Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war ab 8. Dezember 1994 als Kantinen- und Reinigungsperson bei der Y.___ Genossenschaft angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 16. September 2009 ihren rechten Ellbogen an einer Lifttüre anschlug und sich dabei verletzte (Urk. 8/1).
Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis diagnostizierte (Urk. 8/3). In der Folge richtete die SUVA der Versicherten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Am 20. Januar 2010 wurde die Versicherte im A.___ szintigraphisch untersucht (Urk. 8/19). Am 7. Mai 2010 erstellte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, seinen Untersuchungsbericht (Urk. 8/22).
Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/23) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Einschätzung eine weitere Behandlung nicht mehr nötig sei, weshalb die Versicherungsleistungen eingestellt würden. Nach entsprechender Intervention der - nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen - Versicherten (vgl. Urk. 8/30) erliess die SUVA am 25. Februar 2011 eine Verfügung (Urk. 8/31). Die SUVA hielt am Fallabschluss per 12. Mai 2010 fest und erklärte weiter, dass bereits seit dem 1. Januar 2010 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2011 (Urk. 8/33) Einsprache erheben. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2011 (Urk. 2 = Urk. 8/37) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2011 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten (Heilungskosten sowie Taggelder).
3. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines polydisziplinären Gutachtens.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per 12. Mai 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass ab diesem Zeitpunkt keine unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorhanden gewesen seien und dass zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 16. September 2009, das als leicht einzustufen sei, kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits ab 1. Januar 2010 nicht mehr. Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage seien weitere Abklärungen nicht notwendig (Urk. 2).
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an diesen Ausführungen festhalten und ergänzen, dass - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - auch deren Verfahrensrechte nicht verletzt worden seien. Zudem seien angesichts der eindeutigen Aktenlage auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (Urk. 7 und 15).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sie wegen ihrer depressiven Stimmungslage in Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder einen Bericht des behandelnden Psychiaters eingeholt, noch eigene Untersuchungen machen lassen. Die kreisärztliche Untersuchung habe nur die physischen Beschwerden umfasst; die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausgeklammert worden. Soweit sich der Kreisarzt dahingehend geäussert habe, dass die myofasziale Problematik durch die depressive Problematik unterhalten werde, habe er sein Fachgebiet verlassen. Seine Auffassung sei deshalb nicht massgebend. Aber auch sonst sei sein Bericht nicht nachvollziehbar begründet, weshalb er keinen Beweiswert habe. Durch den Unfall sei die Beschwerdeführerin so sehr aus der Bahn geworfen worden, dass sie bis heute an massiven psychischen und physischen Beschwerden leide. Es gehe deshalb nicht an, die Adäquanz zu verneinen. Das gehe auch aus den Berichten des behandelnden Psychiaters, med. pract. C.___, hervor. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie bei Dr. B.___ einen Bericht angefordert habe, der einem Gutachten gleichkomme. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin über die Leistungseinstellung zunächst nur mit einem einfachen Brief informiert. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht auch hinsichtlich der Abklärung des Unfallereignisses nicht nachgekommen, sondern sei von Anfang an von einem banalen Ereignis ausgegangen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin den Ellbogen angeschlagen und infolge des Schlages einige Sekunden lang das Bewusstsein verloren. In Abänderung des in der Beschwerdeschrift gestellten Antrages sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 12).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 12. Mai 2010 eingestellt hat (Einstellung der Taggeldleistungen bereits ab 1. Januar 2010), weil keine unfallbedingten organischen Gesundheitsstörungen mehr bestanden und zwischen den geklagten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 16. September 2009 kein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Zudem ist zu prüfen, ob die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (was diese rügen liess), verletzt wurden und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich zöge.
