Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 13. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2001 bei der Y.___ GmbH als Verkäufer in einem Imbisslokal und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Kurz nach Mitternacht des 26./27. Septembers 2002 wurde er im Lokal überfallen, wobei der Täter zwei Schüsse in seine Beine abgab und dabei eine Schussfraktur des rechten Unterschenkels (Tibiaschaftfraktur) verursachte. Nach der sofortigen Einlieferung ins Spital G.___ wurde X.___ operiert. Am 28. und 30. September 2002 folgten weitere Operationen (Unfallmeldung vom 11. Oktober 2002, Urk. 8/1, und Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 16. Oktober 2002, Urk. 8/11/3). Die Allianz erbrachte in der Folge Heilbehandlung- und Taggeldleistungen. Am 22. Januar 2003 stellte Dr. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Oberärztin am Spital G.___, eine stabile Heilung der Fraktur fest und verwies betreffend Arbeitsfähigkeit auf den Entscheid des Hausarztes je nach subjektivem Befinden (Urk. 8/19/2). Der Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schrieb X.___ ab dem Überfall vollumfänglich arbeitsunfähig und begründete dies am 16. Mai 2003 damit, dass X.___ stehend arbeite und dabei nach 20 bis 30 Minuten Schwellungen und Schmerzen im Frakturbereich aufträten. In einer sitzenden Tätigkeit erachtete er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich (Urk. 8/36). In der Folge gab die Allianz bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Juli 2003 erstattet wurde (Urk. 8/58). Dr. C.___ erachtete X.___ dabei in einer sitzenden Tätigkeit zunächst als zu 50 % und spätestens ein Jahr nach dem Unfall als vollumfänglich arbeitsfähig. Die Behandlung sei indes noch nicht abgeschlossen. Hierauf reduzierte die Allianz mit Brief vom 22. August 2003 (Urk. 8/62) das Taggeld ab 1. August 2003 auf 50 % und stellte die Taggeldzahlungen mit Verfügung vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/81) bzw. Einspracheentscheid vom 30. September 2004 (Urk. 8/91) per 31. Dezember 2003 ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2005 in dem Sinne teilweise gut, als die Allianz verpflichtet wurde, X.___ vom 1. August 2003 bis 31. März 2004 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 57,5 % zu bezahlen (Urk. 8/97).
1.2 Nachdem sich X.___ vom 25. Mai 2005 (Verfügung der IV-Stelle vom 30. März 2006, Urk. 8/99) bis 17. Dezember 2008 (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur vom 15. Januar 2009, Urk. 8/101) im Freiheitsentzug befunden hatte, nahm die Allianz erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Hierbei holte sie das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. August 2010 (Urk. 8/137) ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 hielt die Allianz fest, dass die Taggeldleistungen per 31. März 2004 und die Heilbehandlungskosten per 31. Mai 2005 eingestellt würden, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass ihm eine auf einer Einbusse der Integrität von 5 % beruhende Entschädigung zugesprochen werde (Urk. 8/145). Die von X.___ durch Rechtanwalt Dr. Jürg Baur am 18. März 2011 gegen die Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache (Urk. 8/149) wies die Allianz mit Entscheid vom 30. Mai 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 28. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. April 2004 eine Unfallrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeits-Grades von 22 % auszurichten, mit Unterbruch vom 25. Mai 2005 bis 17. Dezember 2008, eventuell sei ihm ab 1. April 2004 eine Unfallrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeits-Grades von 18 % auszurichten, mit Unterbruch vom 25. Mai 2005 bis 17. Dezember 2008 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.
1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für einen Anspruch auf Taggeld- beziehungsweise Rentenleistungen richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2005 hielt das hiesige Gericht fest, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für allfällige psychische Leiden des Beschwerdeführers wegfalle, da die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 26./27. September 2002 und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 8/97 E. 3.4.4). Weiter wurde angeführt, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Fallabschluss ein neues (somatisches) Gutachten einzuholen habe, da Dr. C.___ davon ausgegangen sei, dass längerfristig keine Invalidität vorliege (Urk. 8/97 E. 5.4). Ein solches Gutachten holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ ein. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. August 2010 eine Schussverletzung (27. September 2002) mit (a) Fraktur Unterschenkel rechts, (b) Status nach Débridement und offener Reposition (27. September 2002), (c) Status nach Second-Look-Operation und Re-Osteosynthese mit Platte (28. September 2002), (d) Status nach mesh graft (Oberschenkel auf Unterschenkel) vom 30. September 2002, (e) Status nach vollständig komplikationslosem Verlauf, (f) Entwicklung einer leichten Depression (mit psychiatrischer Behandlung), (g) Gefängnisaufenthalt vom Mai 2005 bis Ende 2008 und (h) verbleibenden Sensibilitätsstörungen am rechten Unterschenkel sowie diskrete belastungsabhängige Beschwerden (Urk. 8/137 S. 5). Er attestierte ab Mai 2005 in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcen-Profil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 8/137 S. 9). Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 27. September 2002 (Urk. 8/137 S. 7).
