UV.2011.00187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1978 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2000 '___' bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. April 2009 im Rahmen einer '___'-Ausbildung aus einer Höhe von fünf Metern im freien Fall rücklings auf eine Wiese stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/5). Die dabei nebst Rissquetschwunden im Gesicht erlittene inkomplette Berstungsspaltfraktur des 11. Brustwirbelkörpers (BWK) wurde am 10. April 2009 osteosynthetisch versorgt (Urk. 9/M3-M4), worauf ab 1. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 15. Juni 2009 wieder eine solche von 100 % bestand (Urk. 9/M4-M7). Nachdem im Sommer 2009 rechtsseitige Kniebeschwerden infiltrativ behandelt worden waren (Urk. 9/M9-M10, Urk. 9/M12), wurde am 10. November 2009 das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/M11). Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 stellte die AXA Versicherungen AG die Heilbehandlungsleistungen per 31. Mai 2010 ein und sprach dem Versicherten nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 12'600.-- zu (Urk. 8/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 15. November 2010 wurde der AXA Versicherungen AG mitgeteilt, dass der Versicherte an einem Labrumriss im Bereich der rechten Hüfte leide (Urk. 8/13). Dieser wurde am 13. Dezember 2010 arthroskopisch behandelt (Urk. 9/M21). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 verneinte die AXA Versicherungen AG ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis vom 6. April 2009 (Urk. 8/17). Die Z.___ AG als betroffene Krankenversicherung zog ihre am 13. Januar 2011 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/23) am 18. Januar 2011 wieder zurück (Urk. 8/28). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 wies die AXA Versicherungen AG die am 17. Januar 2011 erhobene und am 27. Januar 2011 ergänzte Einsprache des Versicherten (Urk. 8/26, Urk. 8/30) ab (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten - allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen - ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2011 schloss die AXA Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. August 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 31. August 2011 (Urk. 12) und Duplik vom 27. September 2011 (Urk. 15) an ihren Anträgen festhielten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).    
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die am 15. November 2010 gemeldeten rechtsseitigen Hüftbeschwerden als Spätfolge oder Rückfall auf das Unfallereignis vom 6. April 2009 zurückzuführen sind.
         Während die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte mit der Begründung, eine unfallkausale Genese der über ein Jahr nach dem Ereignis aufgetretenen Hüftbeschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 8), hält der Beschwerdeführer den Labrumriss im Bereich der rechten Hüfte für eine Folgeerscheinung des Unfalles vom 6. April 2009 (Urk. 1 S. 7).

3.      
3.1
3.1.1   Nach der medizinischen Erstversorgung durch das Kantonsspital A.___ (vgl. Arztzeugnis vom 27. April 2009, Urk. 9/M1) am Unfalltag und der gleichentags erfolgten Regionalisierung im Spital B.___ (vgl. Austrittsbericht vom 18. Mai 2009, Urk. 9/M2) wurde der Beschwerdeführer am 9. April 2009 bei diagnostizierter inkompletter Berstungsspaltfraktur des BWK 11 und Progredienz einer ventralseitigen Sinterung des Wirbelkörpers zur weiteren Beurteilung und gegebenenfalls Therapie in das Universitätsspital C.___, Klinik für Unfallchirurgie, verlegt. Dort wurde die grundsätzlich sehr gut konservativ zu therapierende Fraktur im Hinblick auf eine möglichst rasche volle Belastbarkeit am 10. April 2009 mittels dorsal instrumentierter Spondylodese Th10-12 und Anlagerung von Knochenersatzmaterial behandelt (vgl. Operationsbericht vom 18. Mai 2009, Urk. 9/M3). Nach einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 14. April 2009 schmerzkompensiert in die ambulante hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. April 2009, Urk. 9/M4).
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Juli 2009, dass die BWK-Fraktur gut abgeheilt und der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei sei. Gegenwärtig erfolge keine Behandlung mehr (Urk. 9/M8).
