Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00184[8C_635/2012]
UV.2011.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, arbeitet als Reiseberaterin der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/4, Urk. 10/1). Daneben ist sie bei der Z.___ als Fitnessinstruktorin tätig (Urk. 10/19-20, Urk. 10/24, Urk. 10/90). Am 11. August 2006 erlitt sie als Fahrzeuglenkerin auf einer Autobahn einen Unfall, als ein auf dem Überholstreifen fahrender Personenwagen ins Schleudern geriet und mit ihrem Fahrzeug zusammenstiess. Durch den Aufprall schlitterte ihr Fiat Cabriolet nach rechts, kollidierte mit einer steigenden Böschung und überschlug sich. Die Versicherte wurde in ihrem Auto eingeklemmt und musste durch die Feuerwehr geborgen werden (Rapport „Verkehrsunfall mit Körperverletzung“ der Kantonspolizei K.___ vom 11. August 2006, Urk. 10/1). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, deren Ärzte eine commotio cerebri (Gehirnerschütterung), ein kranio-cervikales Beschleunigungstrauma Grad II (nachträglich korrigiert auf Grad IV) mit intitial Kribbelparästhesien Dig. I bis III (erste drei Finger der Hand) links, eine PIP-Kontusion Dig. II rechts und eine Ellbogenkontusion links diagnostizierten (Urk. 10/2, Urk. 10/11). Die Allianz trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. In der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___ wurde eine einseitig reitende HWK (Halswirbelkörper) 5/6 Luxationsfraktur diagnostiziert und operativ am 25. August 2006 die offene Reposition mit Resektion eines Facettenfragments Halswirbelkörper (HWK) 5 links, eine Foraminotomie HWK 5/6, eine Revision der Nervenwurzel C6 und eine dorsale Spondylodese HWK 5/6 durchgeführt (Urk. 10/12). Es folgten diverse Rehabilitations- und Behandlungsmassnahmen sowie Therapien, wobei sich die Versicherte namentlich vom 1. bis 21. September 2006 zur stationären Rehabilitation in der C.___ befand (Urk. 10/22). Ab August 2007 war X.___ wieder in einem 70%-Pensum als Reiseberaterin tätig (Urk. 10/82 S. 6). Sie begab sich in Behandlung zu Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, welcher am 12. Februar und 20. Mai 2008 Nachkontrollen durchführte (Urk. 10/41) und die Versicherte weiterhin behandelt. Zur Festlegung der weiteren Versicherungsleistungen veranlasste die Allianz bei der MEDAS E.___ (nachfolgend: E.___) das Gutachten vom 15. Januar 2009 (Urk. 10/58) sowie das Verlaufsgutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 10/82) und holte die Stellungnahme des E.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 10/95) ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu (Urk. 10/103). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Einsprache (Urk. 10/105), welche sie mit Eingabe vom 10. Mai 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 10/109). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 wurde in teilweiser Gutheissung der Einsprache der versicherte Verdienst für die Rente auf Fr. 67'004.-- angehoben und festgestellt, dass sich die Teuerungszulage per 1. Januar 2011 auf Fr. 34.-- pro Monat belaufe. Im Übrigen wies die Allianz die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 14. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 30 % zuzusprechen und die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen. Eventualiter sei eine ergänzende neurologische und rheumatologische Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 7) einreichen (Urk. 6).
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 um Abweisung der Beschwerde und nahm darin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2011 (Urk. 6) und der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 7) Stellung (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-111), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
        
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Strittig ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) und im Besonderen bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 2.1), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 UVV). Darauf wird verwiesen.
