Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 11. Januar 2011 (Urk. 7/K75) bestätigt hat (Urk. 7/K79 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juni 2011, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt wird (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG),
dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3) sowie die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), wofür nur bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und dem ursprünglichen Unfallereignis eine Leistungspflicht besteht (BGE 118 V 296 E. 2c), im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 (Urk. 2) richtig dargelegt wurden und somit darauf verwiesen werden kann,
in weiterer Erwägung,
dass der 1957 geborene Beschwerdeführer am 5. Januar 2002 einen Unfall erlitten hat, für dessen Folgen er in seiner Eigenschaft als Agent bei der Y.___ AG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert war (Urk. 7/K1), wobei diese für die dabei erlittene rechtsseitige Knieverletzung Versicherungsleistungen erbracht und den Fall am 29. Dezember 2006 abgeschlossen hat (Urk. 7/K41, Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 einen Rückfall zum Unfall vom 5. Januar 2002 gemeldet (Urk. 7/K42) und die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 24. September 2008 (Urk. 7/K55), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2009 (Urk. 7/K62), mangels eines hinreichenden kausalen Zusammenhangs verneint hat,
dass das hiesige Gericht die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2010 im Verfahren UV.2009.00070 in dem Sinne gutgeheissen hat, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den am 16. Juni 2008 gemeldeten Rückfall neu befinde (Urk. 7/K67),
dass unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin am 14. September und 18. Oktober 2010 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/1), und beim Kantonsspital A.___ (Urk. 8/M44a) eingeholten Auskünfte sowie deren früherer Berichterstattung (Urk. 8/M43-M44, 8/M46, 8/M49-M50) der Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass zwischen Dezember 2005 und August 2007 keine Brückensymptome in Bezug auf das rechte Knie medizinisch dokumentiert sind,
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sein Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3/2) gestützt auf seine eigene Untersuchung und in Kenntnis der ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten relevanten medizinischen Akten, worin die rechtsseitige Knieproblematik ausführlich dokumentiert ist, verfasst und seine Beurteilung der medizinischen Situation und besonders die Schlussfolgerungen bezüglich der natürlichen Kausalität hinreichend nachvollziehbar begründet hat, womit es in formaler Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) entspricht,
dass Dr. B.___ die rechtsseitigen Kniebeschwerden auf eine langsam progrediente femoropatelläre Arthrose des rechten Kniegelenks zurückführte und einen kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 5. Januar 2002 als lediglich möglich erachtete, was im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, welche auch im Bereich des rechten Kniegelenks degenerative Veränderungen beschreiben, und im Übrigen auch mit der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. C.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 18. August 2008 (Urk. 8/M47) steht,
dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt und in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3), so dass - zumal dies auf die Kausalitätseinschätzung des Dr. B.___ zutrifft - der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Konsultation von angeblich nur 30 Minuten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass im Übrigen die Frage der Unfallkausalität bei unumstrittener Befunderhebung und Diagnosestellung einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt beschlägt und entsprechend eine persönliche Untersuchung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2 mit Hinweisen).
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein strikter Beweis eines Zusammenhangs nicht zu erbringen ist, sondern es nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht,
dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm ins Recht gelegten, von Prof. Dr. med. D.___, Leiter Handchirurgie Universitätsklinik E.___, ausgefüllten Unfallschein UVG (Urk. 3/1) sowie mit dem Hinweis auf eine behandlungsbedürftige Unterarmfraktur vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass nach dem Ausgeführten die am 16. Juni 2008 rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Kniegelenk lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 5. Januar 2002 zurückzuführen sind, was jedoch nicht genügt, um eine (erneute) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen,
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).