2.2 Die Klinik E.___, Paraplegikerzentrum, wo der Beschwerdeführer am 11. und 18. November 2010 neurologisch und neurophysiologisch untersucht worden war, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Dezember 2010 ein neurologisches Defizit bei Status nach Plattenosteosynthese einer Tibiaschaftfraktur rechts nach Schussverletzung am 27. September 2002. Beim Beschwerdeführer bestünden bei stark vernarbtem Unterschenkel rechts neuropathische Schmerzen, die wahrscheinlich zum Teil durch eine langstreckige Schädigung des Nervus peroneus rechts begründet seien. Aktuell sei neurographisch eine langstreckige leichte axonale und demyelinisierende Schädigung des Nervus peroneus rechts im gesamten Verlauf auffällig, der Ort der Schädigung sei acht Jahre nach dem Ereignis nicht mehr bestimmbar. Passend hierzu fänden sich im Musculus tibialis anterior rechts mässig ausgeprägte floride Denervierungszeichen, im ebenfalls L5 versorgten Musculus gluteus medius rechts aber nicht. Dennoch sei wegen der Anamnese mit rezidivierenden Rückenschmerzen zum Ausschluss einer relevanten Radikulopathie mit Kompression der Nervenwurzeln L5 und S1 rechts ein MRI der LWS durchgeführt worden. Eine Radikulopathie habe ausgeschlossen werden können. Zur Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndroms würden sie einen Therapieversuch mit Pregabalin oder Duloxetin empfehlen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer machte die Klinik E.___ keine Angaben (Urk. 3/14). Am 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung Orthopädie der Klinik E.___ untersucht. Mit Bericht vom 23. Dezember 2010 hielt diese hierzu fest, dass aus orthopädischer Sicht die Unterschenkelfraktur ausgeheilt sei. Es bestünden gewisse funktionelle Defizite, eine leichte Tätigkeit sollte jedoch zu 100 % möglich sein (Urk. 8/149 Beilage 1).
2.3 Am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ untersucht. Mit dem mit "26. Januar 2011" datierten Bericht hielt das Spital G.___ hierzu fest, der Beschwerdeführer weise verschiedene Schmerzprobleme auf. Sämtliche Probleme hätten 2002 im Rahmen der Schussverletzung begonnen. Es habe eine Schädigung des Nervus peroneus rechts nachgewiesen werden können. Anamnestisch und in der klinischen Untersuchung sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom eher unwahrscheinlich, eine Allodyne fehle. Desweiteren bestünden rechtsbetonte Beschwerden sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte mit Betonung zervikal und lumbal. Ein Zusammenhang mit der Problematik im Bereich des rechten Unterschenkels im Rahmen einer Schmerzzonenverbreiterung könne nicht ausgeschlossen werden. Möglicherweise sei dies auch eine Folge einer Fehlbelastung aufgrund der Problematik des rechten Unterschenkels. Bei Progress der typischen Beschwerden von Karpaltunnelsyndrom und Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts würden sie die Verordnung einer Unterarmschiene und bei Bedarf weiterführende Abklärungen beim niedergelassenen Neurologen empfehlen (Urk. 8/149 Beilage 2).
2.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtet dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. März 2011, medizinisch leide der Beschwerdeführer in erster Linie an einer Schmerzkrankheit, überlagert von Symptomen einer Depression respektive einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die zweifellos weiter bestehenden Restbeschwerden bei Status nach Schussverletzung des Unterschenkels erklärten die Belastungsintoleranz nur unvollständig. Er sei über die Hintergründe, die zur Schussverletzung geführt hätten, nicht informiert. Klar scheine ihm aufgrund der Berichte, dass psychotherapeutisch Handlungsbedarf bestehe, was aufgrund fehlender Sprachkenntnisse aber nicht einfach sei (Urk. 8/149 Beilage 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___. Dies ist nicht zu beanstanden, kann diesem Gutachten doch volle Beweiskraft zuerkannt werden, da keine Indizien vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und es sämtliche Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Die Beweistauglichkeit wird denn auch von beiden Parteien anerkannt (Urk. 1 S. 5). Aus den weiteren, sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten gehen zudem keine Beurteilungen hervor, welche der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würden. Vielmehr attestiert auch die Klinik E.___ dem Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.2). Inwieweit beim Beschwerdeführer neben der von Dr. D.___ festgehaltenen somatischen Beeinträchtigung auch eine psychische Störung vorliegt, kann offen bleiben, ist doch die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 27. September 2002 und einer allfälligen psychischen Erkrankung - wie bereits im Urteil vom 27. Oktober 2005 (E. 2.1) festgehalten - ohne Weiteres zu verneinen. Es ist daher in Übereinstimmung mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Endzustand im Mai 2005 erreicht war und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt für leichte bis mittelschwere, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2 Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 44'810.45 erzielt hätte und mit Gesundheitsschaden noch ein solches von Fr. 54'875.45 erzielen kann, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierbei hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das zuletzt vom Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erzielte Einkommen abgestellt, da er aufgrund des Konkurses der Y.___ GmbH auch ohne Gesundheitsschaden seine Arbeitsstelle verloren hätte. Anzufügen bleibt, dass auch bei einer Berechnung des Valideneinkommens anhand des Totalwerts gemäss LSE der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hätte, da diesfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht in Frage käme.
4. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2005 festgehalten hat, dass sich die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers ab April 2004 noch auf 18,5 % belief und er demnach ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr hatte (Urk. 8/97 E. 5.3.2). Das Gericht hatte dabei die Verhältnisse bis zum Erlass des damals angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. September 2004 zu prüfen. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen September 2004 und Mai 2005, also dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustands, vorübergehend verschlechtert hätte, hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit von September 2004 bis Mai 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher vollumfänglich als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).