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 V 465). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
2.3     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einsprachentscheid vom 13. Mai 2011 vor allem auf das E.___-Verlaufsgutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 10/82) ab (Urk. 2 S. 12-14). Sie holte dieses Verlaufsgutachten ein, nachdem die E.___-Gutachter Dres. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach den Untersuchungen der Beschwerdeführerin im E.___ vom 17. und 18. November 2008 und der neuropsychologischen Untersuchung durch die Diplompsychologin Dr. sc. hum. I.___ von 17. November 2008 (Urk. 10/57) im E.___-Gutachten vom 15. Januar 2009 (Urk. 10/58) hinsichtlich des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten hatten, diese sei nach ihrem Verkehrsunfall vom 11. August 2006 bis zum Abschluss ihrer Rehabilitation in C.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 28. September 2006 habe sie wieder in einen Pensum von 25 % und ab dem 30. Oktober 2006 in einem solchen von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit (Reiseberaterin) zu arbeiten begonnen. Seit November sei sie zu 70 % arbeitsfähig. Der Endzustand sei aber noch nicht erreicht. Bei Durchführung von entsprechenden therapeutischen Massnahmen sei innerhalb der nächsten 12 Monate mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/58 S. 41). Die bis zum E.___-Gutachten vom 15. Januar 2009 und zum E.___-Verlaufsgutachten vom 28. Juni 2010 aufgelegten medizinischen Akten werden in diesen Expertisen aufgelistet resp. zusammengefasst (Urk. 10/58 S. 2-8, Urk. 10/82 S. 2-5), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2     Am E.___-Verlaufsgutachten vom 28. Juni 2010 waren die Dres. F.___ und G.___, die Diplompsychologin Dr. I.___ und lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin Neuropsychologie E.___, (Urk. 10/82 S. 38 Urk. 10/81 S. 5) beteiligt. Gestützt auf Anamnese, die bei den Untersuchungen vom 3., 6. und 31. Mai 2010 erhobenen Befunde, die internistische, rheumatologische und neuropsychologische Beurteilungen sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten diagnostizierten die E.___-Gutachter (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
         ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma Grad IV am 11. August 2006 mit/bei Status nach offener Reposition, dorsaler Spondylodese HWK 5/6 mit lateral mass screws und Spongiosa vom linken hinteren Beckenkamm, Resektion des Facettenfragments HWK 5 links, Foraminotomie HWK 5/6 und Revision der Nervenwurzel C6 am 25. August 2006 wegen einseitig reitender HWK 5/6-Luxationsfraktur, Verschluss der Arteria vertebralis links zwischen HWK 5 und Arteria subclavia links, commotio cerebri
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- minimalen neurokognitiven Einschränkungen.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie einen Status nach Amöbiasis vor 10 Jahren fest (Urk. 10/82 S. 26).
3.3    
3.3.1   Der versicherungsmedizinischen Beurteilung der E.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass bei der ersten Untersuchung im E.___ vom 17. und 18. November 2008 ein ausgepägter Hartspann der Schultergürtelmuskulatur mit multiplen Triggerpunkten objektivert werde. Daneben bestand auch eine Iliosakralgelenks(ISG)-Funktionsstörung. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) zeigten abgesehen von der dorsalen Spondylodese HWK 5/6 beidseits einen regelrechten Befund ohne Hinweise für eine Materiallockerung bzw. Dislokation. Eine neuroradikuläre Symptomatik konnte nicht objektiviert werden. Bei der neuropsychologischen Testung hatten sich sehr leichte kognitive Einschränkungen insbesondere in den Teilbereichen des Gesamtgedächtnisses und bei Problemlösungen gezeigt. Psychisch war die Beschwerdeführerin völlig unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für eine Aggravation oder Simulation. Aufgrund der immer noch reduzierten Belastbarkeit der HWS und ihrer leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sei der Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Tätigkeit als Reisebürofachfrau eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die E.___-Gutachter gingen allerdings davon aus, dass der Endzustand noch nicht erreicht war und dass durch eine weitere segmentale Stabilisierung der HWS sowie des thorakolumbalen Übergangs eine Verbesserung der Schmerzproblematik und daher auch der Arbeitsfähigkeit zu erreichen wäre (Urk. 10/82 S. 27).
3.3.2   Die E.___-Gutachter hielten weiter fest, aufgrund der im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung erhobenen Befunde könne aus internistischer Sicht nach wie vor keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 10/82 S. 28).
         In rheumatologischer Sicht bestünden weiterhin eine deutliche muskuläre Dysbalance im Bereich des Schultergürtels mit muskulärem Hypertonus. Myogelosen könnten aktuell nicht objektiviert werden, und insbesondere könne auch kein referred pain ausgelöst werden. Abgesehen von dem fusionierten Segment HWK 5/6 könnten manualmedizinisch keine segmentalen Funktionsstörungen objektiviert werden bei unverändert bestehender tendenzieller Hypermobilität. Gesamthaft bestehe weiterhin eine deutliche Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, im Vergleich zur letzten Begutachtung sei dies jedoch erheblich weniger ausgeprägt, und die Fehlhaltung könne aktiv gut korrigiert werden. Eine Funktionsstörung der ISG sei aktuell nicht mehr nachweisbar (Urk. 10/82 S. 28). Die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen der HWS zeigten abgesehen von der dorsalen Spondylodese HWK 5/6 beidseits unverändert einen altersentsprechend regelrechten Befund. Hinweise für eine Materiallockerung bzw. -Dislokation könnten nicht objektiviert werden. Auch weiterhin imponiere in den Funktionsaufnahmen (wiederum abgesehen von dem fusionierten Segment) eine harmonische segmentale Entfaltung. Hinweise für Instabilitäten fänden sich nicht. Auch könnten in den übrigen Segmenten keinerlei Anzeichen für einen sekundären evolutiven Prozess objektiviert werden, die für eine zusätzliche, initial übersehene Läsion sprechen würde (Urk. 10/82 S. 29).
         Im Rahmen der neuropsychologischen Testung liessen sich, so die E.___-Gutachter weiter, bei der Beschwerdeführerin neben den vielen unauffälligen Funktionen auch einige leichte Teilleistungsschwächen nachweisen. Diskret reduziert sei ihr Arbeitsgedächtnis. Bei einer Aufgabe, die eine Reaktions-Selektionsleistung verlange, seien ihre Reaktionslatenzen leicht verzögert. Im Vergleich zu der Untersuchung im Jahr 2008 hätten sich ihre damals sehr leicht ausgeprägten Einschränkungen in den Bereichen des sprachlichen und visuellen Gedächtnisses und des Problemlösens aber verbessert. Ihre allgemeine Aufmerksamkeit sei unauffällig. Etwas verschlechtert habe sich ihr Arbeitsgedächtnis, und ihre Reaktionszeiten seien bei Aufgaben, die eine Reaktions- und Selektionsleistung verlangen würden, leicht verlangsamt. Insgesamt sei von minimalen neurokognitiven Einschränkungen auszugehen (Urk. 10/82 S. 29).
3.3.3   Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vertreten die E.___-Gutachter den Standpunkt, dass die aktuell von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. August 2006 stehen. Gesamthaft könne nun vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen werden. Aufgrund der nach wie vor eingeschränkten Belastbarkeit der HWS bzw. des Schultergürtels sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt und auch aktuell ausgeübte Tätigkeit als Reisebürofachfrau ebenso wie für alle allfälligen leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten zu maximal 80 % arbeitsfähig (Urk. 10/82 S. 29). Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 10/82 S. 30).
3.4    
3.4.1   Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ vom 21. Juni 2011 zum E.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 ins Recht, worin dieser insbesondere zur Beurteilung von E.___-Gutachterin Dr. F.___ Stellung nimmt (Urk. 7). Anders als E.___-Gutachterin Dr. F.___ ist Dr. D.___ der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche muskuläre Dysbalancen mit muskulärem Hypertonus bestünden, wobei spezifische Myogelosen aktuell (aktuell bedeute jetzt und nicht im Verlaufe) nicht objektiviert werden könnten. Dies schliesse eine hohe Schmerzperzeption bei entsprechender anhaltender Belastung nicht aus. Solche muskulären Dysbalancen mit Hypertonusbildung seien umso schmerzsymptomatischer, je anhaltender die entsprechende Muskulatur beansprucht werde. Dies sei bei der Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Reisebüro der Fall, in dem dort praktisch ununterbrochen Beratungen am PC und entsprechende Belastungen dieser Schultergürtelregion bestünden. Eine operativ veränderte Segmentbeweglichkeit (in diesem Falle C5/C6) führe zu einer relevanten Veränderung mit gestörtem Gelenksspiel, was solche chronische Dysbalancen mit Schmerzen erkläre. Dabei müssten nicht zusätzlich andere Segmente verändert sein. Der Hinweis von E.___-Gutachterin Dr. F.___, dass ausser dem Segment C5/C6 keine anderen segmentalen Funktionsstörungen objektiviert werden könnten, lasse nicht den Schluss zu, dass nicht belastungsabhängige erhebliche und limitierende Schmerzen bestünden (Urk. 7 S. 2). Ferner kritisiert Dr. D.___, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei (Urk. 7 S. 3).
3.4.2   Dr. D.___ postuliert eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Begründung hält er fest, er könne diese Einschätzung nicht mit harten Daten untermauern, aber im Gegensatz zur E.___-Gutachterin Dr. F.___ habe er Kenntnis vom „mehrjährigen Verlauf subjektiv“, mit Erfassen der klinischen Befunde, so dass er schliesslich aufgrund dieses zeitlichen Verlaufs der Beschwerdemanifestation und Befundpräsentation eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als nicht zumutbar beurteile (Urk. 7 S. 3).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bei der interdisziplinären Begutachtung durch das E.___ kein neurologisches Fachgutachten veranlasst worden sei (Urk. 1 S. 7), und beantragt eine zusätzliche neurologische, rheumatologische und orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S. 8). Sie macht geltend, dass Abklärungen im E.___ den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen der Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 nicht genügten (Urk. 1 S. 7). In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht indes mit den Anforderungen an die medizinische Abklärung als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung in Schleudertraumafällen, wobei etwa zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen auf ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma zurückzuführen sind (BGE 134 V 109 E. 9.4 f.). Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. August 2006 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufgrund organisch nachweisbarer Verletzungen nicht bestritten ist. Abzuklären waren vielmehr die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2     Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 3. Mai 2010 fanden sich in neurologischer Hinsicht nur unauffällige Befunde und kein Anhaltspunkt für eine neurologische Einschränkung (Urk. 10/82 S. 13). Auch als Facharzt für Innere Medizin FMH war Dr. G.___ in der Lage, diese Feststellungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der E.___-Begutachtung zudem neuropsychologisch abgeklärt worden (Urk. 10/81). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit von einer zusätzlichen neurologischen Untersuchung weitere Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Gleich verhält es sich hinsichtlich zusätzlicher Untersuchungen auf dem orthopädischen Fachgebiet. Dr. G.___ stellte bei seiner Untersuchung zwar fest, dass die HWS für Rotationsbewegungen nach links um 1/3 schmerzhaft eingeschränkt ist, erhob ansonsten hinsichtlich des Bewegungsapparats aber unauffällige Befunde (Urk. 10/82 S. 12), weshalb keine weiteren neurologischen und orthopädischen Untersuchungen angezeigt waren.
4.2.1   Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, die E.___-Gutachterin (Dr. F.___) erwähne als für die heutige Arbeitsfähigkeit relevante Behinderung ausschliesslich die HWS-Problematik, womit die übrigen, ebenfalls mit HWS-korrellierten Befunde im neurologischen/neuropsychologischen Bereich im Gutachten unzulässigerweise ausgeblendet würden (Urk. 1 S. 5). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) trifft dies nicht zu. Die Psychologin Dr. I.___ erhob bei der ersten Untersuchung vom 17. November 2008 - bei sonst guten Ergebnissen - sehr leichte kognitive Einschränkungen in Teilbereichen des Gedächtnisses und beim Problemlösen (Urk. 10/58 S. 32). Sie hielt im Rahmen der Verlaufsbegutachtung in ihrer Beurteilung vom 2. Juni 2010 ausdrücklich fest, Arbeitsgedächtnis und die Reaktionszeiten bei Reaktions- und Selektionsleistungensaufgaben hätten sich im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2008 etwas verschlechtert (Urk. 10/81 S. 5, Urk. 10/82 S. 24). Dies wurde von den E.___-Gutachtern in der abschliessenden Beurteilung aufgenommen, wobei sie insgesamt von minimalen neurokognitiven Einschränkungen ausgehen (Urk. 10/82 S. 29), diese als Diagnose aufführten (Urk. 10/82 S. 32) und sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. August 2006 beurteilen (Urk. 10/82 S. 32).
4.2.2   Entsprechend den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen ist die Beurteilung des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr. D.___ vom 21. Juni 2011 (E. 3.4) mit Zurückhaltung zu würdigen (E. 2.2). Dieser attestiert der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Da sich diese Beurteilung auch mit deren eigenen Einschätzung deckt (Urk. 10/82 S. 10-11), ist nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt, wie er dies auch selber andeutete (E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang ist den aufgelegten Akten zu entnehmen, dass im Zuge der Behandlung durch Dr. D.___ beabsichtigt war, die damalige 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2008 auf 80 % zu steigern (Urk. 10/41), diese von Dr. D.___ aber im Juli 2008 wieder auf 70 % korrigiert wurde, nachdem die Beschwerdeführerin über mehr Beschwerden geklagt hatte und wieder im zeitlichen Rahmen von 70 % arbeitstätig war (Urk. 10/44). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 14. August 2009 sollte ab dem 1. September 2009 eine 80 %-Arbeitsfähigkeit bestehen, wobei er festhielt, dass bei einer allenfalls wieder vermehrten Belastung diese 80 % nicht eingehalten werden könnten (Urk. 10/70). In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2010 wies E.___-Gutachter Dr. G.___ darauf hin, die Tatsache, dass der Versuch einer 80%igen Arbeitstätigkeit schmerzbedingt gescheitert sei, bedeute noch nicht, dass der Beschwerdeführerin nicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (Urk. 10/95). Entgegen der Auffassung von Dr. D.___ ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Beschwerdeführerin keine EFL durchgeführt wurde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte EFL wünschbar oder sogar erforderlich. Dies sei jedoch keineswegs in allen Fällen notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin ist weiterhin in ihrem angestammten Beruf als Reiseberaterin tätig. Dr. D.___ begründet nicht, inwiefern von einer EFL weiter Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten wären.
4.3     Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Expertise der E.___-Gutachter zu begründen. Deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit (E.___ 80 %, Dr. D.___ 70 %) lässt sich schliesslich auch aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits erklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_275/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3 mit Hinweis).

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 erwog die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Anstellung bei der Y.___ AG im Jahre 2010 in einem Vollpensum ein Einkommen von Fr. 6'100.-- pro Monat, resp. Fr. 79'300.-- im Jahr erzielt (Urk. 2 S. 15). Das Nebeneinkommen als Fitnessinstruktorin sei schwankend, und die entsprechende Tätigkeit werde offensichtlich auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns im selben Ausmass weitergeführt. Da das Invalideneinkommen auf derselben Basis zu ermitteln sei, erübrige sich die genaue Bestimmung der Vergleichseinkommen (Urk. 2 S. 15-16). Die Beschwerdeführerin schöpfe die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % zwar nicht gänzlich aus, sie arbeite jedoch mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % in der angestammten und als leidensadaptiert zu qualifizierenden Tätigkeit. Das Invalideneinkommen sei auf Basis des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG zu ermitteln, und es sei von einem Wert von Fr. 63'440.-- (80 % von Fr. 79'300.--) auszugehen (zuzüglich des Nebenerwerbseinkommens aus der Tätigkeit als Fitnessinstruktorin). Der Invaliditätsgrad entspreche damit der medizinischen-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 2 S. 16).
5.3     Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände gegen die Höhe des Valideneinkommens. Sie macht geltend, kurz vor dem Unfall vom 11. August 2006 habe sie eine Stelle als Filialleiterin eines namhaften internationalen Reiseunternehmens in Aussicht gehabt, deren Entlöhnung zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 9'000.-- betragen hätte (Urk. 1 S. 8). In den Akten finden sich aber keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass bei der Beschwerdeführerin eine solche berufliche Weiterentwicklung tatsächlich eingetreten wäre. Eine Zusage für die beschriebene Stelle hat die Beschwerdeführerin nicht erhalten, im Gegenteil weist sie darauf hin, dass noch ein weiterer Bewerbungsschritt notwendig gewesen wäre. Der Stellenantritt wäre somit vom erfolgreichen Absolvieren dieses Bewerbungsschrittes abhängig gewesen. Dass dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so gewesen wäre, ist eine blosse Behauptung. Daran ändert auch der Hinweis auf die von ihr besuchten Kurse und berufsbegleitende Ausbildung nichts (Urk. 1S. 8). Der geltend gemachten beruflichen Weiterentwicklung fehlt es an der notwendigen Konkretisierung, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann.
5.4     Der Invaliditätsgrad beträgt somit 20 %.

6.      
6.1     Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 5 % hat.
6.2    
6.2.1   Die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Verwaltung und Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 2 S. 17-18) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
6.2.2   Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Integritätsentschädigung in erster Linie Aufgabe des Mediziners ist. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, mit weiteren Hinweisen).
6.3     Nach den E.___-Gutachtern ist basierend auf der Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 7 (Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenschäden) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von einem 5%igen Integritätsschaden auszugehen. So bestünden bei der Beschwerdeführerin mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung. Wesentliche Funktionseinschränkungen lägen bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, die Beweglichkeit der HWS sei nur geringfügig eingeschränkt. Dabei werde die vollständige Aufhebung im Segment HWK 5/6 durch die darüber liegenden Segmente zufriedenstellend ausgeglichen. Die im Rahmen der aktuellen Begutachtung bestehende mässiggradige Funktionseinschränkung der HWS sei primär auf den Hypertonus der Schulter-/Nacken- bzw. Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen und therapierbar (Urk. 10/82 S. 37).
6.4     Diese Einschätzung erweist sich als schlüssig und überzeugend. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass insbesondere aufgrund unfallkausaler neuropsychologischer Defizite, welche für sich alleine genommen bereits eine Integritätseinbusse von 20 % zur Folge hätten, eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 bis 25 % auszurichten wäre (Urk. 1 S. 11). Gemäss E.___-Gutachter bestehen nur leichte neuropsychologischen Defizite (E. 3.3.2), womit diesbezüglich nicht von einer erheblichen Schädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ausgegangen werden kann. Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Integritätsschaden vermögen keinen Zweifel an der Einschätzung der E.___-Gutachter zu begründen. Der Beschwerdeführerin steht damit eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

7.       Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) in jeder Hinsicht als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).