UV.2011.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Bernadette Z?rcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Z?rich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Z?rich


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1976, ist seit dem 1. Februar 2007 bei der Bank Y.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 9/2 Ziff. 1 und 3) und ?ber diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert. Die Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Allianz am 7. Juli 2010, der Versicherte sei am 4. Juli 2010 beim Parkhaus Z.___ in C.___ zusammengeschlagen worden (Urk. 9/2 Ziff. 4-6).
???????? Mit Verf?gung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/29) k?rzte die Allianz die Taggeldleistungen um die H?lfte, da sich der Versicherte bei dem Ereignis vom 4. Juli 2010 einer besonderen Gefahr ausgesetzt habe. Die dagegen am 13. Januar 2011 vom Versicherten angehobene Einsprache (Urk. 9/31) wies die Allianz mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 9/37 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juni 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei vollst?ndig aufzuheben, und es sei das gesetzlich geschuldete Taggeld vollumf?nglich zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2011 (Urk. 8) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde, welches Schreiben dem Versicherten am 5. September 2011 zugestellt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1).
???????? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2???? Gem?ss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergew?hnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunf?lle zur Verweigerung s?mtlicher Leistungen oder zur K?rzung der Geldleistungen f?hren. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung oder K?rzung von Versicherungsleistungen f?r Nichtberufsunf?lle geregelt, die sich bei aussergew?hnlichen Gefahren ereignen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zur?ckgehen (Art. 50 UVV). Damit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunf?llen, die darauf zur?ckzuf?hren sind, dass sich ein Versicherter aussergew?hnlichen Risiken aussetzt, nicht oder zumindest nicht vollst?ndig vom Versichertenkollektiv tragen zu lassen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 9).
???????? Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen f?r Nichtberufsunf?lle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schl?gereien ereignen, um mindestens die H?lfte gek?rzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung f?r einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich ist zu verfahren im Falle von Nichtberufsunf?llen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).
1.3???? Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schl?gereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grunds?tzlich verschuldensunabh?ngig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gem?ss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB). Es gen?gt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in T?tlichkeiten ?berzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen t?tlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst t?tlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder T?tlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer t?tlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. M?rz 2011, E. 2.2.1; und U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.1 mit Hinweisen).
???????? Eine Leistungsk?rzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schl?gerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. M?rz 2011, E.2.2.1; U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.2). Die Beurteilung der Ad?quanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gew?hnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.2, RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6 a).
1.4???? Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als ad?quat kausal f?r die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden k?nnen. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1 b).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin k?rzte die auszurichtenden Taggelder im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdef?hrers bei dem Ereignis vom 4. Juli 2010 nach Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in ihrer Begr?ndung dazu fest, dem Polizeirapport vom 31. August 2010 zufolge sei der Beschwerdef?hrer als Beifahrer im Fahrzeug gesessen, das seine Ehefrau zum Ausgang des Parkhauses Z.___ gelenkt habe. Gem?ss der Aussage der Ehefrau des Beschwerdef?hrers seien zwei junge M?nner absichtlich langsam vor deren Wagen spaziert und h?tten provokante Gesten gemacht. Der Beschwerdef?hrer habe sich laut seiner Ehefrau provozieren lassen, indem er den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, worauf die Situation eskaliert sei (Urk. 2 S. 7 E. 5 e). Der Beschwerdef?hrer habe sich zwei jungen M?nnern gegen?ber gesehen, welche auf Konfrontation aus gewesen seien und die Provokation gesucht h?tten. Es bed?rfe keiner Phantasie, um sich auszumalen, was der gestreckte Mittelfinger in diesem Moment auszul?sen vermochte (Urk. 2 S. 7 E. 5 f bb).
