Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2011.00165




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 27. März 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, war als Bauarbeiter tätig und bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 4. März 1993 ein mittelschweres Einklemmungstrauma beider Beine und des Abdomens erlitt (Urk. 14/1). In der Folge entwickelte sich ein ausserordentlich ungewöhnlicher Verlauf mit exzessiv häufigen Arztwechseln, die jeweils nach Verordnung einer vollen Arbeitsfähigkeit und meistens mit sehr temperamentvollen Auftritten erfolgten. Die äusserst aufwendigen Abklärungen mit MRI der ganzen Wirbelsäule, Skelettszintigraphie, EMG, neurologischen und (stationären) rheumatologischen Untersuchungen vermochten kein somatisches Substrat für das diffuse, oft etwas grotesk anmutende und mit körperlichen Kriterien nicht fassbare Beschwerdebild zu liefern (SUVA-kreisärztliche Beurteilung vom 21. September 1994, Urk. 14/18). Nachdem eine psychiatrische Abklärung ergeben hatte, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen darstellten (Urk. 14/23), stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. März 1995 ihre Leistungen per 12. Juli 1993 ein (Urk. 14/26). Die vom Krankenversicherer von X.___ dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA am 22. Mai 1995 ab (Urk. 14/31).

    Wie dem den invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsentscheid bestätigenden Urteil IV.1996.00507 des Sozialversicherungsgerichts vom 12. März 1999 in Sachen des Versicherten gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 16) zu entnehmen ist, wies die IV-Stelle nach Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, welches das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert verneinte, mit Verfügung vom 13. Juli bzw. 13. August 1996 das bei ihr gestellte Rentenbegehren zufolge eines nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads von lediglich 10 % (Behinderungsabzug auf dem Tabellenlohn) ab.

    Gemäss dem Urteil IV.2000.00566 des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Mai 2002 in Sachen des Versicherten gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 17) hatten sich aufgrund der mit (bzw. nach) der Neuanmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 24. Mai 2000 eingereichten medizinischen Beurteilung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass inzwischen eine psychische Störung von Krankheitswert vorlag. Dementsprechend verpflichtete das Gericht die IV-Stelle, auf die Neuanmeldung einzutreten.

    Nach eigener Darstellung arbeitete der Versicherte in der Folge des Unfalls vom 4. März 1993 von August 1994 bis Juli 2000 nicht mehr. Ab August 2000 bis zum 3. Mai 2006 war er bei diversen Reinigungsunternehmen mit unterschiedlichen Pensen tätig (Urk. 1 S. 4).

1.2    Am 3. Mai 2006 stürzte der Versicherte bei einer Fensterreinigung von einer Leiter aus einer Höhe von ca. 3 m mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zu diesem Zeitpunkt war er bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Beschäftigungsumfang 20 Stunden pro Woche (bzw. von 48 % bei betriebsüblicher Normalarbeitszeit von 42 Stunden) angestellt und bei der SUVA unfallversichert (Urk. 13/1). Im Übrigen war er am Unfalltag für seinen psychischen Beschwerden angepasste Tätigkeiten bereits zu 55 % arbeitsunfähig und bezog eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 6).

    Am 19. November 2008 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall mit Kopfverletzung (Urk. 13/105).

    In der Folge dieser Unfälle liess die SUVA den Versicherten durch das Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 26. Januar 2010, Urk. 13/128-191) und sprach diesem mit Verfügung vom 17. Januar 2011 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 21 % ab 1. September 2007 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 51 % zu (Urk. 13/231-235).

    Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2011 mit den materiellen Anträgen, es sei ihm eine Rente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 60 % zuzusprechen (Urk. 14/238), wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2011 ab (Urk. 2).


2.    Am 27. Mai 2011 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde mit den gleichen materiellen Anträgen wie im Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er, sein Rechtsvertreter sei sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer die Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9/1-14) auf.

    Am 14. Juli 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Akten (Urk. 13/1-245 und Urk. 14/1-39) sowie ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren zu bestellen, hat die Beschwerdegegnerin in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren nach Eingang der Kostennote des Rechtsvertreters separat entschieden werde (Urk. 2 S. 9). Da die Beschwerdegegnerin somit im angefochtenen Entscheid nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in ihrem Verfahren entschieden hat, fehlt dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag ein Anfechtungsobjekt und ist auf das - im Übrigen auch nicht begründete - Begehren nicht einzutreten.

