Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00190
UV.2011.00190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, war seit Mai 2007 als Maurer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folge von Unfällen versichert. Am 27. Oktober 2008 fiel er während der Arbeit von einer Bockleiter und zog sich Prellungen am Rücken zu (Urk. 10/1). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in dessen Behandlung sich der Versicherte nach dem Vorfall begab, diagnostizierte eine Rückenkontusion und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2009 (Urk. 10/5) Eine Frakturverletzung konnte radiologisch ausgeschlossen werden (Urk. 10/4).
         In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Rückenbeschwerden und nahm seine Arbeit nicht wieder auf. Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der den Versicherten mehrfach untersuchte, bestätigte die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose und ordnete Physiotherapie und Wassergymnastik an. Ferner veranlasste er eine weitere bildgebende und eine neurologische Untersuchung (Urk. 10/10, Urk. 10/20, Urk. 10/26, Urk. 10/28). Im März 2010 erfolgte durch Ergonomie A.___ in Wädenswil zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/50). Mit Verfügung vom 19. November 2010 verneinte die SUVA eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Oktober 2008 rückwirkend ab 1. Juni 2010 (Urk. 10/80). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. Januar 2011 (Urk. 10/84) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2011 erhob der Versicherte am 17. Juni 2011, ergänzt am 22. August 2011, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 zugestellt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
         Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
         Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, die durchgeführten medizinischen Abklärungen und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer ohne spezifische Einschränkungen wieder ausüben könnte. Die Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, vermöge die medizinisch-theoretische Beurteilung der vorhandenen funktionellen Ressourcen nicht zu ersetzen, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich nie einen Arbeitsversuch unternommen habe. Bei der gegebenen Sachlage bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3c und Ziff. 4). Bei diesem Standpunkt blieb die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 2 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, auf die sich die Beschwerdegegnerin abstütze, überzeugten nicht. Es sei völlig unbeachtet geblieben, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben und weiterhin auf therapeutische Massnahmen angewiesen gewesen sei. Der Evaluator sei voreingenommen gewesen. Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien vor der Evaluation an keiner Stelle erwähnt worden. Dr. B.___ habe die Angaben des Beschwerdeführers als differenziert und nicht pauschalisierend eingestuft. Zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 27. Oktober 2008 bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Anders als Dr. B.___ seien die Ergonomen davon ausgegangen, dass lediglich für eine leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die angestammte Tätigkeit falle nicht in diese Kategorie und sei daher nicht mehr zumutbar. Somit habe ein Einkommensvergleich zu erfolgen. Da invalidisierende Beschwerden vorlägen, hätte auch eine Integritätsentschädigung geprüft werden müssen (Urk. 6 S. 4 ff. Ziff. 3).

3.
3.1     Am 30. Oktober 2009 führte Kreisarzt Dr. B.___ bezugnehmend auf seine beiden früheren Beurteilungen vom 5. März 2009 (Urk. 10/10) und vom 2. Juli 2009 (Urk. 10/20) aus, die konventionell radiologische Untersuchung nach dem Sturz von der Bockleiter am 27. Oktober 2008 habe gezeigt, dass der Vorfall zu keinen akuten Läsionen geführt habe, dass aber degenerative Veränderungen bestünden. Der Verlauf sei protrahiert. Zunächst habe der Beschwerdeführer über Beschwerden im Lumbalbereich des Rückens geklagten. Inzwischen seien es belastungsabhängige Beschwerden im linken Bein. Angesichts des langen Verlaufs sei eine Abklärung mittels MRI angezeigt (Urk. 10/26 S. 3).
3.2     Die MRI-Untersuchung der Lumbalwirbelsäule (LWS) fand am 3. November 2009 statt. Der Radiologe Dr. med. C.___ fasste zusammen, auf dem Niveau L3/L4 bestehe eine kleine, flachbogige linkslaterale Diskushernie mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L3. Des Weiteren bestehe eine leichte Diskopathie L4/L5 mit zirkulärer Bandscheibenvorwölbung sowie eine lobulierte synoviale Zyste L5/S1 links mit möglicher Irritation L5 links (Urk. 10/27). Dr. B.___ ordnete nach Kenntnisnahme des Befundes eine neurologische Untersuchung an, zwecks Abklärung der Frage, inwieweit die bildgebend festgestellten Veränderungen für die Symptomatik verantwortlich zu machen seien (Urk. 7/28).
3.3     Die Untersuchung beim Neurologen Dr. med. D.___ fand am 23. November 2009 statt. Er kam im Bericht vom 25. November 2009 zum Schluss, aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 10/29 S. 2) ergäben sich diskrete Hinweise für eine intermittierende, vorwiegend sensible Reizung L5 links, die er im Zusammenhang mit den wahrscheinlich vorwiegend degenerativen Veränderungen sehe. Anhaltspunkte für eine relevante motorische radikuläre Reizung hätten sich nicht ergeben. An den betroffenen Leitmuskeln hätten sich keine Denervationszeichen nachweisen lassen. Er habe dem Beschwerdeführer eine Gewichtsreduktion und eine Stärkung der Bauchmuskulatur empfohlen (Urk. 10/29 S. 3).
         Am 11. Dezember 2009 führte Dr. B.___ nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der neurologischen Untersuchung aus, das Hauptproblem sei die muskuläre Dekonditionierung. Bei der gegebenen Sachlage könne vom Beschwerdeführer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nötig sei eine medizinische Trainingstherapie, auch unter Inkaufnahme gewisser Beschwerden. Die Rekonditionierung sei zumutbar (Urk. 10/31).