???????? Das Verhalten der Provokateure erhelle, dass diese offenbar darauf aus gewesen seien, bei Unbeteiligten eine Reaktion hervorzurufen, die ihnen als Anlass zu ?Weiterungen? dienen w?rde. Das weitere Verhalten der T?ter sei nicht als aussergew?hnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten, sondern im Gegenteil auf den gezeigten Mittelfinger hin sogar nahezu mit Sicherheit vorhersehbar (Urk. 2 S. 8 E. 5 f dd).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte vor, er habe bei dem Angriff schwere K?rperverletzungen erlitten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Er sei vom 4. Juli bis 11. August 2010 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Am 11. August 2010 habe er sein volles Arbeitspensum wieder aufgenommen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Aufgrund der gesamten Strafuntersuchung und der nun vorliegenden Anklage stehe fest, dass die Provokation nicht durch den Beschwerdef?hrer erfolgt sei, sondern eben durch die beiden T?ter. Sie seien vor dem Wagen geschlendert und h?tten die Frau des Beschwerdef?hrers mit obsz?nen Gesten provoziert (Urk. 1 S. 5 Mitte).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene K?rzung der Taggelder um 50 % aus dem versicherten Unfallereignis wegen Vorliegen einer aussergew?hnlichen Gefahr rechtm?ssig ist.

3.
3.1???? Im Bericht der Stadtpolizei C.___ vom 31. August 2010 (Urk. 9/17) finden sich folgende Angaben zum Sachverhalt vom 4. Juli 2010 (S. 7 f.). Demnach seien der Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau, die damals im 8. Monat schwanger gewesen sei, mit ihrem Personenwagen aus dem Parkhaus Z.___ gefahren. Die Ehefrau sei am Steuer, der Beschwerdef?hrer auf dem Beifahrersitz gesessen. Vor der Ausfahrt sei das Paar von zwei Passanten, die zu Fuss das Parkhaus verlassen h?tten, angep?belt worden. Als der Beschwerdef?hrer auf die Provokationen reagiert und den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, sei die Situation eskaliert. Der 1. T?ter sei dem Personenwagen nachgeeilt, habe die Beifahrert?re ge?ffnet und dem Gesch?digten die gestreckte Faust ins Gesicht geschlagen. Nachdem der Beschwerdef?hrer zusammengesackt sei, habe ihn der T?ter weiter mit Faustschl?gen und Fusstritten tracktiert. Der 2. T?ter sei dazugekommen und habe auch noch Faustschl?ge und Fusstritte ausgeteilt. Der Beschwerdef?hrer habe durch den Angriff erhebliche Verletzungen im Gesicht und am ganzen K?rper erlitten. Seine Ehefrau habe Prellungen am Unterarm erlitten.
???????? Der Beschwerdef?hrer habe eine Verletzung des rechten Auges mit einer Fraktur der Orbitawand und des Orbitabodens, eine Rissquetschwunde am Augenlid, ein starkes H?matom am Augenlid, eine Thoraxkontuison rechts (gebrochene Rippen) und ein leichtes Sch?delhirntrauma erlitten (Polizeibericht S. 4 oben, vgl. auch die im Bericht der ?rzte des A.___, A.___, Klinik f?r Unfallchirurgie, vom 6. Juli 2010 beschriebenen Verletzungen des Beschwerdef?hrers, Urk. 9/1 S. 1).
3.2???? Gem?ss dem Polizeibericht vom 31. August 2010 sagte die Ehefrau des Beschwerdef?hrers am 4. Juli 2010 bei der Polizei aus, als sie und ihr Mann mit ihrem Personenwagen Richtung Ausgang der Parkgarage Z.___ gefahren seien, seien zwei junge M?nner vor ihnen gegangen. Sie seien absichtlich langsam vor ihrem Fahrzeug spaziert. Als sie sie schliesslich vorbeifahren liessen, h?tten sie provokative Gesten gemacht. Ihr Mann habe sich provozieren lassen und habe den gestreckten Mittelfinger gezeigt. Darauf seien die M?nner ihnen nachgeeilt und h?tten ihren Mann zusammengeschlagen. Die T?ter h?tten die Beifahrert?re aufgerissen und mit einem Faustschlag das rechte Auge ihres Mannes getroffen. Er sei zusammengesackt. Die T?ter h?tten mit F?usten und Fusstritten auf ihn eingeschlagen, wo sie ihn nur treffen konnten. Der Ehemann sei regungslos auf dem Beifahrersitz gelegen (Polizeibericht S. 11).
