UV.2011.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Fabienne Brandenberger-Amrhein
Raggenbass Rechtsanw?lte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanw?lte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1969, war am 15. Februar 2005 im Bereich einer Autobahnausfahrt in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich hierbei ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule zu. Sie war damals ?ber ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert (Urk. 9/I/1, Urk. 9/I/4, Urk. 9/I/5). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verf?gung vom 5. September 2008, best?tigt mit Einspracheentscheid vom 7. September 2009, stellte die SUVA ihre Leistungen per 15. September 2008 ein (Urk. 9/I/251, Urk. 9/I/282). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das in dieser Sache zust?ndige Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 19. Mai 2010 mit der Feststellung gut, dass die Versicherte ab 15. September 2008 bis und mit 1. M?rz 2010 Anspruch auf die gesetzlich geschuldeten Leistungen hat (Urk. 9/I/285/1, Urk. 9/I/185/10).
???????? Mit Verf?gung vom 19. Januar 2011 (Urk. 9/I/324) verneinte die SUVA einen Taggeldanspruch ab 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010. Des Weiteren forderte sie von der Versicherten eine Vorschusszahlung in der H?he von Fr. 10?260.-- zur?ck. Hingegen anerkannte sie geltend gemachte Heilungskosten (vgl. Urk. 9/I/315), mit Ausnahme der Kosten f?r eine Alternativbehandlung (Atlaslogie; vgl. Urk. 9/I/314) und der damit verbundenen Fahrspesen. Betreffend die R?ckforderung und betreffend den Taggeldanspruch ab 1. September 2009 erhob die Versicherte gegen die Verf?gung der SUVA am 21. Februar 2011 Einsprache (Urk. 9/I/325). Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 ab. Einer allf?lligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.?????? Die Versicherte erhob am 10. Juni 2011 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011. Sie beantragte, es seien ihr ab 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 Taggelder f?r eine volle Arbeitsunf?higkeit auszurichten und von der R?ckforderung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Zu zus?tzlich eingereichten Unterlagen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 12/1-3) nahm die SUVA am 11. Oktober 2012 Stellung (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Im angefochtenen Einspracheentscheid entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9). Die Beschwerdef?hrerin beantragte deren Wiederherstellung (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde gegen die verf?gte R?ckforderung, auf die sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezieht, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (BGE 130 V 407 E. 3.4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Einspracheentscheid hatte somit keine rechtlichen Folgen, weswegen auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2.
2.1???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie gem?ss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gew?hrt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
???????? Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunf?higkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % betr?gt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunf?higkeit mehr als 25, aber h?chstens 50 % betr?gt. Bei einer Arbeitsunf?higkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch.
???????? Arbeitsunf?higkeit ist gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich ber?cksichtigt.
2.2???? Unrechtm?ssig bezogene Leistungen sind zur?ckzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zur?ckerstatten, wenn eine grosse H?rte vorliegt. Der R?ckforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der R?ckerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, f?r welche das Strafrecht eine l?ngere Verj?hrungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG).

3.
3.1???? Den Taggeldanspruch vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begr?ndung, die Beschwerdef?hrerin habe eine von der Invalidenversicherung angeordnete und bis Ende August 2009 verl?ngerte Integrationsmassnahme vorzeitig abgebrochen. Bis zum Abbruch der Massnahme habe die Schmerzproblematik verringert und die Arbeitsf?higkeit erheblich gesteigert werden k?nnen. Es sei davon auszugehen, dass die Verl?ngerung der Massnahme zu einer weiteren Steigerung der Arbeitsf?higkeit gef?hrt h?tte. Der Abbruch sei frei gew?hlt gewesen. H?tte die Beschwerdef?hrerin die Massnahme weitergef?hrt, h?tte sie auch weiterhin Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung gehabt (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 12).
???????? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, die IV-Stelle habe die Fortsetzung der Integrationsmassnahme an nicht akzeptable und vorher nicht besprochene Bedingungen gekn?pft. Mit R?cksicht auf ihre Gesundheit habe sie auf die Fortf?hrung der Massnahme verzichtet. Stattdessen habe sie sich intensiv ihrer Gesundheit gewidmet und sich mittels Atlaslogie und Akupunktur behandeln lassen. Dies habe es ihr schlussendlich erm?glicht, am 1. M?rz 2010 wieder voll zu arbeiten. Die IV-Stelle habe in Bezug auf die abgebrochene Massnahme keine Meldepflichtverletzung festgestellt. Zudem habe die IV-Stelle ab 1. Juni 2009 den Anspruch auf eine befristete Invalidenrente bejaht. Dies zeige, dass sie die Massnahme nicht widerrechtlich abgebrochen habe. Bis Ende August 2009 habe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bestanden, weswegen Anspruch auf volle Taggeldleistungen bestehe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 5-8).