1.2    Da praxisgemäss ein zweiter Schriftenwechsel nur dann förmlich anzuordnen ist, wenn mit der Beschwerdeantwort der beschwerdeführenden Person noch nicht bekannte, entscheidwesentliche Akten eingereicht oder entscheidwesentliche neue rechtliche Vorbringen gemacht werden, war das in der Beschwerde gestellte, aber - auch nach Einsicht in die Beschwerdeantwort - nicht begründete Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zu hören.




2.

2.1    Materiell strittig sind der Invaliditätsgrad, welcher dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2007 zugrunde zu legen ist, sowie die Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers.

2.2    Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Sachentscheid kann angesichts der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers auf die umfassende Darlegung in den Erwägungen 2, 3.a und 4.a des Einspracheentscheids verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff., S. 6 und S. 7 f.).

    Ergänzend ist auf Art. 36 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hinzuweisen, gemäss welcher Bestimmung die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist, wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen.

2.3    Die im Y.___-Gutachten dokumentierten medizinischen Fakten und deren Bewertung durch die Y.___-Gutachter sind weitgehend unbestritten. Beide Parteien gehen - zu Recht - davon aus, dass es sich um eine grundsätzlich beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. Urk. 2 E. 2.d) handelt, und stützen die Begründungen ihrer materiellen Entscheidanträge darauf ab. Seitens des Beschwerdeführers wird am Y.___-Gutachten einzig gerügt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Gutachter vom additiven Integritätsschaden von 60 % (Restvisus: 20 %, neurokognitive Defizite: 35 %, Trigeminusneuralgie: 5 %) zu einer Restintegrität von 49 % bzw. einer gesamthaften Integritätseinbusse von 51 % gelangt sind (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem Y.___-Gutachten ergebe sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin - nicht, dass er unter Berücksichtigung sowohl der Unfallfolgen als auch der vorbestandenen Krankheitsauswirkungen weiterhin eine leichte Tätigkeit als Unterhaltsreiniger zu 50 % ausüben könne (Urk. 1 S. 6), ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Y.___-Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung darauf hinweisen, dass neuropsychologisch-psychiatrisch eine komplexe gemischte Pathologie vorliege und im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2009) nicht mehr auseinandergehalten werden könne, welche Schäden vom Unfall 2006 und welche vom Unfall 2008 herrührten und welche als Vorzustand anzusehen seien (Urk. 13/140-141). Angesichts dieser gutachterlichen Aussagen kann die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Y.___-Gutachter nicht „rein unfallbedingt“ (vgl. Urk. 1 S. 6) sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Y.___-Gutachtern „auf 2 mal 3 Stunden täglich mit dabei reduziertem Rendement“ (effektiv 50 %) geschätzten Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/131) um die Restarbeitsfähigkeit nach allen Unfällen (unter Berücksichtigung auch nicht unfalladäquater Entwicklungen) handelt. Damit fehlt es bereits an der tatsächlichen Voraussetzung der Abgrenzbarkeit krankhafter und unfallbedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer vorgenommene additive Betrachtungsweise.

3.2    Ausgehend vom erwerblichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in der im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Mai 2006 ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger, welches nach dessen eigenen Angaben aufgrund der vorbestandenen psychischen Beschwerden noch 45 % betrug (Urk. 1 S. 7), hat sich demnach durch die Unfälle von 2006 und 2008 praktisch nur das Zumutbarkeitsprofil behinderungsangepasster Tätigkeiten dahingehend verändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr keine Arbeiten auf Baustellen sowie an/mit Maschinen (inkl. Autofahren) und auf Leitern und Gerüsten mehr zumutbar sind (Urk. 13/131). Die üblichen Unterhalts-Reinigungsarbeiten in Büros, Ladengeschäften und Wohnungen (inkl. Endreinigung bezugsbereiter Bauten, aber mit Ausnahme von Fensterputzen) sind dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Y.___-Gutachter aber in (mindestens) gleichem Umfang und ohne zusätzliche Leistungseinbusse (das reduzierte Rendement wurde bereits bei der Umrechnung von sechs zumutbaren Arbeitsstunden pro Tag in eine 50%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtigt) wie vor den Unfällen von 2006 und 2008 zumutbar (vgl. Urk. 13/131 und Urk. 13/137). Dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, seine Restarbeitsfähigkeit nun nicht mehr wirtschaftlich nutzen zu können (Urk. 1 S. 7).

3.3    Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die den gesetzlichen Vorgaben (Art. 28 Abs. 3 UVV) entsprechende Ermittlung des Invaliditätsgrads (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) als korrekt und den Ermessensspielraum vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers nutzend. Der Beschwerdeführer hält dem auch nur - was vorstehend widerlegt wurde (vgl. E. 3.2) - entgegen, dass er das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen beim besten Willen nicht erzielen könne (Urk. 1 S. 8).



