Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war vom 1. Mai 1988 bis 30. April 2005 (Urk. 7/144) als Verantwortlicher Reparaturabteilung bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 18. Juli 2002 erlitt er einen Auffahrunfall, wobei er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/1-2). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2005 ab 1. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zu (Urk. 7/156). Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung gewährt (Verfügung vom 2. Februar 2006, Urk. 7/176; Verfügung vom 22. November 2007, Urk. 7/191; Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2008, Urk. 7/213).
1.2 Nachdem der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert worden war (Urk. 7/218/1-31), leitete die SUVA am 15. Januar 2009 (richtig: 2010) eine Rentenrevision ein (Urk. 7/226), was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mitteilte (Urk. 7/228). Vom 8. bis 19. März 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der SUVA in der Rehaklinik Bellikon medizinisch abgeklärt (Urk. 7/232-236). Mit Verfügung vom 27. August 2010 reduzierte die SUVA die Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/243). Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände vom 24. September 2010 (Urk. 7/255) und 1. November 2010 (Urk. 7/258) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011 ab (Urk. 7/266 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Juni 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung gesetzeskonformer medizinischer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2 In Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird statuiert, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
1.3 Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem strittigen Einspracheentscheid davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Berentung in erheblichem Ausmass verbessert, was gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon ausgewiesen sei. Da es sich bei dieser ärztlichen Beurteilung um kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, seien auch keine Verfahrensgrundsätze hinsichtlich des Einholens von Gutachten verletzt worden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3b-d).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der medizinischen Abklärung in der Rehaklinik Bellikon handle es sich um eine Begutachtung im rechtlichen Sinn" (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Da er von der Beschwerdegegnerin vorgängig nicht über die Durchführung einer Begutachtung informiert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich weder zur Person oder Institution der Gutachterstelle noch zu den unterbreiteten Fragen äussern können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 f.).
2.3 In materieller Hinsicht blieb der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011 unbestritten, insbesondere beanstandete der Beschwerdeführer weder die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit noch den errechneten Invaliditätsgrad von 60 %. Dies ist nach der Aktenlage nicht zu beanstanden. Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, bei der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon (Urk. 7/236) handle es sich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Er begründete dies damit, der Bericht sei auch von Dr. med. Z.___, dem medizinischen Leiter Zentrum für Begutachtung, unterzeichnet worden. Sodann handle es sich um eine interdisziplinäre Abklärung, welche eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zur Folge gehabt habe. Schliesslich seien Fragen unterbreitet worden, welche klarerweise zum Ziel gehabt hätten, die Berentung und deren Abänderung zu eruieren. Von einem formlosen Bericht könne nicht die Rede sein (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
3.2 Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten. Somit ist Art. 44 ATSG nicht anwendbar und eine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann sich dementsprechend aus dieser Bestimmung nicht ergeben (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124).
3.3 Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist der interdisziplinäre Abklärungsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. April 2010 (Urk. 7/236) nicht als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG zu qualifizieren, weshalb auch die aus diesem Artikel fliessenden Verfahrensbestimmungen vorliegend richtigerweise nicht zur Anwendung gelangt sind.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt wurde.
4.2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/228) orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass sie eine periodische Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet habe und ihn daher zu einem Gespräch einladen wolle.
4.3 Am 12. Februar 2010 fand das angekündigte Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 7/229). Wie dem Bericht dazu zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Einladung für den Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 8. bis 19. März 2010 erhalten und werde diesen Termin wahrnehmen. Als Grund habe er zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand medizinisch überprüfen möchte und prüfen wolle, ob die 100%ige Rente weiterhin ausgewiesen sei (Urk. 7/229/1 unten).
4.4 Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner gegenteiligen Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) - vor Eintritt in die Rehaklinik Bellikon wusste, dass der Klinikaufenthalt zur Überprüfung des medizinischen Sachverhalts diente, und er auch hätte realisieren müssen, dass ihm dort eine fachmedizinische Beurteilung seines Gesundheitszustandes bevorstand. Inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfahrensgrundsätze, insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).