3.2 In seinem Bericht vom 21. Januar 2010 (Urk. 8/10; vgl. dazu auch Urk. 8/18) führte Dr. Z.___, der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, aus, dass sie längerfristig zu 50 % arbeitsunfähig bleiben werde. Seit 1. Januar 2010 sei diese Arbeitsunfähigkeit allerdings krankheitsbedingt (bei vorbestehendem myofaszialen Schmerzsyndrom/Depression).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 8/22) fest, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper klage, in den Armen, im Rücken, in den Beinen und Stiche in den Fersen. Sie habe auch in der Nacht Schmerzen und erwache deshalb des Öfteren. Sie fühle sich müde, abgeschlagen und traurig; sie sehe keinen Sinn im Leben. Dr. B.___ diagnostizierte einen Zustand nach Ellbogenkontusion rechts, eine radiale Epicondylopathie beidseits und als Verdachtsdiagnose ein myofasziales Schmerzsyndrom. Gut sieben Monate nach einer Ellbogenkontusion seien keine somatischen Schädigungen mehr erkennbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall zurückzuführen seien. Die radiale Epicondylopathie, wie sie im Röntgenbild vom 22. September 2009 erkennbar sei, habe bereits vor dem Unfall bestanden. Das Unfallereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine dürfte spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder erreicht worden sein. Neben der radialen Epicondylopathie bestehe eine periphere Polyarthrose und aufgrund der Untersuchungsbefunde eine myofasziale Problematik, die durch die wohl vorhandene depressive Problematik unterhalten werden dürfte. Zum heutigen Zeitpunkt seien jedenfalls keine funktionellen Beeinträchtigungen als Folge des Unfallereignisses vom 16. September 2009 mehr nachweisbar. Eine integritätsrelevante Schädigung bestehe nicht. Medizinische Leistungen seien nicht mehr erforderlich. Die Folgen des Unfallereignisses seien nach sechs Monaten ausgeheilt gewesen; er empfehle den Fallabschluss.
Med. pract. C.___ diagnostizierte in seinen Berichten vom 7. und 9. Mai 2010 (Urk. 3/7-8) eine mittelgradige depressive Episode (larviert, agitiert; ICD-10 F32.1) bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Seit Beginn der Behandlung (Februar 2010) bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung schon längere Zeit vor Behandlungsbeginn bestanden habe. Die Beschwerdeführerin leide seit 1973 an einer chronischen Angsterkrankung. Der Suizid ihrer Tochter im Jahr 2007 sei der auslösende Faktor der Eskalation der Symptomatik gewesen. Durch den Unfall vom 16. September 2009 (Sturz) habe das System weiter dekompensiert und sich der körperliche Schmerz auch im Sinne eines Ausdrucks der Trauer und des Verlustes der Tochter ausgeweitet.
3.3
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, es seien ihre Verfahrensrechte verletzt worden, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst nur mit einfachem Brief über ihren Entscheid, den Fall abzuschliessen beziehungsweise die Versicherungsleistungen einzustellen, informierte (vgl. Urk. 8/23). Auf erstes Ersuchen (vgl. Urk. 8/30) erliess die Beschwerdegegnerin aber umgehend eine anfechtbare Verfügung (vgl. Urk. 8/31). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziffer 2.3) ist nicht erkennbar, wie dadurch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin hätten tangiert oder gar verletzt werden können.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine versicherungsexterne (polydisziplinäre) Begutachtung veranlasst hat, erweist sich angesichts der klaren Aktenlage als korrekt. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Auch im vorliegenden Prozess sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig oder angezeigt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2). Schliesslich ist auch die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim kreisärztlichen Bericht von Dr. B.___ inhaltlich und funktionell um ein Gutachten handle und ihr deshalb die entsprechenden Verfahrensrechte zugekommen wären, zurückzuweisen. Beim kreisärztlichen Bericht handelt es sich praxisgemäss gerade nicht um ein solches Gutachten, wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausführen liess (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziffer 2.3).
