Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00186[8C_932/2012]
UV.2011.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1976, ist seit dem 1. Februar 2007 bei der Bank Y.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 9/2 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Allianz am 7. Juli 2010, der Versicherte sei am 4. Juli 2010 beim Parkhaus Z.___ in C.___ zusammengeschlagen worden (Urk. 9/2 Ziff. 4-6).
         Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/29) kürzte die Allianz die Taggeldleistungen um die Hälfte, da sich der Versicherte bei dem Ereignis vom 4. Juli 2010 einer besonderen Gefahr ausgesetzt habe. Die dagegen am 13. Januar 2011 vom Versicherten angehobene Einsprache (Urk. 9/31) wies die Allianz mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 9/37 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juni 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei vollständig aufzuheben, und es sei das gesetzlich geschuldete Taggeld vollumfänglich zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2011 (Urk. 8) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde, welches Schreiben dem Versicherten am 5. September 2011 zugestellt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2     Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung oder Kürzung von Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefahren ereignen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Damit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nicht oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tragen zu lassen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 9).
         Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindestens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich ist zu verfahren im Falle von Nichtberufsunfällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011, E. 2.2.1; und U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.1 mit Hinweisen).
         Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011, E.2.2.1; U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.2). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006, E. 1.2, RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6 a).
1.4     Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adäquat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1 b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kürzte die auszurichtenden Taggelder im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei dem Ereignis vom 4. Juli 2010 nach Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in ihrer Begründung dazu fest, dem Polizeirapport vom 31. August 2010 zufolge sei der Beschwerdeführer als Beifahrer im Fahrzeug gesessen, das seine Ehefrau zum Ausgang des Parkhauses Z.___ gelenkt habe. Gemäss der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers seien zwei junge Männer absichtlich langsam vor deren Wagen spaziert und hätten provokante Gesten gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich laut seiner Ehefrau provozieren lassen, indem er den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, worauf die Situation eskaliert sei (Urk. 2 S. 7 E. 5 e). Der Beschwerdeführer habe sich zwei jungen Männern gegenüber gesehen, welche auf Konfrontation aus gewesen seien und die Provokation gesucht hätten. Es bedürfe keiner Phantasie, um sich auszumalen, was der gestreckte Mittelfinger in diesem Moment auszulösen vermochte (Urk. 2 S. 7 E. 5 f bb).
         Das Verhalten der Provokateure erhelle, dass diese offenbar darauf aus gewesen seien, bei Unbeteiligten eine Reaktion hervorzurufen, die ihnen als Anlass zu „Weiterungen“ dienen würde. Das weitere Verhalten der Täter sei nicht als aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten, sondern im Gegenteil auf den gezeigten Mittelfinger hin sogar nahezu mit Sicherheit vorhersehbar (Urk. 2 S. 8 E. 5 f dd).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bei dem Angriff schwere Körperverletzungen erlitten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Er sei vom 4. Juli bis 11. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am 11. August 2010 habe er sein volles Arbeitspensum wieder aufgenommen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Aufgrund der gesamten Strafuntersuchung und der nun vorliegenden Anklage stehe fest, dass die Provokation nicht durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, sondern eben durch die beiden Täter. Sie seien vor dem Wagen geschlendert und hätten die Frau des Beschwerdeführers mit obszönen Gesten provoziert (Urk. 1 S. 5 Mitte).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Taggelder um 50 % aus dem versicherten Unfallereignis wegen Vorliegen einer aussergewöhnlichen Gefahr rechtmässig ist.

3.
3.1     Im Bericht der Stadtpolizei C.___ vom 31. August 2010 (Urk. 9/17) finden sich folgende Angaben zum Sachverhalt vom 4. Juli 2010 (S. 7 f.). Demnach seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die damals im 8. Monat schwanger gewesen sei, mit ihrem Personenwagen aus dem Parkhaus Z.___ gefahren. Die Ehefrau sei am Steuer, der Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz gesessen. Vor der Ausfahrt sei das Paar von zwei Passanten, die zu Fuss das Parkhaus verlassen hätten, angepöbelt worden. Als der Beschwerdeführer auf die Provokationen reagiert und den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, sei die Situation eskaliert. Der 1. Täter sei dem Personenwagen nachgeeilt, habe die Beifahrertüre geöffnet und dem Geschädigten die gestreckte Faust ins Gesicht geschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer zusammengesackt sei, habe ihn der Täter weiter mit Faustschlägen und Fusstritten tracktiert. Der 2. Täter sei dazugekommen und habe auch noch Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt. Der Beschwerdeführer habe durch den Angriff erhebliche Verletzungen im Gesicht und am ganzen Körper erlitten. Seine Ehefrau habe Prellungen am Unterarm erlitten.
         Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung des rechten Auges mit einer Fraktur der Orbitawand und des Orbitabodens, eine Rissquetschwunde am Augenlid, ein starkes Hämatom am Augenlid, eine Thoraxkontuison rechts (gebrochene Rippen) und ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten (Polizeibericht S. 4 oben, vgl. auch die im Bericht der Ärzte des A.___, A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 6. Juli 2010 beschriebenen Verletzungen des Beschwerdeführers, Urk. 9/1 S. 1).
3.2     Gemäss dem Polizeibericht vom 31. August 2010 sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Juli 2010 bei der Polizei aus, als sie und ihr Mann mit ihrem Personenwagen Richtung Ausgang der Parkgarage Z.___ gefahren seien, seien zwei junge Männer vor ihnen gegangen. Sie seien absichtlich langsam vor ihrem Fahrzeug spaziert. Als sie sie schliesslich vorbeifahren liessen, hätten sie provokative Gesten gemacht. Ihr Mann habe sich provozieren lassen und habe den gestreckten Mittelfinger gezeigt. Darauf seien die Männer ihnen nachgeeilt und hätten ihren Mann zusammengeschlagen. Die Täter hätten die Beifahrertüre aufgerissen und mit einem Faustschlag das rechte Auge ihres Mannes getroffen. Er sei zusammengesackt. Die Täter hätten mit Fäusten und Fusstritten auf ihn eingeschlagen, wo sie ihn nur treffen konnten. Der Ehemann sei regungslos auf dem Beifahrersitz gelegen (Polizeibericht S. 11).
3.3     Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. November 2010 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann an (Urk. 9/28 Beilage S. 2), kurz bevor sie (die Eheleute) mit ihrem Fahrzeug im Parkhaus zur Barriere gekommen seien, seien die beiden Herren vor ihnen gegangen und zwar auf der Spur, auf welcher eigentlich die Autos fahren sollten. Sie seien langsam gegangen und hätten mit einem offenen Schirm getänzelt. Ihr Mann habe gesagt, sie solle doch hupen. Sie habe nein gesagt. Sie würde langsam an den beiden vorbeifahren, die würden dann schon zur Seite gehen. Das habe sie dann auch gemacht. Beim Vorbeifahren hätten die beiden in den Wagen geschaut und „händ d’Händ verrüehrt“. Wahrscheinlich hätten sie ihr auch „Schlötterlige“ angehängt. Sie habe gefühlt, dass die Männer sie provozieren wollten. Sie sei sehr langsam Schritttempo gefahren. Sie sei an den beiden vorbeigefahren bis zur Barriere. Dort habe sie das Ticket in den Automaten geschoben. Ihr Mann habe unterdessen das Fenster heruntergelassen und den beiden den „Stinkfinger“ gezeigt. Die Barriere sei aufgegangen. Sie seien rausgefahren und sofort im Stau gestanden. Sie hätten anhalten müssen. Sie habe in den Rückspiegel geschaut und gesehen, wie eine Person auf sie zugerannt sei. Sie habe ihrem Mann gesagt, es sei nicht gut gewesen, was er gemacht habe. Sie habe noch das Auto schliessen wollen, aber sie sei schon zu spät gewesen. Die Tür sei bereits geöffnet gewesen und der erste Schlag erfolgt.

4.
4.1     Gestützt auf die Angaben im Polizeibericht vom 31. August 2010 und der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Zeugeneinvernahme vom 15. November 2010 ist davon auszugehen, dass die späteren Täter im Parkhaus Z.___ zunächst vor dem Fahrzeug der Eheleute herliefen und sie, als die Eheleute langsam an ihnen vorbeifuhren, provokative Gesten machten und ihnen auch Schimpfwörter nachriefen. Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten der beiden jungen Männer provozieren liess, indem er seinerseits die Fensterscheibe der Beifahrerseite des Fahrzeuges herunterliess und er den Tätern den rechten Mittelfinger zeigte. Daraufhin wurde er von den beiden Männern angegriffen und brutal zusammengeschlagen.
4.2     Das Bundesgericht sieht in seiner Praxis ein im Wesentlichen passives Verhalten nicht als Grund für eine Leistungskürzung an. So verneinte es eine Leistungskürzung in einem Fall, in welchem der Versicherte und später Verletzte von zwei Fussgängern am Wegfahren gehindert wurde, indem sich einer auf die Kühlerhaube legte und der andere die Beifahrertüre öffnete; der Versicherte stieg hernach aus dem Fahrzeug, es ergab sich eine Diskussion und er wurde zusammengeschlagen (Urteil des Bundesgerichts U 336/05 vom 17. August 2006 E. 2.1).
