Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 1. Juli 2007 bei der Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___) als Advisor Administration und Billing und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Der Krankentaggeldversicherer der Y.___, die SWICA, erbrachte Krankentaggeldleistungen, nachdem X.___ wegen einer Erschöpfungsdepression/Burnout seit anfangs Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/14, Urk. 7/32/2, Urk. 7/186/5). Es war vorgesehen, dass die Versicherte am 1. Oktober 2009 bei der Y.___ eine neue Tätigkeit (30%-Teilzeitstelle) antreten sollte (Urk. 7/8/4). Am 16. September 2009 erlitt sie in Z.___ einen Verkehrsunfall, als das Fahrzeug, in welchem sie als Beifahrerin sass, vor einem Fussgängerstreifen anhielt und das hintere Fahrzeug auf ihr Auto auffuhr (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. September 2009, Urk. 7/1, Urk. 7/8/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 22. September 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt für innere Medizin FMH (Urk. 7/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Dr. A.___ veranlasste im B.___-Institut das kraniale MRI (Magnetic Resonance Imaging) nativ vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/111), welches keinen Hinweis auf posttraumatische Veränderungen ergab. Mitte Januar 2010 fand in der Rehaklinik C.___ ein ambulantes Assessement statt (Urk. 7/32). Ab Februar 2010 war die Versicherte wieder bei der Y.___ beschäftigt, zu Beginn als Beisitzerin, ab 1. März 2010 zur Reintegration als Purchaser im operativen Einkauf (Urk. 7/45, Urk. 7/209). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % erbrachten die SUVA und die SWICA Taggeldleistungen im Unfang von 20 % bzw. 50 % (Urk. 7/46-47, Urk. 7/66). Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistungsbezug angemeldet hatte, erhielt die SUVA den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/SPV, und E.___, Oberarzt Psychiatrisches Ambulatorium IKP, vom 12. August 2010 (Urk. 7/109, Urk. 7/181).
1.2 Am 23. August 2010 stürzte X.___ bei einer Rehabilitationsübung auf den Kopf (Urk. 7/131, Urk. 7/143). In der Neurologie der Klinik J.___, wurde am 6. Oktober 2010 eine MRI-Untersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Urk. 7/141), die erneut keine posttraumatischen Veränderungen zeigte. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten konnte ab 6. September 2010 von 40 % auf 50 % und ab 27. September 2010 von 50 % auf 60 % gesteigert werden (Urk. 7/185/6). Die Neuropsychologin Dr. F.___ untersuchte die Versicherte am 21. September und 11. Oktober 2010 (Urk. 7/145). Die IV-Stelle übermittelte der SUVA den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. November 2010 (Urk. 7/158, Urk. 7/166). Am 2. Dezember 2010 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 28. Februar 2011, was zu einem psychischen Zusammenbruch bei der Versicherten führte (Urk. 7/162, Urk. 7/182/1). Die SUVA holte bei der Psychologin D.___ und Oberarzt Dr. E.___ die Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 ein (Urk. 7/182). Am 21. Januar 2011 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, statt (Urk. 7/185). Bei der I.___ liess die SUVA schliesslich die Biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) vom 26. Januar 2011 erstellen (Urk. 7/190). Nach Einholung einer Stellungnahme von Kreisarzt Dr. H.___ (Urk. 7/194) eröffnete die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2011, dass sie die Leistungen per 31. März 2011 einstelle (Urk. 7/206). Dagegen erhob X.___ am 13. März 2011 Einsprache (Urk. 7/209), welche die SUVA mit Entscheid vom 10. Mai 2011 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. Juni 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-212), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 16. September 2009 über den 31. März 2011 hinaus Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung hat. Dabei ist entscheidend, ob die nach jenem Zeitpunkt weiterhin geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. September 2009 stehen.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie wehre sich gegen den Entscheid der SUVA, der am 16. September 2009 erlittene Unfall sei unerheblich und solle als psychische Beeinträchtigung in der Gesamtheit gesehen werden (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) und machte überdies geltend, dass nach allgemein anerkannter Lehrmeinung die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung, wie sie Dr. G.___ in seinem Bericht vom 22. November 2010 (Urk. 7/166) festgehalten habe, entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder ein Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall, zumindest aber eine Bewusstseinstrübung im Zeitpunkt der Verletzung voraussetze. Diese Voraussetzungen seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der echtzeitlichen Angaben nicht gegeben (Urk. 7 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) und im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes (BGE 122 V 160 E. 1c, BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Die Rechtsprechung, wonach dass Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
3.