3.2???? Ab 1. September 2008 absolvierte die Beschwerdef?hrerin eine von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verf?gung vom gleichen Tag angeordnete Integrationsmassnahme (Urk. 9/I/247). Die Massnahme bezweckte die F?rderung der sozialen und pers?nlichen Kompetenzen sowie die Verbesserung des Arbeitsverhaltens und der Arbeitsleistung (Urk. 9/I/248). Die Verf?gung der IV-Stelle vom 1. September 2008 sah auch eine Verl?ngerung der bis 31. Mai 2009 befristeten Massnahme um drei Monate vor. Die Verl?ngerung bis 31. August 2009 verf?gte die IV-Stelle am 5. Mai 2009 (Urk. 9/I/273). F?r die Dauer der Massnahme richtete die IV-Stelle ein Taggeld aus.
3.3???? Am 11. Mai 2009 brach die Beschwerdef?hrerin die Massnahme ohne vorherige R?cksprache mit der IV-Stelle ab (Urk. 9/I/297 S. 2), was unbestritten ist (Urk. 3/13 S. 2). Der Verf?gung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2009 betreffend Einstellung der Massnahme ist zu entnehmen, dass diese zu einer Steigerung und Stabilisierung der Arbeitsf?higkeit im Bereich von 30 bis 40 % gef?hrt hatte, und dass aufgrund der Verl?ngerung mit einer weiteren Steigerung auf 50 % gerechnet werden konnte (Urk. 9/I/297 S. 2). Die Beschwerdef?hrerin begr?ndete ihren Standpunkt, die IV-Stelle habe an die Fortsetzung der Massnahme nicht akzeptable und vorher nicht besprochene Bedingungen gekn?pft, in erster Linie mit einer h?heren Pr?senzzeit (Urk. 3/13 S. 1). Inwiefern eine erh?hte Pr?senzzeit in der Verl?ngerungsphase, die der weiteren Steigerung der Arbeitsf?higkeit diente, nicht zumutbar gewesen ist, legte die Beschwerdef?hrerin nicht dar. Einen entsprechenden Versuch unternahm sie nicht. Dass die Fortf?hrung der Integrationsmassnahme nicht zumutbar gewesen ist, steht aufgrund der Akten nicht fest. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin die zumutbare Integrationsmassnahme aus pers?nlichen Gr?nden abgebrochen hat, um sich, wie sie selber ausf?hrte, intensiver der Pflege ihrer Gesundheit zu widmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
3.4???? Der Abbruch der Massnahme trotz deren Zumutbarkeit stellt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Die Schadenminderungspflicht ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes allgemeines Prinzip in der Sozialversicherung und ist von allen Versicherten gleichermassen zu beachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 48 der Vorbemerkungen). Die Beschwerdef?hrerin wandte ein, die IV-Stelle habe in ihrer Verf?gung vom 21. Oktober 2009 festgestellt, es liege keine Pflichtverletzung vor und die Zusprechung einer Rente im fraglichen Zeitraum belege, dass der Abbruch der Massnahme nicht widerrechtlich erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 7). Die IV-Stelle kam in ihrer Verf?gung zum Schluss, der Beschwerdef?hrerin k?nne im Zusammenhang mit dem Abbruch der Massnahme keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. An der Zumutbarkeit der Fortf?hrung der Integrationsmassnahme ?ndert dies aber nichts. Auch die Zusprechung einer befristeten Rente nach dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme (Urk. 3/15/2, Urk. 12/1) ist im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Fortf?hrung der Massnahme ohne Bedeutung. Die Rentenfrage stellte sich erst aufgrund des Abbruchs der beruflichen Massnahme.
3.5???? Mit dem Abbruch der Integrationsmassnahme erlosch der Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Die leistungshindernde Bedingung gem?ss Art. 16 Abs. 3 UVG entfiel damit. In der fraglichen Zeitspanne bis 31. August 2009 lag der Grad der Arbeitsf?higkeit unbestrittenermassen ?ber 25 %. Der Wegfall der Taggelder der Invalidenversicherung ist Folge des Abbruchs der verbindlichen und zumutbaren Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung. Zu deren Abbruch hat sich die Beschwerdef?hrerin aus pers?nlichen Gr?nden entschlossen. Dies rechtfertigt es nicht, anstelle der IV-Taggelder nunmehr Taggelder der Unfallversicherung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin (Urk. 8 S. 6 Ziff. 12.2), dass der leistungspflichtige Versicherer gest?tzt auf Art. 51 Abs. 2 UVV das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abh?ngig machen kann. Gleiches muss gelten, wenn die Anmeldung zwar erfolgt ist, aber Leistungen aus Gr?nden, die von der versicherten Person zu vertreten sind, nicht (mehr) ausgerichtet werden.
