Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 6. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene X.___ war bei der Klinik Y.___ als Pflegefachfrau tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich laut Unfallmeldung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/1) am 10. April 2010 während eines Fluges in die USA infolge eines plötzlich aufgetretenen Schleppwirbels ein Kontusionstrauma der LWS zuzog (vgl. Schreiben von PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. März 2011 [Urk. 7/58 = 3/2] und vom 6. Juni 2011 [Urk. 7/72]; vgl. auch Lumbar Radiculopathy, Sciatica in Urk. 8/1 sowie Kontusion lumbal und axiales Stauchungstrauma in Urk. 8/3). Im Fragebogen der Zürich gab die Versicherte an, dass sie an ihrem Platz gesessen habe und angegurtet gewesen sei; der Schleppwirbel habe sich wie eine grosse Bodenwelle angefühlt (Urk. 7/9). Nach Abklärung der Verhältnisse verneinte die Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 2010 den Unfallbegriff und lehnte eine Leistungspflicht in Bezug auf das angemeldete Ereignis vom 10. April 2010 ab (Urk. 7/10). X.___ erhob Einsprache (Urk. 7/16), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2011 abwies (Urk. 7/69 = 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilagen [Urk. 7/1-77 und 8/1-19]).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 E. 2.1).
1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 10. April 2010 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Im Streit liegt insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ihre Leistungspflicht, da bei Flügen mit Luftturbulenzen zu rechnen sei (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein Unfall im Rechtssinne vor. Auf dem Flug von Düsseldorf nach Fort Myers vom 10. April 2010 sei das Flugzeug nach ungefähr einer Stunde Flugzeit - gemäss der darauffolgenden Information des Piloten - in einen Schleppwirbel geraten. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, ein solcher Wirbel sei nicht zu verwechseln mit normalen Turbulenzen; es gebe einen heftigen Schlag, wie wenn das Flugzeug aus einer gewissen Höhe auf den Boden aufschlagen würde (Urk. 1).
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass A.___ auf die entsprechenden Anfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/31, 7/37, 7/40, 7/44, 7/59, 7/61) angab, dass sich beim fraglichen Flug nichts Aussergewöhnliches ereignet habe (vgl. Urk. 7/53, 7/63). Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, als Schleppwirbel würden Luftturbulenzen in grossen Höhen bezeichnet, welche zu einer ungewollten Höhenänderung eines Flugzeugs führen würden und welche von den Flugzeuginsassen als Luftloch wahrgenommen würden (Urk. 2 S. 4 am Anfang; vgl. auch Wirbelschleppe [Quelle: http://de.wikipedia.org/ w/index.php?oldid=110434008; besucht am 30. November 2012]).
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden müsse; denn ein Unfallereignis manifestiere sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen bestehe. Das Merkmal des Ungewöhnlichen mache den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren würden, würden in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung taugen. Liege der Grund allein im Innern des Körpers, sei Krankheit gegeben. Daran ändere die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setze vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht falle. Gerade wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, sei eine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor nicht möglich. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten könne. Es bedürfe in diesen Fällen eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden könne. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Aufgrund persistierender Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wurde bei der Beschwerdeführerin eine MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt. Diese ergab eine normale Form der LWS ohne Degenerationen und ohne Diskushernie oder Fraktur sowie ohne Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression (Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, vom 29. April 2010, Urk. 7/2). Unter diesen Umständen müsste die unmittelbare Ursache der Schädigung rechtsprechungsgemäss durch etwas besonders Sinnfälliges gesetzt worden sein, um das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit zu bejahen.
3.2.3 Eine besondere Sinnfälligkeit kann beim vorliegenden Ereignis - bei welchem das Flugzeug in einen Schleppwirbel flog, was sich wie eine grosse Bodenwelle angefühlt habe (vgl. Urk. 7/9, 7/1) - mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht angenommen werden. So wurde etwa beim Überfahren einer Verkehrsberuhigungsschwelle, bei welchem der Versicherte einen Schlag in den Rücken erhielt (Urteil des Bundesgerichts U 79/98 vom 20. Juli 2000 E. 3), ebenso wenig eine Ungewöhnlichkeit angenommen wie bei der harten Landung eines Flugzeuges, bei der sich eine Flugbegleiterin eine Rückenverletzung zuzog (Urteil des Bundesgerichts U 61/07 vom 11. Oktober 2007 E. 3). Auch in der Vollbremsung eines Autos, bei welcher sich die Beifahrerin den Kopf an der Nackenstütze angeschlagen hatte, wurde keine Ungewöhnlichkeit und insbesondere auch kein schadenspezifisches Zusatzgeschehen gesehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2). Eine besondere Sinnfälligkeit wurde überdies nicht angenommen, als eine Kondukteurin einer Bahn bei der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof den Stand verlor und sich am Rücken verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.3.3). Auch ein auf einem Ausbildungs-Kunstflug beim Wechsel der Fluglage erlittenes Beschleunigungstrauma durch plötzliche Druckveränderung erfüllte den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht (Urteil des Bundesgerichts U 370/01 vom 28. Juni 2002 E. 2b). Gestützt auf die Kasuistik ist mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Schleppwirbel ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin selbst das Ereignis mit einer Bodenwelle vergleicht.
3.3. Entgegen der Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch die Feststellung des behandelnden Dr. Z.___, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin Unfallfolgen seien (Urk. 7/58, 7/72), den Beweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung nicht zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 370/01 vom 28. Juni 2002 E. 2b, BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen, wogegen die Qualifikation des Ereignisses vom 10. April 2010 gestützt auf das Gesetz und die Judikatur vorzunehmen ist.
Demzufolge ist die Verneinung des Unfallbegriffs durch die Beschwerdegegnerin mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).