Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 12. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2011 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) eine Leistungspflicht mangels natürlichen Kausalzusammenhangs der Kniebeschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. November 2009 verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juni 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, sowie in prozessrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Verfahrens beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2011, in welcher sie ebenfalls die Sistierung des Verfahrens beantragt hat (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 20. Juni 2011 festhielt, es seien noch medizinische Abklärungen durch einen Facharzt der SUVA pendent und daher sei das Verfahren in Übereinstimmung mit dem prozessrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) zu sistieren (Urk. 7),
dass somit der medizinische Sachverhalt offenkundig nicht hinreichend abgeklärt ist, was aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Übrigen unbestritten ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 7),
dass es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt ist, das Verfahren zu sistieren, da es Sache der Beschwerdegegnerin ist, den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären, und dem Beschwerdeführer bei einer Sistierung des Verfahrens sowie gerichtlichen Entscheid aufgrund der neuen medizinischen Erkenntnisse eine Instanz verloren ginge,
dass der angefochtene Einspracheentscheid damit aufzuheben und die Streitsache zur ärztlichen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer aktuell geklagten Kniebeschwerden und dem Unfallgeschehen vom 27. November 2009 sowie zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Prozesses gegenüber dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
beschliesst das Gericht:
Die Anträge der Parteien auf Sistierung des Verfahrens vom 8. und 20. Juni 2011 werden abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).