UV.2011.00168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 27. November 2009 im Bad auf die rechte Schulter stürzte (Urk. 9/1). In der Folge verstärkten sich die seit einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Jahr 2007 (nach Unfall mit Schulterluxation am 2. März 2006) bestehenden Schulterschmerzen (Bericht Dr. med. A.___, Stadtspital Y.___, Urk. 9/8). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. November 2010 (Urk. 9/33), wonach bezogen auf die rechte Schulter der Vorzustand wieder erreicht sei, stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. November 2010 ein und richtete die aufgrund früherer Unfallfolgen bereits zugesprochene Invalidenrente von 25 % (vgl. Urk. 14/63-64) unverändert weiter aus (Verfügung vom 1. Dezember 2010, Urk. 9/38). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. April 2011 fest (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess X.___ durch Rechtsanwältin Karin Wolfensberger Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 14.04.2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 01.12.2010 nebst den Heilungskosten das UVG-Taggeld auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des Endstadiums zuzusprechen. Nach diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 27.11.2009 eine entsprechende Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 14.04.2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärungen des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit und Verwertbarkeit einer allfälligen Rest-Arbeitsfähigkeit, um anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht holte bei der Beschwerdegegnerin zusätzlich das Dossier betreffend den Unfall mit Schulterluxation vom 2. März 2006 ein (Urk. 14). In einem zweiten Schriftenwechsel hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Replik vom 28. Februar 2012, Urk. 18), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 26; dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Juni 2012, Urk. 27).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3     Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich des die rechte Schulter betreffenden Unfalls vom 27. November 2009 für die Zeit ab 1. Dezember 2010 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.1     Kreisarzt Dr. B.___ erhob anlässlich der Untersuchung vom 5. Juli 2010 (Urk. 9/23) eingehende Befunde der Schulterfunktionen. Er stellte Einschränkungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter in allen Funktionen fest. Auch die passive Beweglichkeit im Schultergelenk rechts war nur gering besser, die Rotation in Abduktion deutlich eingeschränkt (S. 3). Weiter verglich Dr. B.___ die aktuellen Befunde mit denjenigen der von ihm selbst, acht Monate nach der Sehnen-Rekonstruktion vom 24. April 2007 durchgeführten Untersuchung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 14/41). Bereits damals hatte er praktisch identische Befunde erhoben. Insbesondere wies er auch in jenem Bericht darauf hin, dass die passive Schulterbeweglichkeit rechts nur gering besser, die Endlagen unangenehm und die Rotation in 90° Abduktion deutlich eingeschränkt seien (S. 4 oben). Er erachtete den Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit, bei welcher keine längeren Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder verdrehtem Oberkörper sowie hohe Kraftanwendungen oder langdauernde Ein-sätze über Brusthöhe mit dem rechten Arm vorkämen, als ganztags einsatzfähig (Bericht vom 11. April 2008, [Urk. 14/50; vgl. auch Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 20. Februar 2008 [Urk. 14/44]). Aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils legte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente auf 25 % fest, woran die Schulter mit 63 % anteilig berücksichtigt wurde (37 % wurden den Folgen einer früheren Rückenverletzung angerechnet). Die Integritätseinbusse der rechten Schulter wurde auf 12.75 % festgelegt (Urk. 14/63-64).
         Im Ergänzungsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 9/33) bestätigte Dr. B.___ seine Auffassung, dass verglichen mit dem Befund vom 10. Dezember 2007 keine nennenswerten Veränderungen erkennbar seien. Auch der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Z.___ habe keine grosse Besserung gebracht. Da sich keine funktionellen Veränderungen ergeben hätten und auch die mögliche Belastbarkeit, wie sie bei der Rente ab 1. November 2008 berücksichtigt worden sei, gleich bleibe, sei bezogen auf die rechte Schulter der status quo sine für das Ereignis vom 27. November 2009 erreicht.
