig: 13.) Juli 2010 würden eigentlich nur degenerative Befunde beschrieben. Es werde ein 1 cm grosser Knorpeldefekt am Humeruskopf dorsal beschrieben. Der Knorpel sei zudem am Glenoid kaudal ausgefranst. So wie das Labrum glenoidale beschrieben werde (dorsal und ventral ausgefranst), auch die Bizepssehne sei tendinitisch verändert, seien eigentlich ausschliesslich degenerative Veränderungen behandelt worden. Dr. B.___ habe Mühe, eine Unfallkausalität zu sehen.
         In einer weiteren Stellungnahme vom 21. September 2010 (Urk. 11/12) erklärte Dr. B.___, es seien ihm Widersprüche aufgefallen zwischen dem MRI-Befund und dem Operationsbefund. Eine klassische SLAP-II-Läsion werde im Operationsbericht eigentlich nicht beschrieben. Es werde eine tendinitisch veränderte ausgefranste Bizepssehne beschrieben. Das komme eigentlich nicht der klassischen Definition einer SLAP-Läsion gleich. Die radiologisch definierte SLAP-Läsion habe er nicht eindeutig gefunden.
3.5     Am 20. Januar 2011 (Urk. 11/19) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, zu den Akten Stellung.
         Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer sei am 8. April 2009 auf den nach hinten ausgestreckten rechten Arm gefallen. Er habe sofort Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verspürt. Die Schulteranamnese sei bislang leer gewesen. Zwei Wochen nach dem Ereignis habe er Dr. A.___ konsultiert, der ein MRI veranlasst habe. Das MRI sei sieben Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden. Laut dem fachradiologischen Befund der Uniklinik E.___ seien "keine eindeutigen posttraumatischen Läsionen" festgestellt worden. Die diagnostizierte SLAP-Läsion sei konservativ behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig gewesen, da es sich bei seiner beruflichen Tätigkeit weitgehend um eine leidensangepasste Tätigkeit handle (S. 4 f.).
         Der Operateur habe im Zwischenbericht vom 18. Juni 2010 angegeben, dass es sich bei dem diagnostizierten und operativ behandelten Gesundheitsschaden um eine SLAP-Läsion der rechten Schulter und um Unfallfolgen handle. Bei der Untersuchung vom 20. Mai 2009 sei der Speed-Test positiv gewesen. Ebenso habe ein Druckschmerz über dem Sulcus bicipitis bestanden. Dabei handle es sich um klinische Hinweise auf eine SLAP-Läsion. Der Untersuchungsbefund gestatte aber keine Differenzierung zwischen einer traumatischen oder degenerativen Genese. Der Operateur stelle im Operationsbericht vom 8. (richtig: 13.) Juli 2010 die Diagnose einer SLAP-Läsion Grad II rechts. Im Bericht selber werde aber kein Befund genannt, welcher eine SLAP Läsion Grad II ausweise. Es werde festgehalten, dass der Bizepssehnenanker "stark ausgefranst" sei. Das Gewebe sei "degenerativ verändert, so dass eine Refixation nicht in Frage kommt". Eine Instabilität des Bizepssehnenankers werde nicht beschrieben. In der beiliegenden Fotodokumentation sei kein Bild vorhanden, das zeige, dass das Labrum inklusive Bizepssehneninsertion von der Gelenkpfanne abgelöst sei. Eine Demonstration der Instabilität, welche durch die Einführung eines Testhäkchens möglich wäre, sei nicht erfolgt (S. 5 Mitte).
         Eine SLAP-Läsion bedeute eine kraniale Labrumverletzung, die sich - abhängig vom Typ - unter Einbeziehung des Ursprungs der langen Bizepssehne von ventral nach dorsal ausdehne. Anders ausgedrückt handle es sich um eine Ablösung des oberen Labrum glenoidale (knorpelige Gelenklippe) - gegebenenfalls mit Einbeziehung des Ursprungs der langen Bizepssehne - vom Glenoid (Schultergelenkpfanne). Beim Typ I weise das Labrum im kranialen Anteil degenerative Veränderungen auf bei aber erhaltener fester Verankerung an der Gelenkpfanne und der langen Bizepssehne. Beim Typ II seien das Labrum inklusive Bizepssehnenursprung von der Pfanne abgelöst, und es bestehe eine Instabilität. Beim Typ III befinde sich im Bereich des Labrums am oberen Pfannenrand ein Korbhenkelriss bei noch intaktem Bizepsanker. Beim Typ IV liege ein Korbhenkelriss des Labrums im Bereich des kranialen Pfannenanteils vor, der in die lange Bizepssehne ausstrahle und somit zu einer Instabilität des Bizepssehnenursprungs führe (S. 6).