3.1.2   Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit Weiterbildung in Manueller Medizin und Sportmedizin, berichtete am 8. September 2009, nach dem offensichtlich sehr erfreulichen postoperativen Verlauf im Nachgang zur Spondylodese BWK 10-12 habe der in seiner Freizeit ambitionierte Triathlet zirka anfangs Juni 2009 sein Training auf dem Fahrrad wieder aufnehmen können, nachdem das Schwimmen zu diesem Zeitpunkt bereits problemlos möglich gewesen sei. Beim Fahrradfahren seien jedoch stark  einschränkende Schmerzen am medialen Patallarand des rechten Knies aufgetreten, welche auch beim Joggen provozierbar gewesen seien. Die nach einem konservativen Behandlungsversuch mit neunmaliger Physiotherapie durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung vom 17. Juli 2009 (vgl. Befundbericht gleichen Datums, Urk. 9/M9) habe eine mögliche Zerrung des vorderen Kreuzbandes und eine leichtgradige Chondropathie gezeigt, welche aber eher nicht auf das Unfallereignis vom 6. April 2009 zurückzuführen sei. Unter Steroidinfiltrationen sei es dann zu einer 50%igen Besserung gekommen und der Beschwerdeführer habe die Belastungsdauer auf dem Fahrrad deutlich steigern können (Urk. 9/M10). Nach einer zusätzlichen Steroidinfiltration im September 2009 seien schliesslich die Schmerzen innerhalb von wenigen Tagen vollständig regredient gewesen und das Lauftraining habe auf zwei Stunden ausgebaut werden können (Bericht vom 22. Dezember 2009, Urk. 9/M12).
3.1.3   Am 20. November 2009 berichteten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals C.___, dass das störende Osteosynthesematerial am 10. November 2009 im Rahmen eines dreitägigen Hospitalisationsaufenthaltes komplikationslos entfernt worden sei und sich der postoperative Verlauf regelrecht gestaltet habe. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 29. November 2009 (Urk. 9/M11).
         Alsdann erklärten sie am Folgetag der Verlaufskontrolle vom 6. Januar 2010, dass der Beschwerdeführer im Alltag beschwerdefrei sei und in seiner Freizeit regelmässig Sport treibe (Urk. 9/M13).
3.1.4   Am 11. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zwecks Festlegung der Höhe des Integritätsschadens untersucht (vgl. Stellungnahme des Dr. F.___ vom 3. Februar 2010, Urk. 9/M14). In seinem Kurzgutachten vom 19. Mai 2010 konstatierte er, dass von Seiten des Rückens keine wesentlichen Einschränkungen mehr bestünden und der Integritätsschaden unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Segmentdegeneration BWK 10/11 und einer nicht auszuschliessenden zukünftigen Verschlimmerung auf 10 % zu veranschlagen sei. Dr. F.___ beschrieb in seinen Ausführungen keine Hüftproblematik und befundete eine symmetrische und freie Hüftbeweglichkeit mit möglicher Flexion bis 120° (Urk. 9/M18).
3.2
3.2.1   Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, protokollierte in Bezug auf die Konsultation vom 2. November 2010 unter dem Titel "Problem: Gelenkerkrankung", dass der Beschwerdeführer nach einem am 6. April 2009 bei der Arbeit erlittenen Sturz aus etwa fünf Metern Höhe an Schmerzen im rechten Hüftgelenk leide, wobei in diesem Bereich im Zeitpunkt der operativen Behandlung der BWK 11-Fraktur keine frischen Knochenverletzungen vorgelegen hätten. Seit Juli 2010 verspüre er zunehmende Schmerzen im rechten Hüftgelenk, besonders bei Flexion/Innenrotation. Nachdem zunächst lediglich Belastungsschmerzen aufgetreten seien, habe der sportlich sehr aktive Beschwerdeführer aktuell auch im täglichen Leben Schmerzen. Er sei bereits bei der Sportärztin Dr. E.___, welche eine MRT-Untersuchung der Hüfte und der Lendenwirbelsäule (LWS) veranlasst habe, sowie bei Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.___, welcher eine offene Operation empfohlen habe, vorstellig geworden.
         Prof. Dr. G.___ nannte als Befund einen schlanken und durchtrainierten Patienten mit flüssigem Gangbild ohne erkennbares Schon- und Verkürzungshinken, eine erhebliche Varusachse beider Kniegelenke sowie einen Kondylenabstand von 12 cm. Die Innenrotationsfähigkeit beider Hüftgelenke sei deutlich eingeschränkt (Innenrotation rechts bis 5° und links bis 10° möglich), wogegen in allen anderen Ebenen eine freie Beweglichkeit vorliege. Es bestehe weder ein Traktusschmerz noch ein Druckschmerz über dem Trochanter und der Einbeinstand sei sicher. Die Kraftentwicklung in den Hüftgelenken sei seitengleich bei Flexion und Abduktion/Adduktion. Prof. Dr. G.___ nannte die Diagnose einer Labrumläsion des rechten Hüftgelenks und äusserte einen Verdacht auf ein CAM-Impingement beidseits (Urk. 9/M19).