         Im Gegenteil verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung stets ein aktives Verhalten, um auf ein Mitverschulden und eine Kürzung der Versicherungsleistungen schliessen zu können. Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass der hernach Verletzte eine aktiv provozierende Rolle in der Auseinandersetzung einnahm oder gar seinerseits tätlich wurde (auf späteren Täter Zugehen und diesen Zurechtweisen: Urteil des Bundesgerichts vom U 115/00 vom 2. November 2000 E. 2; Verfolgen und Schlagen des späteren Täters: Urteil U 11/01 vom 9. Oktober 2001 E. 2a; Aufsuchen des Ex-Mannes der Freundin nach beleidigendem Telefonat: Urteil U 360/04 vom 3. März 2005 E. 2; verbale Auseinandersetzung sowie Handgreiflichkeiten nach betrieblichem Weihnachtsessen: Urteil U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1; Verletzung anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Polizei nach Gewaltandrohung gegenüber der Ehefrau: Urteil U 273/05 vom 23. Dezember 2005 E. 4.1; aktive Teilnahme an Schlägerei: Urteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 2.1.1; aktive Beteiligung an Raufhandel: Urteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008, E. 5.3; Öffnen der Türe nach konfliktreichem Telefonat mit der späteren Täterin sowie aktive Beteiligung an Handgreiflichkeiten: Urteil 8C_111/2008 vom 8. Juli 2008 E. 2.2; aktive Beteiligung an Schlägerei: Urteil 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E. 4.1; Anpöbeln, Schubsen sowie den späteren Täter mit Sauce bekleckern: Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 3).
4.3     Vorliegend ergibt sich, dass die Täter die erste Ursache für die (einseitige) Schlägerei setzten. Sie behinderten absichtlich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche das Parkhaus verlassen wollten. Beim langsamen Vorbeifahren provozierten die Täter weiter, machten abwertende Gesten und beleidigten den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mündlich. Die nachfolgende Reaktion des Beschwerdeführers mit Zeigen des rechten Mittelfingers erweist sich bei dieser Sachverhaltslage als unglücklich. Relevant ist aber die Frage, ob er dadurch in adäquat kausaler Weise verursachte, zusammengeschlagen zu werden.
4.4     Der natürliche Kausalzusammenhang dürfte vorliegend gegeben sein, rannten doch die Täter erst nach dieser Geste dem Auto nach, öffneten die Türe und schlugen auf den Beschwerdeführer ein.
         Dass der Beschwerdeführer aber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit diesem Ergebnis rechnen musste, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu verneinen. Das Zeigen des Mittelfingers ist wohl eine provokative Geste, aber nach der üblichen Lebenserfahrung nicht geeignet, bewusstlos geschlagen zu werden. Die Reaktion der zwei Täter war dermassen übertrieben, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht damit rechnen musste. Als zu erwartende Reaktion wäre eine gleiche Geste der Täter oder allenfalls ein Schlag auf das Autodach zu erwarten gewesen. Dass indes zwei 19- und 20-jährige Jugendliche einen angehenden Familienvater in Anwesenheit seiner hochschwangeren Frau bewusstlos schlagen, ist weder eine passende Reaktion noch war Solches zu erwarten. Vergegenwärtigt man sich den Geschehensablauf, ist der Beschwerdeführer derart überwiegend als Opfer zu sehen, dass das Zeigen seines rechten Mittelfingers in einem Masse in den Hintergrund rückt, dass es nicht mehr als adäquates Kausalelement erscheint.
         Anzumerken bleibt, dass nach der gesetzlichen Konzeption vom Opfer nicht erwartet wird, sich bei einem Angriff (aus rückschauender Optik) jederzeit anstandslos und perfekt verhalten zu haben. Im Gegenteil braucht es ein ausschlaggebendes Element des Handelns, welches den späteren Angriff mitentscheidend auslöst. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die relevante Aggression ging einzig von den beiden Jugendlichen aus.
4.5     Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen hat, verprügelt zu werden, weshalb für eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV kein Raum bleibt. Angesichts der Nebensächlichkeit seiner Geste im gesamten Geschehensablauf kann auch nicht von einer massgebenden Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV gesprochen werden.
         Zusammenfassend ist eine Leistungskürzung nicht statthaft, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, die mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).