         Bezüglich des Entstehungsmechanismus werde mit Hinweis auf die Literatur angeführt, dass einer SLAP-Läsion am häufigsten ein Sturz auf den leicht abgespreizten Arm mit oberer Teilverrenkung des Oberarmkopfes gegen das obere Labrum und die Bizepssehne vorangehe. Die Verletzung könne auch im Zusammenhang mit einer Verrenkung oder Teilverrenkung der betroffenen Schulter auftreten. Nach der Literatur sei in zirka 20 % der Fälle die Ursache einer Läsion das plötzliche Halten oder Heben einer schweren Last (S. 7 unten). Bei den Typen zwei und vier der Läsion handle es sich um eine in die Sehne (Ursprung der Bizepssehne) einstrahlende Rissbildung. Somit sei eine Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu prüfen (S. 8 oben).
         Im fachradiologischen Bericht werde nicht angegeben, um welchen Typ der SLAP-Läsion es sich handle. Eine Dislokation des Bizepsankers sei nicht erkennbar. Die Bilder würden eine Instabilität nicht ausweisen, aber auch nicht ausschliessen, da es sich nicht um eine funktionelle Untersuchung handle. Auffällig sei, dass beim MRI, das zeitnah zum Unfallhergang durchgeführt worden sei, weder ein Ödem noch ein Erguss nach Hämatom nachweisbar sei. Wenn eine Kraft durch axiale Stauchung über den Oberarm auf das Schultergelenk einwirke in einer Grössenordnung, dass sie zu einer Labrumverletzung führe, müsse davon ausgegangen werden, dass mit der empfindlichen Methode des MRI zum Untersuchungszeitpunkt noch weitere Verletzungsfolgen nachweisbar seien, insbesondere ein Ödem im Bereich des Oberarmkopfes. Ein solches sei aber nicht vorhanden. Eine wesentliche Gewalt scheine wegen des fehlenden Nachweises von Verletzungsfolgen im MRI nicht auf das Schultergelenk eingewirkt zu haben. Die SLAP-Läsion sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Sturz verursacht worden. Im fachradiologischen Bericht werde ausgeführt, dass die Rissbildung im Bereich des superioren Labrumanteils "irregulär von anterior nach posterior" ziehe. Nach Dr. C.___ finde sich nicht eine glatte Rissbildung, wie sie bei einem traumatischen Riss zu erwarten wäre. Der mit Kontrastmittel dargestellte Riss sei unregelmässig gezeichnet.
         Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bildmorphologie der Rissform sowie das Fehlen von Begleitverletzungen im MRI gegen die Annahme einer traumatischen Ursache der SLAP-Läsion sprechen würden. Eine Instabilität des Bizepsankers (Ursprung der Bizepssehne) sei nicht ausgewiesen. Im Operationsbericht würden ebenfalls keine Verletzungsfolgen beschrieben. Das Gelenk werde nach der Narkoseuntersuchung als stabil bezeichnet. Eine SLAP-Läsion, hervorgerufen durch eine Subluxation des Oberarmkopfes nach ventral-kranial, sei somit nicht ausgewiesen (S. 8). Arthroskopisch stelle sich das dorsale und ventrale Labrum "deutlich ausgefranst" dar, so dass es mit dem Shaver geglättet worden sei. Eine Listendiagnose nach Art. 9 Abs. 2 UVV sei somit nicht ausgewiesen. Es sei festzuhalten, dass weder im Operationsbericht noch in der Fotodokumentation Unfallfolgen ausgewiesen würden. Explizit würden degenerative Veränderungen beschrieben. "Stark ausgefranst" und "tendinitisch verändert" seien keine Kriterien für einen Sehnenriss. Bei einem Sehnenriss würden die Rissenden auseinanderweichen. Der Bizepsanker müsste von seinem Ursprung am oberen Pfannenrand gelöst sein. Dies werde allenfalls in der Diagnose behauptet. In der Deskription und der Bilddokumentation sei dies nicht nachweisbar (S. 9).