3.1 Die bis zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ vom 21. Januar 2011 aufliegenden medizinischen Akten werden im Bericht des Kreisarztes vom 24. Januar 2011 zusammengefasst (Urk. 7/185/1-2), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 In der Zusammenfassung und Beurteilung im soeben erwähnten Bericht vom 24. Januar 2011 wies Dr. H.___ auf den Vorzustand einer langzeitigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen Erschöpfungsdepression/ Burnout seit anfangs Dezember 2008 hin. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe die psychiatrisch-psychologisch Behandlung angedauert, und eine psychotrope Medikation sei weiterhin notwendig gewesen (Urk. 7/185/5).
Sechs Tage nach dem Unfallereignis vom 16. September 2009, so Dr. H.___ weiter, seien Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit und rechtsbetonte Armschmerzen mit Hypästhesie an den Fingern dokumentiert worden. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2011 angegebenen tieflumbalen und lumbosakralen Schmerzen, welche angeblich seit dem Unfallereignis bestünden, habe man damals nicht dokumentiert (Urk. 7/185/5). Die konventionellen Röngtenbilder der HWS zeigten keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen, hingegen altersentsprechende, mehrsegmentale degenerative Veränderungen. Im MRI des Schädels vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/111) seien geringgradige mikrovaskuläre Schädigungen beschrieben worden, diese seien aber als alterungsbedingt/hirninvolutorisch gedeutet worden, eine strukturelle unfallkausale Hirnschädigung sei ausgeschlossen worden. Eine chiropraktorische Behandlung habe gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eine Verbesserung der Beweglichkeit, nicht aber eine Verbesserung der Schmerzhaftigkeit gebracht. Kognitive Defizite seien weder initial bei Dr. A.___ noch am 12. November 2009 bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin (vom 12. November 2009, Urk. 7/8) angegeben worden. Diese seien erstmals am 27. Januar 2010 beim ambulanten Assessement in C.___ dokumentiert worden (Urk. 7/185/5-6).
Eine erneute MRI-Untersuchung des Gehirns und zusätzlich auch der HWS am 6. Oktober 2010 (Urk. 7/141) zeige multiple Marklager-Gliosen als Ausdruck einer Mikroangiopathie. Posttraumatische Veränderungen seien aber weder im Bereiche des Zentralnervensystem (ZNS) noch der HWS gefunden worden. Auch im Bereiche der HWS imponierten lediglich degenerative mehrsegmentale Veränderungen. Diese Befunde bei der MRI-Untersuchung (vom 6. Oktober 2010, Urk. 7/141) sprächen auch gegen eine erhebliche Traumatisierung durch das Ereignis vom 23. August 2010, bei dem die Beschwerdeführerin während der Physiotherapie vom Medizinball gefallen sei und sich dabei den Kopf angeschlagen habe. Eine sekundendauernde Bewusstlosigkeit wäre gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin möglich, Angaben der Physiotherapeuten seien nicht dokumentiert und die Beschwerdeführerin habe in der Folge ohne Übelkeit auch das Mittagessen einnehmen können (Urk. 7/185/6).
Dr. H.___ hält weiter fest, dass es unter der durchgeführten kombinierten Behandlung gelungen sei, die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern. Es sei eine Restarbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen worden. Anfangs Dezember 2010 sei es zu einem psychischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin gekommen. Dies im Anschluss an Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die zur Entlassung und Freistellung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Zusätzlich gebe sie auch an, dass damals ihre Mutter gestorben sei. Seit diesem Zusammenbruch gelte die Beschwerdeführerin erneut als 100 % arbeitsunfähig. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe sie selbst die teilzeitliche Aufnahme einer Arbeit ausgeschlossen. Dass das Anschlagen des Kopfs am Boden im August 2010 diesbezüglich einen Einfluss gehabt habe, sei auszuschliessen, denn im Anschluss an dieses Ereignis habe die Arbeitsfähigkeit ab 6. September 2010 von 40 % auf 50 % und ab 27. September 2010 von 50 % auf 60 % gesteigert werden können (Urk. 7/185/6). Die erneute Arbeitsunfähigkeit seit anfangs Dezember 2010 könne er nicht als unfallkausal werten und sei auch nicht auf das offenbar bagatelläre Trauma des Kopfs vom 23. August 2010 zurückzuführen. Verantwortlich für den Zusammenbruch der Beschwerdeführerin seien das Zusammentreffen von Schwierigkeiten im Beruf mit schliesslich Kündigung und Freistellung sowie der Todesfall in der Familie (Urk. 7/185/7).