3.3???? Anl?sslich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z?rich vom 15. November 2010 gab die Ehefrau des Beschwerdef?hrers sodann an (Urk. 9/28 Beilage S. 2), kurz bevor sie (die Eheleute) mit ihrem Fahrzeug im Parkhaus zur Barriere gekommen seien, seien die beiden Herren vor ihnen gegangen und zwar auf der Spur, auf welcher eigentlich die Autos fahren sollten. Sie seien langsam gegangen und h?tten mit einem offenen Schirm get?nzelt. Ihr Mann habe gesagt, sie solle doch hupen. Sie habe nein gesagt. Sie w?rde langsam an den beiden vorbeifahren, die w?rden dann schon zur Seite gehen. Das habe sie dann auch gemacht. Beim Vorbeifahren h?tten die beiden in den Wagen geschaut und ?h?nd d?H?nd verr?ehrt?. Wahrscheinlich h?tten sie ihr auch ?Schl?tterlige? angeh?ngt. Sie habe gef?hlt, dass die M?nner sie provozieren wollten. Sie sei sehr langsam Schritttempo gefahren. Sie sei an den beiden vorbeigefahren bis zur Barriere. Dort habe sie das Ticket in den Automaten geschoben. Ihr Mann habe unterdessen das Fenster heruntergelassen und den beiden den ?Stinkfinger? gezeigt. Die Barriere sei aufgegangen. Sie seien rausgefahren und sofort im Stau gestanden. Sie h?tten anhalten m?ssen. Sie habe in den R?ckspiegel geschaut und gesehen, wie eine Person auf sie zugerannt sei. Sie habe ihrem Mann gesagt, es sei nicht gut gewesen, was er gemacht habe. Sie habe noch das Auto schliessen wollen, aber sie sei schon zu sp?t gewesen. Die T?r sei bereits ge?ffnet gewesen und der erste Schlag erfolgt.

4.
4.1???? Gest?tzt auf die Angaben im Polizeibericht vom 31. August 2010 und der Aussage der Ehefrau des Beschwerdef?hrers bei der Zeugeneinvernahme vom 15. November 2010 ist davon auszugehen, dass die sp?teren T?ter im Parkhaus Z.___ zun?chst vor dem Fahrzeug der Eheleute herliefen und sie, als die Eheleute langsam an ihnen vorbeifuhren, provokative Gesten machten und ihnen auch Schimpfw?rter nachriefen. Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdef?hrer durch das Verhalten der beiden jungen M?nner provozieren liess, indem er seinerseits die Fensterscheibe der Beifahrerseite des Fahrzeuges herunterliess und er den T?tern den rechten Mittelfinger zeigte. Daraufhin wurde er von den beiden M?nnern angegriffen und brutal zusammengeschlagen.
4.2???? Das Bundesgericht sieht in seiner Praxis ein im Wesentlichen passives Verhalten nicht als Grund f?r eine Leistungsk?rzung an. So verneinte es eine Leistungsk?rzung in einem Fall, in welchem der Versicherte und sp?ter Verletzte von zwei Fussg?ngern am Wegfahren gehindert wurde, indem sich einer auf die K?hlerhaube legte und der andere die Beifahrert?re ?ffnete; der Versicherte stieg hernach aus dem Fahrzeug, es ergab sich eine Diskussion und er wurde zusammengeschlagen (Urteil des Bundesgerichts U 336/05 vom 17. August 2006 E. 2.1).
