Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1929, arbeitete stundenweise als Zeitungsverträger bei der Y.___ AG. Am 31. Oktober 2008 wurde er von einem Auto angefahren (Urk. 10/1). Am 1. Oktober 2009 erlitt er einen weiteren Unfall, als er über eine Schwelle stolperte und zu Boden stürzte (Urk. 10/39). Nachdem er die Tätigkeit als Zeitungsverträger nach dem 31. Oktober 2008 nicht mehr ausgeübt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2009 aufgelöst (Urk. 10/42). Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung für die beiden Unfälle mangels Versicherungsdeckung ab (Urk. 10/53). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. April 2011 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 31. Oktober 2008 (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Nach Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, die diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Nach der Rechtsprechung liegt der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der versicherten Person (BGE 126 V 357 E. 4a/aa). Zwischen der Reise und der Arbeit muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Der Grund der Reise muss darin liegen, die Arbeit aufzunehmen oder nach der Arbeit heimzukehren (EVGE 1962 S. 7 E. 2). Als Arbeitsweg gilt nicht jeder vom Arbeitsplatz zu einem beliebigen Ziel führende Weg. Es muss sich vielmehr um ein nach objektiven Gesichtspunkten übliches Ziel handeln. Dieses kann am Wochenende ein anderes sein als während der Arbeitswoche, wenn beispielsweise der Arbeitsort so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass der Versicherte nur über das Wochenende zu seiner Familie zurückkehrt und während der Woche am Arbeitsort oder in dessen Umgebung wohnt (vgl. EVGE 1962 S. 13; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., S. 80).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfalls vom 31. Oktober 2008 eine Versicherungsdeckung bei der SUVA bestand. Unstreitig ist, dass die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 1. Oktober 2009 nicht leistungspflichtig ist.
Die SUVA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers habe 7,8 Stunden, also weniger als 8 Stunden betragen. Damit habe keine Deckung für Nichtbetriebsunfälle bestanden. Ein Arbeitswegunfall stelle das Ereignis vom 31. Oktober 2008 nicht dar. Dies führe zur Verneinung ihrer Leistungspflicht (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lagerraum in einem Luftschutzkeller, wo er sich regelmässig aufhält und seine persönlichen Gegenstände lagert. Jedoch übernachtet er nicht dort. Nach eigenen Angaben schläft er mal da, mal dort (Urk. 10/5 S. 2, 10/21 S. 3, 10/40 S. 2). Der Unfall vom 31. Oktober 2008 ereignete sich 200 Meter vom Lagerraum entfernt, als sich der Beschwerdeführer wie üblich nach dem Austragen der Zeitungen mit seinem leeren Zeitungswagen auf dem Weg dorthin befand (Urk. 10/34, 10/49, 10/52 S. 2, vgl. auch Urk. 10/21 S. 2). Die SUVA scheint davon auszugehen, dass ein Arbeitsweg neben einem Arbeitsort in jedem Fall zwingend einen Wohnort, an dem man schläft, voraussetzt (Urk. 2, 10/53). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim Bestimmungsort um ein im Verhältnis zum Arbeitsplatz übliches Ziel handelt. Dies braucht nicht notwendigerweise die Schlafstätte zu sein. Im Falle des Beschwerdeführers war es der Lagerraum, wo er sich - wie besagt - regelmässig aufhält, seine persönlichen Gegenstände lagert und wohin er sich jeweils nach der Absolvierung der Route mit seinem Zeitungswagen begab.
Nach dem Gesagten ist das Ereignis vom 31. Oktober 2008 als Unfall auf dem Arbeitsweg zu qualifizieren. Damit ist die Unfalldeckung zu bejahen, ohne dass näher auf die Frage nach dem ausgeübten Arbeitspensum eingegangen werden muss. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2011 insofern abgeändert, als die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 31. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).