3.2.2   Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Dezember 2010 zum Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin Stellung. Befragt nach der Dokumentation allfälliger Brückensymptome erklärte er, in den medizinischen Akten seien die rechtsseitigen Hüftschmerzen erstmals im Bericht des Prof. Dr. G.___ betreffend die Sprechstunde vom 2. November 2010 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) erwähnt. Bemerkenswert sei dabei die Tatsache, dass bis zu diesem Datum mehrmals ein unauffälliger (schmerzfreier) Hüft-Untersuch dokumentiert worden sei. In Bezug auf die Frage nach etwaigen anderen Ursachen für die aktuellen Beschwerden bekundete Dr. J.___, dass die Röntgenaufnahmen die Befunde eines chronischen femoro-acetabulären Impingements (Einklemmen zwischen Hüftkopf- respektive Hals- und Hüftgelenkspfanne) zeigten, welches zu der aktuell zu operierenden Verletzung des Pfannenrandes führe. Die Frage, ob die geklagten Beschwerden mindestens überwiegend wahrscheinlich als Rückfall zum Unfall vom 6. April 2009 anzusehen seien, verneinte Dr. J.___ mit dem Hinweis, dafür lägen in den Akten keine Anhaltspunkte vor. Dementsprechend könne für die Operation vom 13. Dezember 2010 keine Kostengutsprache erteilt werden (Urk. 9/M20).
3.2.3   Prof. Dr. G.___ führte am 13. Dezember 2010 an der Klinik K.___ eine arthroskopische Revision und Spülung des rechten Hüftgelenks mit partieller Labrumresektion und Osteophytenabtragung durch (vgl. im Einzelnen den Operationsbericht vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/M21).
3.2.4   Am 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Rechtsvertreters durch Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie M.___, untersucht. Er hielt in dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Kurzgutachten vom 31. März 2011 dafür, zwischen den rechtsseitigen Hüftbeschwerden und dem Unfallereignis vom 6. April 2009 bestehe ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nach dem Ereignis erstmals über Hüftschmerzen rechts geklagt. Trotz starker körperlicher Belastung im Beruf unter anderem im Aussendienst sowie als Triathlet mit 8-10 stündigen Trainingseinheiten pro Woche hätten vor dem Unfall keine Hüftschmerzen bestanden. Dass diese erst später erwähnt worden seien, lasse sich damit begründen, dass zunächst die operative Versorgung der BWK 11-Fraktur mit anschliessender Rehabilitation im Vordergrund gestanden habe und es danach zu Knieschmerzen auf der rechten Seite gekommen sei, welche die Hüftschmerzen ebenso überlagert haben könnten. Erst nach Ausheilung der Knieschmerzen hätten sich die Hüftschmerzen rechts manifestiert, was sicherlich auch im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung in Form des Triathlontrainings stehe. Alsdann beschreibe Prof. Dr. G.___ in seinem Bericht betreffend die Operation vom 13. Dezember 2010 einen basisnahen Einriss des ventrokranialen Labrums auf einer Strecke von 3 cm ohne degenerative Anteile sowie regelrechte Verhältnisse des angrenzenden Knorpels des Acetabulums. Ausserdem bestehe unter Berücksichtigung des Unfallherganges mit freiem Fall aus mehreren Metern ein adäquates Trauma, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den rechtsseitigen Hüftbeschwerden bei Labrumläsion geführt habe (Urk. 9/M24).
3.2.5   Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin konstatierte Dr. J.___ am 1. April 2011, der nun vorliegende Operationsbericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/M21) vermöge an seiner Beurteilung vom 9. Dezember 2010 nichts zu ändern. Auch wenn intraoperativ bei der dynamischen Untersuchung des rechten Hüftgelenkes nach der Resektion keinerlei Hinweise auf ein Impingement bestanden hätten, würden die beschriebenen und ebenfalls abgetragenen osteophytären Randleisten auf ein chronisches Geschehen hinweisen. Das Resultat einer Impingement-Testung vor der Osteophyten-Abtragung gehe aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Er könne die Befunde nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einem Unfallgeschehen in Verbindung bringen. Der beschriebene basisnahe 3 cm lange Labrum-Abriss in der durchbluteten Zone ginge im Falle der postulierten akuten traumatischen Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer sofortigen Entwicklung eines schmerzhaften Hämarthros (Bluterguss im Gelenk) einher.