???????? Im Gegenteil verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung stets ein aktives Verhalten, um auf ein Mitverschulden und eine K?rzung der Versicherungsleistungen schliessen zu k?nnen. Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass der hernach Verletzte eine aktiv provozierende Rolle in der Auseinandersetzung einnahm oder gar seinerseits t?tlich wurde (auf sp?teren T?ter Zugehen und diesen Zurechtweisen: Urteil des Bundesgerichts vom U 115/00 vom 2. November 2000 E. 2; Verfolgen und Schlagen des sp?teren T?ters: Urteil U 11/01 vom 9. Oktober 2001 E. 2a; Aufsuchen des Ex-Mannes der Freundin nach beleidigendem Telefonat: Urteil U 360/04 vom 3. M?rz 2005 E. 2; verbale Auseinandersetzung sowie Handgreiflichkeiten nach betrieblichem Weihnachtsessen: Urteil U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1; Verletzung anl?sslich einer Auseinandersetzung mit der Polizei nach Gewaltandrohung gegen?ber der Ehefrau: Urteil U 273/05 vom 23. Dezember 2005 E. 4.1; aktive Teilnahme an Schl?gerei: Urteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 2.1.1; aktive Beteiligung an Raufhandel: Urteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008, E. 5.3; ?ffnen der T?re nach konfliktreichem Telefonat mit der sp?teren T?terin sowie aktive Beteiligung an Handgreiflichkeiten: Urteil 8C_111/2008 vom 8. Juli 2008 E. 2.2; aktive Beteiligung an Schl?gerei: Urteil 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E. 4.1; Anp?beln, Schubsen sowie den sp?teren T?ter mit Sauce bekleckern: Urteil 8C_579/2010 vom 10. M?rz 2011 E. 3).
4.3???? Vorliegend ergibt sich, dass die T?ter die erste Ursache f?r die (einseitige) Schl?gerei setzten. Sie behinderten absichtlich den Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau, welche das Parkhaus verlassen wollten. Beim langsamen Vorbeifahren provozierten die T?ter weiter, machten abwertende Gesten und beleidigten den Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau m?ndlich. Die nachfolgende Reaktion des Beschwerdef?hrers mit Zeigen des rechten Mittelfingers erweist sich bei dieser Sachverhaltslage als ungl?cklich. Relevant ist aber die Frage, ob er dadurch in ad?quat kausaler Weise verursachte, zusammengeschlagen zu werden.
4.4???? Der nat?rliche Kausalzusammenhang d?rfte vorliegend gegeben sein, rannten doch die T?ter erst nach dieser Geste dem Auto nach, ?ffneten die T?re und schlugen auf den Beschwerdef?hrer ein.
???????? Dass der Beschwerdef?hrer aber nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge mit diesem Ergebnis rechnen musste, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu verneinen. Das Zeigen des Mittelfingers ist wohl eine provokative Geste, aber nach der ?blichen Lebenserfahrung nicht geeignet, bewusstlos geschlagen zu werden. Die Reaktion der zwei T?ter war dermassen ?bertrieben, dass der Beschwerdef?hrer vern?nftigerweise nicht damit rechnen musste. Als zu erwartende Reaktion w?re eine gleiche Geste der T?ter oder allenfalls ein Schlag auf das Autodach zu erwarten gewesen. Dass indes zwei 19- und 20-j?hrige Jugendliche einen angehenden Familienvater in Anwesenheit seiner hochschwangeren Frau bewusstlos schlagen, ist weder eine passende Reaktion noch war Solches zu erwarten. Vergegenw?rtigt man sich den Geschehensablauf, ist der Beschwerdef?hrer derart ?berwiegend als Opfer zu sehen, dass das Zeigen seines rechten Mittelfingers in einem Masse in den Hintergrund r?ckt, dass es nicht mehr als ad?quates Kausalelement erscheint.
???????? Anzumerken bleibt, dass nach der gesetzlichen Konzeption vom Opfer nicht erwartet wird, sich bei einem Angriff (aus r?ckschauender Optik) jederzeit anstandslos und perfekt verhalten zu haben. Im Gegenteil braucht es ein ausschlaggebendes Element des Handelns, welches den sp?teren Angriff mitentscheidend ausl?st. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die relevante Aggression ging einzig von den beiden Jugendlichen aus.
4.5???? Damit steht fest, dass der Beschwerdef?hrer durch sein Verhalten nicht in ad?quat kausaler Weise dazu beigetragen hat, verpr?gelt zu werden, weshalb f?r eine Leistungsk?rzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV kein Raum bleibt. Angesichts der Nebens?chlichkeit seiner Geste im gesamten Geschehensablauf kann auch nicht von einer massgebenden Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV gesprochen werden.
???????? Zusammenfassend ist eine Leistungsk?rzung nicht statthaft, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdef?hrer gem?ss ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentsch?digung zu, die mit Fr. 1?800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 aufgehoben.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Bernadette Z?rcher
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).