3.6???? Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat. Betreffend den Einwand der Beschwerdef?hrerin, in der fraglichen Zeit habe eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), ist auf die Feststellungen in der Verf?gung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2009 zu verweisen, wonach mittels der Integrationsmassnahme die anf?nglich volle Arbeitsunf?higkeit sukzessive gesteigert werden konnte.

4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin fordert auch f?r die Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 Taggeldleistungen. Sie vertritt den Standpunkt, in der fraglichen Zeit habe effektiv eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden. Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt f?r Innere Medizin, habe anf?nglich lediglich versuchsweise eine Arbeitsf?higkeit von 80 % angegeben, weil es sei ihr ein grosses Anliegen gewesen sei, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu fassen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 f.).
???????? Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, echtzeitlich habe Dr. Y.___ eine Arbeitsf?higkeit von 80 % attestiert. Auf die nachtr?gliche Korrektur sei nicht abzustellen. Die Begr?ndung f?r die r?ckwirkende Beurteilung sei nicht ?berzeugend, zumal die Beschwerdef?hrerin ab 1. September 2009 basierend auf einer Vermittlungsf?higkeit neu 80 % Arbeitslosenentsch?digung bezogen habe (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2 lit. b, Urk. 8 S. 5 f. Ziff. 11).
4.2???? Am 1. September 2009 attestierte Dr. Y.___ ab diesem Datum versuchsweise eine Arbeitsf?higkeit von 80 % (Urk. 9/I/291). Am 4. Mai 2011 ?nderte Dr. Y.___ seine Beurteilung und ging r?ckwirkend ab 1. Juni 2009 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit aus. Dazu f?hrte er aus, der Beschwerdef?hrerin sei es wichtig gewesen, trotz der vollen Arbeitsunf?higkeit wieder im Arbeitsleben Fuss zu fassen. Ob ihr dies gelingen werde, habe sie damals noch nicht gewusst. Sie habe aber nichts unversucht lassen wollen. Daher sei versuchsweise eine Arbeitsf?higkeit von 80 % attestiert worden (Urk. 3/17).
4.3???? Bezogen auf einen Zeitpunkt kann nur ein Arbeitsf?higkeitsgrad gegeben sein. Eine bloss versuchsweise Arbeitsf?higkeit von 80 %, obschon eigentlich eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit besteht, ist nicht denkbar. Offensichtlich f?hlte sich die Beschwerdef?hrerin ab September 2009 in der Lage, im Umfang von 80 % wieder erwerbst?tig zu sein. Entsprechend attestierte der Hausarzt eine Arbeitsf?higkeit von 80 %. Auch bei der Arbeitslosenversicherung gab die Beschwerdef?hrerin eine Vermittlungsf?higkeit von 80 % an und bezog entsprechend auch Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 9/I/339). Die Ungewissheit, ab wann ihr der Wiedereinstieg gelingen werde, hat auf den Grad der Arbeitsf?higkeit keinen Einfluss. Die Beschwerdegegnerin stufte die Begr?ndung f?r die r?ckwirkend attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit zu Recht als nicht ?berzeugend ein. F?r die Zeit ab 1. September 2009 ist auf das urspr?ngliche Attest abzustellen, das heisst, es ist von einer Arbeitsf?higkeit von 80 % auszugehen. Gem?ss Art. 25 Abs. 3 UVV ist ein Taggeldanspruch von mindestens 25 % n?tig. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach auch ab 1. September 2009 zu Recht den Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung.

5.?????? Am 20. September 2010 leistete die Beschwerdegegnerin eine Akontozahlung f?r Taggelder in der H?he von Fr. 10?260.-- (Urk. 9/I/313). Da keine Taggelder geschuldet sind, fehlt der Zahlung der erforderliche Rechtsgrund. Die gem?ss Art. 25 Abs. 2 ATSG erforderliche Unrechtm?ssigkeit ist zu bejahen. Im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdef?hrerin eingewendet, eine R?ckforderung sei rechtsmissbr?uchlich, weil die Beschwerdegegnerin den Vorschuss in Kenntnis s?mtlicher Umst?nde ausgerichtet habe (Urk. 9/I/325 S. 5 Ziff. 3). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da die Zahlung Vorschusscharakter hatte, wovon explizit auch die Beschwerdef?hrerin ausgeht, waren noch nicht alle leistungsrelevanten Faktoren gepr?ft worden und die Beschwerdef?hrerin musste mit einer sp?teren Anpassung der Leistung an die effektiven Verh?ltnisse rechnen. ?ber einen allf?lligen Erlass der R?ckforderung hat die Beschwerdegegnerin gesondert zu befinden, sofern ein Erlassgesuch gestellt wird.

6.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 keinen Anspruch auf Taggelder hat. Die geleistete Taggeldanzahlung in der H?he von Fr. 10?260.-- hat die Beschwerdef?hrerin zur?ckzuerstatten. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgem?ss abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Fabienne Brandenberger-Amrhein unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).