Bei der klinischen Untersuchung erhob Dr. H.___ diskrete und unspezifische objektivierbare Befunde mit Druckschmerzhaftigkeit linksbetont im Bereich des Nackens und der Schultergürtelmuskulatur sowie im Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und diffus dorsal am Becken. Die angegebene Schmerzhaftigkeit bereits bei Berührung mit einem Papierbausch sei dabei medizinisch nicht nachvollziehbar, und auch die Angabe einer Schmerzhaftigkeit in der linken Leiste in maximaler Aussenrotation mit Ausstrahlung entlang des Rückens bis genau zum AC-Gelenk links sei medizinisch nicht erklärbar. Generell als Folge einer Heckauffahrkollision nicht erklärbar seien die tieflumbalen, respektiven lumbosakralen Beschwerden, denn die Lumbalwirbelsäule und das Becken seien bei einem Heckauffahrunfall durch den Autositz sehr gut geschützt (Urk. 7/185/6).
Bei initial fehlenden Hinweisen auf ein Schädel-Hirn-Trauma und bei fehlenden posttraumatischen strukturellen Schädigungen des Gehirns sei es nicht möglich, die leichten kognitiven Störungen als direkte Unfallfolge zu werten, insbesondere weil bei der neuropsychologischen Testung ein altersentsprechend sogar eher überdurchschnittliches Leistungsniveau erreicht werde. Ein Zusammenhang der nicht unfallkausalen, involutorischen Hirnveränderung mit der kognitiven visuellen Störung sei viel wahrscheinlicher, als dass sie unfallkausal sein könnte (Urk. 7/185/6).
3.2.2 Gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ liegen sowohl im Hirn als auch im Bereich der HWS strukturelle Veränderungen vor, diese seien allerdings nicht unfallkausal, sondern degenerativ im Bereiche der HWS und degenerativ-involutarisch im Hirn. Es lägen klinisch fassbare gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Es fänden sich aber keine Hinweise, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor Folge des Heckauffahrunfalls vom 16. September 2009 oder auch der Kopfkontusion vom 23. August 2010 sein könnten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit sei entsprechend der Entwicklung in den letzten Monaten nicht prognostizierbar, entgegen dem üblichen Verlauf nach einer Traumatisierung sei der Zustand in der letzten Zeit objektiv eher schlechter, dies bedingt durch sozioökonomische und familiäre Belastungen. Es bestünden keine Hinweise, dass das Ereignis vom 16. September 2009 andauernde Folgen habe. Die Aufteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unfall und Krankheit sei rein spekulativ, aus medizinischer Sicht könne eine genaue Zuteilung nicht erfolgen. Bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle Schädigung, erlitten beim Ereignis vom 16. September 2009, riet Dr. H.___ zur Beurteilung der Adäquanz des Beschwerdebildes. Es fänden sich im Übrigen keine Hinweise, dass das Ereignis vom 23. August 2010 zu einer erheblichen Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden geführt hätte. Die bildgebenden Abklärung in der Folge sei unauffällig gewesen, eine strukturelle Schädigung könne ausgeschlossen werden (Urk. 7/185/7).
3.3 Laut den Experten der I.___ ergibt sich aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen aus biomechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Ereignis vom 16. September 2009 bei der Beschwerdeführerin festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar seien (Urk. 7/190/4). Kreisarzt Dr. H.___ hielt dazu am 3. Februar 2011 fest, die biomechanische Beurteilung der I.___ stütze seine Beurteilung vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/194/1).
4.
4.1 Eine Würdigung des Berichtes von Dr. H.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 21. Januar 2011 ergibt, dass dieser schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet ist, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 16. September 2009 keine strukturellen Schädigungen an der HWS und keine strukturelle Hirnschädigung zugezogen hat (E. 3.2.1). Neurologische Defizite konnten aufgrund der Untersuchungen beim Neurologen Dr. G.___ ausgeschlossen werden. Insbesondere konnte auch kein taktiler oder visueller Hemineglect nachgewiesen werden (Urk. 7/166/4).
4.2 Nach Erstgespräch vom 21. September 2010 und neuropsychologischer Testung vom 11. Oktober 2010 stellte Dr. F.___ die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung nach Autounfall mit commotio cerebri (Gehirnerschütterung) und wahrscheinlich HWS-Distorsionstrauma am 16. September 2009 (Urk. 7/145/4). Dr. G.___ diagnostizierte im Bericht von 22. November 2010 neuropsychologische Defizite bei Status nach Autounfall mit wahrscheinlich minimaler Hirnschädigung bei Commotio cerebri und wahrscheinlich am 16. September 2009 erlittenem HWS-Distorsionstrauma (Urk. 7/166/1). Gemäss Dr. G.___ stehen die neuropsychologischen Beschwerden ganz im Vordergrund. Diese bestünden in einer Verminderung des Erfassens visuellen Materials und damit verbunden auch in einer erschwerten Lesefähigkeit. Auch das figurale Lernen sei deutlich reduziert (Urk. 7/166/3-4). Es handle sich um fokale neuropsychologische Defizite, welche normalerweise bei Läsionen wie Ischämien oder Kontusionen gesehen würden. Bei der Beschwerdeführerin sei nachweislich auch bei wiederholtem MRI eine solche Läsion nicht nachzuweisen (Urk. 7/166/4). Dr. G.___ geht daher von einer mildtraumatischen Hirnläsion aus. Er hält es für möglich, dass die neuropsychologischen Defizite im Zusammenhang mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin (Burnout-Syndrom) ständen. Dr. G.___ weist aber darauf hin, dass das Muster der neurologischen Ausfälle nicht zu einem depressiven Syndrom, wie dies meist bei einem Burnout-Syndrom auftrete, passe (Urk. 7/166/4).