         Den echtzeitlichen Akten der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals C.___, mithin der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. April 2009 (Urk. 9/M4), sei zu entnehmen, dass Thorax und Becken keine Prellmarken aufgewiesen hätten und kompressionsstabil gewesen seien sowie eine freie Beweglichkeit der Extremitäten vorgelegen habe. Damit einhergehend habe Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 8. September 2009 (Urk. 9/M10) ein hinkfreies Gangbild und eine freie Beweglichkeit der Hüftgelenke festgehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Konsultation allfällige rechtsseitige Hüftbeschwerden erwähnt hätte und Dr. E.___ eine korrekte Hüftuntersuchung durchgeführt habe. Alsdann habe auch Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2010 (Urk. 9/M18) eine symmetrische und freie Hüftbeweglichkeit mit möglicher Flexion bis 120° angegeben. Schliesslich seien im Bericht des Prof. Dr. G.___ betreffend die Sprechstunde vom 2. November 2010 (Urk. 9/M19) erstmals Hüftschmerzen dokumentiert worden, wobei diese seit Juli 2010 zugenommen hätten und besonders bei Flexion/Innenrotation bestünden. Es sei allerdings eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Innenrotationsfähigkeit beider Hüftgelenke befundet worden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 festgehalten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), sei eine natürliche Kausalität der Hüftbeschwerden zum Unfall vom 6. April 2009 bei einem Beschwerdebeginn von 15 Monaten nach dem Ereignis nicht plausibel. An dieser Einschätzung vermöge auch der Operationsbericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/M21) nichts zu ändern. Befragt nach allfälligen anderen Ursachen vermerkte Dr. J.___ unter Angabe von Literaturweisen, dass das chronische Hüft-Impingement typischerweise früher oder später zu einer Labrumläsion führe. Im Weiteren hielt er dafür, dass von einem Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 9/M23).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht für die am 15. November 2010 gemeldete rechtsseitige Hüftproblematik auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. J.___ vom 9. Dezember 2010 und 1. April 2011 (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.5 hiervor), welche diesbezüglich eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) darstellt. Seine Einschätzung ist für die im Streit liegende Kausalitätsfrage umfassend, berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und den Schlussfolgerungen ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass Dr. J.___ ihn nicht persönlich untersuchte, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, da die auf den Angaben der behandelnden Ärzte basierende Diagnosestellung und Befunderhebung unbestritten ist und es mit der Unfallkausalität der Hüftbeschwerden einen feststehenden Sachverhalt zu beurteilen galt, ohne dass weitere medizinische Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Unter diesen Voraussetzungen kann rechtsprechungsgemäss auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiskräftig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen des Dr. J.___ geht alsdann auch hervor, dass er umfassende Kenntnis der medizinischen Aktenlage einschliesslich des Operationsberichtes des Prof. Dr. G.___ vom 17. Dezember 2010 hatte. Inwiefern die körperliche Verfassung beziehungswiese der Trainingszustand des Beschwerdeführers für die Beantwortung der Kausalitätsfrage von Bedeutung sein sollen, ist nicht ersichtlich und wurde von diesem auch nicht näher dargelegt. Alsdann sind auch keine Anhaltspunkte auszumachen, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Dr. J.___ zu begründen vermöchten. Der Umstand, dass sich der Versicherungsmediziner bereits vor dem operativen Eingriff vom 13. Dezember 2010 zur Unfallkausalität geäussert und diese verneint hat, vermag jedenfalls keine Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen.