2.2     Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beschwerdeführer hauptsächlich mit dem Argument, Dr. B.___ gehe fälschlicherweise nur von einem Teildefekt der Supraspinatussehne aus, während andere Fachärzte, insbesondere Dr. A.___ im Bericht vom 11. Januar 2010, einen kompletten transtendinösen Riss der Supraspinatussehne bestätigt hätten. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass ein neuer organischer Befund vorliege und massive Schmerzen verursache, weshalb die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden nicht dahingefallen sei (Urk. 1 S. 7).
         In der Tat ist im Bericht des Röntgeninstituts C.___, welches am 2. Dezember 2009 eine Magnetresonanz-Tomographie (Arthro-MRT) der rechten Schulter durchführte, von einem kompletten transtendinösen Riss der Supraspinatussehne knapp oberhalb des Tuberculum majus humeri mit einer wenige Millimeter breiten Sehnenlücke die Rede. Im Bericht wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Jahren ein Schultertrauma mit Sehnenriss erlitten habe, welches operativ versorgt worden sei. Bezüglich dieses alten Schultertraumas sei aber nichts bekannt (Urk. 9/2). Der Bericht sagt somit nichts darüber aus, ob der befundete Sehnenriss vom Sturz am 27. November 2009 oder von einer früheren Verletzung stammt. Dazu äussert sich auch Dr. A.___ - anders als vom Beschwerdeführer interpretiert (vgl. Urk. 1 S. 7) - nicht. Der Arzt hielt lediglich die (leicht gekürzte) Beurteilung des MRI durch die Ärzte des Röntgeninstituts fest. Zur aktuellen Situation führte er aus, nach der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Jahr 2007 hätten bei langwierigem und ungünstigem Verlauf weiter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestanden. Die Schmerzen hätten sich seit dem Ereignis vom 27. November 2009 wieder verstärkt. Die Bewegungseinschränkungen seien jedoch nicht wesentlich schlechter als vor dem Unfall (vgl. Urk. 9/8). Die von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde (vgl. auch Angaben zu den messbaren Schulterfunktionen im Bericht vom 12. November 2010, Urk. 9/34) unterscheiden sich somit nicht wesentlich von denjenigen von Dr. B.___. Wenn Dr. B.___ aufgrund des MRI vom 2. Dezember 2009 nicht von einer totalen Ruptur der Supraspinatussehne ausgeht, ist das zunächst eine andere diagnostische Beurteilung, welche über die funktionellen Auswirkungen nichts aussagt. Denn eine gestellte Diagnose für sich allein begründet keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität.
2.3     Massgebend ist somit, ob und inwiefern sich allfällige funktionelle Veränderungen auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Wie vorstehend ausgeführt, ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine Hinweise, dass der Sturz auf die rechte Schulter am 27. November 2009 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, eineinhalb Jahre nach dem Ereignis, eine objektiv nachweisbare funktionelle Verschlechterung des Vorzustandes zur Folge gehabt hätte. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die bisherige Rentenbemessung auf einem Zumutbarkeitsprofil basiert, das lediglich leichte Arbeiten unter zusätzlichen einschränkenden Bedingungen umfasst (vgl. E. 2.1). Inwiefern dieses Zumutbarkeitsprofil in einem noch weiter einschränkenden Sinn geändert werden müsste, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Soweit er geltend macht, Dr. A.___ habe im Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 9/34) eine 100%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist zu beachten, dass sich dieser Arzt nicht damit auseinandersetzte, welche zusätzlichen Einschränkungen gegenüber dem Vorzustand nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirken sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass er über die auf medizinisch-theoretischen Überlegungen beruhende Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin mangels Aktenkenntnis nicht informiert war. Seine Einschätzung ist deshalb mit Vorbehalt zu würdigen.

3.       Hat somit das Ereignis vom 27. November 2009 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides keine (weiteren) erwerblichen Beeinträchtigungen zur Folge und sind von weiteren Therapien keine messbaren Fortschritte mehr zu erwarten (vgl. dazu die Einschätzung von Dr. A.___, Urk. 9/34), dann hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt und eine Rentenerhöhung wie auch eine zusätzliche Integritätsentschädigung ebenfalls zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).