Aufgrund des Berichtes von Dr. G.___ können diese neuropsychologischen Defizite nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 16. September 2009 zugeordnet werden. Die blosse Möglichkeit vermag keinen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu begründen. Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 16. September 2009 eine commotio cerebri erlitten habe, obwohl dies echtzeitlich nicht festgestellt worden ist. Mit Dr. H.___ ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die leichten kognitiven Störungen nicht als Unfallfolge zu werten sind (Urk. 7/185/6).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin geklagten tieflumbalen, respektiven lumbosakralen Beschwerden stehen für Kreisarzt Dr. H.___ nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. September 2009. Seine Begründung - Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken seien bei einem Heckauffahrunfall durch den Autositz sehr gut geschützt (E. 3.2.1) - ist einleuchtend. Ein natürlicher Kausalzusammenhang dieser Beschwerden ist demnach ebenfalls zu verneinen, zumal initial auch keine Verletzungen von LWS und Becken dokumentiert worden sind.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken-und Kopfschmerzen (Urk. 7/185/3) sowie der aktenkundigen psychischen Beschwerden.
5.2
5.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a).
5.2.2 Bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung sowie eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4, 117 V 369 E. 3). Voraussetzung für diese Annahme ist gemäss konstanter Rechtsprechung, dass innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall Nacken- bzw. Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts U 565/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Nach dem Unfall vom 16. September 2009 suchte die Beschwerdeführerin erst am 22. September 2009 ihren Hausarzt Dr. A.___ auf (Urk. 7/2, 7/6). Bis dahin finden sich in den medizinischen Akten keine Hinweise auf Nackenbeschwerden, womit eine Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Nacken- und Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 16. September 2009 gestützt auf die bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis ausser Betracht fällt (E. 5.2). Dr. H.___ sieht die festgestellte Druckschmerzhaftigkeit im Bereiche des Nackens und der Schultergürtelmuskulatur nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. September 2009 (E. 3.2.1-3.2.2).
5.4
5.4.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 zu Recht fest, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 16. September 2009 psychische Beschwerden vorgelegen hätten. Sie erwog, dass die noch bestehenden, subjektiv wahrgenommenen somatischen Restbeschwerden ohne entsprechendes objektivierbares Korrelat im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik eindeutig in den Hintergrund gerückt seien, weshalb die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der sog. Psychorechtsprechung zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 11). Ferner qualifizierte sie den Auffahrunfall vom 16. September 2009 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 12). Diese Erwägungen sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.
5.4.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass keines der vom Bundesgericht entwickelten sog. Adäquanzkriterien erfüllt ist (Urk. 2 S. 11 und 13).
5.4.3 Zu verneinen ist vorab das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls. Die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug in einen Auffahrunfall verwickelt. Zum Unfallhergang konnte sie bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 12. November 2009 keine näheren Angaben mehr machen (Urk. 7/8/1).
5.4.4 Nach ihren eigenen Angaben erlitt die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Unfallverletzungen, wie etwa das Anschlagen des Kopfes (Urk. 7/8/1). Zu verneinen ist daher auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
5.4.5 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, sowie einen schwierigen Heilverlaufsverlauf und erhebliche Komplikationen. Auch das Kriterium körperliche Dauerschmerzen ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/185/3) nicht erfüllt.
5.4.6 Hinsichtlich des Kriteriums Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 16. September 2009 ab Februar 2010 wieder bei der Y.___ tätig war, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden konnte (vgl. Sachverhalt). Zwar attestieren ihr die Psychotherapeutin D.___ und Oberarzt Dr. E.___ im Bericht vom 21. Dezember 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/182). Sie führen dies aber auf den psychischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin als Folge der Freistellung durch die Y.___ zurück. Das Kriterium ist damit ebenfalls nicht erfüllt.
5.4.7 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. September 2009 zu Recht verneint hat.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).