3.4     Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgte am 22. und 23. März 2010 (Urk. 10/50/1) durch den Betriebsphysiotherapeuten und Ergonomen A.___. Eingesehen wurde der Evaluationsbericht zudem durch Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Rehabilitation und Physikalische Medizin (Urk. 10/50/13). Die Evaluation umfasste verschiedene standardisierte Belastungs- und Leistungstestungen (Urk. 10/50/9-11), deren Ergebnisse unter Berücksichtigung des dokumentierten Schmerzverhaltens (Urk. 10/50/7-8) und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ausgewertet wurden (Urk. 10/50/1-5 und Urk. 10/50/13).
         Der Evaluationsbericht schliesst mit der Feststellung, das Ausmass der demonstrierten physischen Fähigkeiten habe sich mit den objektiven pathologischen Befunden nicht in Einklang bringen lassen. Die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz seien ungenügend gewesen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Beurteilung habe sich daher in erster Linie auf medizinisch-theoretische Überlegungen zu stützen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests. Effektiv aufgefallen sei eine verminderte Stabilisation der Wirbelsäule. Weitere gegebenenfalls vorhandene Einschränkungen seien aufgrund der Selbstlimitierung bei den funktionellen Tests nicht festzustellen gewesen. Arbeitsrelevante Probleme könnten nicht formuliert werden und es müsse auf einen direkten Vergleich zwischen den Anforderungen am Arbeitsplatz und der körperlichen Leistungsfähigkeit verzichtet werden. Aufgrund der Selbstlimitierung bei den funktionellen Tests hätten keine objektiven Limiten beobachtet werden können (Urk. 10/50/5).

4.
4.1     Die durchgeführten ärztlichen Abklärungen ergeben ein klares Bild. Der Vorfall vom 27. Oktober 2007 führte gemäss der im Anschluss daran erfolgten konventionell radiologischen Untersuchung zu keinen akuten Läsionen. Die später von Dr. B.___ veranlasste MRI-Untersuchung zeigte das Vorliegen gewisser degenerativer und somit unfallfremder Veränderungen an der Wirbelsäule, insbesondere dehydrierte Bandscheiben auf mehreren Ebenen, eine kleine Diskushernie auf der Höhe des dritten Lendenwirbels sowie Degenerationen am Iliosakralgelenk (Urk. 10/27). Mit der Wirbelsäulendegeneration steht auch die vom Neurologen Dr. D.___ festgestellte sensible Reizung im Bereich des fünften Lendenwirbels im Zusammenhang (Urk. 10/29/3). Dr. B.___ kam gestützt auf diese Befunde nachvollziehbar zum Schluss, das Hauptproblem sei eine Dekonditionierung. Mit einem Aufbautraining sei diese zu beseitigen und die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auf die Beurteilung von Dr. B.___ ist abzustellen.
4.2     Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erbrachte betreffend Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe kein eindeutiges Ergebnis. Das gezeigte Leistungsbild entsprach höchstens den Anforderungen einer leichten Tätigkeit (Urk. 10/50/5). Bei keiner der gemessenen Funktionen erreichte der Beschwerdeführer den Referenzwert (Urk. 10/50/9-10). Vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde wurde dies nachvollziehbar als Inkonsistenz und selbstlimitierendes Verhalten interpretiert. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit hatte sich nach medizinisch-theoretischen Kriterien auszurichten. Die objektiven Befunde, die in erster Linie Folge degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers sind sowie das Ergebnis der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen somit nicht gegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit.
4.3     Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände ändern daran nichts. Es trifft nicht zu, dass ärztlicherseits stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Nicht nur die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Experten, auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, empfahl im Januar 2010 die Wiederaufnahme der Arbeit (vgl. Urk. 10/32) und vermerkte im Unfallschein ab dann eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % (Urk. 10/33, Urk. 10/42). Anhaltspunkte für eine nicht unvoreingenommene Evaluation sind nicht ersichtlich. Eine Konkretisierung des pauschalen Vorwurfs fehlt. Die Schlussfolgerung im Evaluationsbericht, die effektiven Leistungsressourcen hätten sich infolge Inkonsistenz und Selbstlimitierung nicht ermitteln lassen, ist objektiv begründet. Die Äusserung von Dr. B.___, die Angaben des Beschwerdeführers seien differenziert und nicht pauschalisierend, erfolgten vor der neurologischen Untersuchung (Urk. 10/28) und geben den damaligen Erkenntnisstand wieder. Nach der neurologischen Begutachtung erachtete Dr. B.___ die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mittels eines Aufbautrainings klar als zumutbar (Urk. 10/31). Es trifft nicht zu, dass gemäss Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich für eine leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Lediglich die gezeigte Leistung entsprach einer leichten Tätigkeit. Die medizinisch-theoretische Einschätzung, die aufgrund der Selbstlimitierung Platz zu greifen hatte, schliesst aber auch die angestammte Tätigkeit nicht aus.
4.4     Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage wäre, auch die bisherige Berufstätigkeit wieder auszuüben, insbesondere nach Absolvierung eines medizinischen Aufbautrainings. Dass dies bis heute nicht erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer zu vertreten. An der Zumutbarkeitsbeurteilung ändert sich dadurch nichts. Ein Taggeldanspruch besteht mithin spätestens vom Zeitpunkt der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an nicht mehr. Die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Mai 2010 ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist in Bezug auf die Unfallfolgen keine weitere Heilbehandlung mehr nötig. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungsanspruch zu Recht verneint. Der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung ist bei dieser Sachlage nicht zu prüfen.
         Da die Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).