4.    Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter vor additiven Integritätseinbusse von 60 % (Restvisus: 20 %, neurokognitive Defizite: 35 %, Trigeminusneuralgie: 5 %) zu einer Restintegrität von 49 % bzw. einem gesamthaften Integritätsschaden von 51 % gelangt sind (Urk. 1 S. 9), trifft es zu, dass der Berechnungsvorgang im Y.___-Gutachten nicht detailliert dargelegt, sondern lediglich festgehalten wird, die einzelnen Tabellenwerte könnten nicht einfach addiert werden (Urk. 13/137).

    Indessen wurde die Integritätsschadenberechnung des Y.___-Gutachtens von der Beschwerdegegnerin nachträglich überprüft (vgl. Urk. 13/209 und Urk. 13/213) und die diesbezügliche Dokumentation dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass eröffnet (vgl. Urk. 13/210 und Urk. 13/214).

    Aus Urk. 13/213 ergibt sich, dass deshalb ein um 9 % geringerer Gesamtintegritätsschaden resultiert, weil die Tabellenwerte für die einzelnen Integritätseinbussen sukzessive von der uneingeschränkten Integrität subtrahiert wurden. Diese Vorgehensweise entspricht offenbar gängiger ärztlicher Praxis und erscheint in Fällen, in denen mehrere Integritätseinbussen aus mehreren Unfällen zusammenfallen (vgl. Art. 36 Abs. 3 UVV), als sachlich angemessen, da auf diese Weise wirksam verhindert wird, dass die gesamte Integritätseinbusse 100 % überschreitet (sie kann im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten auch dann zur Anwendung kommen, wenn alle Integritätseinbussen nachweislich auf denselben Unfall zurückzuführen sind). Auf jeden Fall kann weder den Y.___-Gutachtern noch der Beschwerdegegnerin eine falsche Ermessensbetätigung vorgeworfen werden, weil der prozentuale Gesamtentschädigungsanspruch aufgrund der hier nicht klar den einzelnen Unfällen zuzuordnenden Integritätseinbussen auf diese Weise ermittelt wurde.

    Demzufolge ist auch eine höhere Integritätsentschädigung als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene nicht ausgewiesen.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

    Demzufolge steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu und ist dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu prüfen.

    Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurden von der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2011 Fr. 36‘796.75 an Rentenleistungen und an Integritätsentschädigung ausbezahlt (Urk. 13/229 und Urk. 13/230). Bereits aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Mai 2011 (noch) über genügend Mittel verfügte, um die anwaltliche Vertretung selber bezahlen zu können, und es erübrigen sich weitere Abklärungen, ob mit der Erhöhung der Invalidenrente eine Rentennachzahlung (zusätzlich) zu einem Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers geführt hat (vgl. die Rentenverfügung vom 13. Juli 2007 betreffend halbe IV-Rente, Urk. 3/5, mit den beigelegten Auszahlungsbelegen vom 11. April 2011, Urk. 3/7-8, deren Rentenhöhe rund 50 % höher liegt). Ebenfalls muss der Frage nicht näher nachgegangen werden, wie hoch der Wert der mutmasslich im Eigentum des Beschwerdeführers liegenden Eigentumswohnung ist (Urk. 9/5), wie hoch die darauf liegende Verschuldung noch ist und ob sie der Beschwerdeführer notfalls belehnen könnte. Schliesslich muss bei dieser Sachlage auch nicht untersucht werden, ob die monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von fast Fr. 2‘000.-- (Urk. 8) es dem Beschwerdeführer ermöglichen (würden), nebst seinen und seines Sohnes Unterhalt in Z.___ zusätzlich noch die Anwaltskosten zu bestreiten.

    Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.




Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch vom 27. Mai 2011 um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/IKversandt


Geschäft-Nr.:    UV.2011.00165



Entscheid vom:    ………………………………….



janein

FindexX

AnonymisierungX


Kategorie

AnwendungsfallX

Hinweisfall

Zwischenentscheid




Kurzbeschrieb:

Aufgrund eines weiteren Unfalls hat sich zwar das Zumutbarkeitsprofil verändert, nicht aber der Grad der Invalidität; korrekte Ermittlung der Gesamt-Integritätsentschädigung bei mehreren Integritätseinbussen




IV. Kammer:



Visum GerichtsschreiberIn:



Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:



Visum KoreferentIn 1:



Visum KoreferentIn 2:



Visum Vorsitz: