UV.2011.00185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, seit Juli 2000 für die Y.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) gegen die Folgen von Unfällen versichert, erlitt am 9. Januar 2007 in Südafrika einen Sportunfall (Sturz beim Kite-Surfing; Urk. 9/1/M2). Die medizinische Erstversorgung erfolgte in Südafrika (Urk. 9/1/M1). Am 16./17. Januar 2007 wurde der Versicherte repatriiert (Urk. 9/1/M4) und in der Klinik R.__ stationär behandelt (vgl. Urk. 9/1/M6 S. 3). Mit dem anschliessenden Rehabilitationsklinik Q.___ vom 29. Januar bis 17. Februar 2007 fand die Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen ihren Abschluss. Empfohlen wurde die stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (Urk. 9/1/M5-6).
1.2     Am 25. Mai 2007 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall. Er hielt mit seinem Wagen vor einem Zebrastreifen. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten (Urk. 9/2/UM1-2). Bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie und behandelnder Arzt des Versicherten in der Klinik V.___, klagte der Versicherte nach dem Ereignis über Nackenschmerzen und gelegentliche Kopfschmerzen (Urk. 9/2/M1). Den weiteren Heilungsverlauf bezeichnete Dr. Z.___ als erfreulich (Urk. 9/2/M2). Im Dezember 2007 arbeitete der Versicherte wieder zu 90 % und beabsichtigte in Kürze die Wiederaufnahme des früheren vollen Pensums (Urk. 9/1/M13).
1.3     Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte insbesondere über persistierende Kopfschmerzen (Urk. 9/1/M/18-19, Urk. 9/1/M23-24). Im Juli 2009 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung im Kopfwehzentrum W.___ (Urk. 9/1/M26) und im Frühjahr 2010 eine neurologische und orthopädische Begutachtung durch das Schweizerische Institut für Versicherungsmedizin (A.___). Das Gutachten datiert vom 18. Oktober 2010 (Urk. 9/1/M34). Mit Verfügung vom 15. November 2010 stellte die National die Taggeldleistungen und die Leistungen für Heilungskosten per 31. Dezember 2010 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/1/K21). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2010 Einsprache (Urk. 9/1/K25). Gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 9/1/M35)  wies die National die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2011 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2011 erhob der Versicherte am 16. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es seien weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen. Eventuell sei eine Rente zuzusprechen. Die National habe weiterhin für die Heilungskosten aufzukommen und es sei eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die National beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 15. Dezember 2011 wurde dem Versicherten eine Kopie der Replik zugestellt (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
         Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs holte die Beschwerdegegnerin insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 18. Oktober 2010 ein (Urk. 9/1 M34). Die Begutachtung erfolgte durch Dr. med. C.___, Neurologe, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 30. April 2010 und am 3. Mai 2010 (Urk. 9/1/M34 S. 1). Die Begutachtung erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Vordokumentation (Urk. 9/1/M34 S. 2-4) sowie nach der Erhebung der Anamnese, unter Einschluss der geklagten Beschwerden (Urk. 9/1/M34 S. 5-9), und der Befunde (Urk. 9/1/M34 S. 10-13). Formal entspricht das Gutachten damit den Grundsätzen über die Verwertbarkeit von medizinischen Expertisen.
2.2     Aus neurologischer Sicht diagnostizierten die Gutachter chronische posttraumatische Kopfschmerzen und wechselhafte belastungsabhängige Nackenschmerzen nach Commotio cerebri und Abknickverletzung der Halswirbelsäule (HWS) am 9. Januar 2007 und nach HWS-Distorsion am 25. Mai 2007. Aus orthopädischer Sicht diagnostizierten sie chronische Kopf- und Nackenschmerzen rechts mit Flexions-/Distraktionsverletzung der Brustwirbelsäule (BWS) mit mehrfachen Frakturen sowie mit Verdacht auf ein HWS-Schleudertrauma (Urk. 9/1/M34 S. 14). Die gestellten Diagnosen wurden nicht in Frage gestellt. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der Erläuterungen der Gutachter sind sie nachvollziehbar.
2.3     Die Gutachter bejahten auch die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (Urk. 9/1/M34 S. 17 Ziff. 5.1). Dass die Restbeschwerden anteilsmässig nicht eindeutig dem einen oder dem anderen der beiden Unfälle zugeordnet werden können, wirkt sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a). Unbestritten geblieben sind ferner die nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter zur Frage des krankhaften Vorzustandes. Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach Bestrahlung und Resektion eines Wilms-Tumors (Nierentumor) im Kindesalter mit der Folge einer veränderten Statik von Brust- und Lendenwirbelsäule. Dieser Vorzustand begünstigte die Entwicklung einer symptomatischen Defektheilung der 2007 erlittenen Brustwirbelfrakturen und damit das Auftreten von Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen. Den Anteil des Vorzustandes vermochten die Gutachter nicht zu beziffern. Ins Gewicht fiel zum einen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom Januar 2007 intensiv Sport treiben und seinen Körper entsprechend belasten konnte. Zum anderen ergab sich, dass die verbliebenen Beschwerden ohne Unfall voraussichtlich nicht mit der gegebenen Lokalisation und nicht in der geklagten Intensität aufgetreten wären. Nachvollziehbar gelangten die Gutachter somit zum Schluss, dass der Vorzustand als Ursache in den Hintergrund tritt (Urk. 9/1/M34 S. 17 Ziff. 5.2). Die Unfallkausalität hatte die Beschwerdegegnerin von Anfang an anerkannt und entsprechend die Leistungen ausgerichtet.

3.
3.1     Gestützt auf das A.___-Gutachten gelangte die Beschwerdegegnerin zur Auffassung, von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mittlerweile keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden, weshalb sie den Anspruch auf eine weitere Heilbehandlung per 31. Dezember 2010 verneinte. Auf denselben Zeitpunkt stellte sie auch die Taggeldleistungen mit der Begründung ein, der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 8-10. Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 2 f., Urk. 18 S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass der Endzustand noch nicht erreicht ist und weiterhin noch keine volle Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 14 S. 3 ff. Ziff. 5 f.).
3.2     Die Experten des A.___ hielten fest, die eingehende Befragung des Beschwerdeführers und die Untersuchung deuteten darauf hin, dass aus orthopädischer Sicht mit einer weiteren Verbesserung der Beschwerden gerechnet werden könne. Die Massnahmen des Kopfwehzentrums W.___ und die Physiotherapie seien für weitere sechs Monate fortzuführen. Dies steigere die Lebensqualität, an der gegebenen Arbeitsfähigkeit ändere sich dadurch aber nichts (Urk. 9/1/M34 S. 16). Auch aus neurologischer Sicht seien, abgesehen von der gelegentlichen Einnahme von Schmerzmitteln, keine unfallbedingten Therapien mehr nötig. Schmerzreduzierend wirke sich eine geeignete Lebensführung aus, das heisst ein geordneter Tagesablauf, genügend Ruhezeit, ausgewogene Ernährung, genügend Flüssigkeitszunahme, geringer Alkoholkonsum, regelmässige sportliche Betätigung und eine Anpassung der psychischen Belastungen an das Leistungsvermögen (Urk. 9/1/M34 S. 16). Zur Aufrechterhaltung der bereits bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit seien somit keine ärztlichen Behandlungen oder Pflegemassnahmen mehr erforderlich (Urk. 9/1/M34 S. 19 Ziff. 7).
3.3     Den Darlegungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich aktuell noch in osteopathischer Behandlung befindet. Der behandelnde Osteopath D.___ berichtete am 9. November 2011, die unfallbedingt veränderte Wirbelsäulenstatik erfordere eine Anpassung der mit der Wirbelsäule verbundenen Strukturen. Auf verschiedenen Ebenen sei dies bereits gelungen. Weiterhin neuralgisch sei eine Stelle im Bereich der Nackenwirbelsäule. Die osteopathische Behandlung könne zur Behebung der Restbeschwerden beitragen. Äussere Faktoren wie Stress oder die Arbeitshaltung hätten einen negativen Einfluss. Um eine Nachhaltigkeit der Behandlung zu gewährleisten müsse diese weitergeführt werden. Es sei von sechs Sitzungen pro Jahr auszugehen (Urk. 15/2).
3.4     Aus den Ausführungen des Osteopathen ergibt sich, dass die laufende Behandlung in erster Linie auf die Linderung der vorhandenen Unfallrestbeschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen, Müdigkeit) gerichtet ist. Der Heilungsprozess der unfallgeschädigten Strukturen ist, was im Bericht des Osteopathen ausdrücklich bestätigt wird, längstens abgeschlossen (Urk. 15/2 S. 1). Die osteopathische Behandlung bezweckt eine verbesserte Befindlichkeit und wirkt sich, was die Arbeitgeberin bestätigte, positiv auf die Leistungen bei der Arbeit aus. Vom Vorgesetzten wurde der Beschwerdeführer insgesamt fitter und leistungsfähiger als vor einem Jahr eingeschätzt (Urk. 15/1). Die gesteigerte Befindlichkeit oder bessere Arbeitsleistungen können indessen nicht einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gleichgesetzt werden. Eine solche erwähnte auch der behandelnde Osteopath nicht.
3.5     Dies korreliert mit der Beurteilung im Gutachten des A.___. Der Beschwerdeführer selber gab bei der Untersuchung an, er arbeite wieder zu 100 %, und schränkte lediglich ein, nur gelegentlich komme es aufgrund der Schmerzen oder im Zusammenhang mit Arztbesuchen zu Absenzen. Schmerzbedingt müsse er aber immer seltener früher nach Hause gehen (Urk. 9/1/M34 S. 7 und S. 8). Die nachträglich, das heisst nach Erlass der Verfügung vom 15. November 2010 vorgebrachte gegenteilige Darstellung (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 4 Ziff. 5.3 u. S. 5 f. Ziff. 6) ist durch nichts belegt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den Darlegungen im Gutachten tatsächlich abweichende Angaben gemacht hat. Da sich der Einwand bereits im Einspracheverfahren auf eine blosse Bestreitung beschränkte (vgl. Urk. 3), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen.
3.6     Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall gegebenenfalls bis zu 50 Stunden pro Woche gearbeitet hat (vgl. Urk. 1 S. 3). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in den Unfallmeldungen, betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers bereits vor den Unfällen 42 Wochenstunden, entsprechend der im Betrieb üblichen Arbeitszeit (Urk. 9/1/M2, Urk. 9/2/UM1). Die frühere Tätigkeit als Gruppenleiter hat der Beschwerdeführer im Übrigen abgegeben und ist nun mit Projektarbeiten betraut (Urk. 9/1/M34 S. 7). Es erfolgte mithin eine Anpassung an die gegebenen Umstände.
3.7     Trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter eine Leistungseinbusse, bedingt durch die Unfallrestbeschwerden. Hieraus folgert der Beschwerdeführer, das Gutachten sei widersprüchlich (vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 5.3). Die Gutachter stellten fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese Leistungsbeeinträchtigung zu kompensieren (Urk. 9/1/M34 S. 18 Ziff. 6.1). Er verwendet im Büro zusätzlich ein Stehpult und ist dadurch in der Lage, in den ärztlich empfohlenen Wechselpositionen zu arbeiten (Urk. 9/1/M34 S. 18 Ziff. 6.2). Freie Zeit muss der Beschwerdeführer für die Kompensation keine aufwenden. Eigenen Angaben zufolge nutzt er die freie Zeit (insbesondere die Wochenenden) effektiv als Freizeit (Urk. 9/1/M34 S. 6 unten). Damit erfolgt die Kompensation im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Eine Arbeitsunfähigkeit resultiert daraus nicht. Auch die gelegentlichen Absenzen im Zusammenhang mit den Restbeschwerden führen nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Experten des A.___ ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schlüssig. Ergänzt wird das A.___-Gutachten durch die Ergebnisse der 2009 im Kopfwehzentrum W.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung. Dort ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine neuropsychologische Beeinträchtigung. Erwähnt wurde auch aus neuropsychologischer Sicht die Bedeutung von Wechselpositionen bei der Arbeit (Urk. 9/1/M26 S. 2). Diese Voraussetzung ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erfüllt.
3.8     Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Darlegungen im Gutachten des A.___ davon auszugehen, dass eine weitere Heilbehandlung zu keiner namhaften Verbesserung mehr führt. Die Gutachter unterstützten die Fortführung für weitere sechs Monate nicht im Sinne einer notwendigen Massnahme, sondern zur Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 9/1/M34 S. 20). Eine Neuevaluation der Behandlungsbedürftigkeit nach Ablauf dieser sechs Monate erübrigte sich damit (vgl. Urk. 1 S. 2 f). Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig ist und für die bisherige Arbeitgeberin auch wieder voll arbeitet. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und auf weitere Taggeldleistungen zu Lasten der Unfallversicherung zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage fällt auch die Zusprechung einer Invalidenrente ausser Betracht.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu (Urk. 2 S. 10 ff. Ziff. 13 f.). Dies bemängelte der Beschwerdeführer. Er machte geltend, im Gutachten des A.___ seien weder der um 9? veränderte Cobb-Winkel noch die veränderten Kyphosewinkel TH 3-6 berücksichtigt worden. Auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 3 f.). Die unfallbedingte Schädigung habe eine massive Veränderung der Statik zur Folge gehabt, die durch die anderen Wirbel kompensiert werden müsse. Dies führe letztlich zu den noch immer anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen. Durch langes Sitzen würden diese noch verstärkt (Urk. 14 S. 7 Ziff. 7).
4.2     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigten die A.___-Gutachter den Cobb-Winkel bei der Bemessung des Integritätsschadens, zum einen im Gutachten vom 18. Oktober 2010, zum anderen in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2011. Auch die Kopfschmerzen wurden als dauerhafte Beeinträchtigung in die Beurteilung miteinbezogen (Urk. 9/1/M34 S. 16 u. S. 19 f. Ziff. 8, Urk. 9/1/M35 S. 1-2). Nicht berücksichtigt wurde die Kyphose. Dies begründeten die Gutachter damit, es handle sich hierbei nicht um eine dauerhafte Schädigung. Die Kyphose sei variabel. Es handle sich um eine funktionelle Anpassung (Urk. 9/1/M35 S. 2). Die Darlegung ist nachvollziehbar. Auf die im Übrigen nicht beanstandete und nachvollziehbare Bemessung des Integritätsschadens ist demgemäss abzustellen.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Leistungen für die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen stellte sie zu Recht per Ende Dezember 2010 ein und die Integritätsentschädigung basiert auf dem korrekt ermittelten Integritätsschaden von 5 %. Die Zusprechung einer Invalidenrente fällt ausser Betracht. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).