3.3.2 Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin bereits nach relativ kurzer Zeit nach dem erlittenen Unfall vom 16. September 2009 keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Dies geht ausdrücklich und nachvollziehbar aus dem Bericht von Dr. B.___ hervor (vgl. Urk. 8/22). Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin nicht nur selbst, sondern berücksichtigte auch die vorhandenen Akten, insbesondere auch die bildgebenden Untersuchungen (Szintigraphiebericht vom 20. Januar 2010). Der Umstand, dass Dr. B.___ keine Einsicht in die psychiatrische Krankengeschichte (oder entsprechende Berichte des behandelnden Psychiaters) hatte, vermindert den Beweiswert des kreisärztlichen Berichtes - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht, ging es doch bei der Untersuchung von Dr. B.___ in erster Linie um die Frage, ob noch organische Unfallfolgen vorliegen. Auch die Einschätzung von Dr. B.___, dass die myofasziale Problematik durch die depressive Problematik unterhalten werde, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, er habe damit sein Fachgebiet verlassen, ist nicht stichhaltig, gehört es doch erfahrungsgemäss zu den Aufgaben eines SUVA-Kreisarztes oder eines beratenden Arztes einer Versicherung, solche Einschätzungen abzugeben. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ lediglich die Verdachtsdiagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms erhob. Zudem war die entsprechende Diagnose bereits vom Hausarzt der Beschwerdeführerin gestellt und als unfallfremder Faktor bezeichnet worden (vgl. Urk. 8/10). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden könnte. Schliesslich war auch Dr. D.___ der Ansicht, dass die von ihm diagnostizierte, weiter bestehende partielle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2010 krankheitsbedingt sei (vgl. Urk. 8/10).
Somit ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (generell per 12. Mai 2010 und hinsichtlich des Taggelds per Ende 2009) keine unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen.
3.3.3 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Ob diese psychischen Störungen unfallbedingt sind, erscheint nach den vorhanden medizinischen Akten als eher unwahrscheinlich. Gerade die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gereichten Berichte von med. pract. C.___ (Urk. 3/7-8) sprechen eher gegen eine Unfallkausalität. Nach seiner Einschätzung leidet die Beschwerdeführerin nämlich schon seit 1973 an einer chronischen Angsterkrankung. Der Suizid ihrer Tochter im Jahr 2007 sei der auslösende Faktor der Eskalation der Symptomatik gewesen. Durch den Unfall vom 16. September 2009 (Sturz) habe das System weiter dekompensiert und sich der körperliche Schmerz auch im Sinne eines Ausdrucks der Trauer und des Verlustes der Tochter ausgeweitet. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Unfallereignis tatsächlich eine massgebende kausale Bedeutung zukommt oder ob es sich nicht eher um eine Gelegenheitsursache handelt (vgl. dazu anstatt vieler: Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts U 175/00 vom 10. November 2000 und 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011). Diese Frage kann jedoch gestützt auf die herrschende Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Vorliegend muss der Frage nach der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden allerdings auch nicht weiter nachgegangen werden, weil - wie nachfolgend in E. 3.3.4 aufzuzeigen ist - die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist.
3.3.4 Das Unfallereignis vom 16. September 2009 wird in den Akten folgendermassen beschrieben:
- Den Ellbogen an der Lifttüre angeschlagen (Schadenmeldung UVG 30. Oktober 2009 [Urk. 8/1).
- Stoss/Schlag auf rechten Ellenbogen von automatischer Schiebetüre bekommen (Arztzeugnis UVG vom 17. November 2009 [Urk. 8/3]).
- Die Beschwerdeführerin hat am 16. September 2009 den Ellbogen angeschlagen und infolge des Schlages einige Sekunden das Bewusstsein verloren (Replik vom 23. August 2011 [Urk. 12 S. 4 Ziffer 7]).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin am 16. September 2009 für einige Sekunden das Bewusstsein verloren haben sollte (wovon allerdings initial niemals die Rede gewesen war), ist der Unfall offensichtlich als leicht zu qualifizieren, weshalb die Adäquanz nach der oben wiedergegebenen Praxis grundsätzlich ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. oben E. 1.3.3). Aber selbst wenn von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen wäre, würde das im Ergebnis nichts ändern, weil vorliegend kein einziges der von der Praxis aufgestellten Adäquanzkriterien erfüllt ist. Das Unfallereignis war nicht besonders dramatisch oder eindrücklich: Die Beschwerdeführerin hat sich den Ellbogen an einer Lifttüre angeschlagen. Die erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht lange. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Auch die Kriterien körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind nicht gegeben. Wie oben ausgeführt wurde, waren die organischen Unfallfolgen bereits nach relativ kurzer Dauer ausgeheilt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Adäquanz zu verneinen ist.
3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen zu Recht eingestellt hat, weil keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und zwischen den psychischen Störungen (selbst wenn zwischen ihnen und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen sollte) und dem Unfall vom 16. September 2009 kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Franziska Venghaus
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).