3.6     Dr. A.___ antwortete in einer Stellungnahme vom 25. März 2011 (Urk. 11/34, Beilage = Urk. 3/5) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/6).
         Dr. A.___ erklärte, tatsächlich gehe aus den vorhandenen Videoprints nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine SLAP-Läsion Grad II handle. Dazu sei aber zu sagen, dass man nicht verpflichtet sei, Bilddokumente anzufertigen. Er habe auch im Operationsbericht eine SLAP-Läsion Grad II nicht eindeutig beschrieben. Die Beschwerdegegnerin habe sich vor allem an den erwähnten degenerativen Veränderungen des Gewebes gestört (Ziff. 1). Trotz der Beschreibung von degenerativen Gewebeveränderungen sei natürlich weiterhin eine SLAP-Läsion Grad II nicht ausgeschlossen (Ziff. 2).
         Er kenne den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als sehr anständigen und ehrlichen Patienten. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 auf den rechten Arm gestürzt sei, was einem adäquaten Unfall entspreche. Er habe den Beschwerdeführer erstmals am 22. April 2009 gesehen. Im MRI der rechten Schulter vom 27. Mai 2009 werde eine SLAP-Läsion beschrieben, die zu einem Typ II passe. In der Folge habe er den Beschwerdeführer regelmässig in Abständen von zwei Monaten gesehen. Es seien mehrere Infiltrationen durchgeführt worden. Wegen Persistenz der Beschwerden habe man sich dann für eine Operation entschlossen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis keine Schulterbeschwerden gehabt. Er sei seit der Operation wieder beschwerdefrei (Ziff. 3).
         Allenfalls sei Prof. Dr. D.___ von der Uniklinik E.___ zu befragen, um welchen SLAP-Typ es sich seiner Meinung nach handle (Ziff. 4).

4.
4.1     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2     Das Aktengutachten von Dr. C.___ vom 20. Januar 2011 wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht, da die Berichte von Dr. A.___, der den Beschwerdeführer untersucht hatte, Dr. C.___ vorlagen. Auf das Aktengutachten von Dr. C.___ kann abgestellt werden. Auf weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben), ist daher zu verzichten.
         Dr. C.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass die vorliegenden Bilder und das Fehlen von Begleitverletzungen im MRI gegen die Annahme einer traumatischen Ursache einer SLAP-Läsion sprechen. So sei eine Instabilität des Bizepsankers nicht ausgewiesen. Auch Dr. A.___ habe im Operationsbericht keine Verletzungsfolgen beschrieben (Urk. 11/19 S. 8 unten). Nach Dr. C.___ finden sich für die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer SLAP-Läsion Grad II keine hinreichenden Anhaltspunkte. In diesem Sinne bemerkte auch SUVA-Kreisarzt Dr. B.___, dass Dr. A.___ im Operationsbericht vor allem degenerative Befunde beschrieben habe (Urk. 11/7). Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. März 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. A.___ bezeichnete darin eine unfallbedingte SLAP-Läsion Grad II lediglich als nicht ausgeschlossen (Urk. 3/5 Ziff. 2), was im Hinblick auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E 1.4 hiervor) nicht genügt. Die von ihm angeregte Nachfrage bei Prof. D.___ kann sodann unterbleiben, liegt doch bereits eine Stellungnahme vor (vom 27. Mai 2009, Urk. 11/9), worin das Vorliegen einer posttraumatischen Läsion indes gerade verneint wurde.
         Wenn Dr. A.___ im Bericht vom 18. Juni 2010 und in seiner Stellungnahme vom 25. März 2011 vorbringt, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen, so läuft seine Argumentation zudem auf einen beweisrechtlich unzulässigen Schluss "post hoc, ergo propter hoc" hinaus (BGE 119 V 335 E. 2 b/bb).
         Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht mit dem Beweisgrad der über-wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers und die ärztliche Behandlung in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. April 2009 stehen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist daher nicht erstellt.
4.3     Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind die aufgezählten Körperschädigungen einem Unfall gleichgestellt.
         Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.  
         Dr. C.___ verneinte in nachvollziehbarer Weise gestützt auf die medizinischen Akten, dass sich der Beschwerdeführer einen Sehnenriss zugezogen hat (Urk. 11/19 S. 9). Demnach scheiden auch Leistungen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV aus.
4.4     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen zu Recht abgelehnt, da es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Ereignis vom 8. April 2009 fehlt. Ebenso fehlt es an einer Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2011 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).