4.2     Wie Dr. J.___ zutreffend ausführte, ist die in Frage stehende rechtsseitige Hüftproblematik in den vorliegenden medizinischen Akten erstmals in den Ausführungen des Prof. Dr. G.___ betreffend die Sprechstunde vom 2. November 2010 dokumentiert, wobei darin allerdings vorgängige Konsultationen bei den Dres. E.___ und H.___ erwähnt werden (vgl. E. 3.2.1 hiervor), bezüglich welcher keine ärztlichen Berichte aktenkundig sind. Im Weiteren hielt der Versicherungsmediziner im Einklang mit der Aktenlage fest, dass das rechte Hüftgelenk des Beschwerdeführers in den älteren echtzeitlichen medizinischen Unterlagen als unauffällig beschrieben wird (vgl. Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 9/M10 S. 1). Insbesondere geht aus dem von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den von ihr am 24. Juni 2010 rechtskräftig verfügten Abschluss des Grundfalles (vgl. Urk. 8/9) veranlassten Kurzgutachten des Dr. F.___ vom 19. Mai 2010 hervor, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 11. Mai 2010 eine freie und symmetrische Hüftbeweglichkeit befundet wurde und keine Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte zur Diskussion standen (Urk. 9/M18 S. 4). Der Beschwerdeführer liess denn auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, die rechtsseitigen Hüftbeschwerden hätten sich zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen manifestiert (vgl. die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2010, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren entsprechende Einwände vorbrachte; Urk. 8/15). Somit mangelt es vorliegend an den für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen neu aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und einem früheren Unfallereignis praxisgemäss erforderlichen eindeutigen Brückensymptomen (vgl. E. 1.3 hiervor). Bereits diese zeitliche Latenz von rund 15 Monaten zwischen dem Sturz und dem erstmaligen Auftreten der behandlungsbedürftigen Hüftschmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks lässt bei fehlenden Brückensymptomen einen kausalen Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 6. April 2009 nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was indes für die Begründung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht genügt (vgl. E. 1.2 hiervor). Diese Kausalitätsbeurteilung wird dadurch gestützt, dass der behandelnde Prof. Dr. G.___, welcher sich nicht ausdrücklich zur Unfallkausalität äusserte, im Rahmen seiner klinischen Untersuchung vom 2. November 2010 eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Innenrotationsfähigkeit beider Hüftgelenke befundete und das Beschwerdebild als Gelenkserkrankung bezeichnete. Im Übrigen ist mit dem Versicherungsmediziner Dr. J.___ festzuhalten, dass anlässlich des arthroskopischen Eingriffes vom 13. Dezember 2010 auch degenerative Veränderungen in Form osteophytärer Randleisten abgetragen wurden.
4.3     Was die abweichende Kausalitätsbeurteilung des vom Beschwerdeführer gutachterlich beigezogenen Dr. L.___ vom 31. März 2011 betrifft (vgl. E. 3.2.4 hiervor), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist, zumal eine solche Argumentation auf einen beweisrechtlich unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinausliefe (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Zudem ergibt sich, dass der Gutachter eine anfängliche Überlagerung der rechtsseitigen Hüftproblematik durch das behandlungsbedürftige Rücken- und Knieleiden lediglich als Möglichkeit in Betracht zieht und diese Sachverhaltsvariante somit nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält. Alsdann trifft es laut Operationsbericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/M21) zwar zu, dass der angrenzende Knorpel des Acetabulums im Rahmen des arthroskopischen Eingriffes vom 13. Dezember 2010 regelrechte Verhältnisse zeigte, jedoch lassen dieser Umstand sowie der von Dr. L.___ angeführte Unfallhergang (Sturz aus einer Höhe von mehreren Metern im freien Fall) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere des zeitlichen Aspekts (vgl. E. 4.2 hiervor) eine traumatische Rissbildung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Soweit schliesslich Dr. L.___ die Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung in Form des Triathlontrainings erwähnt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass diese bereits anfangs Juni 2009 erfolgte mit dem Ziel, im Oktober 2009 in N.___ einen Wettkampf ('___') zu bestreiten (Urk. 8/10/3, Urk. 9/M10). Insofern ist davon auszugehen, dass sich die rechtsseitigen Hüftbeschwerden, wären sie tatsächlich durch das Unfallereignis vom 6. April 2009 verursacht worden, zu einem früheren Zeitpunkt manifestiert hätten. Nachdem Labrumläsionen erfahrungsgemäss bei körperlicher Aktivität, insbesondere bei Sportarten mit repetitiven Bewegungen, entstehen können, erscheint es vorliegend als mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die behandlungsbedürftige Hüftproblematik krankhafter Genese ist.
4.4     Da die Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis einer unfallfremden Ursache zu erbringen hat und der entscheidrelevante Sachverhalt mit den vorliegenden Akten hinreichend erstellt ist, besteht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen kein Anlass. Es muss bei der Feststellung bleiben, dass die am 15. November 2010 gemeldeten Hüftbeschwerden höchstens möglicherweise, nicht aber mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den am 6. April 2009 erlittenen Unfall zurückzuführen sind. Damit erweist sich der abschlägige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2011 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Z.___ AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).